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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1978, Az.: BVerwG 1 B 303.78

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Anerkennung als politisch Verfolgter ; Anspruch auf Gewährung von Asyl

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 303.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.05.1978 - AZ: 149 IX 78

Fundstelle

  • DÖV 1979, 296 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Die Sache hat nicht die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen auf wirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.

4

Als eine solche Frage trägt der Kläger sinngemäß vor, ob die libanesischen Staatsangehörigen angesichts des in ihrem Heimatstaat herrschenden Bürgerkrieges zwischen Christen und Moslems die Anerkennung als politisch Verfolgte beanspruchen können.

5

Die Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entsprechend dem eindeutigen Wortlaut sowohl des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG als auch des Art. 1 Buchst. A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) geklärt, daß ein Anspruch auf Gewährung von Asyl nur dann besteht, wenn der Asylbewerber für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muß. Das Asylrecht dient dem Schutz des politisch Verfolgten. Es hat nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Soweit Schutz und Hilfe vor solchen Unglücksfolgen geboten erscheinen, sind sie nicht über das dafür nicht bestimmte Asylrecht, sondern auf anderen Wegen zu gewähren.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Meyer