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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1991, Az.: BVerwG 5 B 80.91

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Entscheidung als unzulässiges "Überraschungsurteil"; Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt; Anrechnung des Mietbeitrags eines in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohnes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 80.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 31.01.1991 - AZ: 12 A 12475/90

Fundstelle

  • SGb 1993, 25 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Gabriele M. als Prozeßbevollmächtigte beigeordnet.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1991 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 133 Abs. 6 VwGO).

2

Die Beschwerde rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Kläger mit dem Teil der Urteilsbegründung, der die teilweise Abweisung ihrer Klage auf die Berufung der Beklagten hin trägt, in einer Weise überrascht hat, die sich mit dem Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 104 Abs. 1 und 86 Abs. 3 VwGO) nicht vereinbaren läßt.

3

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. insbesondere die Urteile vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - und vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nrn. 135 und 235> m.w.N.). Das rechtliche Gehör soll den Beteiligten Gelegenheit geben, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung einzuwirken; in der Regel ist daher eine vorherige Anhörung geboten und eine Überraschung des oder der Beteiligten verboten (vgl. BVerfGE 65, 227 <233>[BVerfG 03.11.1983 - 2 BvR 348/83]).

4

Das Berufungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Kläger auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines Mietanteils für ihren Sohn auf die Berufung der Beklagten hin in Höhe von 118,11 DM abgewiesen, weil die Kläger sich aufgrund der Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG entgegenhalten lassen müßten, daß ihr sozialhilferechtlicher Bedarf in dieser Höhe durch Leistungen ihres mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohnes gedeckt worden sei. Die Frage, ob der von der Beklagten als angeblicher Mietbeitrag des Sohnes in Abzug gebrachte Anrechnungsbetrag von 260,87 DM unter dem Gesichtspunkt des § 16 Satz 1 BSHG ganz oder teilweise als Leistung des Sohnes zum Lebensunterhalt seiner Eltern gerechtfertigt sei, war jedoch, was die Beschwerde zu Recht rügt, zu keinem Zeitpunkt - weder im Vorverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Gegenstand der Erörterung. Vielmehr war ausschließlich die Berechtigung des Abzugs eines eigenen Mietkostenbeitrages des Sohnes im Streit.

5

Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht gehalten, die Beteiligten auf die Veränderung des Gesichtspunkts hinzuweisen, damit diese sich dazu äußern und ggf. ihre tatsächlichen Angaben ergänzen konnten; dies hätte auch noch in der mündlichen Verhandlung geschehen können. Diesen Hinweis hat das Berufungsgericht weder in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 1991 gegeben, so daß das Berufungsurteil verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.

6

Auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht auch das angefochtene Urteil. Die Beschwerde hat im einzelnen dargelegt, daß die Kläger bei Gewährung rechtlichen Gehörs nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises des Gerichts Tatsachen vorgetragen hätten, die zur Entkräftung der Fiktion des § 16 Satz 1 BSHG geeignet gewesen wären. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit dem Anspruch der Kläger, mit ihrem sachdienlichen Vorbringen vor Gericht Gehör zu finden, Genüge getan wird.

7

Da die Beschwerde aus den dargelegten Gründen Erfolg hat, war den Klägern auch Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Dr. Franke
Dr. Pietzner
Schmidt