Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1985, Az.: BVerwG 3 C 36.84
Änderung der Schadensfeststellung an Grundvermögen; Nachträgliche Feststellung langfristiger Verbindlichkeiten; Wegnahmeschaden an einem Einfamilienhausgrundstück; Schadensfeststellung nach den Vorschriften des Beweissicherungsgetz und Feststellungsgesetzes ; Beweislast der Behörde für das Bestehen langfristiger Verbindlichkeiten zum maßgeblichen Schadenszeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 36.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Trier - 22.11.1983 - AZ: 2 K 216/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1985, 67-69
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. November 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 16. November 1982 verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger, W. J., war Eigentümer eines im Juni 1947 erworbenen Grundstücks in D., M.straße ... sowie Inhaber einer Bäckerei in D., F. Straße .... Nach seinen Angaben flüchtete er im September 1948 aus D. in das Bundesgebiet. Er war im Besitz des Flüchtlingsausweises C.
Durch Teilbescheid vom 29. September 1971 stellte das Ausgleichsamt für den Erblasser der Kläger als unmittelbar Geschädigten einen Wegnahmeschaden an dem Einfamilienhausgrundstück M.straße ... nach den Vorschriften des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - fest. Als Schadenszeitpunkt wurde der 3. Juni 1953 festgestellt.
Nachträglich stellte sich heraus, daß der unmittelbar Geschädigte zum Erwerb des Grundstücks M.straße ... im Jahre 1947 ein Darlehen über 18.000 RM (Gläubiger M.) und im Mai 1948 ein Darlehen über 5.000 RM (Gläubiger E.) aufgenommen hatte, zu deren Sicherung nachträglich Hypotheken im Grundbuch eingetragen wurden. Der unmittelbar Geschädigte gab an, er habe diese Schulden in den Jahren 1950 und 1951 "über Berlin mit Hilfe von Westgeld" abgetragen. Im Jahre 1953 sei das Grundstück schuldenfrei gewesen. Hierfür berief er sich auf - im Wortlaut im wesentlichen gleichlautende - "Löschungsbewilligungen" des Gläubigers M. vom 29. Juli 1953 und des Gläubigers E. vom 23. Oktober 1959; beide Gläubiger bekennen darin gleichzeitig, daß sie "den Gegenwert" der im Jahre 1948 gewährten Hypothek zurückerhalten hätten. Nach einem in Fotokopie vorliegenden Schreiben vom 14. April 1954 des Rates der Stadt D., Abt. Kataster, an den im Schadensgebiet wohnenden Gläubiger E. wurden sowohl der Übergang des Eigentums an dem Grundstück M.straße ... in das Eigentum des Volkes wie auch die Löschung der Hypothek über 5.000 M-Ost des Gläubigers E. am 13. April 1954 im Grundbuch eingetragen; eine Löschung auch der Hypothek des Gläubigers M. ist darin nicht vermerkt.
Mit dem Gesamtbescheid vom 6. Mai 1980 stellte das Ausgleichsamt zusätzlich einen Wegnahmeschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 16.000 M-Ost fest. Gleichzeitig wurden in Abänderung des Teilbescheides vom 29. September 1971 langfristige Verbindlichkeiten an Grundvermögen in Höhe von 23.000 M-Ost festgestellt. Die wegen der nachträglichen Feststellung von Verbindlichkeiten eingelegte Beschwerde des unmittelbar Geschädigten blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die deswegen erhobene Klage durch Urteil vom 22. November 1983 abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Feststellungsbescheid vom 29. September 1971 sei wegen der unterbliebenen Feststellung von Verbindlichkeiten rechtswidrig. Die Behörde trage zwar die Beweislast für das Bestehen langfristiger Verbindlichkeiten zum maßgeblichen Schadenszeitpunkt. Ergebe sich aber aus Urkunden oder anderen Beweismitteln, daß unter Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen Tilgungszahlungen für den Zeitpunkt des Schadenseintritts noch eine restliche Verbindlichkeit verbleibt, so könne hieraus der Schluß gezogen werden, daß die nach dem Tilgungsplan errechnete Höhe an Verbindlichkeiten im Schadenszeitpunkt noch bestanden habe. Dem Geschädigten obliege es dann in einem solchen Fall, zumindest gewichtige Einwendungen hiergegen zu erheben und darzulegen, in welcher Weise und aus welchem Grunde von dem vereinbarten Tilgungsmodus abgewichen worden sei. Die Kläger hätten das Gericht nicht von der Tilgung der Darlehen zu überzeugen vermocht. Insbesondere hätten die von den Gläubigern M. und E. abgegebenen Erklärungen vom 29. Juli 1953 und 23. Oktober 1959 auch nicht zum Inhalt, daß der Rechtsvorgänger der Kläger die Darlehen zurückgezahlt habe. Seine Behauptung, er habe eine große Menge Schwarzgeld besessen, stehe in Widerspruch zu seinen Angaben im Notaufnahmeverfahren, daß er seinerzeit nicht über Vermögenswerte verfügt habe. Auch die Ausführungen der Kläger im Streitverfahren seien insgesamt unklar und zum Teil widersprüchlich und daher nicht geeignet, die Rückzahlung der Darlehen glaubhaft zu machen. Gründe, von der Herstellung einer rechtmäßigen Schadensfeststellung abzusehen, lägen nicht vor. Deshalb sei es auch nicht ermessensfehlerhaft, daß die Beklagte den rechtswidrigen Teilbescheid vom 29. September 1971 unter Verneinung von Vertrauensschutz abgeändert habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Sie beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die gemäß § 39 Abs. 1 BFG, § 339 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ohne Zulassung statthafte Revision erweist sich als unbegründet.
1.
Mit der nicht zugelassenen Revision können in zulässiger Weise nur Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden. Soweit im Rahmen des Revisionsvorbringens materiellrechtliche Rügen erhoben worden sind, müssen diese mithin unberücksichtigt bleiben. Denn auch die Voraussetzungen des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO für eine beschränkte materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch weicht das angefochtene Urteil in einem konkreten Rechtssatz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
2.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften.
Die Kläger sehen einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO darin, daß das Verwaltungsgericht ihren Angaben bezüglich der Löschung der Hypothek des Gläubigers M. nicht nachgegangen sei. Diese Rüge greift nicht durch. Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör in der verfahrensmäßigen Ausgestaltung des § 108 Abs. 2 VwGO versagt es dem Gericht lediglich, seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten. Hiergegen hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen. Denn es hat die im angefochtenen Urteil getroffene und näher begründete Feststellung, die Darlehensforderung des Gläubigers M. in Höhe von 18.000 RM habe im Schadenszeitpunkt - am 3. Juni 1953 - noch in voller Höhe bestanden, nur auf Unterlagen gestützt, die der unmittelbar Geschädigte selbst in das Verfahren eingeführt hatte und die den Klägern bekannt waren. Die Kläger legen demgegenüber nicht dar, daß es sich anders verhalten hätte. Der Sache nach rügen die Kläger denn auch keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, sondern eine Verletzung des die Beweiswürdigung betreffenden § 108 Abs. 1 VwGO. Dies wird deutlich aus dem ihre Verfahrensrüge erläuternden Revisionsvorbringen, aus der von dem Gläubiger Mocker abgegebenen Löschungsbewilligung und der Nichtanmeldung der Hypothekenforderung durch den Gläubiger M. in dessen eigenem Lastenausgleichsverfahren habe nur der Schluß gezogen werden können, daß die Grundstücksbelastung in Höhe von 18.000 RM im Schadenszeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Die Beweiswürdigung obliegt jedoch allein dem Tatsachengericht, das nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet (§ 108 Abs. 1 VwGO). Sie ist nur in beschränktem Umfange einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Da das Verwaltungsgericht ersichtlich das tatsächliche Vorbringen der Kläger bezüglich der Löschung der Hypothekenforderungen zur Kenntnis genommen hat und ihm "nachgegangen" ist, läßt sich jedenfalls nicht feststellen, daß das Verwaltungsgericht seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt hätte. Ungeachtet des Anspruchs auf rechtliches Gehör war es dem Verwaltungsgericht aber nicht verwehrt, aufgrund der den Beteiligten bekannten Tatsachen und Beweisergebnisse sich eine von der Auffassung der Kläger abweichende Überzeugung zu bilden. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind im übrigen dem sachlichen Recht zuzuordnen. Soweit im Ergebnis die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft angegriffen wird, handelt es sich daher um materiellrechtliche Rügen, die im Rahmen einer Verfahrensrevision nicht zulässig sind.
Das angefochtene Urteil beruht ferner nicht deshalb auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 104 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, durch einen Hinweis in der mündlichen Verhandlung zu erkennen zu geben, daß es die Löschungsbewilligung des Gläubigers M. "für falsch oder unglaubwürdig oder formell nicht richtig" halte. Entgegen ihrer Auffassung konnten die Kläger hieraus nicht berechtigt herleiten, das Verwaltungsgericht würde die bisher vorliegenden Urkunden für ausreichend halten, die Tilgung des Darlehens des Gläubigers M. als glaubhaft gemacht ansehen. Dem angefochtenen Urteil liegt die (mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats übereinstimmende, vgl. Urteil vom 14. September 1978 - BVerwG 3 C 25.78 - [Buchholz 427.6 § 15 Nr. 12 = ZLA 79, 122]) Rechtsauffassung zugrunde, daß an Grundvermögen dinglich gesicherte langfristige Verbindlichkeiten in der "im Zeitpunkt des Schadenseintritts" bestehenden Höhe gesondert festzustellen sind. Die danach entscheidungserhebliche Frage war bereits Gegenstand der Begründungen der angefochtenen Behördenentscheidungen; sie ist erneut zum Gegenstand ausführlicher schriftlicher Stellungnahmen im Verwaltungsstreitverfahren gemacht worden. Diese enthalten auch den ausdrücklichen Hinweis, daß den beiden Löschungsbewilligungen der Gläubiger nicht zu entnehmen sei, daß Rückzahlungen auf die Darlehen vor dem 3. Juni 1953 erfolgt sind, da sie keine konkreten Angaben über den Zeitpunkt der behaupteten Tilgung der Darlehensforderungen enthielten. Dem hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weiteren rechtlichen Hinweise des Gerichts an die anwaltlich vertretenen Kläger. Das Verwaltungsgericht war aber auch nicht verpflichtet, die Kläger zu einem ergänzenden Sachvortrag anzuhalten. Denn dies hätte vorausgesetzt, daß die Kläger für das Gericht erkennbar von falschen Voraussetzungen bei ihrer Rechtsverfolgung ausgegangen wären und es deshalb unterlassen hätten, ihre aus diesem Grunde unvollständigen tatsächlichen Angaben zu ergänzen. Ein solcher Sachverhalt liegt ersichtlich nicht vor. Denn die Kläger machen mit der Revision nicht geltend, daß sie bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts weitere tatsächliche Ausführungen hätten machen können, die ihr Klagebegehren hätten erhärten können. Im Ergebnis rügen sie allein, daß das Verwaltungsgericht ihnen das Ergebnis seiner Beweiswürdigung nicht vor Erlaß seines Urteils bekanntgegeben hat. Die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs umfaßt jedoch nicht eine so weitgehende Hinweis- und Erörterungspflicht des Gerichts.
Erfolglos bleibt auch die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht, da sie nicht vollständig dargelegt worden ist. Wird die Revision auf eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO gestützt, so gehört zur ordnungsmäßigen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO außer der Anführung der Beweismittel (Zeugen), deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, auch die Darlegung, was im einzelnen in das Wissen der Zeugen gestellt wird und was diese mithin voraussichtlich hätten bekunden können, wenn sie vom Tatsachengericht vernommen worden wären, und weshalb dann eine den Klägern günstigere Entscheidung hätte ergehen können. Hat ein Verfahrensbeteiligter keinen Beweisantrag gestellt, so ist ferner darzulegen, weshalb sich dann dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung in der jetzt aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn dem Gericht kann nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, daß weitere Beweismittel vorhanden waren und diese der weiteren Sachaufklärung dienlich sein konnten. Eine in diesem Sinne umfassende Bezeichnung einer Aufklärungsrüge ist geboten, um dem Revisionsgericht die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen, ob das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel auch tatsächlich beruht. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, wie sich aus §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 VwGO ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 164]; Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 14.84 -). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht, soweit vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht hätte weitere Nachforschungen bei Verwandten des Gläubigers M. anstellen müssen, ob diese Kenntnis von der Tilgung der Forderung durch den Erblasser der Kläger hätten oder gegebenenfalls die Gründe mitteilen könnten, weshalb der Gläubiger M. seine Forderung im Rahmen seines eigenen Lastenausgleichsverfahrens nicht geltend gemacht hatte.
Dem Verwaltungsgericht mußten sich weitere Nachforschungen und eine Aufklärung von Amts wegen auch nicht aufdrängen, nachdem die Witwe und die Schwägerin des zwischenzeitlich verstorbenen Gläubigers M. sich schriftlich dem Ausgleichsamt gegenüber dahin erklärt hatten, daß sie keine Kenntnis hätten.
Schließlich läßt die Revisionsbegründung nicht erkennen, inwiefern die im angefochtenen Urteil getroffene tatsächliche Feststellung, auch die Darlehensforderung des Gläubigers E. habe im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch in voller Höhe bestanden, verfahrensfehlerhaft getroffen worden sein soll. Insoweit werden keine Verfahrensrügen vorgebracht.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.625 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt
Sommer