Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1983, Az.: BVerwG 8 C 113.82

Verwaltungsgerichtsverfahren; Einberufungsbescheid; Anfechtung; Prozessfähigkeit; Bundesamt für Zivildienst; Wehrpflicht; Zurückstellung; Einmalige Berufliche Chance; Erledigung der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 113.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 29.07.1982 - AZ: 325 IV 79

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 165 - 171
  • DokBer A 1984, 83-85
  • NVwZ 1985, 193-194 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Bundesrepublik Deutschland wird im Verfahren über die Anfechtung eines Einberufungsbescheides nach bestandskräftiger Anerkennung des Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer durch das Bundesamt für den Zivildienst vertreten.

  2. 2.

    Ein angefochtener Einberufungsbescheid erledigt sich nicht dadurch, daß der nach seinen Erlaß als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Wehrpflichtige einen Umwandlungsbescheid des Bundesamtes für den Zivil dienst unanfechtbar werden läßt.

  3. 3.

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein wehrpflichtiger Musiker (Fagottist) im Hinblick auf den drohenden Verlust einer einmaligen beruflichen Chance vom Wehrdienst (Zivildienst) zurückgestellt werden kann (im Anschluß an das Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 -).

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 1982 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 25. Juni 1954 geborene, im März 1973 als wehr dienstfähig gemusterte Kläger wurde zunächst für die Dauer des Besuchs des Gymnasiums, sodann wegen der Pflegebedürftigkeit seines Vaters insgesamt bis zum 31. Dezember 1977 vom Wehrdienst zurückgestellt.

2

Zum 1. September 1977 erhielt der Kläger die Stelle des zweiten Fagottisten des Symphonie-Orchesters des Bayerischen Rundfunks. Seine Probezeit endete am 31. August 1978. Bis zu diesem Tage wurde er auf Vorschlag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt.

3

Nach Ankündigung seiner bevorstehenden Einberufung und Ablehnung einer erneuten Unabkömmlichstellung beantragte der Kläger mit Schreiben vom 2. Oktober 1978 seine erneute Zurückstellung vom Wehrdienst mit der Begründung: Seine Tätigkeit als Bläser in einem Spitzenorchester erfordere gerade in seinem Alter ein kontinuierliches weiteres Studium auf dem Instrument sowie die permanente Anpassung an den Klangcharakter des Orchesters und insbesondere der jeweiligen Bläsergruppe. Dieser Prozeß werde durch eine Abwesenheit von fünfzehn Monaten Dauer nicht nur unterbrochen und gestört, sondern so belastet, daß er anschließend nicht ohne weiteres wieder in Gang zu setzen sein werde. Außerdem könne er, der Kläger, für längere Zeit nicht an internationalen Wettbewerben teilnehmen, weshalb er auch später wesentlich geringere Chancen für ein erfolgreiches Abschneiden habe. Das alles würde seine berufliche Entwicklung entscheidend negativ beeinflussen. An eine solistische Tätigkeit und das Aufsteigen in eine erste Stelle sei dann kaum noch zu denken.

4

Das Kreiswehrersatzamt M. berief den Kläger mit Einberufungsbescheid vom 17. Oktober 1978 zum 2. Januar 1979 zum Grundwehrdienst ein. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1978 lehnte es den Zurückstellungsantrag ab.

5

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht nach Erhebung von Sachverständigenbeweis stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

6

Dem Kläger habe zum Gestellungszeitpunkt der allgemeine Härtegrund des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zur Seite gestanden. Der Kläger sei ein außergewöhnlich begabter Musiker, den die bekannten Dirigenten Kubelik und Jochum wiederholt bei Konzerten als Mitwirkenden verlangt hätten und der bereits für eine erste Stelle als Fagottist in die engere Wahl genommen worden sei. Wenn ihm durch die Heranziehung zum Wehrdienst die Möglichkeit genommen werde, durch Teilnahme an Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen die seinem Können entsprechenden Chancen wahrzunehmen, drohe die Gefahr nicht wiedergutzumachender Nachteile für seine beruflichen Aussichten. Namentlich sei dann seine Chance, eine erste Fagottistenstelle zu erreichen, erheblich gefährdet. Dieser Gefahr könne auch durch eine Verwendung des Klägers bei einer Musikeinheit der Bundeswehr nicht in hinreichender Weise begegnet werden.

7

Die Zurückstellung habe der Kläger rechtzeitig beantragt. Der Zurückstellungsgrund sei erst entstanden, als der Kläger mit dem Ablauf seiner Probezeit beim Symphonie-Orchester des Bayerischen Rundfunks in seinem musikalischen Können eine Stufe erreicht habe, aufgrund deren er Aussicht gehabt habe, in seinem Beruf eine Spitzenstellung zu erreichen.

8

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte rügt eine Verletzung materiellen Rechts und begehrt die Abweisung der Klage.

9

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Nach Verkündung des angefochtenen Urteils ist der Kläger bestandskräftig als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Durch Umwandlungsbescheid vom 19. Juli 1983 hat das Bundesamt für den Zivil dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung das Wehrdienstverhältnis des Klägers in ein Zivil Dienstverhältnis umgewandelt. Die Vollziehung des Umwandlungsbescheides ist bis zur Entscheidung in der Revisionssache außer Vollzug gesetzt werden.

11

II.

Die Revision ist unbegründet. Das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

12

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren ordnungsgemäß durch das Bundesamt für den Zivildienst vertreten (vgl. § 62 Abs. 2 VwGO), obwohl sich die Anfechtungsklage gegen einen Einberufangsbescheid des Kreiswehrersatzamts M. sowie einen die Zurückstellung vom Wehrdienst versagender. Bescheid dieses Kreiswehrersatzamtes und den zugehörigen Widerspruchsbescheid richtet. Die Vertretungsbefugnis des Bundesamtes für den Zivildienst ist allerdings nicht dadurch begründet worden, daß das Wehrdienstverhältnis des als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Klägers durch Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ZDG in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt worden ist. Da die Vollziehung des Umwandlungsbescheides bis zur Entscheidung in dem vorliegenden Revisionsverfahren ausgesetzt worden ist, befindet sich der Kläger noch in dem Wehrdienstverhältnis, das durch den angefochtenen Einberufungsbescheid begründet worden ist. Das ergibt sich aus § 28 Nrn. 1 und 3 WPflG, wonach der Wehrdienst u.a. endet durch Entlassung (§ 29 WPflG) oder Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 ZDG, und aus § 29 Abs. 1 Nr. 7 WPflG, wonach ein Soldat, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zu entlassen ist, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist, soweit er nicht auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst herangezogen oder nach § 19 Abs. 2 ZDG in den Zivil dienst überführt wird.

13

Die Zuständigkeit des Bundesamtes für den Zivildienst zur Prozeßvertretung der Beklagten im vorliegenden Verfahren ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem Zivildienstgesetz. Es sieht nämlich nicht nur vor, daß das Wehrdienstverhältnis durch schriftlichen Bescheid (des Bundesamtes für den Zivildienst) im Einvernehmen mit der vom Bundesminister der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Zivil dienst Verhältnis umgewandelt werden kann, wenn der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 ZDG). § 2 Abs. 3 ZDG bestimmt vielmehr außerdem, daß das zuständige Kreiswehrersatzamt die Personalunterlagen der anerkannten Kriegsdienstverweigerer unmittelbar dem Bundesamt zu übersenden hat. Darin besteht die letzte Tätigkeit im Bereich des Bundesministers der Verteidigung, nachdem ein Wehrpflichtiger als Kriegsdienstverweigerer unanfechtbar anerkannt worden ist (vgl. auch Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, Loseblattkommentar, Stand: 1. Januar 1979, § 27 WPflG RdNr. 7). Ist der als Kriegsdienstverweiserer anerkannte Wehrpflichtige - wie hier der Kläger - nicht (zuvor) aus der Bundeswehr entlassen worden, so muß das Bundesamt für den Zivil dienst das Wenrdienstverhältnis in ein Zivildienstverhältnis umwandeln (§ 19 Abs. 1 und 2 ZDG). Da das Bundesamt für diese grundsätzlich vorgesehene "nahtlose" Überführung (Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, a.a.O., § 27 WPflG RdNr. 10) von dem einen Dienstverhältnis in das andere zuständig ist und der Umwandlungbescheid die wirksame Begründung eines (umzuwandelnden) Wehr Dienstverhältnisses durch einen Einberufungsbescheid voraussetzt, ist das Bundesamt für den Zivildienst infolge der ihm gesetzlich übertragenen Zuständigkeit zur Ausführung des Zivildienstgesetzes (§ 2 ADS. 1 ZDG) auch zur Prozeßvertretung der Bundesrepublik Deutschland berufen, soweit noch die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers zum Grundwehrdienst angefochten ist.

