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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1983, Az.: BVerwG 3 CB 44.82

Anspruch auf Ausgleich eines Entziehungsschadens an Betriebsvermögen in Polen; Verstaatlichung durch legislative Maßnahmen während der sowjetischen Besetzung; Unterlassene Reprivatisierung durch deutsche Stellen; Völkerrechtswidrigkeit konfiskatorischer Maßnahmen während der sowjetischen Besetzung des Schadensgebietes; Anspruch auf Ausgleich aller während oder als Folge des zweiten Weltkrieges deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen entstandenen Vermögensschäden; Die "Lemberg - Rechtsprechung"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 3 CB 44.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 18.01.1982 - AZ: 4 LA 351/78

Fundstellen

  • IFLA 1984, 21-24
  • ZLA 1983, 142-144

Amtlicher Leitsatz

Der Bundesgesetzgeber ist gemäß Art. 25 GG nicht verpflichtet, alle Vermögensschäden auszugleichen, die während oder als Folge des zweiten Weltkrieges deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen durch Maßnahmen fremder Staaten entstanden sind (Bestätigung der sogenannten "Lemberg" - Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 3 C 8.77 - Buchholz 427.7 § 16 Nr. 6).

In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Januar 1982 und die Revision gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens fallen den Kläger zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) voraus, daß die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsfähigkeit des geltend gemachten verfolgungsbedingten Vertreibungsschadens an dem in G. (Ost-Polen) belegen gewesenen Betriebsvermögen verneint, weil das Schadensgebiet durch ein am 4. November 1939 in Kraft getretenes UdSSR-Gesetz in die Sowjetunion eingegliedert wurde mit der Folge, daß gewerbliche Betriebe der hier in Rede stehenden Größenordnung unmittelbar kraft Gesetzes (Art. 6 der UdSSR-Verfassung) verstaatlicht wurden; im Zeitpunkt der Einbeziehung dieses - als West-Ukraine bezeichneten - Gebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung - am 22. Juni 1941 - habe das nationalisierte oder sozialisierte Betriebsvermögen mithin nicht mehr Objekt einer Entziehung im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV durch deutsche Stellen sein können. Die unterlassene Rückgabe während der sowjetischen Besetzung der West-Ukraine verstaatlichten Vermögens nach der Besetzung dieses Gebietes durch deutsche Truppen stelle keine Entziehungsmaßnahme im Sinne der Vorschriften der 7. FeststellungsDV dar.

4

Die demgegenüber mit der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, die konfiskatorischen Maßnahmen während der sowjetischen Besetzung des Schadensgebietes seien zum einen völkerrechtswidrig gewesen und daher unwirksam, zum anderen sei das sowjetische Besatzungsrecht mit der Beendigung dieser Besetzung im Sommer 1941 hinfällig geworden und damit der "alte Rechtszustand" wieder eingetreten, führt auf keine noch klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Der beschließende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 3 C 8.77 - (Buchholz 427.7 b 16 Nr. 6 = ZLA 1980, 116) hiermit befaßt. Er hat entschieden, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der lastenausgleichsrechtlich entschädigungsfähigen Tatbestände an die von der deutschen Besatzungsmacht in den Vertreibungsgebieten außerhalb der Grenzen des deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 tatsächlich vorgefundenen Verhältnisse (im Urteil vom 18. Dezember 1979 - Buchholz a.a.O. auf Seite 15 - als "nach der jeweiligen verfassungsrechtlichen Situation vorgefundene tatsächliche Rechtslage" und als "rein tatsächlich bestehender Rechtszustand" bezeichnet) angeknüpft hat und dies auch tun durfte, ohne damit seinerseits gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts oder gegen Verfassungsrecht zu verstoßen. Hierzu ist ausgeführt und näher begründet worden, daß der deutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet war, für den Bereich des Lastenausgleichsrechts Vermögensverluste insbesondere aufgrund von Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen fremder Staaten auf ihre Rechtswirksamkeit zu überprüfen und allein an die mit Völkerrecht oder sonstigen Rechtsnormen übereinstimmende "wahre" Rechtslage anzuknüpfen. Ein innerstaatlicher Ausgleich der durch Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen fremder Staaten vor Beginn der Verfolgungszeit (§ 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV) bewirkten Vermögensverluste war danach jedenfalls nicht in der Weise geboten, wie dies im Rahmen der Vorschriften der 7. FeststellungsDV nur für deutsche Unrechtsmaßnahmen gegen Verfolgte während der Verfolgungszeit vorgesehen ist. Der Senat hat auch entschieden, daß die unterlassene Reprivatisierung verstaatlichten Vermögens - unbeschadet der Rechtswirksamkeit solcher Maßnahmen - nach der Einbeziehung des jeweiligen Vertreibungsgebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung für sich genommen noch keinen konkreten Entziehungsakt im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV darstellt, selbst wenn hiervon Vermögenswerte jüdischer Voreigenrümer betroffen waren. Diese bereits mit dem Urteil des beschließenden Senats vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.77 - (BVerwGE 56, 144) eingeleitete und in dem angeführten Urteil vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 3 C 8.77 - (ebenso das am gleichen Tage ergangene Urteil BVerwG 3 C 76.78 [ZLA 1980, 146]) vertiefte Rechtsprechung hat der Senat in einem Beschluß vom 5. Juli 1983 - BVerwG 3 B 1.83 - nochmals bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet (vgl. Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 2 BvR 639/80 -; vgl. auch Beschluß vom 23. Dezember 1980 - 2 BvR 1268/80 -).

5

Der Senat hält an der vorstehend angeführten Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. Bei seinen Angriffen gegen diese Rechtsprechung verkennt der Kläger, daß der Gesetzgeber zum einen im gesamten Bereich des Kriegsfolgenrechts die Entschädigung von Vermögensverlusten nicht von der Rechtswirksamkeit der jeweiligen schadensverursachenden Maßnahmen abhängig gemacht hat (vgl. u.a. Präambel zum LAG). Zum anderen ist die Problematik im Zusammenhang mit der Wegnahme von Wirtschaftsgütern aufgrund von Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen fremder Staaten gesehen und einer Sonderregelung zugeführt worden (vgl. § 6 Abs. 3 FG und § 2 Abs. 5 Satz 2 RepG). Auch dies spricht für die Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auffassung, daß den Verfolgten vor Beginn der Verfolgungszeit durch Maßnahmen fremder Staaten zugefügte Schäden "hingenommen" worden und für den Anwendungsbereich der 7. FeststellungsDV als nicht feststellungsfähig zu beurteilen sind.

6

Der vorliegende Rechtsstreit wirft hiernach keine Fragen auf, die über die bisherige Rechtsprechung hinaus noch einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürfen.

7

2.

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

8

Dem Urteil vom 16. Januar 1969 - BVerwG 3 C 76.65 - (BVerwGE 31, 181) liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß Rechtsverluste, die nach der Einbeziehung des Vertreibungsgebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in bezug auf sogenanntes Nationalitätenvermögen veranlaßt worden sind, im Lastenausgleichsrecht nicht als rechtmäßig anerkannt werden. Von dieser Entscheidung weicht das angefochtene Urteil nicht ab, soweit es die Nationalisierungs- und Sozialisierungsmaßnahmen während der sowjetischen Besetzung G. vor der Einbeziehung dieses Gebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einer anderen rechtlichen Beurteilung unterwirft.

9

Das Urteil des Senats vom 4. November 1971 - BVerwG 3 C 96.69 - (BVerwGE 39, 41 [BVerwG 04.11.1971 - BVerwG III C 96.69]) befaßt sich entscheidungserheblich allein mit der Frage der Bestimmung des Schadenszeitpunktes bei Vertreibungsschäden (§ 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG) sowie der Schadenszurechnung (§ 12 Abs. 7 LAG) im Falle eines sogenannten "Nichtrückkehrers", hinsichtlich dessen in seinem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter vor seinem Tode keine konkreten Wegnahmemaßnahmen durchgeführt worden waren und über die seine Erben bis zu deren späterer Vertreibung die tatsächliche Verfügungsgewalt ausgeübt hatten. Ein vergleichbarer Fall liegt hier angesichts der legislativen Entziehung des Betriebsvermögens des Erblassers des Klägers nicht vor. Der in der Beschwerdeschrift aus dem angeführten Urteil zitierte Satz war im übrigen nicht entscheidungstragend, weil es an einer förmlichen Entziehung der Virtschaftsgüter des "Nichtrückkehrers" fehlte und es deshalb lediglich darauf ankam, ob der Vertreibungsschaden mit dem Verlust der tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Person seiner Erben eingetreten war.

10

Das angefochtene Urteil beruht ersichtlich auch nicht auf einer Abweichung von dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 3 C 8.77 - (a.a.O.). Es steht vielmehr entgegen der Auffassung des Klägers in allen Begründungsteilen mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang.

11

3.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

12

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die vom Kläger in der "kursorischen Behandlung" der in das Streitverfahren eingeführten privaten Rechtsgutachten gesehen wird. Der nach Art. 103 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich ein Recht darauf, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Dein entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt dagegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen (vgl. BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69]/384; NJW 1980, 1737 [BVerfG 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79]). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die von dem Kläger eingeführten Privatgutachten ersichtlich zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Denn es hat seine Feststellung, daß die Verstaatlichung des streitgegenständlichen Betriebsvermögens unmittelbar mit dem Inkrafttreten der UdSSR-Verfassung (Art. 6) in der West-Ukraine eingetreten ist, ohne daß es weiterer Gesetze oder sonstiger Maßnahmen bedurfte, auf das - in einer anderen Streitsache erstattete - Rechtsgutachten des Prof. Dr. G. und das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. B. gestützt. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus die in den Gutachten des Prof. Dr. B. und des Prof. Dr. M. vertretene Rechtsauffassung zur Kenntnis genommen, daß die auf der Grundlage des nationalen Rechts der UdSSR bewirkten Enteignungen völkerrechtswidrig gewesen seien, daß ferner das sowjetische "Besatzungsrecht" einschließlich der Normen, die die Überführung von Privateigentum in Staatseigentum bewirkten, jedenfalls mit der Beendigung der sowjetischen Besetzung Ostpolens ihre rechtlich verbindliche Kraft verloren hätte. Wenn es sich dieser Auffassung der Gutachter nicht angeschlossen und im Ergebnis der hiervon abweichenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in den bereits angeführten Entscheidungen des Senats gefolgt ist, so beruht dies auf materiellrechtlichen Erwägungen. Diese gehen - wie bereits ausgeführt - dahin, daß die hier in Rede stehenden lastenausgleichsrechtlichen Entschädigungsregelungen nicht an die "wahre" Rechtslage anknüpfen und dies aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht tun mußten. Das angefochtene Urteil beruht somit nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

13

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe - ebenso wie schon das Bundesverwaltungsgericht in den vorangegangenen Streitverfahren, die die gleiche rechtliche Problematik zum Inhalt hatten - seiner Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht genügt und damit gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht mußte eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht ziehen. Die Frage, ob die legislativen Enteignungsmaßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht allgemeinen Regeln des Völkerrechts widersprachen, war nicht entscheidungserheblich. Daran, daß die Bundesrepublik Deutschland weder von Verfassungs wegen noch nach allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts verpflichtet gewesen wäre, tatsächlich durchgeführte Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen fremder Staaten als ungeschehen zu betrachten und im Rahmen des Lastenausgleichs für fremdes Staatsunrecht einzustehen, konnten ernsthafte Zweifel nicht bestehen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1979 - 3 C 76.78 und 3 C 8.77 - [a.a.O.]; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 2 BvR 639/80 - [RzW 1981, 32]). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist somit nicht dargelegt.

14

Die Beschwerde ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

15

II.

Die zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens ohne Zulassung statthafte Revision (§ 38 FG i.V.m. § 339 Abs. 1 LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) wird durch Beschluß zurückgewiesen, weil die erhobenen Verfahrensrügen sich als offenbar unbegründet erweisen (§ 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

16

Soweit sich die Revisionsrügen mit den mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen decken, kann insoweit auf die vorstehend zu I. angeführten Gründe Bezug genommen werden. Mit der Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze sowie der Nichteinhaltung von Rechtsnormen kann die Verfahrensrevision nicht begründet werden. Auch die weitere Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erweist sich als unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung nicht revisiblen Rechts, gestützt auf die Gutachten des Prof. Dr. G. und des Prof. Dr. B., festgestellt, daß die West-Ukraine am 4. November 1939 in die Sowjetunion inkorporiert wurde und daß es automatisch kraft sowjetischen Verfassungsrechts zur Verstaatlichung des hier streitigen Betriebs-Vermögens gekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat hieran anschließend die Frage der Rechtswirksamkeit dieser Maßnahmen nicht als Tatfrage behandelt, sondern die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. Seite 8 des Urteils) daraufhin überprüft, ob es im Rahmen der Vorschriften der 7. FeststellungsDV hierauf entscheidungserheblich ankommt. Es hat diese Rechtsfragen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats entschieden. Unter diesen umständen ist nicht erkennbar, inwiefern das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung nicht genügt haben soll, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufzuklären.

17

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer
Schmidt