Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.1987, Az.: BVerwG 9 CB 20.87

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Spruchkörpers; Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung; Rügeverlust im Fall der Übersetzung einer in der mündlichen Verhandlung beigebrachten fremdsprachigen Urkunde durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung eines Beweisantrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 20.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 21.09.1984 - AZ: A 4 K 1008/82
VGH Baden-Württemberg - 22.01.1987 - AZ: A 12 118/86

Fundstellen

  • DokBer A 1987, 359-361
  • NJW 1988, 722-723 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 348 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Spruchkörpers auf Willkür gestützt und allein damit begründet, daß das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt sei, ist das Gericht zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern befugt.

  2. 2.

    Zum Rügeverlust im Fall der Übersetzung einer in der mündlichen Verhandlung beigebrachten fremd(hier: englisch) -sprachigen Urkunde durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers.

  3. 3.

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages durch das Gericht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 1987
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Hien und Dr. Bonk
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Januar 1987 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 133 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Revision ist unzulässig. Mit ihr wird kein die zulassungsfreie Revision eröffnender wesentlicher Verfahrensmangel schlüssig dargetan.

2

Die Revision leitet die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts gemäß § 133 Nr. 1 VwGO (allein) aus der von ihr für willkürlich gehaltenen Ablehnung eines Befangenheitsantrags mit der Begründung, her, daß das Berufungsgericht "die eigene Überzeugung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Prozeßökonomie über Bord geworfen" habe und den abgelehnten Richtern "die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Prozeßökonomie mehr am Herzen liegt als eine unabhängige Rechtsfindung lediglich aufgrund einer eigenen Gewissensentscheidung". Mit diesen Darlegungen ist ein Verstoß gegen § 133 Nr. 1 VwGO nicht schlüssig dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das sich insoweit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen hat (vgl. BVerfGE 29, 45 <48 [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]/49>), verletzt nicht jeder Verfahrensfehler den Anspruch auf eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und verstößt damit gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das erkennende Gericht ist im Sinne von § 133 Nr. 1 VwGO vielmehr nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62 und vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 -; vgl. auch BGHZ 40, 91 <93>[BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]). Soweit in der Revision zum Ausdruck kommt, daß das Ablehnungsgesuch bei richtiger Rechtsanwendung nur im Ergebnis nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, ist das Revisionsvorbringen schon deshalb nicht schlüssig, weil die - hier nicht gegebene - bloß unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch allein nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO führt (Beschluß vom 8. November 1982 - BVerwG 7 CB 98.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 38). Soweit die Revision den geltend gemachten qualifizierten Mangel der Willkür bei einer Ablehnungsentscheidung darin erblickt, daß diese von für befangen erachteten Richtern getroffen worden ist, werden für eine willkürliche Entscheidung keine zureichenden Tatsachen im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgetragen. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45 <49>[BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]). Dies ist hier nicht der Fall. Wenn sich das Berufungsgericht - trotz möglicherweise fortbestehender rechtlicher Auffassungsunterschiede - im Interesse der Rechtseinheit dem Rechtsstandpunkt des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, liegt darin weder Willkür noch ein rechtserheblicher Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO oder gegen den Anspruch des Klägers auf ein rechtsstaatliches, dem Artikel 97 Abs. 1 GG entsprechendes Verfahren (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 1987 - BVerwG 9 B 9.87 - und vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 95.87 -). Von einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO kann daher keine Rede sein.

3

Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt. Nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, das Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgebend ist dabei, ob vom Standpunkt des betreffenden Beteiligten aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Betrachters geeignet sind. Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37/38>; Beschluß vom 28. Juli 1986 - BVerwG 6 B 70.85 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 37). Wird insbesondere nicht ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Gesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch §§ 45, 47 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13; Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - a.a.O.; Beschluß vom 28. September 1982 - BVerwG 2 CB 35.80 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 30; BVerfGE 11, 1 <3>[BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; 11, 343 <348>[BVerfG 02.11.1960 - 2 BvQ 9/60]; 31, 145 <164>[BVerfG 08.06.1971 - 2 BvL 10/71]; Kopp, VwGO. 7. Aufl., § 54 Rdnr. 16). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Revision sieht die Befangenheit des Berufungsgerichts allein darin, daß dieses aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Prozeßökonomie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt ist und sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies ist offensichtlich - wie dargelegt - weder willkürlich noch sonst rechtswidrig und begründet unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Parteilichkeit des abgelehnten Richterkollegiums.

4

Auch die von der Revision geltend gemachten Voraussetzungen des § 133 Nr. 2 VwGO sind nicht gegeben, weil an der mit der Revision beanstandeten Entscheidung kein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit "mit Erfolg" abgelehnt war. Ob - wie die Revision meint - § 133 Nr. 2 VwGO auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Befangenheitsantrag willkürlich abgelehnt wurde, kann offenbleiben, denn ein solcher Fall ist hier - wie dargelegt - nicht gegeben.

5

II.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

Zu Unrecht meint der Kläger, dem vorliegenden Verfahren komme schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zur Frage der Asylrelevanz von Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen aufgrund zahlreicher Verfassungsbeschwerden noch mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen sei. Mit den diesbezüglichen Ausführungen wird nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise eine rechtsgrundsätzliche, durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärte Rechtsfrage bezeichnet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß sich eine politische Verfolgung grundsätzlich auch aus Bürgerkriegsverhältnissen herleiten kann. Hiernach ist eine politische Verfolgung nicht deshalb asylrechtlich unbeachtlich, weil sie die Form und die Ausmaße eines Bürgerkriegs oder bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen annimmt (vgl. bereits Beschluß vom 17. Januar 1980 - BVerwG 1 B 573.79 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 18; Beschluß vom 12. Januar 1987 - BVerwG 9 B 282.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 60). Ob und unter welchen Umständen bei solchen Verhältnissen bestimmte Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen wegen ihrer Rasse, Religion. Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung politisch verfolgt werden, läßt sich nur in Würdigung der im jeweiligen konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse beantworten (vgl. Beschluß vom 4. November 1986 - BVerwG 9 B 200.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 57). In den vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269 sowie vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 -) war die Frage im Hinblick auf den dort festgestellten Sachverhalt und aus den dort angeführten rechtlichen Erwägungen zu verneinen. Dafür, daß die Zulassung der Revision im vorliegenden Rechtsstreit dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung geben könnte, läßt sich der Beschwerde nichts entnehmen.

7

Die in der Beschwerde ferner als rechtsgrundsätzlich i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnete Frage, ob eine dem Gericht zu Beweiszwecken in der mündlichen Verhandlung übergebene Bescheinigung in einer fremden (hier: englischen) Sprache vom Vorsitzenden des Gerichts übersetzt und der Inhalt den Beteiligten bekanntgegeben werden darf oder ob in derartigen Fällen stets ein Übersetzer hinzugezogen werden muß, rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich nicht stellen würde. Bei der im Verwaltungsprozeß gemäß § 55 VwGO anwendbaren Vorschrift des § 185 GVGüber die Hinzuziehung eines Dolmetschers handelt es sich zwar um eine spezielle Form der Gewährung rechtlichen Gehörs; der anwaltlich vertretene Kläger hätte aber zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr mit der Beschwerde geltend gemachten Übersetzungsmangel durch einen Dolmetscher gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung selbst rügen müssen (Beschluß vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 1610.81 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 6). Das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts vom 22. Januar 1987 nicht geschehen (Streitakte. Blatt 273).

8

Soweit die Beschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in der Ablehnung von vier Beweisanträgen durch das Berufungsgericht sieht, ist sie unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfaßt nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen und Anträge der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N.). Das war hier der Fall, denn das Berufungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers ausweislich der Sitzungsniederschrift zur Kenntnis genommen und geprüft, aber entsprechend der Regelung des § 86 Abs. 2 VwGO durch einen vor Erlaß des Urteils begründeten Beschluß abgelehnt. Dies ist unter dem von der Beschwerde gerügten Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; Beschlüsse vom 24. August 1983 - BVerwG 3 CB 44.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 137 - und vom 10. September 1987 - BVerwG 9 B 36.87 -; vgl. auch BVerfG. Beschluß vom 31. Juli 1985 - 2 BvR 489/85 -).

9

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Säcker
Hien
Dr. Bonk