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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1981, Az.: BVerwG 9 B 83.80; BVerwG 1 B 1329.79

Darlegung der Furcht vor politischer Verfolgung in Pakistan; Asylgrundrecht im Sinne des Art. 16 Abs. 2 GG als uneinschränkbares Grundrecht; Mitgliedschaft in einer verbotenen Studentenorganisation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 83.80; BVerwG 1 B 1329.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 15.06.1979 - AZ: 348-XI/77

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Juni 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, deren Prüfung gemäß §§ 135, 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf die in ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder eine bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Frage muß für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein. Hieran fehlt es bei der vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage, ob "ungeachtet jeglicher noch so dringender Verfolgungssituationen ein Asylrecht nicht gegeben (ist), wenn die Voraussetzungen des Art. 1 C Nr. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben" sind. Diese Frage würde sich im angestrebten Revisionsverfahren deshalb nicht stellen, weil die Entscheidung der Vorinstanz nicht darauf beruht, daß jede Person, die sich dem Schutz des Landes unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II S. 560, Art. 1 C Nr. 1), ihr Grundrecht ausArt. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verwirkt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger Furcht vor politischer Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, und hat in diesem Rahmen seine verschiedenen Paßanträge bei pakistanischen Botschaften als Indiz dafür gewürdigt, "daß er selbst keine Angst vor Verfolgung in seinem Heimatland Pakistan hat" (Urteil S. 9).

3

Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt, daß es sich bei dem inArt. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verbürgten Grundrecht auf Asyl um ein, für sich gesehen, uneinschränkbares Grundrecht handelt (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - 1 C 46/69] [204]). Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist, daß der Asylbewerber für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muß. Begründet ist die Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatland, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Aus diesen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesicherten Grundsätzen folgt für die vom Kläger aufgeworfene Frage, daß allein aus der Tatsache eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung von Ausweispapieren durch den Heimatstaat nicht schlechthin auf fehlende Verfolgungsfurcht geschlossen werden kann. Das schließt allerdings nicht aus, dieser Tatsache - wie hier neben der mit Erlaubnis des Heimatstaates erfolgten Ausreise und der nicht "herausragenden" politischen Funktion des Klägers - bei der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles Bedeutung beizumessen. Soweit sich der Kläger hiergegen wendet, richten sich seine Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz und können im Beschwerdeverfahren keine Beachtung finden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

4

Soweit der Kläger mit der Behauptung eines "Widerspruchs" zwischen dem angefochtenen Urteil und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung insbesondere von dem "Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.10.1975, NJW 1976, 490" rügen sollte, sind mit diesem Vorbringen jedoch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise "bezeichnet". Mit der Abweichungsrüge muß dargetan werden, mit welchem Rechtssatz das Tatsachengericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Dazu enthält das Vorbringen des Klägers keinen Hinweis. Es erschöpft sich in der Darlegung von angeblichen Subsumtionsfehlern, ohne einen rechtlichen Auffassungsunterschied zwischen Vorinstanz und Bundesverwaltungsgericht hervortreten zu lassen. Im Grunde macht die Beschwerde insoweit auch nicht eine Abweichung der Vorinstanz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil. Derartige Angriffe sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

5

Als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ungenügender Sachaufklärung macht der Kläger geltend, das Gericht hätte seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht ablehnen dürfen, "daß gemäß den derzeit herrschenden Kriegsrechtsbestimmungen in Pakistan die Mitgliedschaft in einer verbotenen Studentenorganisation mit Gefängnis bestraft wird und daß jugendliche Pakistani, die sich aktiv für den Gedanken der Selbstbestimmung für die Parthanen einsetzen, einschneidenden Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind". Diese Rüge ist deswegen unbegründet, weil das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung nur dann mit Erfolg als Verfahrensmangel gerügt werden kann, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf die fraglichen Tatumstände ankommt, selbst wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entscheidend auf die fehlende Verfolgungsfurcht des Klägers abgestellt. Für die Vorinstanz, war daher nicht mehr entscheidungserheblich, ob in Pakistan die Mitgliedschaft in verbotenen Studentenorganisationen mit Gefängnis bestraft wird und jugendliche Pakistani, die sich aktiv für den Gedanken der Selbstbestimmung einsetzen, mit einschneidenden Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben.

6

Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge des Klägers, die Argumentation des Gerichts verstoße "gegen die Gesetze der Logik und gegen die Denkgesetze". Derartige Angriffe gegen die Rechtsfindung des Tatsachengerichtes sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen und können daher im Beschwerdeverfahren nur Beachtung finden, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegen. Das ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Eckstein
Dr. Säcker