§ 20 AsylG - Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
Bibliographie
- Titel
- Asylgesetz (AsylG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
(1) 1Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen. 2Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, gilt der Asylantrag nach Ablauf von fünf Tagen als nicht gestellt.
(2) 1Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung und die Stellung des Asylantrags schriftlich mit. 2Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu.