Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1979, Az.: BVerwG 3 C 8.77

Entziehungsschaden an Grundvermögen in Galizien/Ostpolen; Verstaatlichung durch legislative Maßnahmen während der sowjetischen Besetzung und vor Beginn der "Verfolgungszeit" in diesem Gebiet; Unterlassene Rückgabe des sowjetischen Staatseigentums an die früheren Privateigentümer durch die deutschen Besatzungsstellen; Völkerrechtswidrigkeit von Maßnahmen während kriegerischer Besetzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 8.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 06.12.1976 - AZ: (IV) VI LA 12/1973

Fundstellen

  • IFLA 1980, 125
  • ZLA 1980, 116

Amtlicher Leitsatz

Der in den Kriegsfolgegesetzen aktualisierte Gedanke, die Lasten und Folgen eines Krieges nach einem Staatsbankrott für die eigenen Staats- und Volkszugehörigen angemessen auszugleichen, hatte weder zuvor noch hat er bis heute in der Staaten- und Völkergemeinschaft eine in etwa vergleichbare Entsprechung gefunden. Der Bundesgesetzgeber ist daher auch nicht gemäß Artikel 25 GG verpflichtet, alle Vermögensschaden auszugleichen, die während oder als Folge des zweiten Weltkrieges deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen durch Maßnahmen fremder Staaten entstanden sind (Bestätigung von BVerwG 3 C 60.77. - Urteil vom 11. Juli 1978 - [BVerwGE 56, 144 = Buchholz 427.207 § 1 Nr. 40], BVerwG 3 C 17.78 - Urteil vom 26. Oktober 1978 [BVerwGE 57, 13 - Buchholz 427.3 § 14 Nr. 13], BVerwG 3 C 13.78 - Urteil vom 18. Januar 1979 [Buchholz 427.3 § 14 Nr. 14]).

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der seit 1940 in Israel (damals Palästina) lebende Kläger beantragte im Jahre 1970 bei der Beklagten eine Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz für den Verlust einer Gerberei in B./G. In der 1934 gegründeten G., an der er selbst, sein Vater, ein Bruder und ein Schwager mit je 25 % beteiligt waren, arbeiteten über 40 Personen; alle Betriebsinhaber waren Juden.

2

Nach Einholung eines Vorortgutachtens stellte das Ausgleichsamt der Beklagten mit Teilbescheid vom 13. April 1972 einen als Reparationsschaden geltenden Entziehungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 121.700 RM und den hiervon auf den Kläger entfallenden Anteil mit 30.425 RM fest. Auf die vom Kläger wegen höherer Schadensfeststellung eingelegte Beschwerde hob der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 10. November 1972 den Teilbescheid vom 13. April 1972 auf und lehnte den Antrag des Klägers auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz für den Verlust der G. (Betriebsvermögen ohne Betriebsgrundstück) ab. Es fehle an einem fiktiven Reparationsschaden, weil das Betriebsvermögen entgegen den Behauptungen des Klägers nicht erst im Sommer 1941 von den Deutschen aus rassischen Gründen beschlagnahmt worden, sondern bereits vorher, nämlich nach der militärischen Besetzung Ostpolens durch die Sowjetunion gemäß Art. 6 der Sowjetverfassung sowjetisches Staatseigentum geworden sei. Als echter Reparationsschaden könne der Betriebsvermögensverlust nicht anerkannt werden, weil der Kläger die Stichtagsvoraussetzungen des § 38 Abs. 4 RepG nicht erfülle und außerdem seit 1949, als er israelischer Staatsangehöriger geworden sei, nicht nur die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates besitze, aus dem er vertrieben worden sei.

3

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, das Eigentum an der G. sei den Betriebsinhabern während der sowjetischen Besetzung B. nicht entzogen worden. Zeugen hätten bestätigt, daß seine Verwandten während dieser Zeit im unverändert weiterarbeitenden Betrieb tätig gewesen seien; von einer Enteignung oder Verstaatlichung der G. durch die Sowjets habe niemand etwas bemerkt oder gehört.

4

Nach Einholung von Sachverständigengutachten des Instituts für Ostrecht in M. und des Professors Dr. G. G. hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 6. Dezember 1976 abgewiesen, weil es an einer Entziehung fehle. Es hat dazu ausgeführt, der vom Kläger auf § 16 Abs. 2 RepG in Verbindung mit den Vorschriften der 7. FeststellungsDV gestützte Entschädigungsanspruch sei nicht begründet, weil der Eigentumsverlust an der G. nicht während der Verfolgungszeit eingetreten und nicht den Deutschen zuzuschreiben sei. In Ostpolen habe die Verfolgungszeit am 22. Juni 1941 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr Miteigentümer der G. gewesen, weil diese bereits vorher in sowjetisches Staatseigentum übergegangen sei. Dies ergebe sich aus Art. 6 der Sowjetverfassung von 1936, die mit der Eingliederung der Westukraine in die Sowjetunion am 4. November 1939 in B. unmittelbar geltendes Recht geworden sei. Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassungsvorschrift seien der Grund und Boden, die Werke und Fabriken sowie die von Staat organisierten Großbetriebe (z.B. Unternehmen mit wenigstens 30 Arbeitern) unmittelbar Eigentum des Volkes geworden, ohne daß es noch eines besonderen Nationalisierungsgesetzes oder sonstiger Nationalisierungsmaßnahnen bedurft hätte; die Verstaatlichung aller der Nationalisierung unterliegenden Vermögensobjekte habe auch nicht deren Inbesitznahme oder Verwaltung durch staatliche Stellen erfordert. Deshalb sei der von Zeugen im Vorverfahren schriftlich bestätigte Umstand rechtsunerheblich, daß die Verwandten des Klägers bis zum Einmarsch der Deutschen in Ostpolen in der G. weiter tätig gewesen seien. Der Eigentumsverlust an der G. sei mithin auf Grund - möglicherweise unrechtmäßiger - sowjetischer Maßnahmen entstanden, die als ausländisches Staatsunrecht keine Lastenausgleichsansprüche wegen. Verfolgunggschäden auslösen könnten. Schäden, die nicht von Deutschen verursacht seien, könnten daher nur als "echte" Reparationsschäden geltend gemacht werden; die dafür geltenden besonderen Gtichtagsvoraussetzungen des § 38 Abs. 2 bis 4 RepG erfülle der bereits 1939 aus L. geflohene und seit 1940 in Israel lebende Kläger nicht.

