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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.1987, Az.: BVerwG 9 B 9.87

Antrag auf Asyl; Überzeugung von der Richtigkeit einer Prognose hinsichtlich der dem Asylkläger drohenden Verfolgungsgefahr; Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aus neuester Zeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 9.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.11.1986 - AZ: 19 A 10301/86

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1986 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach Ansicht des Beigeladenen ist es von grundsätzlicher Bedeutung, "ob es mit dem Wesensgehalt des Asylrechtes zu vereinbaren ist, wenn ein Tatsachengericht entgegen seiner Überzeugung aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einen Asylantrag abweist." Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es versteht sich von selbst, daß auch in Asylstreitsachen die tatsächlichen Feststellungen allein den Tatsachengerichten obliegen. Diese müssen sich gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine feste Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt bilden. Dazu gehört, daß sie von der Richtigkeit ihrer Prognose hinsichtlich der dem Asylkläger drohenden Verfolgungsgefahr überzeugt sind (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180). An die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, soweit gegen sie keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht werden. Demzufolge hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall seiner Entscheidung nur seine eigenen tatsächlichen Feststellungen als maßgeblich zugrunde gelegt und mit Recht darauf hingewiesen, daß auch das Revisionsgericht in vergleichbaren Verfahren asylsuchender Tamilen keine anderen Feststellungen zum Sachverhalt als die des Berufungsgerichts zugrunde legen wollte (Beschluß S. 8). Die Behauptung der Beschwerde (unter III.), das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen § 137 Abs. 2 VwGO eigene Tatsachenfeststellungen getroffen, trifft daher nicht zu. Die Annahme einer gegen die Volkszugehörigkeit der tamilischen Volksgruppe oder gegen deren politische Überzeugung gerichteten Verfolgung ist allerdings nicht bloß eine tatsächliche Feststellung, sondern gleichzeitig auch das Ergebnis einer aufgrund festgestellter Tatsachen erfolgten rechtlichen Würdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht obliegt (Urteil vom 16. Juli 1986 - BVerwG 9 C 155.86 - InfAuslR 1986, 294). Diese revisionsgerichtliche Überprüfung erfolgt aber stets auf der Grundlage der für das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Daß das Berufungsgericht sich trotz fortbestehender rechtlicher Auffassungsunterschiede im Interesse der Rechtseinheit dem Rechtsstandpunkt des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, stellt keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO dar.

3

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht daraus, daß sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle srilankischer Antragsteller Bedeutung haben mag (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

4

Auch die Verfahrensrüge führt nicht zum Erfolg.

5

Die Beschwerde meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es dem Beweisantrag des Beigeladenen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aus neuester Zeit nicht nachgekommen sei. Die Beschwerde übersieht, daß die Einholung weiterer Gutachten im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts steht (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). Unterbleibt sie, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Davon ist nach der Rechtsprechung nur dann auszugehen, wenn die der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Erkenntnisquellen in sich widersprüchlich sind, wenn sich aus ihnen selbst Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter ergeben, oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (vgl. BVerwGE 31, 149 <156>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich der dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel läßt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Ihrem nicht näher konkretisierten Hinweis auf Berichte in einer Zeitschrift "über die von Rassenhaß geprägte Vorgehensweise der srilankischen Sicherheitskräfte" kann nicht entnommen werden, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Heimat des Beigeladenen in einer für die Beurteilung seines Asylbegehrens erheblichen, neue Ermittlungen gebietenden Weise geändert hätten.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) - § 73 Abs. 1 GKG n.F. - auf § 13 Abs. 1 GKG in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender