Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1980, Az.: BVerwG 1 B 573.79
Voraussetzungen für das Vorliegen der politischen Verfolgung eines Asylbewerbers in seinem Heimatland; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 573.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 26.03.1979 - AZ: 40 IX 76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr 18
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Anerkennung als Asylberechtigter hängt davon ab, ob der Asylbewerber für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muß (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
- 2.
Unter den genannten Voraussetzungen kann ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter auch bestehen, wenn sich die politische Verfolgung aus bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen herleitet oder in Fällen von politischer Verfolgung, die zwar nicht vom Staat selbst ausgehen, auch von diesem bewußt nicht geduldet werden, aber in denen aus anderen Gründen der Staat nicht den notwendigen Schutz gewähren kann.
In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung gemäß § 132 Abs. 3 VwGO auf frist- und formgerecht vorgetragene Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Sache hat nicht die vom Kläger in erster Linie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.
Als eine solche Frage trägt der Kläger zunächst vor,
"wann und unter welchen Voraussetzungen im gleichen Staatsgebilde, das nur noch pro forma besteht, herausgenommene Einzelgebiete, die von entsprechenden Gruppierungen beherrscht werden, deren Träger Verfolgungstatbestände zu setzen vermögen".
Diese Frage bedarf zu ihrer Klärung der Zulassung der Revision nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits grundsätzlich geklärt, daß "Fälle von Verfolgung denkbar (sind), die zwar nicht vom Staate selbst ausgehen, auch von diesem bewußt nicht geduldet werden, aber in denen aus anderen Gründen der Staat nicht den notwendigen Schutz gewähren kann"(Urteil vom 1. Juni 1965 - BVerwG 1 G 118.62 -;Beschluß vom 17. Februar 1978 - BVerwG 1 B 261.77 -). Die Beantwortung im Einzelfall hängt davon ab, ob der Asylbewerber unter Berücksichtigung aller Umstände Furcht vor politischer Verfolgung in seinem Heimatstaat hegen muß. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die zulässige und begründete Revisionsrügen im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO vorbringen zu können der Kläger nicht geltend macht, liegen jedoch die in den angeführten Entscheidungen genannten Voraussetzungen in seinem Falle nicht vor. Danach behauptet der Kläger "nämlich selbst nicht, von den zuständigen Organen der PLO, die in den von ihnen beherrschten Lagern zweifellos hoheitliche Gewalt ausüben, zur Verantwortung gezogen zu werden. Vielmehr handelte es sich bei den nächtlichen Überfällen auf offener Straße sehr wahrscheinlich um Ausschreitungen krimineller Einzeltäter, die weder im Auftrag der offiziellen Organe der PLO aufgetreten sind noch einen solchen Auftrag hatten. Die Gefahr, von privater Seite falsch angeschuldigt zu werden und sich deswegen bei den staatlichen Behörden des Libanon unter Umständen einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unterziehen zu müssen, mag für den Kläger ein verständlicher Grund gewesen sein, den Libanon zu verlassen, kann jedoch noch nicht als politische Verfolgung durch die dortige Staatsgewalt angesehen werden." Dafür, daß sich hieraus eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage ableiten ließe, hat der Kläger nichts vorgetragen.
Aber auch die vom Kläger weiterhin als grundsätzlich bedeutsam vorgetragene Frage, ob "die Asylanerkennung auch dann (entfällt), wenn sich bürgerkriegsähnliche Verhältnisse im Einzelfalle zu spezieller und persönlicher Verfolgung verdichten", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Ob Asyl zu gewähren ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend dem eindeutigen Wortlaut sowohl des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG als auch des Art. 1 Buchst. A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) davon ab, ob der Asylbewerber für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muß. Es handelt sich somit um eine Frage, die nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann. Laß unter den genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter auch dann bestehen kann, wenn sich die politische Verfolgung aus "bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen herleitet", kann nicht zweifelhaft sein. Aus der Entscheidung des beschließenden Senatsvom 19. September 1978 - BVerwG 1 B 303.78 - ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nichts anderes. Es wird dort lediglich klargestellt, daß das Asylrecht nicht zur Aufgabe habe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß ein Anspruch auf Gewährung von Asyl im Einzelfall nicht auch dann bestehen kann, wenn der Asylbewerber in Zusammenhang mit bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen politische Verfolgung für seine Person befürchten muß. Dies ist jedoch im Falle des Klägers nach den vom Berufungsgericht hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht der Fall.
Aber auch der vom Kläger - hilfsweise - gerügte Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Soweit der Kläger geltend machen will, das Berufungsgericht habe ein Beweisangebot des Klägers übergangen, liegt der gerügte Mangel schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht das unter Beweis gestellte Vorbringen entweder als wahr unterstellt bzw. nicht für entscheidungserheblich gehalten hat.
Im übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Angriffen gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts sowie gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung im vorliegenden Einzelfall. Damit aber kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden. Die Beweiswürdigung beruht auch nicht auf den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen Denkgesetze (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 7. Aufl., § 137 RdNr. 9) und allgemeine Erfahrungssätze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Eckstein
Dr. Kühling