5

Selbst wenn die Nationalisierung der G. durch, die Sowjets aus heutiger Sicht nichtig sein sollte, würde es an einer Entziehung fehlen, weil nicht glaubhaft gemacht sei, daß die Deutschen die G. als Judenvermögen beschlagnahmt hätten. Aus dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. G. ernebe sich, daß das gesamte sowjetische Staatsvermögen im Distrikt G. am 1. August 1941 von den Deutschen nur vorläufig sichergestellt worden sei, über das ohne Genehmigung der Regierung des Generalgouvernements nicht habe verfügt werden dürfen. Die Deutschen hätten damals die sowjetische Verstaatlichung faktisch anerkannt und deshalb die G. nicht als jüdisches Vermögen, sondern, als sowjetisches Staatseigentum in Besitz genommen. Schließlich könne auch darin keine Entziehung gesehen werden, daß die deutschen Stellen es während ihrer Besatzungszeit unterlassen hätten, die von den Sowjets enteignete G. den früheren Eigentümern zurückzugeben, was nur als Folge des deutschen Einmarsches in Ostpolen und damit in Ausnutzung nationalsozialistischer Gewaltherrschaft möglich gewesen wäre und dann aus diesem Grunde eine Entschädigung im Lastenausgleich ausschließen würde. Im übrigen ergebe das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. G. daß die Reprivatisierung von Großbetrieben im Sinne der sowjetischen Verfassung erst auf Grund einer am 30. März 1944 im damaligen Generalgouvernement in Kraft getretenen deutschen Verordnung vorgesehen gewesen sei und damit rechtlich zulässig geworden wäre, so daß sie frühestens nach diesem Zeitpunkt bis zum Wiedereinrücken der Sowjetarmee in Ostgalizien im Juli 1944 hätte durchgeführt werden können.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts, nämlich der §§ 1 und 5 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, rügt. Das Verwaltungsgericht habe eine Entziehung zu Unrecht verneint. Es habe den historischen Ablauf der Kriegsereignisse in Ostpolen nicht richtig beurteilt und sich an eine völkerrechtswidrige sowjetische Verstaatlichung für rechtlich gebunden gehalten, obwohl diese als nichtig anzusehen sei, zumindest aber im vorliegenden, auf eine Wiedergutmachung ausgerichteten Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfe. Dies folge aus Art. 30 EGBGB in Verbindung mit den Vorschriften der Haager Landkriegsordnung (HLKO) und aus Art. 25 GG, wie das - vom Kläger im Laufe des Revisionsverfahrens vorgelegte - Rechtsgutachten des Prof. Dr. F. M. vom 18. Januar 1979 bestätige. Auch die hilfsweise Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Deutschen hätten die G. nicht als Judenvermögen beschlagnahmt, halte einer Überprüfung nicht stand. Es stehe objektiv fest, daß die G. als jüdisches Eigentum in Verlust geraten sei und daß weder seine Verwandten noch er selbst es wegen ihrer jüdischen Abstammung hätten wagen können, bei deutschen Dienststellen irgendeinen Versuch zur Rückgabe ihres Eigentums zu unternehmen. Schließlich nehme das Verwaltungsgericht zu Unrecht an, zu einer Rücknahme beschlagnahmter Großbetriebe habe es nach dem 30. März 1944 nicht mehr kommen können, weil Ostgalizien bereits im Juli 1944 wieder von der sowjetischen Armee besetzt worden sei.

7

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 10. November 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Teilbescheid des Ausgleichsamtes Bremen vom 13. April 1972 hinaus dem Kläger eine höhere Entschädigung zu gewähren.

8

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.

10

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

11

II.

Die Revision ist nicht begründet; Bundesrecht wird durch das angefochtene Urteil nicht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

12

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den auf § 16 Abs. 2 RepG in Verbindung mit den Vorschriften der 7. FeststellungsDV gestützten Anspruch des Klägers auf Entschädigung für einen verfolgungsbedingten Schaden an Betriebsvermögen verneint, weil der geltend gemachte Eigentums Verlust an der Gerberei nicht während, sondern bereits vor Beginn der nach § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV maßgebenden Verfolgungszeit - diese ist in dem hier in Betracht kommenden Gebiet der Westukraine ab 22. Juni 1941 anzunehmen (vgl. Urteile vom 18. Juni 1970 - BVerwG 3 C 12.69 - [ZLA 1970, 205] und vom 26. Mai 1971 - BVerwG 3 C 137.69 - [ZLA 1971, 235] -) eingetreten und nicht den Deutschen zuzurechnen ist.

13

Das Verwaltungsgericht hat hierzu in Anwendung nicht revisiblen ausländischen Rechts (vgl. hierzu Urteil vom 2. Juli 1970. - BVerwG 3 C 144.68 - [Buchholz 427.3 § 359 Nr. 41]) tatsächlich festgestellt, daß Ostpolen kurz nach Beginn des zweiten Weltkrieges auf Grund des Hitler-Stalin-Paktes vom 23. August 1939 von sowjetischen Truppen besetzt wurde, daß B. in dem mit Westukraine bezeichneten Teil des sowjetischen Besatzungsgebietes lag und daß die Westukraine am 4. November 1939 in die Sowjetunion eingegliedert wurde mit der Folge, daß dort das gesamte sowjetische Recht automatisch in Kraft trat. Es hat ferner festgestellt, daß nach Art. 6 der Sowjetverfassung von 1936 der Boden, die Werke, die Fabriken und die vom Staat organisierten Großbetriebe Staatseigentum (Eigentum des Volkes) wurden und zu den Großbetrieben solche Unternehmen zählten, die wenigstens 30 Arbeiter oder bei Vorhandensein einer Antriebsmaschine mindestens 16 Arbeiter beschäftigten. Die fragliche G. sei nach ihrem Zuschnitt - in ihr seien 40 Arbeiter und zwei Angestellte beschäftigt gewesen, außerdem habe der Betrieb über Elektromotoren mit 13 PS, eine Dampfmaschine mit 85 PS sowie über sechs Spezialmaschinen verfügt - deshalb am 4. November 1939 Staatseigentum der Sowjets geworden. In Übereinstimmung mit den von ihm eingeholten Sachverständigengutachten hat das Verwaltungsgericht schließlich festgestellt, daß infolge des sowjetischen Verfassungsrechts die Verstaatlichung unmittelbar eintrat, ohne daß es noch weiterer Gesetze oder sonstiger Maßnahmen bedurfte; insbesondere hätten die der Nationalisierung unterliegenden Vermögensobjekte - hier die G. - nicht durch staatliche Stellen tatsächlich in Besitz oder Verwaltung genommen zu werden brauchen.

14

Gegen diese auf der Anwendung und Auslegung des sowjetischen Rechts beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben, so daß der Senat insoweit gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich vielmehr allein gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß infolge der sowjetischen Besetzung Ostpolens vor dem 22. Juni 1941 hinsichtlich der Gerberei ein rechtswirksamer Eigentumsübergang von den früheren jüdischen Betriebsinhabern auf den sowjetischen Staat stattgefunden habe, weil diese sowjetische Besetzung mit allen daraus abgeleiteten staats- und verfassungsrechtlichen Folgen völkerrechtswidrig gewesen sei; der aus der Sowjetverfassung abgeleitete unmittelbare Eigentumsentzug sei nichtig, zumindest dürfe er im Rahmen der lastenausgleichsrechtlichen Entschädigungsregelung für jüdische Verfolgte keine Berücksichtigung finden.

15

Der Auffassung des Klägers und des sie stützenden, von Prof. Dr. M. erstatteten und von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erläuterten Privatgutachtens kann nicht zugestimmt werden. Sie gehen von der nicht zutreffenden Prämisse aus, die lastenausgleichsrechtliche Entschädigungsregelung für Rechtsverluste, die durch Ereignisse des zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen eingetreten sind, dürfe - insbesondere bei der Regelung von verfolgungsbedingten Entziehungsschäden - nur an einen solchen im Schadensgebiet bestehenden Rechtszustand anknüpfen, der mit der "wahren" Rechtslage entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts übereinstimme, d.h. demgemäß zustande gekommen und nach diesen Grundsätzen rechtswirksam sei.

16

Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden und hält auch im vorliegenden Fall daran fest, daß der Lastenausgleichsgesetzgeber im gesamten Bereich des Kriegsfolgenrechts bei der Feststellung und Entschädigung von Vermögensverlusten, die außerhalb der Grenzen des deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden sind, hinsichtlich der - für die Geschädigteneigenschaft im Sinne des § 229 LAG maßgebenden - Eigentumsverhältnisse grundsätzlich an die in dem betreffenden Schadensgebiet nach der jeweiligen verfassungsrechtlichen Situation vorgefundene tatsächliche Rechtslage angeknüpft hat und dies ohne Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht auch tun durfte (vgl. hierzu zuletzt Urteile vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.77 - [BVerwGE 56, 144 - Buchholz 427.207 § 1 Nr. 40 - ZLA 1979, 69], vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 17.78 - [BVerwGE 57, 13 = Buchholz 427.3 § 14 Nr. 13] und vom 18. Januar 1979 - BVerwG 3 C 13.78 - [Buchholz 427.3 § 14 Nr. 14]). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit insbesondere auf die Ausführungen des Senats in den Gründen des vorgenannten Urteils vom 11. Juli 1978 (a.a.O.), das den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zugänglich gemacht worden ist, Bezug genommen.

