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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1987, Az.: BVerwG 9 B 36.87

Beurteilung eines Zeugen als untaugliches Beweismittel; Bekundungen aus dem eigenen Lebensbereich des Klägers unter dem Aspekt der Eignung eines Zeugen als taugliches Beweismittel; Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 36.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.08.1986 - AZ: A 12 S 122/84

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. September 1987
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Hien und Dr. Bonk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. August 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob "ein Zeuge, der etwas bekunden soll, zu dem ein Beteiligter selbst keine hinreichenden Angaben gemacht hat, ein untaugliches Beweismittel" ist. Einer Zulassung der Revision zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt ist. Hiernach darf die Vernehmung eines Zeugen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gericht sei vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt oder es halte den Sachverhalt bereits für geklärt (vgl. Urteile vom 13. Mai 1964 - BVerwG 5 C 211.62 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 33, vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 75.67 - DVBl. 1970, 464 und vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2). Bei einem Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen ist allerdings im einzelnen darzulegen, welche Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von den Zeugen zu erwarten sind, so daß das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit eines Beweismittels zu beurteilen; es genügt daher nicht, bei Angabe des Beweisthemas lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter zu wiederholen oder mit Hilfe von Zeugenvernehmungen zu einer erstmaligen Beweisermittlung zu gelangen (vgl. Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 -, a.a.O.). So hat die Rechtsprechung eine Zeugenvernehmung in der Regel dann als untaugliches Beweismittel erachtet, wenn es sich um Bekundungen aus dem eigenen Lebensbereich des Klägers handelte, zu dem dieser selbst keine hinreichenden Angaben gemacht hat (Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG 3 C 66.69 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 81; Beschluß vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 121 und Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.62 - a.a.O.), denn der Asylbewerber muß seine guten Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form zunächst selbst vortragen, d.h. einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, daß ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). Ob all dies hier der Fall ist, kann aber nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur in Ansehung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Dafür, daß die Zulassung der Revision dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit Gelegenheit zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung geben könnte, läßt sich der Beschwerde nichts entnehmen, zumal sie nicht darlegt, daß und gegebenenfalls in welcher Hinsicht der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Sachverhalt in rechtserheblicher Weise von denjenigen Sachverhalten abweicht, der den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt.

3

Soweit der Kläger ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs darin sieht, daß sein Beweisantrag auf Vernehmung von vier Zeugen abgelehnt wurde, ist die Beschwerde unbegründet. Das Berufungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers ausweislich der Sitzungsniederschrift zur Kenntnis genommen und geprüft, aber gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch einen vor Erlaß des Urteils begründeten Beschluß abgelehnt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn das Gericht ist unter dem von der Beschwerde gerügten Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs in der Regel nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung und seine Schlußfolgerungen vorab mit den Beteiligten zu erörtern (vgl. BVerfG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - 2 BvR 489/85 - sowie Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87). Im übrigen hat das Berufungsgericht in seinen hilfsweisen Erwägungen die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Angaben des Klägers bezüglich seiner Tätigkeiten für den assyrischen Verein ADO und seiner Inhaftierung als wahr unterstellt, als Anlaß für die Verhaftung im Jahre 1978 nach den gleichfalls eigenen Angaben des Klägers aber seine Aktivitäten im Irak und den Grenzübertritt dorthin festgestellt und daraus den Schluß gezogen, daß politische Motive für die Inhaftierung nicht ersichtlich seien und die Gefahr einer politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne (Urteilsabdruck, S. 14 ff.). Diese Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die Beweisangebote im übrigen (auch) als Antrag auf Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten gewertet, aber abgelehnt. Die Einholung derartiger zusätzlicher Gutachten über die vorliegenden Erkenntnisquellen hinaus liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). Anhaltspunkte für Ermessensfehler des Berufungsgerichts sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4

Die Beschwerde hat ferner keinen Erfolg mit der Rüge, die Akten der Tochter des Klägers seien bei der Urteilsfindung verwertet worden, "ohne dies den Parteien bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß mitzuteilen", so daß eine Überraschungsentscheidung vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung darf allerdings gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (Urteile vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 208.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 148 und vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Der für die Entscheidung maßgebliche Verhandlungsstoff ergibt sich dabei aus dem Tatbestand des Urteils, nicht hingegen - wovon die Beschwerde zu Unrecht ausgeht - aus der Sitzungsniederschrift. Zum "Tatbestand" gehören bezüglich des Nachweises des maßgeblichen Verhandlungsstoffs auch solche Feststellungen, die in dem mit "Entscheidungsgründe" überschriebenen Abschnitt des Urteils enthalten sind; sie erbringen gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen (Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25). Da das Berufungsgericht auf S. 14 des Urteilsabdrucks festgestellt hat, daß die Akten der Tochter des Klägers "Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat" waren und der Kläger nicht auf Berichtigung gedrungen hat, kann die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Erfolg haben. Es liegt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch keine Überraschungsentscheidung vor. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteile vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98 und vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170). Davon kann hier nicht gesprochen werden, denn das Berufungsgericht hat ausweislich der Sitzungsniederschrift (S. 7) über die mündliche Verhandlung auf die Beiziehung der Akten der Tochter des Klägers hingewiesen und auch anhand dessen im Urteil die Frage der strittigen Mitgliedschaften des Klägers und seiner Tochter in assyrischen Vereinen erörtert.

5

Soweit sich schließlich die Beschwerde gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wendet, wird nicht in einer den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise hinreichend dargetan, auf welchen Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO sie sich berufen will, worin hier die "humanitären Aspekte des Einzelfalles" bestehen und welche für den Kläger günstigere Rechtsfolge sich deshalb ergeben würde, wenn es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung nicht auf den Zeitpunkt ihres Ergehens, sondern den der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts ankäme.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 5 ZPO.

Dr. Säcker
Hien
Dr. Bonk