14

Der angefochtene Einberufungsbescheid hat sich durch die Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis auch dann nicht erledigt, wenn der Kläger den Umwandlungsbescheid nicht ebenfalls angefochten haben sollte. Zwar "überholt" nach der Rechtsprechung des Senats die Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides "ein noch anhängiges Verfahren aus einer früheren Heranziehungsstufe" (Urteile vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 75.70 - BVerwGE 39, 128 [130] und - BVerwG VIII C 47.71 - BVerwGE 39, 122 [123 ff.]). Eine ähnliche Wirkung kommt dem Umwandlungsbescheid gegenüber dem zuvor ergangenen Einberufungsbescheid jedoch nicht zu. Das durch Umwandlung ces Wehrdienstverhältnisses geschaffene Zivildienstverhältnis beruht auf dem Umwandlungsbescheid und dem vorangegegangenen Einberufungsbescheid gemeinsam (vgl. Urteil vom 16. Januar 1980 - BVerwG 8 C 47.78 - BVerwGE 59, 273 [275 ff.]). Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umwandlungsbescheides läßt deswegen den Einberufungsbescheid nicht "gegenstandslos" werden. Dieser bleibt vielmehr - zusammen mit dem Umwandlungsbescheid - Rechtsgrund der Heranziehung zum Zivil dienst.

15

In der Sache beruht das angefochtene Urteil auf der Annahme, der Kläger habe im Gestellungszeitpunkt die Voraussetzungen des allgemeinen Härtetatbestandes des § 12 Abs. 4. Satz 1 WPflG (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG) erfüllt, weil die Heranziehung zum Grundwehrdienst seine zu erwartende außergewöhnliche berufliche Weiterentwicklung als Musiker aller Voraussicht nach ernsthaft gefährden würde. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

16

Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 - (UA. S. 8 f.) im Anschluß an die Urteile vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 25.73 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 93) und - BVerwG VIII C 177.72 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 94) entschieden, daß der wehrdienstbedingte endgültige Verlust einer einmaligen Chance, einen herausragenden, der besonderen Befähigung des Wehrpflichtigen entsprechenden Beruf zu ergreifen, eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende besondere Härte im Sinne der Generalklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG) sein kann. Eine solche einmalige Berufschance hat der Senat bei Musikern in einer ohne die Ableistung des Grundwehrdienstes zu erwartenden herausragender. Solistenkarriere erblickt (so für einen Cellisten das Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 - [UA. S. 10], für einen Solopianisten das Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 25.73 - a.a.O. und für einen Soloviolinisten das Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 177.72 - a.a.O. S. 24).

17

Im Hinblick auf eine sich dem Kläger bietende einmalige Berufschance hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt: Die bekannten Dirigenten Kubelik und Jochum hätten den Kläger bei Konzerten wiederholt als Mitwirkenden verlangt. Der Kläger sei "für eine erste Stelle als Fagottist schon in die engere Wahl genommen worden". Er sei "ein Musiker von ungewöhnlicher Begabung", der die Aussicht habe, "in seinem Beruf eine Spitzenstellung zu erreichen".

18

Nach diesen tatsächlichen Feststellungen, von denen der erkennende Senat mangels beachtlicher Revisionsrügen auszugehen hat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), ist der Kläger für eine herausragende Karriere als Fagottist geeignet. Seine vom Verwaltungsgericht bindend festgestellte außerordentliche musikalische Begabung und sein hoher Leistungsstand lassen auch erwarten, daß er sein konkretes Berufsziel, erster Fagottist eines hervorragenden Symphonie-Orchesters zu werden, erreichen wird. Eine völlig sichere Prognose in dieser Richtung, wie sie die Beklagte mit der Revisionsbegründung fordert, ist bei künstlerischen Berufen der hier in Rede stehenden Art nicht möglich.

19

Die für eine Zurückstellung notwendige "ernsthafte Gefährdung" der einmaligen beruflichen Chance durch die Ableistung des Grundwehrdienstes (vgl. Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 - UA. S. 10) ist nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ebenfalls gegeben. Wie die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung zu Recht hervorhebt, reicht insoweit eine bloße Gefahr im Sinne der nicht auszuschließenden Möglichkeit des Eintritts eines Nachteils noch nicht aus, um eine Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG) zu rechtfertigen. Der Eintritt des als Felge der Wehrdienstleistung zu befürchtenden beruflichen Nachteils muß vielmehr so gewiß erscheinen, daß er als rechtserheblicher Umstand zugrunde gelegt werden kann (vgl. das von der Revision angeführte Urteil vom 30. Mai. 1979 - BVerwG 8 C 61.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 133 S. 133 [137] mit weiteren Nachweisen). Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat nämlich aufgrund der Aussage des von ihm vernommenen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, eine wehrdienstbedingte Unterbrechung der künstlerischen Entwicklung des Klägers hätte dessen sonst zu erwartende außergewöhnliche Musikerkarriere - namentlich seine bestehenden Chancen, eine erste Fagottistenstelle zu erreichen - entscheidend benachteiligt.

20

Ob die besondere Härte für den Kläger - wie die Revisionsbegründung zu bedenken gibt - durch ein bloßes Hinausschieben des Einberufungszeitpunktes nicht zu beheben ist, sondern andauert, mag auf sich beruhen. Nach dem Urteil des Senats vom 10. Januar 1979 - BVerwG 8 C 27.77 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 129 S. 120 [121 f.]) sind die Zurückstellungstatbestände des § 12 Abs. 4 WPflG nicht auf Härtegründe beschränkt, die sich durch eine Verschiebung des Einberufungszeitpunktes beheben lassen. Daran ist festzuhalten.

21

Auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil bindend festgestellten Sachverhalts kann dem Kläger schließlich nicht entgegengehalten werden, er habe die Ausschlußfrist für Zurückstellungsanträge des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG versäumt. Der geltend gemachte Zurückstellungsgrund ist entstanden im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG erst in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger nach seinem musikalischen Können die konkrete Aussicht hatte, in seinem Beruf eine Spitzenstellung zu erreichen. Denn nur im Hinblick auf die ernsthafte Gefährdung einer sich bereits konkret abzeichnenden einmaligen beruflichen Chance darf eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG) erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf den Ablauf der Probezeit des Klägers bei dem Symphonie-Orchester des Bayerischen Rundfunks abgestellt. Das ist aus Gründen des materiellen Rechts nicht zu beanstanden. Die Probezeit steckte zeitlich die Grenze ab, bis zu der der Kläger im Hinblick auf seine künftige endgültige Verwendung im Orchester sein musikalisches Kennen noch unter Beweis stellen sollte. Schon vorher eine sich ihm bietende einmalige berufliche Chance anzunehmen, setzte außergewöhnliche Umstände voraus, die das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat und für deren Vorliegen auch keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl