Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.10.1971, Az.: 1 BvR 387/65
Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit; Betätigungen und Verhaltensweisen; Sanktionen; Unterlassung von Hilfeleistung aus Glaubensgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.10.1971
- Aktenzeichen
- 1 BvR 387/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 10942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm 14.01.1965 - I Ns 333/62
- OLG Stuttgart 09.06.1965 - 3 Ss 373/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 32, 98 - 111
- DVBl 1972, 286 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 854-856 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1972, 83-84 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1972, 116-117 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 759 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1972, 327-330 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1972, 814 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
1. Wenn Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung stammen, ohne weiteres den Sanktionen unterworfen werden, die der Staat für ein solches Verhalten - unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivierung - vorsieht, ist das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt.
2. Wegen unterlassener Hilfeleistung macht sich ein Ehemann nicht strafbar, wenn er es unterläst aus Glaubensgründen, seiner nach der Geburt eines Kindes unter akutem Blutmangel leidenden Ehefrau zu Krankenhausbehandlung und Bluttransfusion zu raten.