17

Dort ist - u.a. unter Hinweis auf das Urteil vom 21. April 1977 (BVerwG 3 C 12.76 [BVerwGE 52, 272]) - zusammengefaßt ausgeführt, daß mit Rücksicht auf den Staatsbankrott des Deutschen Reiches dem nachkonstitutionellen Gesetzgeber bei der Regelung des innerstaatlichen Lastenausgleichs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist und es keinen Verfassungsverstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip darstellt, wenn der Gesetzgeber sich nur deutsche Unrechtsmaßnahmen gegen Verfolgte während der - zeitlich abgrenzbaren - Verfolgungszeit hat zurechnen lassen, nicht aber auch für Eingriffsakte fremder Staaten hat einstehen wollen, die Verfolgte vor Beginn der Verfolgungzeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV betroffen haben. Diese Auffassung entspricht im Ergebnis auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß es keinen vorgegebenen Anspruch auf eine bestimmte Entschädigung für jeden durch den Krieg und seine Folgen eingetretenen Schaden gibt, die entsprechende Regelung vielmehr dem gestalterischen, durch das Willkürverbot begrenzten Ermessen des Gesetzgebers überlassen sei, der dabei auch finanzielle Erwägungen berücksichtigen dürfe (vgl. hierzu die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 15, 126 [BVerfG 14.11.1962 - 1 BvR 987/58];  15, 167 [BVerfG 29.11.1962 - 2 BvR 587/62];  23, 153 [BVerfG 06.03.1968 - 1 BvR 975/58];  27, 253 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69];  32, 111 [BVerfG 19.10.1971 - 1 BvR 387/65]und schließlich 41, 126).

18

Aus der Anknüpfung des Lastenausgleichsgesetzgebers an den im Schadenszeitpunkt rein tatsächlich bestehenden Rechtszustand ergibt sich gem. Art. 20 Abs. 3 GG als zwingende Folge, daß auch die Verwaltungsbehörden und Gerichte im Rahmen des § 229 LAG sowohl hinsichtlich des formellen als auch des wirtschaftlichen Eigentumsbegriffes nicht zu prüfen haben, ob die nach ausländischem Recht bestehende Eigentumslage seinerzeit rechtmäßig und auch entsprechend den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zustande gekommen ist. Anders als in den von Prof. Dr. M. in seinem Gutachten vom 18. Januar 1979 angeführten Verfahren, die vor allem Herausgabe- oder Entschädigungsklagen der "wahren" Eigentümer gegen die jeweiligen Besitzer von durch Kriegsereignisse betroffenen Sachen zum Gegenstand hatten, geht es im lastenausgleichsrechtlichen Feststellungs- und Entschädigungsverfahren nicht um die Wiederherstellung der vor dem Schadensereignis bestehenden Eigentumslage oder - etwa als Surrogat dafür - um einen Schadensersatz zwischen Schädiger und Geschädigtem. Vielmehr handelt es sich hier um die Verwirklichung eines erst durch den Lastenausgleichsgesetzgeber geschaffenen originären Leistungsanspruches, für den die Eigentumslage - formell oder wirtschaftlich gesehen - im Schadenszeitpunkt nur insofern ein rein tatsächlicher Anknüpfungspunkt ist und sein kann, als sich in ihr die Verfügungsmacht über das jeweilige Wirtschaftsgut darstellt, deren Verlust das entscheidende Kriterium für die Gewährung eines Lastenausgleichs im weitesten Sinne ist. Daraus ergibt sich von selbst, daß entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren weder Art. 30 EGBGB noch Art. 46 der Haager Landkriegsordnung als Prüfungsmaßstab dafür in Betracht kommen, ob dem Kläger und den anderen früheren Betriebsinhabern die fragliche G. noch durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen worden sein konnte, nachdem sie - wie vom Verwaltungsgericht kraft sowjetischen Verfassungsrechts festgestellt - bereits vor Beginn der Verfolgungszeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV als sowjetisches Staatseigentum nationalisiert worden ist.

19

Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die auf den Hitler-Stalin-Pakt gestützte Besetzung Ostpolens durch die Sowjets mit der Folge der Eingliederung des als Westukraine bezeichneten Teils in die UdSSR völkerrechtswidrig gewesen ist, wie dies in dem Gutachten des Prof. Dr. M. vom 18. Januar 1979 im einzelnen dargelegt ist, und welche Folgerungen etwa staatsrechtlich zu ziehen wären, wenn diese Frage bejaht werden müßte. Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts, daß völkerrechtswidrige Maßnahmen fremden Staaten gegen Wirtschaftsguter Verfolgter, die zeitlich danach auch von deutschen Unrechtsmaßnahmen hätten betroffen werden können, vom deutschen Gesetzgeber im Rahmen der seinen Staats- und Volkszugehörigen gegenüber originär übernommenen Regelung der Kriegsfolgen so zu behandeln seien, als ob sie nicht stattgefunden hätten. Das Völkerrecht kennt eine derart weitgehende Verpflichtung, wie sie der Kläger mit seinem Hinweis auf Art. 25 GG offenbar annimmt, nicht. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es eine dahin gehende allgemeine Regel des Völkerrechts, die dem Bundesrecht vorginge, schon deshalb nicht geben, weil der durch Bundesgesetz aktualisierte Gedanke, die Lasten und Folgen eines Krieges nach einem Staatsbankrott für die eigenen Staats- und Volkszugehörigen angemessen auszugleichen, zuvor und auch bis heute in der Staaten- und Völkergemeinschaft keine in etwa vergleichbare Entsprechung gefunden hat und schon deshalb nicht einmal als Regel, geschweige denn als "allgemeine Regel" des Völkerrechts anerkannt werden kann.

20

Diese Feststellung kann der erkennende Senat selbst treffen. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG an das Bundesverfassungsgericht kommt insoweit nicht in Betracht. Denn im vorliegenden Fall wird nicht wie in dem vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 14. Mai 1968 (2 BvR 544/63 = BVerfGE 23, 289 [BVerfG 14.05.1968 - 2 BvR 544/63]) entschiedenen Sachverhalt eine Norm des Bundesrechts (dort § 17 LAG) am Bestehen und der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts gemessen, hinsichtlich der ernstzunehmende Zweifel - hier etwa im Hinblick auf das von Prof. Dr. M. erstattete Gutachten vom 18. Januar 1979 - bestehen könnten. Vielmehr ist hier die Rechtswirksamkeit der für die Geschädigteneigenschaft maßgebenden Norm des Bundesrechts (§ 229 LAG) nicht zweifelhaft und lediglich die - teilweise auch im Bereich tatsächlicher Feststellungen liegende - Vortrage umstritten und zu klären, ob ein vor der deutschen Besetzung nationalisiertes oder sozialisiertes Wirtschaftsgut noch Objekt einer Entziehung in der Person dessen sein kann, dem das Eigentum im Sinne von § 229 LAG vor der Nationalisierung oder Sozialisierung zugestanden hatte.

21

Diese Frage hat das Verwaltungsgericht nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt mit Recht verneint. Sie hätte allenfalls dann bejaht werden können, wenn die vom Verwaltungsgericht gem. Art. 6 der Sowjetverfassung angenommene Verstaatlichung der G. deshalb nicht rechtswirksam gewesen wäre, weil infolge einer im Sinne des Völkerrechts als nichtig anzusehenden Besetzung und Eingliederung der Westukraine in die UdSSR die Sowjetverfassung in B. nicht hätte in Kraft treten können, oder wenn das bloße Inkrafttreten der Sowjetverfassung in B. nicht ausgereicht hätte, um einen endgültigen Rechtsverlust der G. für die früheren Betriebsinhaber zu bewirken.

22

Hinsichtlich des letzteren Punktes wird wiederum auf das Urteil des Senats vom 11. Juli 1978 (a.a.O.) verwiesen, in dem dargelegt ist, daß ein Vermögensverlust nicht nur durch eine konkrete Entziehungsmaßnahme im Einzelfall (Beschlagnahme oder sonstige Inbesitznahme), sondern auch durch allgemeine legislative Maßnahmen bewirkt werden kann, und als Schadenszeitpunkt dann grundsätzlich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen - hier also der sowjetischen Verfassung im Gebiet der Westukraine - anzunehmen ist (vgl. dazu auch Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 68.76 - [BVerwGE 54, 159/165 = Buchholz 427.7 § 6 Nr. 7]). Darüber hinaus bewirkt diese kraft Gesetzes erfolgte Verstaatlichung, daß zugunsten des - formellen - Voreigentümers auch nicht eingenommen werden kann, er sei noch wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AO geblieben und habe dann als solcher einen Entziehungsschaden im Sinne von § 1 der 7. FeststellungsDV erleiden können (vgl. dazu gleichfalls die vorzitierten Urteile vom 7. Juli 1977 und vom 11. Juli 1978 [a.a.O.]).

23

Aus der Sicht des Lastenausgleichsgesetzgebers kann auch eine Nichtigkeit der am 4. November 1939 vollzogenen Eingliederung der Westukraine in den sowjetischen Staatsverband nicht angenommen werden. Das selbst dann nicht, wenn davon ausgegangen wird, daß die Besetzung Ostpolens durch die Sowjets im Jahre 1939 und die sich daran anschließenden, im Gutachten des Prof. Dr. G. im einzelnen geschilderten Vorgänge, die zur umstrittenen Eingliederung führten, wegen der im Gutachten des Prof. Dr. M. behaupteten Verstöße gegen die Haager Landkriegsordnung und gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts zunächst nicht als rechtswirksam angesehen worden sind. Durch die staatsrechtliche Entwicklung nach Beendigung des zweiten Weltkrieges - hier u.a. durch den Vertrag vom 16. August 1945, der Ostpolen der Sowjetunion zusprach - hatte sich nämlich der zu or bereits mit der am 4. November 1939 vollzogenen Eingliederung nach sowjetischem Verfassungsrecht bestehende, zunächst vom Völkerrecht mißbilligte Rechtszustand verfestigt; er wird seither von der Völkerrechtsgemeinschaft, zumindest auf Grund der "normativen Kraft des Faktischen", nicht nur hingenommen, sondern auch respektiert. Das hat auch der Bundesgesetzgeber bei Erlaß der Kriegsfolgengesetze deshalb zu Recht getan.

24

Im übrigen sind während der nur wenige Jahre dauernden deutschen Besetzung Ostpolens bis zum Wiedereinmarsch der Sowjets in die Westukraine im Juli 1944 selbst die Deutschen - ausweislich der im damaligen Generalgouvernement von ihnen erlassenen Vorschriften - davon ausgegangen, daß infolge der sowjetischen Verfassung die in diesem Gebiet (G.) belegenen Großbetriebe nationalisiert worden und sowjetisches Staatseigentum waren, das lediglich vorläufig beschlagnahmt (sichergestellt) werden konnte. Das angefochtene Urteil stellt dazu unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Gutachten des Prof. Dr. G. weiterhin fest, daß die deutschen Stellen durchaus nicht geplant hatten, die von den Sowjets enteigneten Vermögensobjekte generell den jeweiligen Voreigentümern zurückzugeben, daß die Wiederherstellung des Privateigentums nur schrittweise und ohne Rechtsanspruch geschah und bei Großbetrieben, wie der fraglichen G., erst in einer am 30. März 1944 in Kraft getretenen Verordnung "vorgesehen" war.

25

Wegen aller dieser Umstände ist es bei Erlaß des im vorliegenden Verfahren maßgebenden Reparationsschädengesetzes, aber auch bereits zuvor bei Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes und der die Entziehungsschäden den Vertreibungsschaden gleichstellenden Vorschriften der 7. FeststellungsDV, einerseits für den Gesetzgeber nicht geboten gewesen, etwaige vor dem lastenausgleichsrechtlich entscheidenden Schadenszeitpunkt tatsächlich vollzogene Nationalisierungs- und Sozialisierungsmaßnahmen fremder Staaten unberücksichtigt zu lassen, wie es andererseits für Verwaltung und Rechtsprechung nicht geboten ist, solche Maßnahmen bei Anwendung und Auslegung der Lastenausgleichsvorschriften - gleich aus welchen Gründen auch immer - als nicht existent anzusehen. Art. 25 GG, auf den sich der Kläger beruft, verpflichtet den deutschen Gesetzgeber nicht, für fremdes Staatsunrecht einzustehen (vgl. hierzu sinngemäß die bereits angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1969 (1 BvR 624/56 = BVerfGE 27, 253/273 und 274)). Das Reparationsschädengesetz hat im übrigen in seinem § 2 Abs. 5 eindeutig bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Nationaliserungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen zum einen für die Anerkennung eines Reparationsschadens unschädlich (Satz 1) und zum anderen geeignet sind (Satz 2), einen Reparationsschaden zu begründen.

26

Wie bereits ausgeführt, haben die deutschen Dienststellen nach dem Einmarsch in G. den Grund und Boden, die Werke, die Fabriken und die vom Staat organisierten Großbetriebe - mithin auch die hier umstrittene G. - im Sinne der sowjetischen Verfassung als sowjetisches Staatsvermögen angesehen, was sich insbesondere aus der Verordnung über die vorläufige Sicherstellung des gesamten sowjetrussischen Staatsvermögens im Distrikt Galizien vom 1. August 1941 (Verordnungsblatt für das Generalgouvernement - VOBl. GG - Teil I 1941 S. 447 -) und aus den Verordnungen über die Beseitigung bolschewistischer Wirtschaftsformen auf den Gebieten des Handwerks, des Einzelhandels und der Kleinindustrie vom 27. Juli 1942 (bzw. der Industrie vom 9. März 1944 [VOBl. GG Teil I 1942 S. 418 und 1944 S. 107]) ergibt. In der Nichtrückgabe dieses verstaatlichten (nationalisierten oder sozialisierten) Vermögens an die früheren jüdischen Eigentümer kann - selbst wenn eine Rückgabe derartigen Vermögens an nichtjüdische Voreigentümer ganz oder teilweise erfolgt sein sollte - ein feststellungsfähiger Entziehungsschaden nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV nicht gesehen werden. Denn wie ebenfalls im Urteil des Senats vom 11. Juli 1978 (a.a.O.) ausgesprochen worden ist, setzt ein Entziehungstatbestand grundsätzlich einen tatsächlichen Zugriffsakt auf Vermögensgegenstände während der Verfolgungszeit voraus; in einer lediglich unterlassenen Beseitigung von Vermögensverlusten, die jüdischen Voreigentümern durch Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen während der zeitlich voraufgegangenen sowjetischen Besetzung entstanden sind, kann deshalb eine konkrete Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV und ein dadurch bedingter Vermögensschaden nicht gesehen werden.

27

Schließlich kann der Kläger den behaupteten Rechtsverlust auch nicht als fiktiven Reparationsschaden nach § 2 Abs. 5 Satz 2 RepG oder als echten Reparationsschaden nach § 2 Abs. 1 RepG geltend machen. Denn ohne daß insoweit auf die in beiden Fällen erforderlichen materiellen Voraussetzungen (... "gegen das deutsche Vermögen gerichtete Maßnahmen ...") eingegangen zu werden braucht, ergibt sich der Ausschluß derartiger Ansprüche bereits daraus, daß der Kläger die für die Anerkennung dieser Reparationsschaden notwendigen besonderen Stichtagsvoraussetzungen des § 38 Abs. 4 RepG nicht erfüllt, wie das Verwaltungsgericht in einer mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen Weise tatsächlich festgestellt hat. Der Wegfall der strengen Stichtagsvoraussetzungen des § 38 Abs. 4 RepG erfolgt nur in den Fällen des § 38 Abs. 5 RepG, wenn es sich also um Schäden eines Verfolgten im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV handelt, die auch als fiktive Reparationsschäden gemäß § 16 Abs. 2 RepG gelten, nach allen vorstehenden Ausführungen hier aber nicht entstanden sind.

28

Hiernach ist das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt