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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1988, Az.: BVerwG 5 B 24/88

Entschädigung infolge einer Flurbereinigung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Abfindung im Flurbereinigungsplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 24/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.10.1987 - AZ: 13 A 86.02619

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Dezember 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 29. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg; die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

2

Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Im Rahmen der Darlegungspflicht muß durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein würde, auf die Frage eingegangen werden, ob und in welcher Beziehung zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Daran fehlt es hier. Denn im Beschwerdevorbringen ist eine dahin gehende Frage nicht aufgeworfen worden, obgleich bei der im angegriffenen Urteil vertretenen Rechtsansicht hätte in Betracht kommen können, die Tragweite der gegenständlichen Beschränkung von Planwidersprüchen auszuloten, zumal das Flurbereinigungsgericht sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu berufen hat (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1960 - BVerwG 1 CB 135.59 - <RdL 1960, 189 f. = RzF 44 IV S. 7 f.>; Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240 f. = RzF 44 I S. 31 ff.> sowie Beschluß vom 20. Juli 1977 - BVerwG 5 CB 72.74 - <RzF 59 II S. 33 f. = Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 6>). Soweit wegen der in diesen Entscheidungen enthaltenen Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage durch das Revisionsgericht ein Zulassungsbegehren unter dem Gesichtspunkt der Ergänzung oder Vertiefung nicht in Erwägung gezogen worden sein sollte, hätte es nahe gelegen, der Frage der Abweichung des angefochtenen Urteils von den darin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nachzugehen, um nach entsprechender Prüfung eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO anzustreben. Der Beschwerde ist ein dahin gehendes Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen.

3

Die Rüge, daß das Flurbereinigungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör versagt habe und die Verfahrensweise eine "Abschneidung des Rechtswegs" darstelle, greift nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, daß das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß. Art. 103 Abs. 1 GG ist danach nur dann verletzt, wenn ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und das Vorbringen nicht ausnahmsweise aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer acht bleiben mußte oder konnte (vgl. BVerfGE 69, 145 <148 f.>[BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 876/84]; 69. 233 <246> mit weiteren Nachweisen). Dieser aufgezeigten Verpflichtung ist das Flurbereinigungsgericht nachgekommen. Es hat das Vorbringen des Klägers nicht nur zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sondern in der Begründung des angefochtenen Urteils ausreichend begründet, warum es die Einwendungen des Klägers, vor einer Sachentscheidung über die Abfindung im Flurbereinigungsplan müsse die Wertfeststellung unanfechtbar geworden sein, für unzutreffend angesehen hat, und zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der damit angesprochenen Vorgreiflichkeit des Wertermittlungsverfahrens (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1963 - BVerwG 1 B 141.61 - <BVerwGE 15, 271 ff. = RdL 1963, 217 f.>). Das Flurbereinigungsgericht hat darüber hinaus auch die vom Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 1986 gegen die Gleichwertigkeit der Abfindung vorgebrachten sachlichen Mängel bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen (vgl. Urteilsabdruck S. 11). Daß es diesem Vorbringen keine Entscheidungserheblichkeit beigemessen hat, beruht auf seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Versagung rechtlichen Gehörs und eine damit verbundene "Abschneidung des Rechtsweges" scheidet bei diesem Verfahrensablauf aus. Aus diesem Grunde kommt auch eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.