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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1986, Az.: BVerwG 6 C 35.84

Erfordernis des schlüssigen Vortragens revisionsbegründender Mängel; Annahme der Heranziehung eines ehrenamtlichen Richters auf Grund unsachlicher Erwägungen bei Einsetzung gemäß Geschäftsverteilungsplan und Beurteilung an Hand der Garantie auf den gesetzlichen Richter; Anforderungen an die fehlerhafte Besetzung eines Gerichtes mit der Folge eines Revisionsgrundes; Anforderungen an die Urteilsbegründung im Falle oberflächlicher Begründung und Vorliegens eines Revisionsgrundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 35.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 01.02.1984 - AZ: 8 K 3362/82

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig, denn die mit ihr erhobenen Rügen sind nicht in zulässiger Weise vorgetragen worden; das Rechtsmittel ist deshalb gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.

2

Die Revision rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 133 Nr. 1 VwGO), weil nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Arnsberg in Verbindung mit der Hauptliste der ehrenamtliche Richter B. nicht zur Vertretung bei der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 1984 hätte herangezogen werden dürfen. Damit sei zugleich ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 1 VwGO gegeben.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt die bloße Behauptung von Mängeln im Sinne des § 133 VwGO noch nicht, um einem Beteiligten eine ihm sonst verschlossene Revision zu eröffnen. Vielmehr ist die Revision nur dann statthaft, wenn sich nach den zur Begründung der genannten Mängel vorgebrachten Tatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben, d.h., wenn sie schlüssig vorgetragen sind (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1982 und 26. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 und BVerwG 9 CB 1019.81 <Buchholz 310 § 133 VwGO Nrn. 35 und 36> sowie vom 14. März 1985 - BVerwG 6 C 88.84 -). Die mit der Revision zur Begründung des gerügten Mangels nach § 133 Nr. 1 VwGO vorgetragenen Tatsachen entsprechen diesen Anforderungen nicht. Gleichwohl hat der beschließende Senat vorsorglich durch Verfügung vom 29. Juli 1985 eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts, der auch die Sitzung am 1. Februar 1984 geleitet hat, eingeholt. Diese ist den Prozeßbevollmächtigten der Parteien zur Kenntnis gebracht worden. Ihr kann keine Bestätigung des Vorbringens der Revision, daß das vorinstanzliche Gericht durch die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters B. nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist, entnommen werden. Sie läßt sich vielmehr dahin zusammenfassen, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1984 in Verbindung mit der für diesen Zeitraum geltenden Hauptliste für die Heranziehung ehrenamtlicher Richter Herr B. zu der Sitzung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts als ehrenamtlicher Richter heranzuziehen war, weil er im Sinne von Nr. 3 a des Geschäftsverteilungsplanes "der nächste noch freie, nicht verhinderte Richter" war. Dies folgt nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der 8. Kammer daraus, "daß sämtliche zwischen Herrn W. und Herrn B. in der Liste stehenden ehrenamtlichen Richter am 20. Januar 1984 bereits für andere Termine geladen worden waren". Es kann dahinstehen, ob der am selben Tage wie der ehrenamtliche Richter B. - nämlich am 20. Januar 1984 - als Ersatz für den ehrenamtlichen Richter S. für eine Sitzung am 30. Januar 1984 geladene ehrenamtliche Richter Br. bei anderer zeitlicher Reihenfolge der Ladungen innerhalb des Tageslaufs vom 20. Januar 1984 anstelle des ehrenamtlichen Richters B. zu der Sitzung der 8. Kammer am 1. Februar 1984 heranzuziehen gewesen wäre, denn - entgegen der Revision - verletzt nicht jeder Verfahrensfehler den Anspruch auf eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und verstößt damit gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 39, 41 [BVerwG 25.11.1964 - V C 60/63]/42; Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - <NJW 1974, 1885 = DÖV 1974, 534 = MDR 1974, 779 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11>), das sich insoweit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 29, 45, 48 [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]/49) ausdrücklich angeschlossen hat, und die im übrigen auch vom Bundesgerichtshof (BGHZ 40, 91, 93) [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61] geteilt wird, ist das erkennende Gericht im Sinne von § 133 Nr. 1 VwGO nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzlich willkürliches Verhalten festgestellt werden kann. Vielmehr könnte ein Verfahrensverstoß im Sinnes von § 133 Nr. 1 VwGO auch in einer "unsachlichen" Regelung gesehen werden (vgl. BVerwGE 20, 39). Bei einem bloßen Irrtum über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - im vorliegenden Fall durch eine möglicherweise fehlerhafte Heranziehung eines ehrenamtlichen Richters - wäre unter Zugrundelegung der oben erwähnten Rechtsprechung jedenfalls der Revisionsgrund des § 133 Nr. 1 VwGO nicht gegeben (BVerwG, Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - <a.a.O.>). Allenfalls ein solcher - nicht beachtlicher - Irrtum aber hätte - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - bei der am selben Tage erfolgten ersatzweisen Ladung der ehrenamtlichen Richter Br. und B. zu den am 30. Januar bzw. 1. Februar 1984 anberaumten Sitzungen angenommen werden können. Auch der als Stellungnahme zu der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der 8. Kammer bestimmte Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 16. Oktober 1985 enthält keinen Hinweis darauf, inwiefern die Heranziehung des ehrenamtlichen Richters B. zu der Sitzung am 1. Februar 1984 von "unsachlichen" Erwägungen bestimmt gewesen sein könnte.

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Aber auch das Vorbringen, § 133 Nr. 1 VwGO sei verletzt, weil "aus dem Urteil nicht ersichtlich" sei, "wann (es) beraten, bzw. letztendlich gefällt worden" sei, vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Revision meint, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 1984 ergangene Urteil könnte in nichtvorschriftsmäßiger Besetzung ergangen sein, weil entweder - wie bereits oben abgehandelt - der ehrenamtliche Richter Budde zur Sitzung herangezogen wurde oder aber diese Entscheidung von Richtern beraten und gefällt worden ist, die an der Sitzung vom 1. Februar 1984 nicht mitgewirkt haben. Sie folgert dies daraus, daß in den Urteilsgründen ein Schreiben des Klägers vom 9. Februar 1984 berücksichtigt ist, mit dem dieser eine Bescheinigung der Universität Antwerpen vom selben Tage vorgelegt hatte. Es trifft zu, daß in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 1984 ergangenen Urteil im Zusammenhang mit der vom Kläger beantragten Terminsaufhebung auch sein an das Verwaltungsgericht gerichtetes Schreiben vom 9. Februar 1984 zusammen mit einer Bescheinigung der Universität Antwerpen vom selben Tage erwähnt wird. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der 8. Kammer zu diesem Vorgang ergibt, sind die Gründe für die Ablehnung des Antrages auf Terminsaufhebung jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des Prozeßbevollmächtigten des Klägers erörtert, von den an der Sitzung vom 1. Februar 1984 beteiligten Richtern und ehrenamtlichen Richtern abschließend beraten und der Antrag des Klägers in der Folge abgelehnt worden, weil die vom Kläger vorgetragenen Hinderungsgründe, insbesondere der für den 2. Februar 1984 angesetzte Prüfungstermin, nicht anerkannt wurden. Die Ablehnung seines Terminsaufhebungsantrages war dem Kläger im übrigen bereits durch den Vorsitzenden der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 26. Januar 1984 mitgeteilt worden. Die Erwähnung des Schriftsatzes des Klägers vom 9. Februar 1984 in den Entscheidungsgründen des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 1984 ergangenen Urteils erweist sich damit lediglich als eine Verdeutlichung der in vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts bereits zustande gekommenen Entscheidung in nur einem bestimmten Punkt, nämlich der Beurteilung des vom Kläger für seinen Terminsaufhebungsantrag vorgebrachten Hinderungsgrundes der für den 2. Februar 1984 vorgesehenen Prüfung. Aus dem Schreiben des Klägers vom 9. Februar 1984 und der beigefügten Bescheinigung ergibt sich nämlich, daß für den Kläger bereits am 27. Januar 1984 feststand, daß die Prüfung am 2. Februar 1984 nicht stattfinden werde, weil er aus Gründen der Examensvorbereitung selbst darum gebeten hatte. Demnach ist in der auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1984 ergangenen Entscheidung kein Begründungselement enthalten, über das nicht - nach vorheriger Beratung - in der vorschriftsmäßigen Besetzung der für die Kriegsdienstverweigerungssache des Klägers zuständigen 8. Kammer des Verwaltungsgerichts entschieden worden wäre.

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Der Revisionsbegründung kann aber auch keine hinreichende Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne von § 133 Nr. 5 VwGO entnommen werden. Eine Entscheidung ist zwar nicht nur dann "nicht mit Gründen versehen", wenn sie überhaupt keine Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO enthält. Vielmehr steht es dem gänzlichen Fehlen wesentlicher Entscheidungsgründe gleich, wenn das Urteil zur Begründung nur formelhafte allgemeine Ausführungen enthält, die nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung insgesamt maßgeblich waren; auch unverständliche, verworrene oder sich in wesentlichen Punkten widersprechende Gründe genügen nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen; dagegen rechtfertigen nur oberflächliche, aber immerhin inhaltlich noch auf den konkreten Fall abgestellte Begründungen sowie fehlendes Eingehen auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel, Parteivorbringen und Beweisergebnisse nicht die Annahme eines so schweren Verfahrensmangels, der nach § 138 Nr. 6 VwGO ohne Rücksicht darauf zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müßte, ob die Entscheidung auf diesem Mangel beruht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. August 1984 - BVerwG 6 CB 55.84 -; dazu auch Kopp, VwGO, 6. Aufl., § 133 Rdnrn. 16 und 18 mit weiteren Nachweisen).

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Dem Revisionsvorbringen ist zu entnehmen, daß das angefochtene Urteil mit Gründen versehen ist. Die Revision meint zwar, zu einer ordnungsgemäßen Urteilsbegründung wäre es erforderlich gewesen, sich mit den vom Kläger vorgetragenen Gründen, die ihn dazu bewogen haben, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, im einzelnen auseinanderzusetzen, insbesondere auf seine ergänzende Klagebegründung vom 8. März 1983 einzugehen, in der er sich u.a. "zum Verteidigungssystem der Schweizer Milizen, zu der Einrichtung eines stehenden Heeres wie der Bundeswehr, zur Frage der Befehlshierarchie, zur Frage der Eigenverantwortlichkeit bei einem potentiellen Waffeneinsatz, zur prinzipiellen Ablehnung der Waffenanwendung zwischen den Staaten aus Gewissensgründen, zur Frage einer individuellen Notwehrlage, zur Frage eines Guerillakrieges, zur Frage eines fiktiven Bomberangriffs auf eine Stadt, zur Frage der Tötung von angreifenden Soldaten zum Zwecke des Schutzes hilfloser Zivilisten, zur Frage einer fiktiven Nothilfelage, zur Frage des Einsatzes in einem von der Bundeswehr geführten Verteidigungskrieg etc." geäußert habe. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils enthielten im wesentlichen nur eine Rechtfertigung dafür, weshalb die Kammer entgegen zweier Vertagungsanträge des Klägers im Termin vom 1. Februar 1984 in seiner Abwesenheit verhandelt hat. Es trifft zwar zu, daß die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zur Ablehnung des Terminsaufhebungsantrages des Klägers breiten Raum einnehmen, führt aber - entgegen der Revision - nicht dazu, darin einen Verstoß gegen § 133 Nr. 5 VwGO zu erblicken. Die inhaltlich stark gestraffte Auseinandersetzung mit der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung rechtfertigt sich nicht zuletzt daraus, daß das Verwaltungsgericht - nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung - seinem Urteil die mit seiner Auffassung übereinstimmenden Entscheidungen der Prüfungsgremien zugrunde legen konnte und der in der Sitzung am 1. Februar 1984 anwesende Prozeßbevollmächtigte des Klägers dazu keine weiteren Ausführungen gemacht hat. Soweit die Revision eine Auseinandersetzung mit dem bereits oben teilweise wiedergegebenen Schriftsatz des Klägers vom 8. März 1983 vermißt, der ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, verkennt sie, daß die darin enthaltenen Ausführungen bereits in ihren wesentlichen Punkten vom Kläger in die Verfahren vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer eingeführt worden sind. Da deren überwiegend politisch motivierter Inhalt evident ist, konnte es das Verwaltungsgericht - ohne gegen § 133 Nr. 5 VwGO zu verstoßen - bei der von der Revision für die Begründung als unzureichend beanstandeten Passage: "Insbesondere seine schriftliche Antragsbegründung läßt erkennen, daß den Kläger - wie der Prüfungsausschuß auch ausgeführt hat - vorwiegend politische Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung bestimmen" bewenden lassen.

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Schließlich deutet die weitere Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger kein rechtliches Gehör gewährt, weil es den für sein Fernbleiben vom Termin am 1. Februar 1984 angegebenen Hinderungsgrund nicht als ausreichend angesehen habe, zwar auf einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO hin. Sie verkennt jedoch, daß dieser Revisionsgrund nicht mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 133 VwGO geltend gemacht werden kann, sondern nur mit einer nach § 132 Abs. 3 VwGO einzulegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 23. Juli 1964 - BVerwG 8 C 32.64 - <BVerwGE 19, 157> m.w.Nachw., vom 10. Januar 1985 - BVerwG 6 C 98.84 - und vom 30. Juli 1985 - BVerwG 6 C 28.85 -). Eine solche Beschwerde hat der Kläger jedoch nicht eingelegt. Allerdings hat nach § 58 Abs. 1 VwGO die Beschwerdefrist für die Verfahrensrüge nicht zu laufen begonnen, da das Verwaltungsgericht bei seiner Rechtsmittelbelehrung offenbar noch von der früheren Rechtslage ausgegangen ist, nach der (alle) wesentlichen Mängel des Verfahrens mit der zulassungsfreien Revision zu rügen waren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Eckstein
Ernst