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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1971, Az.: BVerwG I C 30.68

Politische Verfolgung bei in Abwesenheit ausgesprochenen Strafen; Die Bestrafung der Republikflucht in Ungarn hat die gleiche Aufgabe wie Mauern, Stacheldraht, Minenfelder und Schießbefehle und soll eine Abstimmung mit den Füßen verhindern; Eine Bestrafung des Republikflüchtigen wegen Bestechung zur Erlangung eines Durchreisevisums als Bestrafung im rechtsstaatlichen Sinne; Abgrenzung zwischen einem Wirtschaftsflüchtling und politischem Flüchtling

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG I C 30.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.05.1968 - AZ: 348 VIII 67

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 27 - 32
  • BayVBl 1972, 640
  • DokBer A 1972, 8422
  • DÖV 1972, 318-320 (Volltext mit amtl. LS)
  • Fachberater 1972, 244
  • JR 1972, 303
  • JZ 1972, 277-278 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Otto Kimminich)
  • MDR 1972, 351-352 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiOW 1972, 143
  • VerwRspr 23, 854 - 858
  • VerwRspr. 23, 854

Amtlicher Leitsatz

Bestrafung wegen Republikflucht kann asylbegründende politische Verfolgung sein.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 1968 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. November 1967, der Bescheid der Beklagten vom 28. November 1966 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1967 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1924 geborene Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger. Im September 1966 verließ er seine Heimat legal mit einem Visum für Bulgarien. Er reiste aber nicht dorthin, sondern schlug sich über Jugoslawien und Österreich in die Bundesrepublik durch. Hier beantragte er Asyl. Er machte geltend, er gehöre einer als klassenfeindlich angesehenen Familie an. Von Ende 1944 bis 1948 habe er in Rußland als Zivilverschleppter arbeiten müssen. Er sei schwer krank zurückgekehrt. Danach habe er häufig Differenzen mit den Organen des kommunistischen Regimes gehabt. 1953 habe er zweieinhalb Monate in Polizeihaft verbracht. Mehrmals seien Hausdurchsuchungen bei ihm vorgenommen worden. Von 1959 bis 1961 sei er aufgefordert worden, der kommunistischen Partei beizutreten. Als er sich geweigert habe, sei ihm bedeutet worden, daß er niemals eine bessere Stellung in einem staatlichen Betrieb erhalten werde. Im gerichtlichen Verfahren trug der Kläger weiter vor: Unmittelbarer Anlaß zu seiner Flucht sei gewesen, daß er der Zeugin D. durch eine rechtzeitige Warnung die Ausreise nach Österreich ermöglicht habe, wo sie als Asylberechtigte anerkannt worden sei. Inzwischen sei er in seiner. Heimat wegen "Dissidententums" (unerlaubtes Verlassen des Landes oder Verweigerung der Heimkehr) zu 22 Monaten Haft und ferner zu sechs Monaten Haft wegen Bestechung zur Erlangung des Durchreisevisums für Jugoslawien (Paßfälschung oder Urkundenfälschung) verurteilt worden.

2

Das Asylbegehren des Klägers blieb in den behördlichen und gerichtlichen Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte aus: Der glaubwürdige Vortrag des Klägers rechtfertige seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht. Im Jahre 1966 habe er wegen der zurückliegenden Differenzen eine existenzgefährdende politische Verfolgung durch das kommunistische Regime nicht mehr zu befürchten brauchen. Er hätte vielmehr in Ungarn, wenn er nicht geflohen wäre, unbehelligt leben und dies bei vernünftiger Betrachtung auch erkennen können. Daß seine Rolle bei der Flucht der Zeugin D. den ungarischen Behörden bekanntgeworden sei, sei nicht dargetan. Die Bestrafung sei rein krimineller Art. Als politische Verfolgung hätte sie nur dann angesehen werden können, wenn die Strafhöhe ein Indiz dafür geboten hätte, daß politische Gründe mitbestimmend gewesen wären. Das sei nicht der Fall.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Er begehrt weiterhin die Verpflichtung der Beklagten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen.

4

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt die Klage zum Erfolg.

6

Dem Kläger stellt das nachgesuchte Asylrecht gemäß § 28 Nr. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) zu. Er ist Flüchtling im Sinne von Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559/1954 II S. 619), jetzt in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293/1970 II S. 194). Er hält sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes Ungarn auf.

7

Die wegen seiner Flucht gegen den Kläger in Abwesenheit ausgesprochenen Strafen von 28 Monaten Haft sind politische Verfolgung. Die Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten, es handele sich um eine Bestrafung "rein krimineller Art", vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.

8

Die §§ 203 und 205 des Strafkodexes der Ungarischen Volksrepublik vom Jahre 1961 umschreiben Tatbestände, die in den kommunistischen Ostblockstaaten zusammenfassend als "Republikflucht" verstanden werden. § 203 bedroht das bloße unerlaubte Verlassen des Landes grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 205 droht die gleiche Strafe an, wenn jemand, der das Land auf erlaubte Weise verlassen hat, trotz behördlichen Auftrags nicht zurückkehrt oder auf andere Weise den Entschluß zum Ausdruck bringt, endgültig im Ausland zu bleiben. In beiden Fällen ist als Nebenstrafe auch Vermögenseinziehung statthaft (vgl. Jescheck/Kielwein, Sammlung Außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher Übersetzung, Bd. LXXXIII 1964).

9

Ob eine Bestrafung wegen Republikflucht kriminellen oder politischen Charakter hat, läßt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist jeweils Zweck und Maß der Strafe sowie den Umständen der "Tatbegehung" zu entnehmen. Dabei läßt sich der in erster Linie maßgebliche Strafzweck nicht ermitteln, ohne die Eigenart des Staates in Betracht zu ziehen, von dem die Bestrafung ausgeht. Worauf es im Hinblick auf das Asylrecht insoweit ankommt, hat das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen umschrieben: "In einer Reihe von Staaten wird zur Durchsetzung und Sicherung politischer und gesellschaftlicher Umwälzungen die Staatsgewalt in einer Weise eingesetzt, die den Grundsätzen freiheitlicher Demokratie widerspricht" (BVerfGE 9, 174 [180]). Dies gilt insbesondere für solche weltanschaulich totalitären Staaten, bei denen die politische Herrschaft alle Lebensbereiche durchdringt und für einzelmenschliche Freiheiten keinen Raum läßt. In ihnen kann, wie es in einem Gutachten des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge heißt, z.B. "der Untertan ..., der eine von der herrschenden Schicht abweichende politische Gesinnung hat, ... seiner persönlichen Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit eigentlich niemals sicher sein" (RzW 1968, 150 [154]).

10

Zu dieser Art von Staaten zählt die Ungarische Volksrepublik. Die von ihr ausgehende Bestrafung des Klägers wegen Republikflucht diente dem Zweck, die politische Herrschaft des Kommunismus in Ungarn zu sichern. Sie ist nicht vergleichbar mit Strafen, durch die auch in Rechtsstaaten dem unerlaubten Grenzübertritt gewehrt wird. Die dafür maßgebenden Straftatbestände sollen nicht grundsätzlich die Ausreise oder den Aufenthalt im Ausland verhindern. Sie sollen sicherstellen, daß dabei bestimmte Ordnungsvorschriften eingehalten werden. So wird z.B. nach § 12 des deutschen Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I S. 290) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland unter Mißachtung der dafür ergangenen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM geahndet. Für die Straftatbestände der Republikflucht nach dem Strafkodex der Ungarischen Volksrepublik von 1961 ist es dagegen kennzeichnend, daß mit ihnen das Verlassen des Staatsgebietes und der Aufenthalt im Ausland grundsätzlich verhindert werden sollen. Die Ungarische Volksrepublik gestattet die Ausreise und den Aufenthalt im Ausland nur von Fall zu Fall unter politischen Gesichtspunkten. Die Bestrafung der Republikflucht hat die gleiche Aufgabe wie Mauern, Stacheldraht, Minenfelder und Schießbefehle. Sie soll eine "Abstimmung mit den Füßen" verhindern. Dem entsprechen sowohl das allgemein angedrohte als auch das im Falle des Klägers verhängte Strafmaß.

11

Auch die Bestrafung des Klägers wegen Bestechung zur Erlangung des Durchreisevisums für Jugoslawien (Paß- oder Urkundenfälschung) ist nicht kriminelle Bestrafung im rechtsstaatlichen Verständnis. Das geahndete Verhalten diente allein der Republikflucht. Es war Teil des Fluchtplanes und seiner Verwirklichung. Wirkungen darüber hinaus hat es nicht entfaltet. Seine Verfolgung hat gleichfalls politischen Charakter.

12

Die Strafen, deren Vollziehung dem Kläger bei Rückkehr nach Ungarn droht, gelten einer abweichenden politischen Überzeugung. Sie treffen auch auf eine solche. Zu der Frage, wann die Flucht eines Asylbewerbers auf seine politische Überzeugung zurückzuführen ist, hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 13. Dezember 1960 - BVerwG I C 235.58 - (Buchholz 402.22 Art. 1 Genfer Konvention Nr. 8) allgemein folgendes ausgeführt: "Aus der Tatsache der Flucht kann sich schon mit Rücksicht darauf, daß ein Ausländer mit der Flucht aus seinem Heimatland in der Regel besonders viel aufgibt, ein starkes Indiz dafür ergeben, daß er in politischem Gegensatz zu dem Regime seines Heimatlandes steht. Den Gründen der Flucht wird daher in jedem Falle nachzugehen sein. Dabei sind auch die sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Eine allgemeine Regel läßt sich ... nicht aufstellen." Hiervon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall: Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände der Flucht des Klägers und seines bisherigen Lebensschicksals erhärten das durch die Tatsache der Flucht geschaffene Indiz zur Gewißheit, daß er wegen politischen Gegensatzes zu dem Regime seines Heimatlandes geflohen ist. Der Kläger hat in jungen Jahren als Zivilverschleppter unter dem Kommunismus gelitten. Zu keiner Zeit hat er sich innerlich mit dessen Herrschaft in seinem Lande ausgesöhnt. Er hat das nicht verleugnet. Er hat sich geweigert, der kommunistischen Partei beizutreten. Kurz vor der eigenen Flucht hat er einer Landsmännin Fluchthilfe geleistet und Sorge gehabt, dies könne den Behörden bekanntwerden.

13

Dem läßt sich nicht, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht gemeint hat, entgegenhalten, der Kläger sei als sog. Wirtschaftsflüchtling anzusehen, dem es bei der Flucht in erster Linie auf die besseren Verdienst- und Lebensmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland angekommen sei. Der Kläger hat bei seiner Flucht Heimat, familiäre Bande und Hab und Gut unter gefahrenreicher Überwindung staatlicher Abwehrmaßnahmen aufgegeben. Er hat schwerwiegende Strafen und weitere Repressionen für den Fall in Kauf genommen, daß die Flucht mißlingen oder er zur Rückkehr gezwungen würde. Er hat die Brücken hinter sich abgebrochen und sich auf das Wagnis eingelassen, in fremdem Land eine neue Lebensgrundlage zu finden, die nicht nur in wirtschaftlicher Daseinssicherung besteht. Wer so handelt, tut das nicht nur oder in erster Linie um besserer Verdienst- und Lebensmöglichkeiten willen (vgl. hierzu insbesondere die Behandlung der Frage "Wie werden die deutschen Behörden in Zukunft mit den sog. Wirtschaftsflüchtlingen aus den Ostblockstaaten verfahren?" in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 1966; BT Stenografische Berichte, 5. WP S. 611 ff.).

14

Auch die Behauptung, eine Anerkennung des Klägers hätte das sog. "automatische Asyl" für wegen Republikflucht bestrafte Ungarn zur Folge, kann sein Asylrecht nicht in Frage stellen. In dem Berufungsurteil, das der vom erkennenden Senat gleichzeitig entschiedenen Sache BVerwG I C 41.67 zugrunde lag, hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt: Wären Bestrafungen wegen Republikflucht als Asylgrund zu berücksichtigen, so könnten ungarische Asylbewerber, die beim Verlassen des Landes genau wüßten, welche Strafen ihnen dafür drohten, die deutschen Behörden bei späterer Verhängung der Strafen auch dann zur Asylgewährung zwingen, wenn sie ohne stichhaltigen Asylgrund in die Bundesrepublik Deutschland gekommen wären. Ein solches "automatisches Asyl" könne nicht geduldet werden. Diese Beweisführung geht fehl. Ob eine Bestrafung wegen Republikflucht als Asylgrund zu berücksichtigen ist, hängt allein davon ab, ob sie politische Verfolgung darstellt. Wo sie als solche zu beurteilen ist, bildet sie einen Asylgrund unabhängig davon, ob schon vorher ein anderer Asylgrund bestanden hat. Ihre Anerkennung als politische Verfolgung und damit als Asylgrund kann auch nicht durch zu erwartende Auswirkungen auf die Zahl der Asylberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland beeinflußt werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht ohne Rücksicht auf ihre Zahl. Der Begriff des "automatischen Asyls" ist hiernach kein geeignetes Mittel für die Unterscheidung zwischen berechtigten und unberechtigten Asylbewerbern.

15

Die Beklagte irrt, wenn sie meint, sich für ihre Auffassung, der Kläger könne Asyl nicht beanspruchen, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Sowjetzonenflüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz stützen zu können. Zwar kann sich danach der Sowjetzonenflüchtling für die Anerkennung als solcher weder ohne weiteres auf eine in der sowjetischen Besatzungszone zu erwartende unverhältnismäßige Strafe noch auf den Widerspruch dieser Strafe zu rechtsstaatlichen Grundsätzen berufen (vgl. insbesondere BVerwGE 8, 292). Aber für das Asylrecht läßt sich daraus nichts herleiten. Dem Asylbewerber geht es bei der Anerkennung um ein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, um Schutz vor Ausweisung und Abschiebung. All das steht dem Sowjetzonenflüchtling als deutschem Staatsangehörigen ohne weiteres zu. Er begehrt nicht Asyl. Für ihn geht es bei der Anerkennung nach dem Bundesvertriebenengesetz um die Erlangung rechtlicher und wirtschaftlicher Vergünstigungen gegenüber der einheimischen Bevölkerung.

16

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer