Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1984, Az.: BVerwG 9 C 3.84

Asylrecht; Politische Verfolgung; Auslegung; Voraussetzungen; Aufklärungspflicht; Verfolgungsmotivation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 3.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 15.06.1981 - AZ: 15 VG A 430/80
OVG Hamburg - 27.06.1983 - AZ: Bf V 17/82

Fundstellen

  • DVBL 1984, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1984, 231-233
  • InfAuslR 1984, 219-224
  • ZfSH/SGB 1985, 181-182

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Auslegung des Begriffs der politischen Verfolgung in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und zu den Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Aufklärung der politischen Verfolgungsmotivation (wie BVerwGE 67, 184 und 195).

  2. 2.

    Das Strafverfolgungsbedürfnis anderer Staaten vermag auch dann, wenn es mit dem vom Maßstab des Grundgesetzes geprägten Rechtsempfinden schwer vereinbar erscheint, nicht schon für sich allein die Annahme einer asylrechtserheblichen politischen Verfolgung zu begründen (hier entschieden im Zusammenhang mit Strafandrohungen wegen Verunglimpfung des Staates bzw. seiner. Organe).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1983 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1955 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im April 1976 mit einem kurz zuvor ausgestellten türkischen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nach H. Ende 1976 ersuchte das Schwurgericht von Burdur in der Türkei das Amtsgericht Hamburg, den Kläger im Wege der Rechtshilfe zu der Anschuldigung der Verunglimpfung des türkischen Staates anzuhören. Ihm wird vorgeworfen, bei einer Hochzeitsfeier in seinem Geburtsort im August 1975 die Regierung und die Justiz der Türkei öffentlich beleidigt zu haben, unter dem 21. Juli 1977 beantragte der Kläger die Gewährung von politischem Asyl.

2

Im Asylantrag trug der Kläger vor: Er habe sich über eine Reihe von Mißständen in der Türkei beklagt und insbesondere auch den führenden Vertretern der großen Parteien, Demirel und Ecevit, vorgeworfen, daß sie nicht die Interessen der Bevölkerung im Auge hätten. Aufgrund dieses Vorfalles sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Ihm sei bekannt, daß in derartigen Fällen von türkischen Gerichten sehr strenge Urteile gefällt würden.

3

Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung erklärte der Kläger: Er hebe in der Türkei nie einer Partei angehört, sei aber als Anhänger des Sozialismus und des Fortschritts wegen seiner politischen Einstellung und auch wegen seiner langen Haare öfter von Polizisten, aber auch von Faschisten mißhandelt und geschlagen worden. Im August 1975 sei es auf der Hochzeitsfeier eines Freundes zu Auseinandersetzungen mit Faschisten gekommen, die in Tätlichkeiten ausgeartet seien und in deren Verlauf er unter Alkoholeinfluß die türkische Regierung und Justiz als "gemein" und "niederträchtig" beschimpft habe, weil sie zwei Führer einer politischen Gruppierung namens THKO zum Tode verurteilt hätten. Anfang September 1975 sei er verhaftet worden, sein Onkel habe jedoch durch Bestechung seine Freilassung erreicht. In der Folgezeit sei er noch einige Male von der Polizei festgenommen und verhört worden und es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Deshalb habe er die Türkei mit einem von seinem Onkel besorgten Reisepaß verlassen.

4

Vor dem Anerkennungsausschuß der Beklagten gab der Kläger an: Er sei im August 1975 auf einer Hochzeitsfeier in eine Schlägerei verwickelt worden, nachdem Angehörige der MHP ihn beleidigt hätten. Danach habe ihn die Polizei und einen Tag später der Staatsanwalt vernommen. Nachdem er eine weitere Ladung nicht befolgt habe, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er sei daraufhin geflüchtet. Der gegenwärtige Stand des Strafverfahrens sei ihm nicht bekennt.

5

Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben und ergänzend darauf hingewiesen, daß er bei einer Rückkehr in die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Folter während polizeilicher Verhöre zu rechnen habe, denn er sei bei seinen Festnahmen in der Polizeihaft bereits mißhandelt worden, indem man ihn geschlagen und in einem nach zwei Seiten nur mit einem offenen Gitter eingefriedeten Raum der Winterkälte ausgesetzt habe.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei bereits vor seiner Ausreise in der Türkei politisch verfolgt worden, als er während seiner mehrmaligen Haft im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens mißhandelt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, daß sich diese Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr des Klägers in seine Heimat wiederholen würden.

7

Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Berufung eingelegt.

8

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger folgende Darstellung seiner Fluchtgründe gegeben: Im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen Sozialdemokraten und Kommunisten einerseits und Grauen Wölfen andererseits sei er öfters zur Polizeiwache verbracht und dort mißhandelt worden. Im Winter 1974 habe er eine Nacht in einer Zelle verbracht, in die es hineingeschneit habe. Er habe die Polizisten anflehen sollen, ihn aus der Zelle zu befreien, was er aber als Erniedrigung empfunden habe. Am nächsten Tag sei er auf Betreiben seines wohlhabenden Onkels freigelassen worden. Nach den Vorfall auf der Hochzeitsfeier des Freundes habe er sich zunächst außerhalb seiner Heimatstadt verborgen gehalten und sich erst nach der Zusicherung durch die Staatsanwaltschaft, daß er nach einer freiwilligen Gestellung sogleich wieder freigelassen werde, der Staatsanwaltschaft gestellt. Diese sei der Zusage entsprechend verfahren. Jedoch seien er und zwei Freunde öfters wieder festgenommen und vernommen worden, wobei es zu Mißhandlungen gekommen sei. Sie seien jedoch jedesmal nach allgemeinen Belehrungen und Moralpredigten wieder freigelassen worden. Wegen dieser Vorfälle habe er beschlossen, aus der Türkei auszureisen. Inzwischen habe er in der Bundesrepublik Deutschland an Veranstaltungen von türkischen Organisationen der politischen Linken teilgenommen, wodurch eine zusätzliche Verfolgungsgefahr für ihn im Falle der Rückkehr in die Heimat begründet werde. Schließlich könne allein die Asylantragstellung zu seiner politischen Verfolgung in der Türkei führen.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Kläger sei politisch Verfolgter, weil ihm in der Türkei ein Strafverfahren wegen öffentlicher Beleidigung und Schmähung der "moralischen Persönlichkeit" der Regierung und der Justiz drohe. Diese Strafverfolgung stelle bereits deshalb politische Verfolgung dar, weil die einschlägige Strafbestimmung des türkischen Strafgesetzbuches zu den Bestimmungen des Staatsschutzrechtes gehöre. Die Vorschrift diene weniger dem Ehrenschutz, als vielmehr der Abwehr von Gefährdungen der inneren staatlichen Sicherheit. Entscheidend sei, ob die zu erwartende Maßnahme dazu dienen solle, tatsächliche oder vermeintliche Bedrohungen der Nacht des Regimes und der von ihm zur Sicherung der Macht hochgehaltenen Werte abzuwehren. Derartige Maßnahmen, die der Staat zur Herrschaftssicherung ergreife, seien politischer Natur. Erfolge die Herrschaftssicherung unmittelbar durch Rechtsnormen, so seien sie und ihre Anwendung politisch, ohne daß eine entsprechende Motivation im Sinne einer subjektiven Absicht hinzutreten müsse. Die dem Kläger drohende Strafverfolgung sei aber auch dann als politische Verfolgung zu werten, wenn abweichend hiervon entscheidend auf die Motive abgestellt werde, die der Strafverfolgung im konkreten Fall zugrunde lägen: Die Verfolgung des dem Täter zur Last gelegten Deliktes hänge von der Ermächtigung des türkischen Justizministeriums ab, die diese bei Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erteile. Ein solches öffentliches Interesse sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Verwirklichung des Straftatbestandes im konkreten Einzelfall das Ansehen des Staates nicht zu gefährden vermöge und nach Art der Deliktsbegehung auch kein Bedürfnis für ein generslpräventives Einschreiten bestehe. Werde die Ermächtigung in einem solchen Fall dennoch erteilt, so konnten die dafür maßgeblichen Gründe asylrechtsbegründend sein. So läge es beim Kläger. Eine Gefährdung des Ansehens des Staates infolge der vom Kläger unter Alkoholeinfluß gemachten herabsetzenden Äußerungen sei ausgeschlossen. Weil der Tat kein rational gesteuertes Verhalten zugrunde gelegen habe, habe auch kein Anlaß bestanden, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß die Ermächtigung nur deshalb erteilt worden, sei, weil der Kläger die Verhängung der Todesstrafe gegen zwei Landsleute als politische Unrechtsakte der Justiz hingestellt habe. Damit habe sich der Kläger als Sympathisant dieser beiden politischen Führer offenbart, so daß die Erteilung der Ermächtigung allein aus diesem Grund politische Verfolgung darstelle. Für die Richtigkeit der Annahme, daß der Kläger in der bei ihm vermuteten politischen Überzeugung getroffen werden solle, spreche auch der Umstand, daß das Rechtshilfeersuchen des Schwurgerichts Burdur bei Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Strafwürdigkeit des Klägers ein Übermaß an strafverfahrensrechtlicher Reaktion darstelle.

10

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung. Er trägt vor: Das Berufungsgericht verkenne den Begriff der politischen Verfolgung und weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, indem es die mögliche Verurteilung des Klägers gemäß einer Bestimmung des türkischen Staatsschutzrechts als solche bereits als Verfolgungsgrund ausreichen lasse. Es leite die politische Motivation des türkischen Staates allein aus der Erteilung der Ermächtigung zur Verfolgung des Klägers durch das türkische Justizministerium ab. Allein daraus, daß der Kläger möglicherweise Sympathie für zwei hingerichtete politische Führer bekundet habe, ergebe sich nicht zwingend, daß die Ermächtigung zu seiner Verfolgung politisch motiviert sein müsse. Zudem ließe selbst eine politisch motivierte Ermächtigung noch keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß eine daraufhin stattfindende strafrechtliche Verfolgung ebenfalls politisch motiviert wäre.

11

Der Kläger hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für richtig und beantragt die Zurückweisung der Revision.

12

II.

Die Revision ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen dem Senat eine abschließende Sachentscheidung nicht erlauben, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

13

Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt eine unrichtige Auslegung des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zugrunde. Asylrechtlichen Schutz genießt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat in seinen Urteilen vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 184 und 195) bestätigt und näher erläutert hat, jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist. Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es mithin entscheidend auf die dem staatlichen Zugriff zugrunde liegenden Motive an. Auch für den Bereich der Staatsschutzdelikte stellt sich somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die für die Asylrechtsentscheidung in jedem Einzelfall maßgebliche Frage, welchem Zweck die befürchtete strafrechtliche Verfolgung dient. Sowenig eine Verfolgung derartiger politischer Straftaten, wenn und weil sie in Anwendung des Strafrechts erfolgt, immer nur als Verfolgung kriminellen Unrechts gelten kann, sowenig kann andererseits der Auffassung der Vorinstanz beigetreten werden, daß die Verfolgung wegen einer politischen Straftat immer auch politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts sei, weil das Staatsschutzrecht unmittelbar das Herrschaftssystem eines Staates schütze. Vielmehr kann sich jeder Staat gegen Angriffe auf seine Grundordnung mit den Mitteln des Straf- und Ordnungsrechts schützen, ohne dabei an die allein asylrelevanten Merkmale des Betroffenen anzuknüpfen. Aus der politischen Natur der Straftat kann daher nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, daß der Staat mit deren Ahndung andere Absichten verfolgt als diejenige, die Allgemeinheit vor Angriffen zu schützen, seinen Bestand zu wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erhalten. Zusammenfassend kommt es sonach stets darauf an, ob ein Staat seine Bürger in ihrer politischen oder religiösen Überzeugung zu treffen, sie aus ethnischen oder Gründen der Nationalität zu disziplinieren, sie deswegen niederzuhalten oder sogar zu vernichten sucht oder ob er lediglich - wenn auch möglicherweise mit autoritären Mitteln - seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt läßt (Senatsurteile vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 189 f., 199 f.). Nur im ersten Fall ist eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines politischen Straftatbestandes zugleich auch eine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne.

14

Diese rechtlichen Maßstäbe für die Qualifizierung einer Verfolgung als politische hat das Berufungsgericht, dem die zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats freilich noch nicht bekannt waren, nicht angelegt. Vielmehr beruft es sich zu Unrecht auf die Entstehungsgeschichte des Art. 16 GG, aus der es im Hinblick auf die vom Parlamentarischen Rat gewollte "weite Fassung" des Asylrechts herzuleiten sucht, daß die drohende Bestrafung wegen eines politischen Delikts, für das Schutz vor Auslieferung besteht, stets zur Asylberechtigung führen müsse (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 18. März 1983 - 20 K 11888/81 - InfAuslR 1984, 92). Der Senat hat demgegenüber betont (Urteil vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 191), daß diese Auffassung nicht auf die insoweit unergiebige (BVerfGE 9, 174 [179].) Genese des Art. 16 GG gestützt werden kann:

"Die aus ihr vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 180) gezogene Schlußfolgerung, daß das Asylrecht nicht auf die sogenannten politischen Verbrecher des Deutschen Auslieferungsgesetzes beschränkt sei, ist ersichtlich nicht dahin zu verengen, daß diese jedenfalls immer asylberechtigt seien, sondern so zu verstehen, daß nicht nur dieser Personenkreis, sondern auch andere Verfolgte die Asylvoraussatzungen erfüllen können. Das gilt auch, soweit im Parlamentarischen Rat das Verhältnis des zu schaffenden Asylgrundrechts zum Völkerrecht und dessen Definition des politischen Delikts erörtert wurde (vgl. hierzu JöR N.F. 1951, 165). Schließlich führt auch die Berufung auf den absoluten oder unbedingten Charakter des Asylrechts (JöR a.a.O., 169) in diesem Zusammenhang nicht weiter. In der Bezeichnung kommt zum Ausdruck, daß das Grundgesetz in bewußter humanitärer Großzügigkeit von jeder Einschränkung des Kreises der Asylberechtigten je nach den Sympathien für die politischen Ziele des Verfolgten oder des Verfolgerstaates absieht. Der verfassungsrechtliche Asylanspruch ist weder von der Herkunft noch von der politischen Gesinnung des Verfolgten abhängig und auch nicht von der politischen Richtung, die in dem Verfolgerstaat herrscht (BVerfGE 54, 341 [356 f.]). Der dieser Absage an eine Wertung der politischen Überzeugung des Flüchtlings zugrundeliegende Respekt auch vor unwillkommenen politischen Ansichten verleiht jedoch nicht allen aus der Gesinnung entspringenden Taten, auch wenn ihretwegen keine an die Gesinnung anknüpfende Strafe droht, asylrechtliche Relevanz."

15

Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser rechtlichen Beurteilung abzugehen. Die Gesetzesmaterialien sind bei der Normauslegung mit Vorsicht und nur unterstützend heranzuziehen, und dies auch nur insofern, als sie auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen. Der Wille der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen aber nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen einzelner Mitglieder der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen. Für das Grundgesetz speziell kommt den Verfassungsmaterialien in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung zu (BVerfGE 62, 1 [45]). Soweit in den Verfassungsberatungen für die Begriffsbestimmung des Asylrechts das Völkerrecht, das gar keinen allgemein anerkannten Asylrechtsbegriff kennt (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]/205), herangezogen wurde, ging es in Wahrheit um den völkerrechtlichen Begriff des politischen Delikts.

16

Soweit die Vorinstanz ihre Entscheidung daneben auch darauf stützt, daß der türkische Staat den Kläger mit einer Bestrafung in seiner politischer. Gesinnung treffen wolle, hält das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Allerdings ist die dieser Hilfsbegründung zugrunde gelegte Auffassung, die politische Motivation der vom Kläger befürchteten Verfolgungsmaßnahmen ergebe sich aus dem Übermaßcharakter der von den türkischen Justizbehörden eingeleiteten Reaktion auf sein Verhalten in ihren rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Eine aus politischen Gründen, nämlich eine gerade wegen der zuvor erwähnten asylerheblichen persönlichen Merkmale oder Überzeugungen des Betroffenen verschärfte Strafverfolgung stellt vielmehr typischerweise eine asylrechtsbegründende politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. S. 191 f.). Die hierzu im Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen reichen jedoch für die Annahme solcher guten Gründe für eine Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung in seiner Heimat nicht aus. Zu Unrecht schließt die Vorinstanz allein aus dem Umstand, daß das türkische Justizministerium wegen des Vorfalls im Sommer 1975 dis im türkischen Strafgesetzbuch vorgesehene Ermächtigung zur Strafverfolgung des Klägers erteilt hat, auf die politische Natur dieser Strafverfolgung, weil die Ermächtigung aus "außerhalb des Normzweckes" liegenden Gründen erteilt worden sei. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht, indem es gleichsam anstelle der türkischen Behörden das Vorliegen eines Strafverfolgungsinteresses prüft und im Gegensatz zu diesen verneint, weil der Tat kein rational gesteuertes Verhalten zugrunde gelegen und deshalb kein Anlaß bestanden habe, die Ermächtigung zur Strafverfolgung aus generalpräventiven Gesichtspunkten zu erteilen, es sei denn, um den Kläger als Sympathisanten der zwei THKO-Führer zu treffen. Ob diese Betrachtungsweise nach deutschem Recht zutreffend wäre, sei dahingestellt. Ein mit unserem Rechtsempfinden möglicherweise schwer vereinbares Strafverfolgungsbedürfnis anderer Staaten kann für sich genommen die Annahme politisch motivierten Vorgehens der Strafverfolgungsorgane ebensowenig rechtfertigen wie die Interpretation der einschlägigen Strafbestimmungen des Herkunftslandes anhand des grundgesetzlichen Rechtsstaatsgebotes sowie unserer hergebrachten Auslegungsmethoden. Ein solches Verfahren wäre mit der Gefahr behaftet, den wirklichen Verhältnissen in der Heimat des Asylbewerbers nicht gerecht zu werden (BVerwGE 67, 200 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]).

17

Allerdings werden grobe Auffälligkeiten wie eine etwa evident fehlende Tat- und Schuldangemessenheit der drohenden Bestrafung Anlaß zu besonders sorgfältiger Überprüfung der Rechtsanwendung auf Verfolgungstendenzen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sein. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht mit der gebotenen Intensität angestellt. Es hat sich insoweit mit der Feststellung begnügt, daß keine Erkenntnisse darüber vorlägen, in welchen Fällen das Ministerium die Ermächtigung erteile. Demgegenüber hätte jedoch Anlaß bestanden, die Ermächtigungspraxis des türkischen Justizministeriums aufzuklären. Dazu wären von Seiten unterrichteter Stellen, etwa durch eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes, verhältnismäßig zuverlässige Angaben zu erhalten gewesen. Von besonderem Interesse hätte sein müssen, ob die Ermächtigung zur Strafverfolgung sich möglicherweise auffallend häufig auf Täter bestimmter Volksgruppen oder solche mit unerwünschten politischen Überzeugungen bezogen hätte.

18

Aber auch mit einem positiven Ergebnis dieser Aufklärung hätte das Berufungsgericht sich nicht begnügen dürfen, denn eine politisch motivierte Ermächtigung zur Strafverfolgung wäre noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer politischen Motivation der damit eröffneten Voruntersuchung und des sich gegebenenfalls anschließenden Strafverfahrens. Aus der Bejahung des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung läßt sich noch nicht ableiten, in welcher Weise und mit welchem Ziel dem Betroffenen der Prozeß gemacht wird. Um zu einem gesicherten Urteil über den wahren Strafzweck zu gelangen, ist eine Analyse der allgemeinen politischen Verhältnisse, im vorliegenden Zusammenhang auch der Unabhängigkeit der Gerichte, im Verfolgerland unumgänglich. Die hierbei zu beachtenden Gesichtspunkte hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 17. Mai 1983 aufgezeigt (BVerwGE 67, 195 [199 ff.]). An der Feststellung tragfähiger Indizien für das Vorliegen politischer Motive - wie beispielsweise dem bloßen Vorwandcharakter der Strafverfolgung - fehlt es hier. Vor allem wären Anhaltspunkte dafür zu suchen gewesen, ob allein ein Bekenntnis zur THKO bereits politische Repressalien auszulösen imstande ist.

19

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird noch darauf hingewiesen:

20

Der Vorfall, dessentwegen der Kläger Verfolgung befürchtet, liegt inzwischen fast neun Jahre zurück und hat keinen besonders spektakulären Charakter getragen. Die in der Äußerung des in keiner politischen Gruppierung engagierten Klägers angesprochene Regierung ist nicht mehr im Amt. Das Rechtshilfeersuchen aus der Türkei in dieser Sache stammt noch aus der Zeit vor 1980, ohne daß zwischenzeitlich etwa die Auslieferung des Klägers beantragt oder sonst etwas über den Fortgang des Verfahrens bekannt geworden wäre. Den sich daraus ergebenden Zweifeln daran, ob das Verfahren gegen den Kläger überhaupt weiterbetrieben wird, wird das Berufungsgericht nachzugehen haben.

21

Ferner bildet zwar erlittene oder zu befürchtende Folter häufig ein Indiz dafür, daß ihr politische Motive zugrunde liegen. Doch muß Folter trotz ihres menschenrechtswidrigen und gegen allgemeine Völkerrechtsgrundsätze verstoßenden Charakters nicht immer auf solchen Motiven beruhen. Wenn die vom Kläger geschilderten Mißhandlugen bei seiner Inhaftierung zu seiner Demütigung oder aus reinem Sadismus des Gefängnispersonals erfolgt sein sollten, so würde dies allein noch nicht ihren politischen Charakter begründen (BVerwGE 67, 184 [194]). Auch ist die Verantwortlichkeit des türkischen Staates für derartige Exzesse nicht ohne weiteres zu bejahen.

22

Schließlich gelten, wie ebenfalls vorsorglich bemerkt sei, soweit der Kläger auch noch Furcht vor Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und infolge der Asylantragstellung geltend gemacht hat, die in der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Grundsätze (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80];  66, 237 [BVerwG 29.10.1982 - 4 B 172/82];  68, 171) [BVerwG 28.10.1983 - 8 C 113/82].

23

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Keeper
Dr. Bender