Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1979, Az.: BVerwG 3 C 13.78
Nichtantrittsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen; Ausschluss vom deutschen Erbrecht durch polnisches Sondererbrecht bei landwirtschaftlichem Nachlass; Zusammenhang des Schadens mit Ereignissen oder Folgen des 2. Weltkrieges
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 13.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 30.11.1977 - AZ: 6 K 801/76
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 S. 2 LAG
- § 6 Abs. 4 RepG
- § 3 Abs. 3 BFG
Amtlicher Leitsatz
Der einem (Mit-)Erben an landwirtschaftlichem Vermögen entstandene Vermögensverlust, der durch die in Art. 1059 getroffenen Regelungen des polnischen Zivilgesetzbuches vom 23. April 1964 bewirkt wird, steht nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen oder Folgen des 2. Weltkrieges; er kann deshalb nicht als sogenannter Nichtantrittsschaden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG geltend gemacht werden (im Anschluß an BVerwG 3 C 17.68 - Urteil vom 26. Oktober 1978 -).
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. November 1977 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die 1931 geborene Klägerin kam im Jahre 1966 als Aussiedlerin aus Gleiwitz/Oberschlesien in die Bundesrepublik Deutschland. Am 9. November 1970 beantragte sie die Feststellung eines Ostschadens an einem 15,5 ha großen, in M. Kreis K. gelegenen landwirtschaftlichen Anwesens - einem früheren Erbhof -, das ihrem Vater bis zu dessen Tode am 1. Dezember 1968 gehörte. Letzterer verstarb ohne Hinterlassung eines Testaments; er wurde lt. Erbschein des Amtsgerichts Münster vom 25. Juni 1975 nach deutschem Erbrecht von der Klägerin zu 1/8 Anteil gesetzlich beerbt. Mit ihrem Feststellungsantrag machte die Klägerin geltend, ihr werde das Erbrecht versagt bzw. der Erbantritt hinsichtlich des in Polen belegenen Vermögens verwehrt. Nach den weiteren Angaben der Klägerin wird der landwirtschaftliche Betrieb seit dem Tode des Vaters von ihrer Mutter und einem Bruder bewirtschaftet, die ebenso wie noch weitere Geschwister der Klägerin im Aussiedlungsgebiet leben. Mit Antrag vom 25. April 1972 beantragte die Klägerin ferner die Zuerkennung von Hauptentschädigung für ihren vorgenannten Schaden.
Der Beklagte lehnte beide Anträge der Klägerin mit Bescheid vom 29. Januar 1976 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluß vom 29. April 1976 mit derselben Begründung wie im Ablehnungsbescheid zurückgewiesen: Der Klägerin sei im Sinne von § 14. Abs. 1 Satz 2 LAG weder das Erbrecht versagt noch der Erbantritt verwehrt worden; sie sei bereits durch das seit 1965 für landwirtschaftliches Vermögen allgemein geltende polnische Erbrecht von der Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen gewesen.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. November 1977 den Bescheid vom 29. Januar 1976 sowie den Beschwerdebeschluß aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, für die Klägerin als unmittelbar Geschädigte den geltend gemachten. Ostschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 3.487,50 RM festzustellen und ihr insoweit Hauptentschädigung zuzuerkennen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die Voraussetzungen für eine Schadensfeststellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG lägen vor. Ob eine Versagung des Erbrechts oder eine Verwehrung des Erbantritts anzunehmen sei, hänge im wesentlichen davon ab, ob das Sondererbrecht für landwirtschaftliches Vermögen nach dem polnischen Zivilgesetzbuch oder deutsches Erbrecht anzuwenden sei. Hier müsse deutsches Erbrecht zugrunde gelegt werden. Der Vater der Klägerin sei offenkundig ein deutscher Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit gewesen, sonst hätte er nicht Inhaber eines Erbhofes im Sinne des früheren Reichserbhofgesetzes sein können. Auch hätten Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die ihren Wohnsitz bei Kriegsende in den deutschen Ostgebieten gehabt hätten, in aller Regel die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit nicht verloren, weil die polnische Staatsangehörigkeit nicht auf Grund eines freiwillig gestellten Antrages erworben worden sei. Nach Art. 24. Abs. 1 EGBGB werde ein deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich nach deutschen Gesetzen beerbt, es sei denn, die Nachlaßgegenstände befänden sich nicht in Deutschland (Art. 28 EGBGB). Die ehemaligen, zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebiete (Schadensgebiet des § 14 LAG) könnten - jedenfalls für die Zeit vor Abschluß des Warschauer Vertrages vom 7. Dezember 1970 - nicht als Ausland angesehen werden.
Auch aus Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG ergebe sich, daß bei der Beurteilung der dort geregelten Nichtantrittsschäden von deutschem Erbrecht auszugehen sei. Der mit rückwirkender Kraft eingefügte § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG beruhe auf § 61 Abs. 1 und 2 des zum 1. Januar 1969 in Kraft getretenen Reparationsschädengesetzes (RepG), das in seinem § 6 Abs. 4 eine entsprechende Regelung für Nichtantrittsschäden enthalte. Die als Ostschäden geltenden Nichtantrittsschäden erfaßten im Ergebnis Reparationsschäden im Schadensgebiet des § 14 LAG und setzten ein Vertreibungsschicksal des Betroffenen nicht voraus. Deshalb dürfe es auch nicht von dem konkreten Vertreibungsschicksal abhängig gemacht werden, welches Erbrecht im Einzelfall anzuwenden sei. Es komme mithin nicht darauf an, ob noch vor der Aussiedlung der Klägerin polnisches Sondererbrecht an landwirtschaftlichem Vermögen in Kraft getreten sei. Im übrigen habe der Gesetzgeber bei Erlaß des § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG und des § 6 Abs. 4 RepG bewußt nur die vor dem 1. Januar 1969 eingetretenen Todesfälle berücksichtigt, weil er von der Annahme ausgegangen sei, daß bei späteren Todesfällen ein Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges nicht mehr bestehe. Durch diese zeitliche Begrenzung bestehe ein Unterschied zu den in § 4 Abs. 4 BFG geregelten Nichtantrittsschäden, für die keine zeitliche Begrenzung bestehe. Ferner enthielten § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG und § 6 Abs. 4 RepG auch keine Bestimmung wie § 3 Abs. 3 BFG, wonach Maßnahmen allgemeiner Art, von denen die gesamte Bevölkerung des Schadensgebiets betroffen sei, grundsätzlich nicht zur Schadensfeststellung nach dem BFG führen könnten. Nach allem sei daher hinsichtlich der Feststellung sowohl von Reparations- als auch von Ostschäden davon auszugehen, daß bei Erbfällen vor dem 1. Januar 1969 deutsches Erbrecht und die gesetzliche Vermutung gelte, dieses Erbrecht sei versagt oder der Erbantritt sei verwehrt worden.
Da die Klägerin ihren Vater nach deutschem Erbrecht zu 1/8 Anteil des Nachlasses gesetzlich beerbt habe und kein Anhalt für die Annahme bestehe, daß sie ihren Erbanteil auf einen Dritten übertragen habe, sei ihr als unmittelbar Geschädigte ein ihrem Anteil entsprechender Ostschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG mit dem 1. Dezember 1968 entstanden. Unter Berücksichtigung eines Betriebshektarsatzes von 1.800 RM betrage die Höhe dieses Schadens 3.487,50 RM. Die hierfür begehrte Hauptentschädigung sei der Klägerin zuzuerkennen, und zwar unter Berücksichtigung der bereits wegen eines Vertreibungsschadens zuerkannten Hauptentschädigung.
Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise regt er die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht an. Er rügt die Verletzung des § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG. Diese Vorschrift setze voraus, daß hinsichtlich des Nichtantrittsschadens ein Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges bestehe. Von einem solchen Zusammenhang könne keine Rede sein, wenn das Erbrecht auf Grund von Maßnahmen versagt worden sei, die sämtliche Personen im Schadensgebiet ohne Rücksicht auf ihre Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit betroffen hätten. Eine solche allgemein gültige Regelung enthielten die Sondervorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches (ZGB) über das Erbrecht für landwirtschaftliches Vermögen. Diese Vorschriften sollten gewährleisten, daß landwirschaftliches Vermögen nur an solche Erben falle, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung böten.
Selbst wenn die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung zutreffen würde, hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob der Schaden gemäß § 21 a FG hätte gemindert werden können. Denn Erben, die auf Grund des polnischen landwirtschaftlichen Sondererbrechts von einer Erbfolge in landwirtschaftliches Vermögen ausgeschlossen seien, hätten einen Ersatzanspruch in Geld gegen die bauernfähigen Erben. Ein solcher Anspruch könne auf Grund einer polnischen Zusage vom Dezember 1974 von der Bundesrepublik Deutschland aus geltend gemacht werden; ein eventueller Gegenwert sei transferierbar, und zwar auch bei Erbfällen, die vor dem Dezember 1974 eingetreten seien.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG unrichtig angewendet hat.
Da der am 1. Dezember 1968 verstorbene Vater der Klägerin als Rechtsinhaber des fraglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens selbst keinen lastenausgleichsrechtlich feststellbaren Schaden erlitten hat, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß sich ein Anspruch der Klägerin auf Schadensfeststellung nur - aus eigenem Recht - gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG ergeben könnte. Nach dieser Vorschrift gilt als Ostschaden ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß den Erben bei Todesfällen, die vor dem 1. Januar 1969 eingetreten sind, in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten das Erbrecht an Wirtschaftsgütern versagt oder der Erbantritt insoweit verwehrt worden ist. Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht jedoch an, mit dieser Vorschrift sei vom Gesetzgeber, der von der Anwendung deutschen Erbrechts ausgegangen sei, zugleich die Vermutung aufgestellt worden, daß bei einem vor dem 1. Januar 1969 eingetretenen Erbfall hinsichtlich der im Ostschadensgebiet belegenen Wirtschaftsgüter das (deutsche) Erbrecht versagt oder der Erbantritt verwehrt worden ist. Eine dahin gehende Vermutung oder ein entsprechender Erfahrungssatz bestehen nicht.
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 17.78 - (zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt) grundsätzlich entschieden, daß ein Nichtantrittsschaden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG (Ostschaden) nur anzuerkennen ist, wenn u.a. festgestellt werden kann, daß die Versagung des Erbrechts (auf Grund der im Schadensgebiet herrschenden Rechtslage) oder die Verwehrung des Erbantritts (infolge der dort gegebenen tatsächlichen Verhältnisse) im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges oder dessen Folgen steht. Er hat dazu im einzelnen ausgeführt:
"... Die Auffassung, das Wort 'gilt' in "§ 14 Abs. 1 Satz 2 LAG" schaffe eine widerlegbare Vermutung mit der Folge, daß bei Nachweis der Erbenstellung und des "im Schadensgebiet" belegenen Nachlaßvermögens ein Nichtantrittsschaden zugunsten der Erben unterstellt werden müsse, trifft nicht zu. Vielmehr ... bezweckt das Wort 'gilt' nur, bei Todesfällen vor dem 1. Januar 1969 dem Erben eines nichtgeschädigten Verstorbenen unter bestimmten Voraussetzungen kraft gesetzlicher Fiktion die Stellung eines unmittelbar Geschädigten einzuräumen, die er auf Grund der sonstigen anspruchsbegründenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes nicht haben würde. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird auf diese Weise aber nur unter der Voraussetzung erweitert, daß dem Erben das Erbrecht (auf Grund der im Schadensgebiet herrschenden Rechtslage) versagt oder der Erbantritt (infolge der dort bestehenden tatsächlichen Verhältnisse) verweigert wird. Dies muß vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden und ihn trifft nach den Regeln der materiellen Beweislast (Feststellungslast) der Nachteil einer Unerweislichkeit."
... Ferner muß "die Vorenthaltung des Erbes im erläuterten Sinne im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges oder dessen Folgen stehen. Das ergibt sich aus den Grundzielen der ausgleichsrechtlichen Gesetzgebung, dem Zusammenhang, in dem die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG mit den anderen Schadenstatbeständen des Lastenausgleichsgesetzes steht, und aus ihrer Entstehungsgeschichte. Schon die Präambel zum Lastenausgleichsgesetz bezieht den Gedanken des Lastenausgleichs allgemein auf die 'durch den Krieg und seine Folgen' besonders betroffenen Bevölkerungsteile. § 1 LAG bestimmt sodann als Ziel des Lastenausgleichs 'die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ... ergeben haben'. Ein Kriegssachschaden liegt nur vor, wenn er 'unmittelbar durch Kriegsnandlungen' oder 'im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen' hervorgerufen worden ist (§ 13 Abs. 1 und 3 LAG). Schließlich müssen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LAG Ostschäden 'im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges ... entstanden' sein. Liese letztere lastenausgleichsrechtliche Definition für den Begriff des Ostschadens muß daher bei Berücksichtigung der geschilderten Gesamtzielsetzung des Lastenausgleichsrechts auch für den ... Satz 2 der Vorschrift gelten, der die Vorenthaltung des Erbes den in Satz 1 a.a.O. genannten Fällen der Vermögensentziehung oder dem Kriegssachschaden gleichstellt.
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dieses rechtliche Ergebnis. Satz 2 a.a.O. ist mit dem gleichen rechtlichen Ziel wie § 6 Abs. 4 RepG erlassen und zeitgleich mit der Verkündung des Reparationsschädengesetzes in das Lastenausgleichsgesetz eingefügt worden. Zur Begründung wird im Regierungsentwurf daher auf die Begründung zu § 6 Abs. 4 RepG verwiesen (BT-Drucks. 2432 S. 71 Nr. 196) und dort (a.a.O. S. 51 Nr. 63) erläutert, daß in den Kreis der entschädigungsfähigen Verluste die Einbußen von Erben auf Grund kriegsbedingter Maßnahmen gegen Deutsche aufgenommen werden sollten (vgl. dazu auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 14 LAG Anm. 7 b und Harmening, Lastenausgleich, § 14 LAG Anm. 3 a). All dies zeugt für die Richtigkeit der Annahme, daß in Satz 2 des § 14 Abs. 1 LAG der in Satz 1 a.a.O. für den Ostschaden geforderte Zusammenhang des Schadens mit dem Krieg und seinen Folgen nicht aufgehoben werden sollte.
Für diesen Ursachenzusammenhang besteht ... ebenfalls keine gesetzliche Vermutung. Der Zusammenhang ist also nicht schon dargelegt, wenn der Antragsteller nachweist, er sei Erbe des "im Schadensgebiet" belegenen Vermögens eines deutschen Erblassers. Vielmehr muß der Zusammenhang zwischen der Versagung des Erbrechts oder der Verwehrung des Erbantritts und den Ereignissen des 2. Weltkrieges oder dessen Folgen im Einzelfall feststellbar sein. Es gilt hier mithin nichts anderes als bei der Anwendung des § 12 LAG, bei der der Zusammenhang des Schadens mit einer gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahme - vom Normalfall der Vertreibung im engeren Sinne abgesehen - jeweils geprüft werden muß (vgl. für den Aussiedler: Urteil vom 8. Juni 1972 - BVerwG 3 C 17.71 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 130]).
Das Verwaltungsgericht hat hierzu entschieden, daß dem Kläger auf Grund der Bestimmungen des im Zeitpunkt des Erbfalles geltenden polnischen Gesetzes über die Beschränkung der Aufteilung von landwirtschaftlichen Hofstätten vom 29. Juni 1963 das Erbrecht an dem landwirtschaftlichen Vermögen (wohl) versagt würde, darin jedoch kein Nichtantrittsschaden zu sehen sei, weil der Verlust nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges stehe. Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe hierbei fälschlich polnisches Recht angewandt, während sowohl in persönlicher wie auch in gebietlicher Hinsicht ausschließlich deutsche Verhältnisse zu beurteilen seien, geht fehl. Deutsches Erbrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist nur anzuwenden für die Frage, ob der Kläger in die von ihm behauptete Erbenstellung, wie sie von § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG vorausgesetzt wird, eingerückt ist ... Wollte man auch für die Feststellung, ob einem Antragsteller hinsichtlich des in einem Vertreibungsgebiet belegenen Vermögens das Erbrecht versagt wird, deutsches Recht zugrunde legen, so würde er den Schadenstatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG schwerlich darlegen können, da ihm nach deutschem Recht das. Erbe in keiner Weise vorenthalten wird. Der Senat hat daher bislang auch bei der Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut im Sinne der §§ 3 und 4 BFG weggenommen worden ist, an die Auswirkungen der zum Schadenszeitpunkt im Schadensgebiet vorgefundenen Rechtslage und tatsächlichen Gegebenheiten angeknüpft. ... Ähnliches gilt für die lastenausgleichsrechtliche Beurteilung von Entziehungsschäden nach der 7. FeststellungsDV (vgl. Urteil vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.77 -)."
An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach erneuter Überprüfung auch im vorliegenden Fall fest. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist mit dem Verwaltungsgericht hiernach davon auszugehen, daß die Klägerin nach deutschem Erbrecht zu 1/8 Anteil in die Stellung eines Miterben nach ihrem Vater eingerückt ist.
Keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung bedürfen hingegen die Fragen, ob der Klägerin im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG entweder das Erbrecht versagt oder ob ihr der Erbantritt verweigert wird. Denn nach den im Zeitpunkt des Erbfalles (1. Dezember 1968) im Schadensgebiet bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ist sie nicht befugt, als (Mit-)Erbin Rechte an dem zum Nachlaß ihres Vaters gehörenden landwirtschaftlichen Vermögen geltend zu machen.
Aus Art. 1059 des polnischen Zivilgesetzbuches vom 23. April 1964, das in seiner hier maßgeblichen Fassung generell seit dem 1. Januar 1965 und hinsichtlich des vorgenannten Artikels bereits seit dem 18. Mai 1964 in Kraft getreten ist (vgl. Berichte des Osteuropa-Instituts an der Freien Universität Berlin, Reihe Wirtschaft und Recht, Heft 69 S. 7 ff. sowie 257 ff.), ergibt sich, daß die Rechte der Klägerin als Miterbin nach ihrem Vater hinsichtlich des landwirtschaftlichen Vermögens ausgeschlossen sind. Sie hat nämlich weder unmittelbar vor dem Erbfall mindestens 1 Jahr lang ununterbrochen in dem landwirtschaftlichen Betriebe gearbeitet noch im Zeitpunkt des Erbfalles die sonstigen in § 1 Nrn. 2 und 3 des Art. 1059 ZGB genannten Voraussetzungen erfüllt; sie hat auch infolge ihrer bereits lange zuvor erfolgten Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland ihre Bereitschaft zur Bewirtschaftung des zum Nachlaß ihres Vaters gehörenden landwirtschaftlichen Vermögens dem polnischen Gericht gegenüber nicht erklären können, selbst wenn sie die Befähigung zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes besitzen sollte (§ 2 des Art. 1059 ZGB).
Diese dem Erbrecht der Klägerin oder der Ausübung ihres Erbrechts entgegenstehenden polnischen Rechtsvorschriften sind bei der materiell-rechtlichen Prüfung des Klageanspruchs, die durch die Zulassung der Revision für den erkennenden Senat in vollem Umfange eröffnet und geboten ist, zu berücksichtigen. Der Senat wendet damit nicht von sich aus irrevisibles ausländisches Recht an, sondern geht von der im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellung des Bestehens dieses ausländischen Rechts aus. Für die Klägerin ergibt sich schon deshalb aus der Berücksichtigung des polnischen ZGB durch den erkennenden Senat keine Überraschungsentscheidung.
Die der Verwirklichung des deutschen Erbrechts der Klägerin entgegenstehende Sach- und Rechtslage (Art. 1059 polnisches ZGB) steht jedoch nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges oder dessen Folgen. Der Erlaß des polnischen ZGB im Jahre 1964 bildete lediglich den Abschluß einer langjährigen Entwicklung. In der nach dem 1. Weltkrieg entstandenen Republik Polen galt jeweils in Teilgebieten nebeneinander französisches, deutsches, österreichisches, russisches und ungarisches Recht. Seit 1919 gab es eine Kommission zur Kodifizierung eines einheitlichen polnischen Zivilrechts. Es kam jedoch erst 1946 zu einer vorläufigen und 1964 zu der abschließenden Regelung (vgl. Respondek, Die Feststellung des Erbschaftserwerbs im polnischen Recht, Jur.Diss. Köln 1967). Die vorläufigen Dekrete von 1946 enthielten für das landwirtschaftliche Erbrecht noch keine eigene Regelung, sondern ließen die bis dahin geltenden besonderen Vorschriften über die landwirtschaftlichen Teile des Nachlasses einstweilen bestehen (Art. II Nr. 7 des Dekrets vom 8. Oktober 194 in Berichte des Osteuropa-Instituts an der Freien Universität Berlin, Reihe Wirtschaft und Recht, Heft 32 S. 44). Das heute geltende polnische ZGB verfolgt mit seinen Vorschriften über den Erwerb von Landwirtschaftsbetrieben auf dem Wege der Erbfolge (Titel X Artikel 1058 ff.) u.a. das Ziel, die Grundsätze der polnischen Bodenreform über Mindest- und Höchstgrenzen landwirtschaftlicher Betriebe auch bei Erbvorgängen durchzusetzen; vor allem sollen diese Vorschriften sicherstellen, daß die Betriebe nur an solche Personen vererbt werden, die selber Landwirte und in der Landwirtschaft tätig sind. Hieraus ergibt sich weiter, daß diese das Erbrecht beschränkenden Vorschriften sich nicht - wie es nach der dargelegten Rechtsprechung des Senats zu § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG für eine Schadensfeststellung Voraussetzung ist - speziell gegen "Deutsche" richten, sondern auf alle von diesem Recht betroffenen Personen ohne Rücksicht auf deren Volkszugehörigkeit Anwendung finden. Der mithin die Klägerin als Deutsche nicht diskriminierende Ausschluß durch das polnische Erbrecht begründet deshalb ebensowenig für sie einen Ostschaden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG, wie - in anderen Fällen - ein Vertreibungsschaden nach § 12 LAG angenommen werden kann, wenn der Verlust ohne Rücksicht auf die Nationalität oder Volkszugehörigkeit sich aus im Schadensgebiet allgemein geltenden Regelungen ergibt (vgl. hierzu Urteile vom 18. Juli 1974 - BVerwG 3 C 4.73 - und vom 1. Juli 1975 - BVerwG 3 C 6.74 - [Buchholz 427.3 § 12 Nrn. 143 und 149]).
Hiernach ist das angefochtene Urteil wegen Verletzung des § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.488,00 DM festgesetzt.
Sigulla
Fandré
Schäfer
Schmidt