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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1988, Az.: BVerwG 9 CB 47.88

Souveräner Staat; Völkergewohnheitsrecht; Immunität; Zeugenvernehmung; Indischer Minister; Ausschluss der Ladung; Berufung; Verfahrensfehler; Rügerecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 47.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 31.05.1985 - AZ: A 4 K 4311/82
VGH Baden-Württemberg - 19.05.1988 - AZ: A 12 S 616/85

Fundstellen

  • BayVBl 1989, 668-669
  • DVBl 1989, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1989, 14-15
  • IPRspr 1988, 147
  • NJW 1989, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 353 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 336 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann im Verwaltungsprozeß nach § 558 ZPO i.V.m. § 173 VwGO in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn ein Beteiligter das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat (vgl. Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG 8 C 350.63 - BVerwGE 19, 231 und stand. Rspr., z.B. Beschluß vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 31).

  2. 2.

    Im Bereich hoheitlicher Tätigkeit genießen souveräne Staaten nach Völkergewohnheitsrecht, das gemäß Art. 25 GG auch für deutsche Gerichte verbindlich ist (vgl. auch § 20 Abs. 2 GVG), uneingeschränkte Immunität, die auch die für sie handelnden Organe des Staates umfaßt (wie BGH, NJW 1979, 1101). Dies schließt ihre Ladung (hier: des indischen Verteidigungsministers) zu einer Vernehmung als Zeuge in bezug auf derartige hoheitliche Tätigkeiten grundsätzlich aus.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. September 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Hien und Dr. Bonk
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Mai 1988 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 133 Nr. 3 VwGO gestützte Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO), denn mit der Rüge einer verfahrensfehlerhaften Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts wird kein die zulassungsfreie Revision eröffnender wesentlicher Verfahrensmangel schlüssig dargetan.

2

Nach § 133 Nr. 3 VwGO ist ein Beteiligter u.a. dann nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht (ordnungsgemäß) geladen war und an ihr daher weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten teilnehmen konnte (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - BVerwGE 66, 311 und vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4; ebenso BFHE 125, 28). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

3

Das Berufungsgericht hat nach der Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts den Beteiligten mit Verfügung vom 29. März 1988 - dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 14. April 1988 - mitgeteilt, es beabsichtige, die Berufung zuzulassen und einen entsprechenden Beschluß zu fassen; zugleich hat es zur mündlichen Verhandlung am 19. Mai 1988 geladen. Ob diese Ladung - wie die Revision geltend macht - unwirksam war und erst nach einem Beschluß über die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht hätte erfolgen dürfen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann nach der über § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozeß anwendbaren Vorschrift des § 558 ZPO die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn ein Beteiligter das Rügerecht - auch in bezug auf mögliche Verfahrensfehler bei der Ladung - bereits in der Berufungsinstanz nach § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat (vgl. Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG 8 C 350.63 - BVerwGE 19, 231 <234 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]/235>). Das ist hier der Fall, denn der im Beschwerde- und Berufungsverfahren anwaltlich vertretene und in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erschienene Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben ausweislich der Sitzungsniederschrift vor dem Verwaltungsgerichtshof rügelos zur Sache verhandelt und Beweisanträge gestellt, ohne daß sie - was für eine beachtliche Rüge im Sinne des § 295 Abs. 1 ZPO notwendig gewesen wäre - eindeutig zum Ausdruck gebracht hätten, sich mit dem gerügten Verfahrensverstoß nicht abfinden zu wollen (vgl. Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG 8 C 350.63 - a.a.O.). Unter diesen Umständen können Verfahrensfehler bei der Ladung, sofern sie vorgelegen haben sollten, im Revisionsverfahren gemäß §§ 558, 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO nicht mehr geltend gemacht werden.

4

II.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

Die von ihr als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob Tamilen in Sri Lanka einer asylrechtserheblichen Gruppen- oder Einzelverfolgung ausgesetzt waren", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einer Reihe von Urteilen (vgl. etwa vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269) entschieden, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen in einem Bürgerkrieg oder bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen eine asylrechtlich erhebliche Gruppen- oder Einzelverfolgung in Betracht kommen kann. Der Hinweis der Beschwerde, Instanzgerichte hätten die Frage einer politischen Verfolgung von Tamilen teilweise abweichend hiervon entschieden und gegen eine Reihe von sog. Tamilenurteilen des Bundesverwaltungsgerichts seien Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht erhoben worden, reicht für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus. Die Beschwerde legt nicht dar, welche bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geklärten (weiteren) Fragen des revisiblen Rechts in dem hier erstrebten Revisionsverfahren zusätzlich geklärt werden könnten.

6

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Rügen gegen die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts gestellten Beweisanträge durch den gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vor Erlaß des Urteils verkündeten und begründeten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs greifen nicht durch.

7

Nicht zu beanstanden ist zunächst die Ablehnung des Beweisantrags zu I, mit dem die Einholung einer (weiteren) Auskunft der Deutschen Botschaft in Sri Lanka über behauptete Äußerungen des Premierministers von Sri Lanka beantragt war. Das Berufungsgericht hat die unter Beweis gestellte Behauptung als wahr unterstellt; es hat die Frage, ob die fragliche Äußerung des Premierministers von Sri Lanka zur Frage eines "Genozids" gegenüber den Tamilen in dieser Form gefallen ist, als nicht entscheidungserheblich erachtet und eine hinter den Maßnahmen der indischen Truppen stehende politische Motivation verneint, weil die Tamilen von solchen Maßnahmen nicht wegen ihrer Volkszugehörigkeit betroffen seien. Revisionsrechtlich nachprüfbare Fehler der Beweiswürdigung sind insoweit weder ersichtlich noch mit der Beschwerde dargetan.

8

Verfahrensfehler sind ferner nicht ersichtlich bei der Ablehnung des Beweisantrages II, mit dem die Vernehmung des indischen Verteidigungsministers als Zeuge beantragt war. Ob mit den Beweisbehauptungen, "die nationale Ehre Indiens" erfordere die "wahllose Tötung von Tamilen" und das Ziel der Militäroperationen in Sri Lanka sei "die Auslöschung der Tamilen durch die indische Armee", eine politische Verfolgung (auch) des Klägers rechtserheblich dargetan wird, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend den indischen Verteidigungsminister als nicht erreichbares Beweismittel angesehen. Die Vernehmung eines ausländischen Zeugen im Ausland oder seine Ladung zu einer Vernehmung in der Bundesrepublik Deutschland auf Veranlassung eines Gerichts hat auch im Verwaltungsprozeß nach Maßgabe des § 363 ZPO i.V.m. § 98 VwGO und der dafür bestehenden völkerrechtlichen Regeln und Vereinbarungen zu erfolgen. Im Bereich hoheitlicher Tätigkeit (acta iuris imperii) genießen souveräne Staaten nach Völkergewohnheitsrecht, das gemäß Art. 25 GG auch für deutsche Gerichte verbindlich ist (vgl. auch § 20 Abs. 2 GVG), uneingeschränkte Immunität, die auch die für sie handelnden Organe des Staates umfaßt (vgl. BVerfGE 16, 27 <62>[BVerfG 30.04.1963 - 2 BvM 1/62];  46, 342 <393>; BGH, NJW 1979, 1101; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl. 1986, S. 93; von Schönfeld, NJW 1986, 2980; Geiger, NJW 1987, 1124). Dies schließt auch Ladungen zu einer Vernehmung als Zeuge in bezug auf derartige hoheitliche Tätigkeiten grundsätzlich aus, es sei denn, es ist völkerrechtlich etwas anderes vereinbart (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., Einf. Anm. B vor § 18 GVG sowie § 20 GVG Anm. 2 Aa; Zöller, ZPO, 15. Aufl., Anm. II 4 vor § 18 GVG und § 20 GVG Anm. 3). Derartige spezielle zweiseitige oder mehrseitige völkerrechtliche Vereinbarungen über eine Beweisaufnahme im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Indien liegen nicht vor (vgl. die Zusammenstellung der bilateralen Abkommen zwischen diesen Ländern im Fundstellennachweis B "Völkerrechtliche Vereinbarungen" zum Bundesgesetzblatt II vom 4. Februar 1988, S. 42 und 43). Ferner ist Indiendem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. 1977 II S. 1472) bisher nicht beigetreten (vgl. das vorgenannte Verzeichnis "Völkerrechtliche Vereinbarungen" vom 4. Februar 1988, a.a.O., S. 383), dessen entsprechende Anwendung auf Vernehmungen in Verwaltungssachen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Beschluß vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9 B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5 = NJW 1984, 574).

9

Da sich hier der indische Verteidigungsminister nach dem gestellten Beweisantrag zum Einsatz der indischen Truppen in Sri Lanka, ihre politischen Motive und das Verhalten dieser Truppen beim Militäreinsatz und damit über unstreitig hoheitliche Betätigungen äußern soll, besteht weder eine völkerrechtliche Pflicht noch ein völkerrechtliches Gebot der "Courtoisie" zu einer entsprechenden Zeugenaussage. Daß der indische Staat auf die ihm zur Verfügung stehende Staatenimmunität verzichtet hätte, legt die Beschwerde nicht dar; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine Umdeutung des Beweisantrags dahingehend, den indischen Verteidigungsminister als Privatperson zu vernehmen, ist angesichts des unstreitig hoheitlichen Charakters des indischen Truppeneinsatzes in Sri Lanka unzulässig. Auch die unmittelbare Einholung einer schriftlichen Auskunft der Beweisperson kommt nicht in Betracht, weil der ausländische Staat auch darin einen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann (BGH, NJW 1984, 2039). Der Beweisantrag richtet sich nach alledem auf ein nicht erreichbares und damit jedenfalls untaugliches, wenn nicht bereits unzulässiges Beweismittel.

10

Verfahrensfehler liegen ferner nicht vor bei der Ablehnung des Beweisantrags III, mit dem der Schweizer Botschafter in Sri Lanka und weitere Personen "als Zeugen und Sachverständige" u.a. darüber vernommen werden sollten, daß Tamilen nach der Beweisbehauptung "wegen ihrer Volkszugehörigkeit wahllos verletzt und getötet werden". Insofern ist bereits zweifelhaft, ob angesichts unterschiedlicher Voraussetzungen für die Erhebung und Ablehnung des Zeugen- und des Sachverständigenbeweises nicht näher hätte bestimmt werden müssen, in welcher Eigenschaft die Beweispersonen (vorrangig) angeboten wurden. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn soweit sie als Sachverständige vernommen werden sollten, stand die Einholung weiterer Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts; dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Dafür läßt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Soweit die Beweispersonen (alternativ) als Zeugen benannt waren, genügt der Beweisantrag bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO. Es fehlt an einer Darlegung, welche konkreten Bekundungen über welche konkreten Wahrnehmungen von dem jeweiligen Zeugen zu erwarten gewesen wären, und inwieweit sich hierdurch für den Kläger eine günstige Entscheidung ergeben hätte. Die allgemeine Wiederholung der Tatbestandsvoraussetzungen ohne nähere Substantiierung von Art und Inhalt der konkreten Wahrnehmung einer als Zeugen benannten Person reicht nicht aus (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Beweispersonen als erreichbare Beweismittel in Betracht gekommen wären.

11

Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt schließlich auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Das Berufungsgericht hat die Beweisanträge zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, jedoch durch den vor Erlaß des Urteils begründeten Beschluß gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags durch das Gericht (Beschluß vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 = NJW 1988, 722).

12

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Säcker
Hien
Dr. Bonk