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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1990, Az.: BVerwG 4 C 28.89

Indizienbeweis; Verstoß gegen die Denkgesetze; Beweiswürdigung; Revisionsrechtliche Auswirkungen; Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Verfahrensfehler

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 28.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 24.09.1985 - AZ: 1 K 208/82
VGH Baden-Württemberg - 04.11.1988 - AZ: 5 S 2877/85

Fundstellen

  • BVerwGE 84, 271 - 274
  • DVBl 1990, 780-781 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1990, 203-204
  • DÖV 1990, 1072 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1990, 673-674
  • NJW 1990, 1681-1682 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 754 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1990, 110-112

Amtlicher Leitsatz

Ein Verstoß gegen die Denkgesetze stellt dann eine nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtende Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn hiervon ein Indizienbeweis betroffen wird.

Redaktioneller Leitsatz

Wenn ein Indizienbeweis durch einen Verstoß gegen die Denkgesetze bei der Beweiswürdigung betroffen ist, so hat dieses revisionsrechtliche Auswirkungen insofern, als daß dieser Verstoß als Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 VwGO und somit als Verfahrensfehler zu deuten ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. November 1988 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt in der beklagten Stadt ... einen Metallveredelungsbetrieb. Hierfür erteilte ihr das Landratsamt ... 1972 eine wasserrechtliche Genehmigung. Danach durfte die Klägerin die aus der Galvanikanlage des Betriebes anfallenden Abwässer in die öffentliche Kanalisation der Beklagten und von dort in die Gruppenkläranlage des beigeladenen Abwasserverbandes einleiten. Die Beklagte ist Mitglied dieses Verbandes. Der Bescheid setzte Höchstwerte für den Gehalt des Abwassers an verschiedenen Schadstoffen fest. Für Cadmium wurde der Höchstwert zunächst auf 3 mg/1, später in einem weiteren Bescheid auf 1 mg/1 bestimmt. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die ihr auferlegten Höchstwerte überschritten hat und für eingetretene Schäden verantwortlich ist.

2

Das Landratsamt ... ordnete 1979 an, daß der auf der Verbandskläranlage anfallende Klärschlamm zu einer Sondermülldeponie zu verbringen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der vorhandene Klärschlamm eine derart hohe Konzentration an Cadmium aufweise, daß die übliche Verwertung des Klärschlamms in der Landwirtschaft ausgeschlossen sei. Der Klägerin wurde jede weitere Einleitung cadmiumhaltigen Abwassers untersagt.

3

Mit ihren Leistungsbescheiden von 1980 und 1981 gab die Beklagte der Klägerin die Zahlung von insgesamt 393.241,63 DM auf. Sie stützte ihre Forderung auf § 9 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Beklagten. Danach ist der durch rechtswidriges Einleiten von Abwasser entstandene Schaden zu ersetzen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die ihr auferlegten Höchstwerte überschritten.

4

Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die Beklagte sei nicht berechtigt, von ihr Schadensersatz zu verlangen. Hierzu fehle es an einer geeigneten Rechtsgrundlage. Insbesondere sei sie für den Schadensfall nicht verantwortlich. Die Kontamination des Klärschlamms mit Cadmium müsse auf andere Einleiter zurückgeführt werden. Sie habe sich an die festgesetzten Höchstwerte gehalten.

5

Das Verwaltungsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Frage der Cadmiumeinleitung eingeholt und die Bescheide der Beklagten mit Ausnahme eines Betrages von rd. 30.000 DM als rechtmäßig bestätigt. Dabei hat es die Beklagte aufgrund von § 9 Abs. 2 der Entwässerungssatzung als berechtigt angesehen, einen Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen. Die Klägerin habe in den Jahren 1977 bis 1979 Abwasser mit einem unzulässig hohen Cadmiumgehalt eingeleitet. Im Hinblick auf die satzungsrechtlich vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung sei es nicht notwendig, im einzelnen festzustellen, in welchem Umfange die Cadmium-Kontamination des Klärschlamms durch das Betriebsabwasser der Klägerin verursacht worden sei.

6

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat Beweis durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erhoben und der Klage unter Zurückweisung der beschränkt eingelegten Anschlußberufung der Beklagten mit Urteil vom 3. November 1988 im vollen Umfange stattgegeben. Dies hat er wie folgt begründet:

7

Es lasse sich nicht feststellen, ob die Klägerin die Ortskanalisation der Beklagten unsachgemäß oder im Widerspruch zu den Bestimmungen der Entwässerungssatzung benutzt habe. Es lasse sich insbesondere nicht feststellen, daß die Klägerin beim Einleiten von Abwasser gegen die Genehmigungsbescheide verstoßen habe. Die Bescheide seien dahin auszulegen, daß der maximale Gehalt an Cadmium, der aus der Galvanikanlage habe abgeleitet werden dürfen, nur die Schadstoffkonzentration, nicht aber auch die Schadstofffracht begrenzt habe. Nach den genehmigten Plänen sei vorgesehen, daß das Abwasser aus der Galvanikanlage mit dem Kühlwasser vereinigt und dann zusammen in die Ortsentwässerung eingeleitet werde. Die festgesetzten Grenzwerte für die Cadmium-Belastung seien nach den Bescheiden bei Einleitung des Betriebsabwassers in die Ortskanalisation einzuhalten. An dieser Stelle seien Untersuchungen des Betriebsabwassers indes nicht vorgenommen worden. Die entnommenen und untersuchten Abwasserproben stammten vielmehr aus dem Endkontrollschacht der Galvanikanlage. Für diese Stelle seien Grenzwerte nicht festgesetzt worden.

8

Ein überschreiten der in den Bescheiden festgesetzten Cadmium-Werte lasse sich auch nicht mittelbar mit Hilfe der in den Jahren 1979 bis 1981 festgestellten Cadmium-Belastung im Klärschlamm nachweisen. Die Beklagte habe zwar den Durchschnitt der in den Jahren 1979 und 1980 anhand von insgesamt 17 Schlammproben festgestellten Cadmium-Belastung des Klärschlamms ermittelt. Sie habe dann berechnet, daß bei einem jährlichen Anfall von ca. 4.500 t Klärschlamm in den Jahren 1972 bis 1979 ca. 2.000 kg Cadmium in die Kläranlage eingeleitet worden seien. Diese Berechnung der Beklagten leide indes daran, daß für die Jahre 1972 bis 1978 keine Kenntnisse über die Belastung des Klärschlamms mit Cadmium vorlägen, die es erlaubten, einen Durchschnittswert zu bilden. Es könne nicht einfach unterstellt werden, daß die in den Jahren 1979 und 1980 festgestellte Cadmium-Belastung auch in den davor liegenden Jahren vorhanden gewesen sei. Ein Durchschnittswert der Cadmium-Belastung des Klärschlamms lasse sich allenfalls für die Zeit feststellen, als regelmäßige Untersuchungen des Klärschlamms durchgeführt worden seien. Bei einem jährlichen Klärschlammanfall von 4.500 t ergebe sich eine Gesamtsumme an Cadmium für diesen Zeitraum von 580 kg.

9

Die Klägerin habe in den Jahren 1972 bis 1979 nach den Angaben der Beklagten durchschnittlich 117 cbm Wasser pro Arbeitstag bezogen und damit auch verbraucht. Dieses Wasser hätte zunächst bis 1974 mit 3 mg pro Liter, danach mit 1 mg pro Liter Cadmium belastet werden dürfen. Daraus ergebe sich für die angeführten Jahre eine Gesamtmenge von 308 kg Cadmium. Zu berücksichtigen sei ferner, daß unabhängig von der Einleitung cadmiumhaltigen Abwassers aus dem klägerischen Betrieb in jedem Abwasser eine gewisse Grundlast an Cadmium vorhanden sei. Gehe man von einer Grundlast von lediglich 5 mg/kg Klärschlamm aus, dann ergebe dies für die Zeit von 1972 bis 1982 eine Gesamtfracht an Cadmium von zusätzlich 225 kg. Die oben errechnete tatsächliche Cadmium-Belastung des Klärschlamms von 580 kg liege zwar ca. 10 % höher; daraus könne jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit der Schluß gezogen werden, daß die Klägerin die festgesetzten Einleitungswerte überschritten habe. Es sei nämlich völlig unklar, ob die angenommene Grundlast von lediglich 5 mg/kg Klärschlamm auch für die Jahre vor 1979 in Ansatz gebracht werden könne. Selbst wenn man lediglich einen Unsicherheitsfaktor von ca. 10 % in Ansatz bringe, führe dies bereits dazu, daß sich ein überschreiten der festgesetzten Grenzwerte durch die Klägerin rechnerisch nicht mehr belegen lasse. Aus der sich in der Zeit von Mitte 1979 bis Mitte 1982 mit Hilfe regelmäßiger Klärschlammproben ergebenden Cadmium-Belastung des Klärschlamms lasse sich nur dann mit hinreichender Sicherheit der Schluß auf ein überschreiten der festgesetzten Einleitungswerte ziehen, wenn die dadurch festgestellte Cadmium-Belastung so wesentlich höher sei als die bei Einhaltung der Einleitungswerte mögliche Cadmium-Belastung des Klärschlamms, daß ein Zweifel an einem Überschreiten der Einleitungswerte vernünftigerweise ausgeschlossen sei. Diese Feststellung könne nicht getroffen werden.

10

Die Beklagte rügt mit der vom Senat zugelassenen Revision die Verletzung des Verfahrensrechts und trägt hierzu vor: Die mittelbare Beweisführung des Berufungsgerichts, mit der eine Verursachung durch den klägerischen Betrieb habe ausgeschlossen werden sollen, sei in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Insbesondere habe das Berufungsgericht unterschiedliche Zeiträume miteinander verglichen. Darin liege ein Denkfehler. Die vom Berufungssgericht ermittelten Mengen seien nicht vergleichbar, weil die Grundbelastung entweder auf beiden Seiten herausgerechnet oder auf 10 Jahre hätte hochgerechnet werden müssen. Schließlich verstoße das Berufungsurteil gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, auf die Berechnung des Berufungsgerichts vor Erlaß des Berufungsurteils einzugehen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu ändern und die Klage bis auf einen Betrag von 5.881,99 DM abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

13

II.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und beruht auf diesem Verfahrensfehler. Die angegriffene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Das verlangt eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

14

1.

Das Berufungsgericht wählt als zu prüfende Anspruchsgrundlage § 9 Abs. 2 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 24. Juni 1975. Danach haftet der Grundstückseigentümer für Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Das Berufungsgericht legt dabei die wasserrechtlichen Genehmigungsbescheide dahin aus, daß in ihnen nur eine Schadstoffkonzentration, nicht aber auch eine Schadstofffracht begrenzt worden sei. Das ist eine revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Auslegung der maßgebenden Bescheide.

15

Das Berufungsgericht verneint einen Verstoß in tatsächlicher Hinsicht. Die Beklagte könne mangels genauerer Messung nicht den unmittelbaren Beweis führen, daß die Klägerin die festgesetzten Höchstwerte an Ort und Stelle der Einleitung des Betriebsabwassers in die Ortskanalisation überschritten habe. Die Revision greift diese tatrichterliche Würdigung nicht an.

16

2.

Das Berufungsgericht legt sich ferner die Frage vor, ob die Beklagte den erforderlichen Nachweis zumindest indiziell führen kann. Das ist im Ansatz zu billigen. Indes ist das Berufungsgericht bei dem Versuch, einen indiziellen Beweis als tragfähige Beweisgrundlage auszuschließen, einem Denkfehler erlegen.

17

a)

Die Klägerin macht in ihrer Revisionserwiderung geltend, dem Berufungsgericht habe die Absicht gefehlt, einen mittelbaren Beweis im beweisrechtlichen Sinne zu führen. Vielmehr habe das Gericht nur eine ergänzende Überlegung zur Plausibilität seines Ergebnisses angestellt. Aus diesem Grunde komme es nicht darauf an, ob der Gedankengang des Berufungsgerichts logisch einwandfrei sei.

18

Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Klägerin nicht. Das Berufungsgericht war im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO prozessual gehalten, naheliegende Beweismöglichkeiten auszuschöpfen. Dazu gehört auch der Indizienbeweis. Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Beweisrechts gegenüber den Grundsätzen des allgemeinen Beweisrechts sind insoweit nicht erkennbar. Ob die verwaltungsrechtliche Möglichkeit der Beklagten, genauere Messungen auch über einen längeren Zeitraum zu veranlassen, in Grenzen zu einer Verschärfung der Beweisanforderungen führen kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Beklagte trägt nach dem Verständnis des Berufungsgerichts ohnedies die materielle (objektive) Beweislast für die von ihr behauptete Verursachung; sie darüber hinaus von der Möglichkeit des mittelbaren Beweises allgemein auszuschließen, ist nicht gerechtfertigt.

19

Das Berufungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils den Versuch unternommen, die Möglichkeiten eines indiziellen Beweises auszuschöpfen. Das ergibt der Aufbau der Entscheidungsgründe, die Wortwahl und die auf den Beweisgang gerichteten Folgerungen. Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich die Frage gestellt, ob sich jedenfalls ("auch") mit Hilfe der in den Jahren 1979 bis 1981 festgestellten Cadmium-Belastung im Klärschlamm ein überschreiten der in den Genehmigungsbescheiden festgesetzten Cadmium-Werte nachweisen lasse. Nachdem zunächst eine Berechnung der Beklagten zurückgewiesen wird, führt das Berufungsgericht eine eigene denkbare Berechnung vor. Es gibt als Ergebnis des Scheiterns dieser Berechnung an, daß sich "nur dann mit hinreichender Sicherheit der Schluß auf ein Überschreiten der festgesetzten Einleitungswerte ziehen" lasse, "wenn die dadurch festgestellte Cadmium-Belastung so wesentlich höher ist als die bei Einhaltung der Einleitungswerte mögliche Cadmium-Belastung des Klärschlamms, daß ein Zweifel an einem Überschreiten vernünftigerweise ausgeschlossen ist". Das ist eine Ausdrucksweise, die sich der üblichen Sprache eines indiziellen Beweisganges bedient. Dagegen fehlt es an einem hinreichenden Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht seine Ausführungen als eine die zuvor dargelegten Gründe lediglich ergänzende Plausibilitätserwägung hat verstanden wissen wollen.

20

b)

Der an sich bestehende Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird durch die richterrechtlich ausgebildeten Regeln des indiziellen Beweises eingeschränkt. Auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (sog. Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Es ist je nach Sachlage auch denkbar, Indizienbeweis und Anscheinsbeweis miteinander zu verbinden.

21

Das Berufungsgericht billigt, daß im vorliegenden Falle ein Indizienbeweis als Vollbeweis an sich zulässig sei. Seine Begründung zielt dabei auf den Nachweis, daß sich mit Hilfe der bekannten Hilfstatsachen und der allgemeinen Erfahrungssätze der erforderliche Hauptbeweis gleichwohl nicht führen lasse. Damit verfolgt das Gericht eine Negativstrategie. Auch dies ist im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung als solches revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

22

Für seine Absicht, die Möglichkeit eines Indizienbeweises zu widerlegen, macht das Berufungsgericht einige Annahmen: Es unterstellt, die Klägerin habe seit 1972 genau jene Schadstoffkonzentration beachtet, die ihr in den Genehmigungsbescheiden aufgegeben worden sei. Aus den zugrunde gelegten Hilfstatsachen, also der Menge des eingeleiteten Abwassers und der Dauer der Einleitungszeit, läßt sich in der Tat die Gesamtmenge der zulässigen Schadstofffracht berechnen. Dieser so errechneten Schadstoffmenge fügt das Gericht einen weiteren Mengenwert hinzu, den es als Grundlast bezeichnet. Zum Zwecke des beabsichtigten Beweisverfahrens nimmt das Berufungsgericht ferner unterstellend an, daß es eine Vielzahl von Einleitern gibt, die Abwasser indes allein mit dieser Grundlast einleiten. Da die Menge des so eingeleiteten Wassers nicht bekannt ist, fragt das Berufungsgericht, welche Cadmiummenge im Klärschlamm insoweit lediglich auf die stets gegebene Grundlast zurückzuführen ist. Die unausgesprochene Erwägung des Berufungsgerichts ist hierbei, daß die so entstandene Schadstofffracht jedenfalls nicht dem Verhalten der Klägerin zugerechnet werden dürfe. Hierbei legt das Berufungsgericht als unstreitige Hilfstatsache eine Cadmiummenge zugrunde, die für die Jahre 1979 bis 1982 tatsächlich ermittelt wurde.

23

Die vom Berufungsgericht beabsichtigte Bilanzierung vergleicht mithin die zulässigen Belastungswerte mit den tatsächlichen angefallenen Belastungen. Dabei legt es für die Zulässigkeitswerte einen Zeitraum von 10 Jahren zugrunde, während es für die tatsächlich vorhandene Belastung lediglich einen Zeitraum von drei Jahren berücksichtigt. Bei dieser Berechnung hat das Berufungsgericht übersehen, daß auch in der Zeit von 1973 bis 1978, also bereits vor 1979, ebenfalls eine Belastung tatsächlich anfiel. Aus diesem Grunde hätte es die Vergleichbarkeit seiner Bilanzierung in zeitlicher Hinsicht herstellen müssen. Daran mangelt es. Es fehlt im Ergebnis - so wie das Berufungsgericht vorgegangen ist - ein ganzer Rechnungsposten. Ob man diesen - wie die Revision meint - zu 7/10 aus der Grundbelastung von 225 kg errechnet, mag zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht hebt an anderer Stelle zutreffend hervor, man könne nicht einfach annehmen, daß es in den Jahren 1972 bis 1979 jeweils dieselbe Menge an Klärschlamm gegeben habe. Auf diese tatrichterliche Würdigung kommt es indes im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Das Berufungsgericht hat mit seiner Berechnung rechnersich angenommen, daß es in den Jahren 1973 bis 1978 keine Grundlast gegeben habe. Das ist inkonsequent, wenn man gleichzeitig eine Grundlast zugunsten des klägerischen Betriebes unterstellt. Das Berufungsgericht vergleicht mithin zwei Berechnungswerte miteinander, ohne daß insoweit eine strukturelle Vergleichbarkeit besteht.

24

c)

Ein Verstoß gegen die Denkgesetze stellt dann eine nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtende Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn hiervon ein Indizienbeweis betroffen wird.

25

Die Frage, wie sich ein Verstoß gegen Denkgesetze revisionsrechtlich auswirkt, wird in der Rechsprechung nicht einheitlich beurteilt. Vielfach wird in dem Verstoß gegen Denkgesetze ein Fehler der Anwendung des materiellen Rechts gesehen. Das ist ohne weiteres zutreffend, wenn der geltend gemachte Denkfehler bei der Anwendung gerade des materiellen Rechts unterlaufen sein soll (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62; Beschluß vom 2. September 1977 - BVerwG 7 B 15.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 35; Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34). Auch die Grundsätze der Beweiswürdigung werden jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zugerechnet (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1973 - BVerwG 1 B 26.72 -; Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG 6 C 91.74 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 43; Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8). Dagegen ist bislang unentschieden geblieben, ob und in welcher Hinsicht ein Verstoß gegen Denkgesetze bei der Beweiswürdigung dann als Verfahrensfehler geltend gemacht werden kann, wenn sich der Fehler auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 14.73 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 72; vgl. ferner Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147; Beschluß vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199; ohne bestimmte Differenzierung BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25).

26

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erfordert eine weitere Klärung. Denkfehler können bei jeder auf Folgerungen abzielenden gedanklichen Arbeit und der hierauf bezogenen Begründung unterlaufen. Das ist keine Besonderheit des jeweiligen Gegenstands richterlicher Tätigkeit. Auch bei der Anwendung von Beweisregeln kann mithin gegen Regeln der Logik verstoßen werden. Davon geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang stillschweigend aus. Nur im Hinblick auf die durch § 137 Abs. 1, 2 VwGO eingeschränkte revisionsgerichtliche Kontrolle ist eine prozessuale Zuordnung des geltend gemachten Denkfehlers erforderlich. Erst dies verlangt - auch im Hinblick auf die sich zu §§ 132 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergebende Darlegungslast - eine prozessuale Unterscheidung, ob das materielle Recht oder das Verfahrensrecht von dem geltend gemachten Verstoß gegen die Denkgesetze betroffen sein soll. Aus dieser Notwendigkeit der näheren revisionsrechtlichen Zuordnung darf indes nicht abgeleitet werden, daß sich eine Verletzung der Denkgesetze stets nur auf das materielle Recht bezieht und demgemäß eine hierauf gestützte Verfahrensrüge unzulässig sein muß. Erklärlich mag eine derartige Vorstellung dadurch sein, daß wirkliche Denkfehler verhältnismäßig selten sind; zumeist handelt es sich um Wertungswidersprüche, die ohne weiteres dem materiellen Recht zuzuordnen sind. Auch im Zusammenhang der tatrichterlichen Beweiswürdigung sind aller Erfahrung nach Verstöße gegen Denkgesetze verhältnismäßig selten. Sie entstehen nicht bereits dadurch, daß der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Umstände vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen des beweisbelasteten Beteiligten auch anders hätte ausfallen können.

27

Dies alles bedarf für den vorliegenden Fall keiner weiteren Vertiefung. Der erkennende Senat kann sich darauf beschränken, auf die Besonderheiten des Indizienbeweises hinzuweisen. Diese Beweisart findet ihre besondere Grundlage in einer logischen Operation (vgl. Koch/Rüßmann, Begründungslehre, 1902 S. 278 ff.; Rüßmann, in: AK-ZPO § 286 Rn. 4). Ein hierbei unterlaufener Fehler gehört zwar selbst nicht der Empirie an, muß aber gleichwohl in seinen Auswirkungen dem Tatsachenbereich zugeordnet werden. Das ist grundsätzlich auch möglich. Die Beachtung der gebotenen Folgerungen im Indizienbeweis ist eine Frage der richtigen Überzeugungsbildung. Insoweit wird - wie bereits erwähnt - die freie Beweiswürdigung, wie sie § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, eingeschränkt. Demgemäß kann die Mißachtung der Voraussetzungen für einen gültigen Indizienbeweis ein Mangel im Verfahren sein. Das ist dann der Fall, wenn sich der bei der richterlichen Überzeugungsbildung auftretende Verstoß gegen Denkgesetze hinreichend eindeutig von der rechtlichen Subsumtion und damit von der korrekten Anwendung des materiellen Rechts abgrenzen läßt. Diese Abgrenzung ist möglich, wenn die dem Beweisgang zugrunde gelegten Hilfstatsachen aus logischen Gründen ungeeignet sind, die gefolgerte Haupttatsache zu tragen. Mit dieser Einschränkung kann eine unzureichende indizielle Beweisführung einen Verfahrensmangel darstellen, der mit der Revision gerügt werden kann.

28

d)

Die klageabweisende Entscheidung beruht auch auf dem dargestellten Denkfehler. Für den vom Berufungsgericht verfolgten Beweisgang ist die vorgenommene Bilanzierungsberechnung tragend. Wird dieser negative Beweisgang nicht folgerichtig durchgeführt, so ist die Möglichkeit einer indiziellen Beweisführung wiederum offen. Der Nachweis kann im Revisionsverfahren jedenfalls nicht zum Nachteil der Beklagten geführt werden.

29

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob weitere Verfahrensrügen zulässig und begründet sind.

30

e)

Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Es besteht insbesondere kein Anlaß, die umstrittenen Rechtsfragen zur Anwendung der Entwässerungssatzung der Beklagten und der Verbandssatzung des Beigeladenen nach Maßgabe irrevisiblen Rechts zu entscheiden (vgl. §§ 173 VwGO, 565 Abs. 4 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 387.359,64 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG. Die Leistungsbescheide vom 22. Juli 1980 und vom 29. Dezember 1981 setzen die Forderung der Beklagten auf insgesamt 393.241,63 DM fest. Hiervon hat die Beklagte durch ihre eingeschränkte Anschlußberufung einen Betrag von 5.881,99 DM nicht mehr zur weiteren gerichtlichen Prüfung gestellt. Der festgesetzte Streitwert berücksichtigt dies.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel