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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1987, Az.: BVerwG 9 C 147.86

Subjektive Nachfluchtgründe; Asyl

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 147.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 10.12.1984 - AZ: A 12 K 29/83
VGH Baden-Württemberg - 06.02.1986 - AZ: A 13 S 181/85

Fundstellen

  • InfAuslR 1988, 55-57
  • ZfSH/SGB 1988, 488

Amtlicher Leitsatz

Zur Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe (im Anschluß an BVerfGE 74, 51 und das Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - InfAuslR 1987, 228).

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung am 20. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Februar 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1948 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums ist, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.

2

Er reiste im Oktober 1972 zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik ein und übte in der Folgezeit im süddeutschen Raum legal verschiedene Tätigkeiten aus.

3

Am 29. August 1975 kam es zwischen dem Kläger und einem Landsmann zu tätlichen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf der Kläger mit einem Brotmesser auf seinen Landsmann einstach und ihn verletzte. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde er durch Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - K. vom 22. Oktober 1976 wegen gefährlicher Körperverletzung im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Daraufhin wurde er ausgewiesen und schließlich am 18. November 1977 auf dem Luftwege in die Türkei abgeschoben.

4

Im Februar 1978 reiste er über Frankreich erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit Schriftsatz vom 19. Juni 1978 die Gewährung politischen Asyls. Dabei legte er kurz darauf einen vom Türkischen Generalkonsulat in Kö. am 13. Juli 1978 auf den Namen Asim Y. ausgestellten türkischen Nationalpaß vor, so daß das Verfahren unter diesem Namen geführt wurde. Das Bundesamt lehnte den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Kö. vom 12. Mai 1980 abgewiesen.

5

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden in der Folgezeit nicht ergriffen, da sich der Kläger seit dem 28. April 1980 wegen des Verdachts der Begehung eines Rauschgiftdelikts in Untersuchungshaft befand. Nachdem ihn das Landgericht K. durch Urteil vom 15. Juli 1982 vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen hatte, wurde der Haftbefehl zwar aufgehoben. Der Kläger blieb jedoch gleichwohl zunächst in Haft, da das Amtsgericht K. Abschiebungshaft angeordnet hatte. Diese wurde am 6. August 1982 aufgehoben, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Juli 1982 unter seinem richtigen Namen einen zweiten Asylantrag gestellt hatte, nachdem im Strafverfahren bei einer Wohnungsdurchsuchung ein auf den Namen Izzet C. ausgestellter türkischer Paß beschlagnahmt worden war, der zur Feststellung seiner wahren Identität geführt hatte.

6

Diesen Antrag lehnte das Bundesamt als offensichtlich unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung stattgegeben, der Kläger müsse jedenfalls wegen seiner seit 1983 für die PKK - Arbeiterpartei Kurdistans - in der Bundesrepublik entfalteten Tätigkeit politische Verfolgung befürchten.

7

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

8

Der Senat gehe mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß sich der Kläger seit 1983 durch ein äußerlich deutlich wahrnehmbares intensives Engagement für die PKK hervortue. Es lasse sich nicht ausschließen, daß der Kläger deswegen auf der Grundlage des Art. 140 des türkischen Strafgesetzbuches einer repressiven Behandlung unterzogen werde, die neben dem Zweck der Aufklärung und Ahndung einer Straftat auch durch Elemente politischer Verfolgung gekennzeichnet sei. - Jedoch bestehe Grund zu der Annahme, daß die Aktivitäten des Klägers lediglich vorgeschoben seien, um ein sonst nicht erreichbares Aufenthaltsrecht zu erzwingen. Dies ergebe sich daraus, daß die Betätigung für die PKK ohne ersichtlichen Grund schlagartig eingesetzt habe. Der Kläger habe sich nämlich in der Türkei niemals politisch betätigt und sei dort auch nicht verfolgt worden. Sein Vorbringen, er sei in der Türkei für eine Untergrundorganisation (entweder für Rizgari Demokrasie Sosyalist, Rizgari, Ala Rizgari, KUK oder DDKD) tätig gewesen, sei ebenso unglaubhaft wie sein Vortrag, an einer Demonstration in Elazig um die Jahreswende 1977/78 teilgenommen zu haben und Inhaftierungen und Folgerungen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Tätigkeit des Klägers für die PKK in der Bundesrepublik könne auch nicht als Reaktion auf eine Veränderung der Verhältnisse in der Türkei angesehen werden, weil sich dort, die Situation drei Jahre nach dem Militärputsch des Jahres 1980 nicht zugespitzt, sondern eher entspannt habe und eine Normalisierung abzusehen gewesen sei.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung formellen, und materiellen Rechts.

10

Der beteiligte Bundesbeauftragte sowie der beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg treten der Revision entgegen.

11

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht entschieden, daß dem Kläger der geltend gemachte Asylanspruch aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht zusteht.

12

Allerdings hat sich der Kläger nach den nicht mit Gegenrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seit Mitte 1983 in der Bundesrepublik Deutschland für die Arbeiterpartei Kurdistans - PKK - äußerlich erkennbar in erheblichem Umfang hervorgetan. Der erkennende Senat geht weiterhin, ohne das angegriffene Urteil in dieser Hinsicht einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, davon aus, daß dem Kläger wegen dieser exilpolitischen Betätigung auf der Grundlage des Art. 140 des türkischen Strafgesetzbuchs eine repressive Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und diese von einer politischen Motivation im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) mitbestimmt wird. Gleichwohl kann der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil dem die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74, 51) entgegenstehen, die nach § 31 BVerfGG für die Verwaltungsgerichte bindend sind (vgl. dazu Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - InfAuslR 1987, 228).

13

Nach diesen Grundsätzen setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Fehlt er, kommt eine Asylberechtigung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Verfolgungssituation ohne eigenes neues Zutun des aus anderen Gründen im Gastland befindlichen Betroffenen, etwa in Anknüpfung an eine frühere politische Betätigung im Heimatland oder an Gruppenmerkmale, entsteht (sog. objektive Nachfluchtgründe). Handelt es sich um Nachfluchttatbestände, die der Asylsuchende erst nach dem Verlassen des Heimatstaats aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), gilt als allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, daß eine Asylberechtigung in aller Regel nur in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen.

14

Diese Voraussetzungen liegen nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht vor, so daß dahinstehen kann, ob - wie die Vorinstanz angenommen hat - die vom Kläger entfalteten exilpolitischen Tätigkeiten nur vorgeschoben sind, um sich ein ihm nicht zustehendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen, und damit die Voraussetzungen des § 1 a AsylVfG vorliegen.

15

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger, der 1972 zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist und im November 1977 in die Türkei abgeschoben wurde, entgegen seiner Darstellung seinen Heimatstaat nicht wegen ihm drohender oder erlittener Verfolgung verlassen. Das Berufungsgericht ist zu dieser Erkenntnis zunächst aufgrund des Umstands gelangt, daß der dem Kläger auf den Namen "Yildirim" erteilte Paß erst nach seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik aufgrund falscher Angaben im Juli 1978 vom Türkischen Generalkonsulat in Kö. ausgestellt wurde. Hieraus hat es den Schluß gezogen, daß die Fluchtversion des Klägers nicht zutrifft, er habe sich nur durch Beschaffung eines auf den Namen "Yildirim" lautenden Passes einer Verfolgung wegen einer zur Jahreswende 1977/78 erfolgten Teilnahme an einer Demonstration in Elazig oder wegen sonstiger politischer Betätigung entziehen können (S. 16, 17 der Urteilsausfertigung). Weiterhin hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers über eine Teilnahme an einer Demonstration in Elazig auch wegen widersprüchlichen und gesteigerten Vorbringens als unglaubhaft angesehen (S. 16 der Urteilsausfertigung) und ihm die geltend gemachten Inhaftierungen und Folterungen deshalb nicht geglaubt, weil es die Versionen, die der Kläger im ersten Asylverfahren einerseits und im zweiten Asylverfahren andererseits von seinem angeblichen Verfolgungsschicksal gegeben hat, als miteinander schlechthin unvereinbar angesehen hat (S. 15 der Urteilsausfertigung).

16

Die Angriffe, die die Revision gegen diese Feststellungen unternimmt (S. 12 unten, 13 der Revisionsbegründung), gehen fehl. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, den Kläger besonders dazu zu befragen, in welchem Verhältnis seine Ausführungen in den beiden Asylverfahren zueinander stehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Asylsuchenden, von sich aus einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern (vgl. z.B. Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). Das hat der Kläger auch in längeren Schriftsätzen versucht. Das Berufungsgericht ist ihm in seinen Klarstellungsversuchen indessen nicht gefolgt, sondern hat sein Vorbringen anders als vom Kläger erwartet gewürdigt. Die Revision wendet sich daher in Wirklichkeit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie behauptet zwar, es liege insoweit ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, weil das Bestreben des Klägers, seine wahre Identität zu verheimlichen, und Abweichungen in der pesönlichen und politischen Biographie in den beiden Asylverfahren lediglich einen Scheinwiderspruch darstellten. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ergibt sich daraus indessen nicht. Die Revision übersieht, daß ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht schon dann vorliegt, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Revision unrichtigen oder fernliegenden Schluß gezogen hat; erforderlich ist vielmehr, daß es einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß gezogen hat (vgl. Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>). Davon kann hier keine Rede sein.

17

Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der demnach weder durch Verfolgungsmaßnahmen bereits getroffene noch hiervon bedrohte Kläger entgegen seiner Darstellung in der Türkei auch zu keiner Zeit für eine der von ihm im Laufe des Verfahrens angeführten Organisationen betätigt, nämlich weder für Rizgari Demokrasie Sosyalist noch für Rizgari, Ala Rizgari, KUK oder DDKD. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Erkenntnis zunächst daraus gewonnen, daß der Kläger ursprünglich vorgetragen hatte, er habe sich für eine dieser Organisationen bereits seit 1960 betätigt, die vom Berufugungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme jedoch ergeben hat, daß zu dieser Zeit keine dieser Organisationen bereits existierte (S. 11 der Urteilsausfertigung) und die Organisation Rizgari Demokrasie Sosyalist zudem als Auslandsorganisation nicht in der Türkei tätig ist (Urteilsausfertigung S. 13). Nachträgliche Klarstellungsversuche des Klägers haben das Berufungsgericht nicht zu überzeugen vermocht (Urteilsausfertigung S. 12). Weiterhin hat das Berufungsgericht eine fehlende politische Betätigung des Klägers in der Türkei für eine der genannten Organisationen aus folgenden, von ihm festgestellten Umständen hergeleitet: Der Kläger hat keine genauen Vorstellungen, was sich hinter diesen Organisationen verbirgt und gibt widersprüchliche Darstellungen über ihre Ziele (S. 12 der Urteilsausfertigung). Er hat keinen vernünftigen Grund gehabt, den Namen der Organisation, der er angehört haben will, zunächst zu verschweigen (S. 12 der Urteilsausfertigung). Er hat selbst angegeben, erst 1976 lose Beziehungen zu Rizgari geknüpft zu haben, obwohl er sich für diese Organisation in der Türkei zuvor bis zur Selbstaufopferung eingesetzt haben will (S. 14 der Urteilsausfertigung). Die Behauptung, die tätliche Auseinandersetzung im August 1975 habe einen politischen Hintergrund gehabt, ist nach den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen nicht haltbar (S. 14, 15 der Urteilsausfertigung).

18

Diese Ausführungen sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen greifen sämtlich nicht durch.

19

Der Kläger meint, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag teilweise nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei der Entscheidung nicht berücksichtigt und daher seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er übersieht dabei zunächst, daß grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann daher nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß dies nicht geschehen ist (vgl. BVerfGE 47, 182 [BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 411/75] <187>). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör läßt sich nicht schon daraus herleiten, daß die Vorinstanz in ihren Entscheidungsgründen nicht ausnahmslos auf das gesamte Vorbringen eingegangen ist; denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet nicht, daß sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt (vgl. Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 78). Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht auf mehreren Seiten auf alle ihm wesentlich erscheinenden Umstände eingegangen. Es trifft nicht zu, daß es dabei entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übersehen hätte:

20

Entgegen der Ansicht der Revision (S. 2 der Revisionsbegründung) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger die Bezeichnung der Organisation, der er angehört haben will, mit Schriftsatz vom 15. September 1983 "richtiggestellt" hat. Auf S. 11 oben der Urteilsausfertigung heißt es nämlich, der Kläger habe angegeben, daß die Vereinigung, der er seit 1960 angehört haben wolle, nach seinen Bekundungen im ersten Asylverfahren keinen offiziellen Namen gehabt habe, nach seinen Einlassungen im Vorprüfungstermin Demokrasie Sosyalist geheißen habe und nach seinen Erläuterungen im Klageverfahren mit der Organisation Ala Rizgari identisch gewesen sei.

21

Das Berufungsgericht hat auch nicht den Schriftsatz des Klägers vom 30. November 1984 außer Betracht gelassen. Darin hatte der Kläger - wie die Revision zutreffend vorträgt - entgegen seiner Darstellung im Schriftsatz vom 1. März 1983 (Zugehörigkeit zu Ala Rizgari seit 1960) ausgeführt: Bis 1968, dem Eintritt in den Militärdienst, sei sein politisches Engagement für den Unabhängigkeitskampf der Kurden gewachsen. So habe der Kläger in dieser Zeit in immer stärkerem Maße zunächst an kleinen Protestaktionen teilgenommen, die zunächst von der KDP, später auch von der KUK und der DDKD organisiert worden seien. Zuletzt sei der Kläger aktiver Kämpfer geworden. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst habe er als Mitglied der Rizgari gearbeitet. Die Kenntnisnahme dieses Schriftsatzes durch das Berufungsgericht ergibt sich bereits aus dem Beweisbeschluß vom 16. September 1985, in dem dieser Schriftsatz angeführt ist. Das Berufungsgericht hat seinen Inhalt auch berücksichtigt, nämlich auf S. 11 Mitte seines Urteils. Hier befaßt es sich mit den "Erläuterungs- und Klarstellungsversuchen", die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. Januar 1986 für seine unterschiedlichen Angaben unternommen hat, einerseits bereits im Jahre 1960 der - wie inzwischen durch Beweisaufnahme festgestellt - damals noch nicht existierenden Organisation Rizgari bzw. Ala Rizgari angehört zu haben, andererseits aber erst nach 1968 für Rizgari tätig geworden zu sein. Diese Erläuterungs- und Klarstellungsversuche gingen dahin, die Organisation Rizgari sei aus den Organisationen hervorgegangen, denen der Kläger nach seinem Schriftsatz vom 30. November 1984 bis zum Jahre 1968 angehört haben will; das Jahr 1960 bezeichnet den Anfang des aktiven politischen Engagements des Klägers. Diesen Erklärungsversuch hat das Berufungsgericht deshalb als gescheitert angesehen, weil die Organisationen KUK und DDKD, für die der Kläger bis 1968 tätig gewesen sein will, ebenfalls noch nicht existierten und Rizgari aus diesen Organisationen auch nicht hervorgegangen ist. Damit hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs sowohl den Vortrag des Klägers, er sei seit 1960 Mitglied von Rizgari bzw. Ala Rizgari gewesen, als auch den Vortrag, dies sei erst nach 1968 der Fall gewesen, ebensowenig als glaubhaft angesehen wie die vorgetragene Betätigung des Klägers für KUK und DDKD.

22

Auf die "persönliche und politische Biographie", die der Kläger im Rahmen der Vorprüfung am 6. August 1979 gegeben hat, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision (S. 4, 5 der Revisionsbegründung) nicht im einzelnen einzugehen. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, daß der Kläger nach seinem Vortrag jahrelang im Umfeld von Rizgari bzw. Ala Rizgari tätig gewesen sein will, gleichwohl aber keine genauen Kenntnisse über diese Organisationen besitzt, geschlossen, daß er ihnen nicht angehört haben kann. Inwiefern die - übrigens mit der mittleren Reife abgeschlossene - Schulzeit des Klägers und der Umstand, daß die Organisation Rizgari nach dem Vortrag des Klägers zunächst noch einen niedrigen Organisationsstand hatte und der Kläger sich am Anfang seiner angeblichen Tätigkeit selbst überlassen war, für den heutigen mangelhaften Kenntnisstand des Klägers ursächlich sein könnten, läßt die Revision nicht hervortreten. Schließlich ist das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision (S. 5, 6 der Revisionsbegründung) auch auf den Vortrag des Klägers eingegangen, er habe in der Bundesrepublik etwa seit 1976 politisch gearbeitet. Die diesbezüglichen Ausführungen finden sich auf S. 14 der Urteilsausfertigung am Ende des ersten Absatzes. Das Berufungsgericht zieht hier aus dem Umstand, daß der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im Jahre 1976 in der Bundesrepublik nur lose Beziehungen zu Rizgari aufgenommen und nur unverfängliche Tätigkeiten ausgeübt hat, obwohl er sich zuvor in der Türkei für Rizgari bis zur Selbstaufopferung eingesetzt haben will, den revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Schluß, daß er in der Türkei dieser Organisation nicht angehört hat.

23

Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor, die darin erblickt wird, daß "der neue Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs nicht erörtert worden sei". Es ist zwar richtig, daß die Gerichte keine Überraschungsentscheidungen erlassen dürfen. Eine gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung ist jedoch nur dann gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteile vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98 - und vom 21. April 1977 - BVerwG 5 CB 7.74 - Buchholz 310 § 138 Ziffer 3 VwGO Nr. 28). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Der Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs war nicht neu. Das Berufungsgericht hatte hierauf bereits in seinem Urteil vom 11. April 1985 - A 13 S 177/84 - abgehoben. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 6. Dezember 1985 übersandt worden, wie die Revision auch nicht in Abrede stellt. Er mußte somit damit rechnen, daß das Berufungsgericht sein Begehren auch unter dem Gesichtspunkt prüfen werde, ob seine Betätigung für die PKK in der Bundesrepublik echter politischer Überzeugung entspreche, und in diesem Zusammenhang wesentlich auch darauf abheben werde, ob sich der Kläger vor seiner Ausreise in der Türkei politisch betätigt hat. Der Prozeßbevollmächtigte hat denn auch in seinen Schriftsätzen den Versuch unternommen, letzteres glaubhaft darzustellen. Zudem ist ausweislich des Sitzungsprotokolls die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, daß das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch seine Hinweispflicht nicht verletzt hat.

24

Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag die Rüge, mit der die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 12 des angefochtenen Urteils angreift. Das Berufungsgericht führt dort aus, der Kläger mache zwar geltend, er habe den Namen der Organisation, der er angehört haben wolle, zunächst nicht preisgegeben, weil er befürchtet habe, Vergeltungsaktionen auf sich zu ziehen, und weil er außerdem die Mitglieder dieser Organisation, die damals den türkischen Behörden noch nicht bekannt gewesen sei, nicht habe gefährden wollen. Beide Erklärungen seien jedoch unglaubhaft. Der Kläger behaupte selbst nicht, nunmehr keine Vergeltungsmaßnahmen von Gesinnungsgenossen mehr befürchten zu müssen. Sei insoweit kein Wandel eingetreten, habe es zumindest einer Erläuterung bedurft, weshalb ihm sein Sicherheitsbedürfnis im Vorprüfungstermin vom 23. September 1982 im Gegensatz zu früher nicht mehr geboten habe, den Namen zu verschweigen. Die Behauptung, den Namen für sich behalten zu haben, um den türkischen Behörden keinen Hinweis auf die Existenz der Organisation zu geben, sei offensichtlich aus der Luft gegriffen, da dem türkischen Staat die Organisationen Rizgari und Ala Rizgari zu dieser Zeit längst bekannt gewesen seien. Die demgegenüber von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den Kläger um eine Erläuterung für den Wegfall seines Sicherheitsbedürfnisses bitten müssen, geht schon deshalb fehl, weil es Sache des Asylsuchenden ist, von sich aus einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern. Wieso die Folgerung des Berufungsgerichts, es habe keiner Geheimhaltungsvorkehrungen gegenüber türkischen Behörden bedurft, gegen die Denkgesetze verstoßen und völlig unverständlich sein soll, ist entgegen der weiteren Rüge der Revision nicht ersichtlich.

25

Dahinstehen kann für den vorliegenden Fall, ob die oben angeführten Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 im Hinblick darauf, daß sie als nicht notwendig abschließende Leitlinie bezeichnet werden, es ausnahmsweise zulassen, eine Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten auch ohne zuvor hervorgetretene politische Betätigung im Heimatstaat etwa dann als durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßt anzusehen, wenn ein in der Bundesrepublik befindlicher Ausländer keinen Anlaß hatte, sich im Heimatland gegen seinen Staat zu betätigen, sondern hierzu erst im Ausland als Reaktion auf politische Veränderungen im Heimatstaat veranlaßt wird. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nämlich nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fand die Machtübernahme durch das Militär in der Türkei bereits im Jahre 1980 statt, der Kläger ist jedoch erst Mitte 1983 der PKK beigetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Situation in der Türkei nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanz indessen nicht weiter zugespitzt, sondern eher entspannt; es zeichnete sich eine Normalisierung der Verhältnisse ab.

26

Die gegen diese Feststellung erhobene Rüge, das Berufungsericht habe nicht ohne vorherigen Hinweis von einer keineswegs zu den allgemeinkundigen Tatsachen gehörenden Entspannung der Lage in der Türkei ausgehen dürfen, greift nicht durch. Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Entspannung und Normalisierung der Lage in der Türkei handelt es sich um eine tatsächliche Würdigung der Verhältnisse drei Jahre nach der Machtübernahme durch das Militär, die das Berufungsgericht ersichtlich aufgrund von Auskünften und gutachtlichen Stellungnahmen getroffen hat, z.B. der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 3. Januar 1983 - Bl. 297 der Gerichtsakten - (Einleitung von Straf- und Ermittlungsverfahren wegen Folterung, keine Verurteilungen aufgrund von durch Folterungen erlangten Geständnissen, allgemeine Beruhigung der Lage nach früheren großangelegten Polizeiaktionen), Auskunft vom 29. Mai 1985 - Bl. 487 der Gerichtsakten - (Verurteilung eines Polizeidirektors wegen Folter, Suspendierung von 23 Polizeibeamten), Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 1. Oktober 1984 (Inkrafttreten der neuen türkischen Verfassung von 1982). Diese Unterlagen sind dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers sämtlich übersandt worden. Die Folgerungen, die das Berufungsgericht hieraus zu ziehen gedachte, brauchte es ihm vorab nicht mitzuteilen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 31. Juli 1985 - 2 BvR 489/85 - sowie Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87). Fehl geht deshalb auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (S. 8 der Revisionsbegründung), es existierten keine zuverlässigen Quellen, aus denen das Gericht die Überzeugung habe gewinnen können, die Lage in der Türkei habe sich nicht zugespitzt, sondern eher entspannt. Angesichts der vorliegenden Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 3. Januar 1983, aus der sich ergibt, daß nach allgemeiner Beruhigung der Lage die früheren rigorosen Polizeiaktionen der Vergangenheit angehören, brauchte sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme nicht aufzudrängen.

27

Das Berufungsgericht war schließlich auch nicht gehalten, die Zeugen Y., Ye., Ya., S. und Sc. darüber zu vernehmen, "daß der Kläger mit großer innerer Bewegung an den Vorgängen in der Türkei und an dem Schicksal seiner kurdischen Landsleute teilnimmt und seine politische Arbeit von einem ernsthaften politischen Interesse und einer inneren Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit seiner Arbeit getragen ist". Dazu hätte allenfalls Anlaß bestehen können, wenn das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt wäre, die politische Situation in der Türkei habe sich derart verschlechtert, daß ein Beitritt des Klägers zur PKK wegen dieser Veränderungen hätte in Betracht gezogen werden müssen. Im übrigen waren die Zeugen zum Beweis für die Aktivitäten des Klägers für die PKK seit 1983 angeboten worden. Diese hat das Berufungsgericht dem Kläger auch ohne Beweisaufnahme geglaubt.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin