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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1985, Az.: BVerwG 9 C 49.85

Verwaltungsgerichtsverfahren; Rechtliches Gehör; Schriftsatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 49.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 13.12.1982 - AZ: 15 K 80 C. 58
VGH Bayern - 31.07.1984 - AZ: 9 BZ 83 C. 730

Fundstellen

  • DokBer A 1986, 41-42
  • HFR 1987, 478
  • NJW 1986, 1125 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 373 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn vor Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsätze deshalb bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, weil sie dem Spruchkörper nicht rechtzeitig vorgelegt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Dr. Kemper und Dr. Bender
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1984 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er beantragte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Gewährung politischen Asyls mit der Begründung, daß er als aktives Mitglied der Pakistanischen Volkspartei (PPF) in seiner Heimat verfolgt würde. Die Beklagte lehnte den Asylantrag ab.

2

Die daraufhin vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage blieb ebenfalls erfolglos. Über die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof am 31. Juli 1984 mündlich verhandelt und sie mit am selben Tage verkündetem Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Glaubwürdigkeit des Klägers, der die Gelegenheit zur Ausräumung von Widersprüchen vor dem Berufungsgericht nicht genutzt habe, sei zweifelhaft. Unterstelle man jedoch die Richtigkeit der klägerischen Angaben über seine parteipolitische Betätigung und insbesondere seinen Einsatz für eine Freilassung des früheren pakistanischen Ministerpräsidenten Bhutto, so lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß diese Aktivitäten den Kläger heute noch als eine für das Militärregime gefährliche Persönlichkeit erscheinen ließen.

3

Mit der auf seine Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Er rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügt, weil es seinen Schriftsatz vom 30. Juli 1984, der bei Gericht am 31. Juli 1984 eingegangen sei, nicht zur Kenntnis genommen habe, obgleich das möglich gewesen sei. In diesem Schriftsatz habe er die vom Berufungsgericht vermißte "einleuchtende Erklärung" für die im Laufe des Asylverfahrens aufgetretenen Widersprüche vorgebracht und außerdem eine Beweiserhebung über seine frühere Tätigkeit als Leiter einer Schutztruppe der PPP sowie seine sich daraus auch heute noch ergebende Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan beantragt.

4

Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

5

II.

Die Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umschließt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 <367 f.>[BVerfG 05.10.1976 - 2 BvR 558/75];  47, 182 <187>[BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 411/75];  54, 43 <45>[BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78];  58, 353 <356>[BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]). Das ist hier nicht ausreichend geschehen, weil der Schriftsatz des Klägers vom 30. Juli 1984, der beim Berufungsgericht am 31. Juli 1984 eingegangen war, bei dessen ebenfalls am 31. Juli 1984 verkündeter Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist. Der Schriftsatz ist nicht rechtzeitig zur Kenntnis der Richter gelangt, sondern nach einem Aktenvermerk des Vorsitzenden Richters vom 31. Juli 1984 der Senatsgeschäftsstelle an diesem Tag zwischen 11.00 und 12.00 Uhr von der Posteingangsstelle zugeleitet worden. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 1984 ist diese um 10.38 Uhr geschlossen worden, ohne daß dem Gericht der Schriftsatz bis dahin vorgelegt worden war. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, daß er mit dem Vermerk "Bitte sofort vorlegen, Termin 31.7.1984, 10.00 Uhr" auf der am Tag zuvor als Eilbrief abgesandten Postsendung die Voraussetzungen für einen rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes geschaffen hatte. Der am Morgen des Verhandlungstages offensichtlich vor Abschluß der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Schriftsatz war daher noch zu berücksichtigen. Wo die Ursache dafür liegt, daß dies nicht geschehen ist - ob sie etwa in einem Versäumnis der Posteingangsstelle zu suchen ist, die den Schriftsatz möglicherweise nicht unverzüglich weitergereicht hat - ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr allein, daß das Schriftstück rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist, das insgesamt dafür verantwortlich ist, daß das Gebot des rechtlichen Gehörs eingehalten wird; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (BVerfGE 52, 203 <209>[BVerfG 03.10.1979 - 1 BvR 726/78];  53, 219 <222 f. [BVerfG 27.02.1980 - 1 BvR 277/78]>).

7

Gemäß der unwiderleglichen Vermutung des § 138 VwGO gilt der gerügte Mangel als ursächlich für die angefochtene Entscheidung. Ausnahmen hiervon kommen nur dann in Betracht, wenn die unberücksichtigt gebliebene Äußerung "neben der Sache" liegt, also in keinem Zusammenhang mit ihr steht (BVerwGE 24, 264 <268>[BVerwG 06.07.1966 - V C 80/64]) und es auf sie daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (vgl. BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60]). Auf den Schriftsatz des Klägers vom 30. Juli 1984 treffen diese Voraussetzungen nicht zu.

8

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender