Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1991, Az.: BVerwG 8 C 106/89

Verwaltungsgerichtliches Verfahren; Unzulässiges Überraschungsurteil; Gewährung rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 106/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 14.02.1989 - 2 K 33/86
OVG Rheinland-Pfalz - 06.09.1989 - 6 A 41/89

Fundstellen

  • Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 235
  • SGb 1992, 257 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein den Anspruch der Beteiligten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzendes unzulässigesÜberraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf eine weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstreitverfahren erörterte rechtliche Erwägung stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (im Anschluß an z.B. Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus,
Dr. Silberkuhl und Dr. Borgs-Maciejewski
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 1989 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 17. Oktober 1983, mit dem die Beklagte ihn für sein Grundstück W... 4-6 zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der im Baugebiet "Gewerbegebiet H..." verlaufenden Straßen herangezogen hat; er begehrt überdies die Rückzahlung von 1 244,92 DM nebst vier vom Hundert Zinsen seit Klageerhebung.

2

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27. April 1972 verlangte die Beklagte vom Kläger eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag von 67 555,10 DM; der Kläger bezahlte diesen Betrag. Mit dem ebenfalls bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. September 1976 veranlagte die Beklagte den Kläger für sein vorgenanntes Grundstück zu einem Entwässerungsbeitrag von 12 685,32 DM; sie verrechnete diesen Betrag mit der bezeichneten Vorausleistung, so daß ein unverbrauchter Rest von 54 869,78 DM verblieb. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1983 setzte die Beklagte den endgültigen Erschließungsbeitrag auf 68 729,30 DM fest, brachte davon die 54 869,78 DM in Abzug und forderte die Zahlung des Restbetrags von 13 859,52 DM. Auf den Widerspruch des Klägers hat der Stadtrechtsausschuß T... den angefochtenen Bescheid in Höhe von 1 244,92 DM aufgehoben; im übrigen hat er den Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14. Februar 1989 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids bestünden nicht; auch das Zahlungsgebot von noch 11 440,40 DM begegne keinen Bedenken. Zwar hätte die Beklagte die im Jahre 1972 erbrachte Vorausleistung von dem festgesetzten Erschließungsbeitrag in Abzug bringen sollen. Es sei ihr verwehrt gewesen, die Entwässerungsbeitragsforderung mit der Vorausleistung zu verrechnen. Die Vorausleistung sei daher durch die fehlerhafte Verrechnung nicht verbraucht, durch sie sei vielmehr die auf 66 310,18 DM festgesetzte Erschließungsbeitragsforderung getilgt worden. Diese Tilgungswirkung sei jedoch unbeachtlich, weil sich der Kläger hierauf aus zwei Gründen wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht mit Erfolg berufen könne: Zum einen habe er die damalige Verrechnung widerspruchslos mit der Folge hingenommen, daß er keinen Entwässerungsbeitrag an die Beklagte habe zu entrichten brauchen. Zum anderen müsse er, wenn der Erschließungsbeitrag für getilgt gehalten werde, wegen der dann möglichen Änderung des Entwässerungsbeitragsbescheids sogleich wieder das als Entwässerungsbeitrag an die Beklagte zahlen, was er infolge der anderen Verrechnung an Erschließungsbeitrag erspare.

3

Das Berufungsgericht hat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung die Berufung des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei im vorliegenden Fall die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für eine Tilgung des durch den Entwässerungsbeitragsbescheid vom 15. September 1976 festgesetzten Betrags von 12 685,32 DM wirksam in Anspruch genommen worden. Zwar sei diese Vorausleistung als Zahlung auf die künftige Erschließungsbeitragsforderung dergestalt zweckgebunden gewesen, daß sie zunächst nur zur Tilgung der später für das veranlagte Grundstück entstandenen endgültigen Beitragspflicht habe verwandt werden dürfen. Diese Zweckbindung sei aber nachträglich bezüglich des Teilbetrags von 12 685,32 DM zulässigerweise mit (erforderlicher) Zustimmung des Klägers gelöst worden. Der Kläger habe den auf diesen Betrag lautenden Entwässerungsbeitragsbescheid vom 15. September 1976 einschließlich der in ihm ausdrücklich vorgenommenen Verrechnung widerspruchslos hingenommen. Damit habe er konkludent sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise und damit zur teilweisen Auflösung der Zweckbindung der Erschließungsbeitrags-Vorausleistung erklärt. Einer zusätzlichen ausdrücklichen Zustimmung des Klägers habe es nicht bedurft, weil ihn die Verrechnung begünstigt, nämlich davon entbunden habe, im damaligen Zeitpunkt 12 685,32 DM an Entwässerungsbeitrag zahlen zu müssen.

4

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von formellem und materielle Bundesrecht rügt.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

7

Die Revision des Klägers hat Erfolg; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angegriffene Urteil muß aufgehoben werden. Das Berufungsgericht hat mit der dieses Urteil tragenden Begründung den Kläger in einer Weise überrascht, die sich mit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; §§ 108 Abs. 2, 104 Abs. 1 und 86 Abs. 3 VwGO) nicht vereinbaren läßt.

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135, vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 38.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 124 und vom 29. Juli 1977 - BVerwG IV C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98 m. weit. Nachw.). Das gilt auch dann, wenn gemäß § 101 Abs. 2 VwGOüber die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Einem Urteil dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Dieses Gebot begründet allerdings keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren (st. Rspr., vgl. z.B. Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG III C 107.63 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 37). Darum geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht, ohne die Beteiligten vorher auf diese Möglichkeit hinzuweisen, die Begründung, auf die sich die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht zur Zurückweisung des Begehrens des Klägers gestützt haben, durch eine andere, bisher nicht erörterte Begründung ersetzt. Dadurch ist der Kläger in dem gekennzeichneten Sinne "überrascht" worden:

9

Gegenstand der Erörterungen sowohl der Beteiligten als auch der mit der Sache befaßten Gerichte war vor der Berufungsentscheidung, soweit hier interessiert, die Frage, ob der Kläger wegen des unterlassenen Protestes nach Treu und Glauben gehindert sei, sich nachträglich gegen die - an sich fehlerhafte - Verrechnung der erbrachten Vorausleistung zu wenden. Weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dagegen von einem Beteiligten oder von den Gerichten zur Erörterung gestellt worden, daß die eine Verrechnung der Vorausleistung mit anderen Forderungen der Beklagten grundsätzlich ausschließende Zweckbindung in zulässiger Weise durch eine dazu erforderliche, in der widerspruchslosen Hinnahme des (Entwässerungsbeitragsund zugleich Verrechnungs-)Bescheids vom 15. September 1976 zum Ausdruck kommende Zustimmung des Klägers beseitigt worden sein könne. Angesichts dessen sind auch alle Auseinandersetzungen darüber unterblieben, unter welchen Voraussetzungen die Zweckbindung einer Vorausleistung gelöst werden kann, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die (willentliche) Mitwirkung des Betroffenen zu stellen sind und ob diesen Anforderungen im vorliegenden Fall genügt ist. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht ohne einen Hinweis so entscheiden, wie es entschieden hat. Insoweit gilt dasselbe wie im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach dem Entlastungsgesetz (vgl. dazu Urteil vom 6. August 1982 - BVerwG 4 C 58.80 - NJW 1983, 770). Der Vorsitzende hätte, um ein Überraschungsurteil zu vermeiden, vor der Entscheidung im schriftlichen Verfahren die Beteiligten durch prozeßleitende Verfügung darauf aufmerksam machen müssen, das Begehren des Klägers könne möglicherweise an einer mit seiner Zustimmung erfolgten Auflösung der Zweckbindung scheitern. Eines solchen Hinweises hätte es übrigens auch bei einer mündlichen Verhandlung bedurft (vgl. § 104 Abs. 1 VwGO; s. auch Urteile vom 25. März 1980 - BVerwG 4 C 87.77 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 13 und vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 82.76 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 14). Der mit dem Unterbleiben eines Hinweises verbundene Überraschungseffekt ist im vorliegenden Fall noch dadurch verstärkt worden, daß das Berufungsgericht mit der nicht weiter kommentierten schriftlichen Anfrage vom 20. April 1989, ob die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichten wollten, den Anschein unterstrichen hat, daß es seine Entscheidung im Rahmen des von den Beteiligten bisher erörterten Streitstoffs treffen werde. Die nach alledem vorliegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 67 555,10 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Borg-Maciejewski