Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1978, Az.: BVerwG 3 C 60.77
Ersatz von Entziehungsschäden an Grundvermögen; Nationalisierung durch legislative Maßnahmen; Nationalisierung während der sowjetischen Besatzung vor Beginn der Verfolgung; Anspruch auf Schadensfeststellung verfolgter deutscher Volkszugehöriger; Definition der verfolgungsbedingten Verluste an Wirtschaftsgütern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 60.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 22.08.1977 - AZ: (IV) VI LA 67/1973
Rechtsgrundlagen
- § 11a Abs. 2 FG
- § 6 Abs. 3 FG
- § 1 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 5 7. FeststellungsDV
- § 229 Abs. 2 LAG
- § 1 7. FeststellungsDV
- § 30 EGBGB
Fundstellen
- BVerwGE 56, 177
- BVerwGE 56, 144 - 155
- IFLA 1979, 7
- MDR 1979, 166-168 (Volltext mit amtl. LS)
- ROW 1979, 76
- ZLA 1979, 69
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Schäden aufgrund von Eingriffsakten fremder Staaten in das Vermögen deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, die vor der Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV entstanden sind, sind grundsätzlich im Rahmen des Lastenausgleichs nicht feststellungsfähig. Die Nichtberücksichtigung dieser Schäden verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und eine insoweit den Antrag auf Schadensfeststellung ablehnende Entscheidung steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 30 EGBGB.
- 2.
An einer entziehungsfähigen Rechtsposition im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV fehlt es, wenn zuvor die Wirtschaftsgüter, deren Verlust geltend gemacht wird, nationalisiert worden waren. Soweit diese Wirtschaftsguter im Besitz des Verfolgten blieben, kann auch kein wirtschaftliches Eigentum im Sinne vom § 229 Abs. 2 LAG i.V.m. § 39 Abs. 2 AO anerkannt werden.
- 3.
Die nach Beginn der Verfolgungszeit unterlassene Reprivatisierung von vorher nationalisierten Wirtschaftsgütern begründet keinen Verlusttatbestand im Sinne der §§ 1 und 5 der 7. FeststellungsDV.
- 4.
Zur Frage der Nationalisierung von Mietwohnhäusern in der Westukrainischen SSR.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Schlußurteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22. August 1977 wird im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen Feststellung eines Schadens an dem Mietwohngrundstück in L., U. L., hinsichtlich des Gebäudes abgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu einem Sechstel zu tragen. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Verfolgungsschadens als Vertreibungsschaden an Grundvermögen in L. (.../Polen). Er hat angegeben, das Grundstück sei im Jahre 1941 verlorengegangen, als er und die übrigen Miteigentümer ins Ghetto eingewiesen worden seien. Von den Russen sei das Grundstück nicht beschlagnahmt gewesen.
Durch Bescheid vom 30. Juli 1970 lehnte das Ausgleichsamt diesen Antrag sowie einen weiteren Antrag, auf Feststellung eines Hausratschadens und Gewährung einer Hausratentschädigung ab, weil der Kläger seine deutsche Volkszugehörigkeit nicht nachgewiesen habe. Die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat durch Teilurteil vom 17. Mai 1976 der Klage stattgegeben, soweit es sich um die Feststellung und Entschädigung des Hausratschadens handelt; der Kläger sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob das vorbezeichnete Grundstück während der Zeit der russischen Besetzung L. sowjetisches Staatseigentum geworden ist, hat das Verwaltungsgericht durch Schlußurteil vom 22. August 1977 die Klage hinsichtlich des Schadens an Grundvermögen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihm sein Eigentumsanteil an dem Grundstück während der Verfolgungszeit entzogen worden sei. In Ostpolen habe die Verfolgungszeit am 22. Juni 1941 begonnen. Zu dieser Zeit sei der Kläger nicht mehr Miteigentümer des Grundstücks gewesen, weil es bereits vor Beginn der Verfolgungszeit sowjetisches Staatseigentum geworden sei. Sofern sich die Deutschen nach Beginn der Verfolgungszeit des Grundstücks bemächtigt haben sollten, hätten sie es demzufolge nicht dem Kläger und den übrigen Miteigentümern, sondern den Sowjets weggenommen.
Ostpolen sei kurz nach Beginn des zweiten Weltkrieges aufgrund des "Hitler-Stalin-Paktes" (Nichtangriffspaktes) vom 23. August 1939 von sowjetischen Truppen besetzt worden. L. sei die Hauptstadt des mit Westukraine bezeichneten Teils des sowjetischen Besatzungsgebiets gewesen. Am 15. November 1939 sei das Gebiet der West-Ukraine der UdSSR inkorporiert worden. Aufgrund des Artikels 6 der gleichzeitig in Kraft getretenen Sowjetverfassung sei die gesamte Bodenfläche des eingegliederten Gebiets staatliches Eigentum geworden, ohne daß es eines besonderen Nationalisierungsaktes bedurft hätte. Hierdurch habe der Kläger seinen Eigentumsanteil am Grund und Boden verloren.
Anders habe es sich mit dem auf dem Grundstück befindlichen Mehrfamilienhaus verhalten. Nach sowjetischer Rechtsauffassung sei das Eigentum an Gebäuden nicht untrennbar mit dem Eigentum an dem jeweiligen Grundstück verknüpft. Deshalb seien Gebäude von der kraft sowjetischen Verfassungsrechts eintretenden Verstaatlichung des Grund und Bodens nicht miterfaßt worden. Im Privateigentum stehende Miethäuser hätten zur Überführung in staatliches Eigentum besonders nationalisiert oder munizipalisiert werden müssen. Es sei anzunehmen, daß auch das dem Kläger anteilig gehörende Gebäude nationalisiert worden sei.
In L. seien "große Häuser" im Jahre 1940 nationalisiert worden. Rechtsvorschriften hierüber für die Westukraine habe das Gericht zwar nicht ausfindig machen können. Einzelheiten darüber, welche Häuser in der Westukraine der Nationalisierung oder Munizipalisierung unterlegen hätten, seien mithin nicht bekannt. Die Kammer gehe jedoch davon aus, daß in der Westukraine ebenso wie in Westbeloruss Häuser mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 113 qm nationalisiert worden seien. Westbeloruss, der nördlich an die Westukraine angrenzende Teil Polens, sei von den Sowjets zur gleichen Zeit wie die Westukraine besetzt worden. Nach der sowjetischen Besetzung sei die Rechtsentwicklung in Westbeloruss und in der Westukraine gleichzeitig und gleichartig verlaufen. In Westbeloruss sei die Nationalisierung städtischer Häuser mit einer Wohnnutzfläche von über 113 qm durch Verordnung des Rates der Volkskommissare der BelSSR am 10. Mai 1940 beschlossen worden. Die Kammer gehe deshalb davon aus, daß gleichzeitig entsprechende Regelungen auch in der Westukraine getroffen worden seien. Damit schließe sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Geilke in seinem Gutachten vom 10. Mai 1977 an. Das Gebäude, dessen Miteigentümer der Kläger war, habe nach den Angaben des Klägers eine Grundfläche von ca. 252 qm gehabt, so daß die Wohnnutzfläche des dreigeschossigen Hauses über 500 qm betragen haben müsse. Damit habe es die für die Nationalisierung maßgebende Fläche von 113 qm erheblich überschritten. Die Kammer unterstelle deshalb, daß auch das Gebäude auf dem Grundstück L., U. L., nationalisiert worden sei. Da der Kläger zu Beginn der Verfolgungszeit in Lomberg mithin nicht mehr Miteigentümer des Mietwohngrundstücks gewesen sei und auch nichts dafür spreche, daß ihm nach der Besetzung L. durch die Deutschen das Eigentum rückübertragen worden sei, könne ihm sein Anteil an dem Grundvermögen nicht entzogen worden sein.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen:
Das angefochtene Urteil beruhe auf dem mangelhaften Gutachten des Sachverständigen G. Zu der entscheidungserheblichen Frage, ob es vor dem Einmarsch deutscher Truppen zur Nationalisierung von Wohnhäusern in L. gekommen sei, habe der Sachverständige keine Angaben gemacht. Die Unterstellung, daß es zu einer Nationalisierung von Wohnhäusern in L. im gleichen Umfang wie in den Westgebieten der Belorussischen SSR gekommen sei, sei weder belegt noch schlüssig. Das Verwaltungsgericht habe somit nicht unterstellen dürfen, daß die jüdischen Hauseigentümer ihr Eigentum schon vor der Besetzung L. durch deutsche Truppen verloren hätten, zumal Zeugenaussagen darüber vorgelegen hätten, daß der Kläger und seine Familie das Haus noch zur Zeit der deutschen Ersetzung benutzt hätten. Es müsse als gerichtsbekannt angesehen werden, daß Gegner des sowjetischen Regimes, deren Grundstücke beschlagnahmt worden seien, diese nicht weiter hätten bewohnen dürfen.
Sofern mit dem Verwaltungsgericht von einer Verstaatlichung des Grundstücks ausgegangen werden müsse, sei das angefochtene Urteil materiellrechtlich fehlerhaft, weil es auf der Verletzung von Denkgesetzen beruhe. Maßgebend für die Beurteilung des geltend gemachten Entziehungsschadens sei der nach dem Einmarsch deutscher Truppen in L. bestehende Rechtszustand. Danach sei nicht alles als sowjetisches Staatseigentum anerkannt worden, was von der Sowjetunion als sowjetisches Staatseigentum angesehen oder ausgegeben worden sei. Nach Einführung der deutschen Legislative und Verwaltungstätigkeit in Lemberg sei das Haus des Klägers wieder als Privateigentum anzusehen gewesen. Das ergebe sich aus Art. III der Verordnung vom 29. Oktober 1941 zur Ergänzung der Verordnung vom 31. August 1940 über die Behandlung feindlichen Vermögens (VOBl. für das Generalgouvernement, Teil I 1940 Nr. 53 S. 265; 1941 Nr. 68 S. 447; 1941 Nr. 104 S. 620). Das fragliche Grundstück sei somit nicht als sowjetisches Eigentum, sondern als jüdisches Eigentum dem Deutschen Reich verfallen.
Der Kläger beantragt,
das Schlußurteil aufzuheben und die Beklagte zur Feststellung des Schadens an Grundvermögen zu verpflichten,
hilfsweise
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision kann nur zum Teil Erfolg haben.
1.
Streitgegenstand ist allein das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, einen verfolgungsbedingten Schaden an Grundvermögen im Vertreibungsgebiet festzustellen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Schadensfeststellung verneint, soweit es sich um den Verlust von Grund und Boden des Grundstücks in L. handelt. Dagegen hält die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die Voraussetzungen für eine Feststellung des anteiligen Schadens an dem aufstehenden Mietwohnhaus ebenfalls nicht vorlägen, der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Grundsätzlich hat sich die Schadensfeststellung zwar auf die gesamte wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens zu erstrecken. Das steht jedoch einer gesonderten Behandlung des Grund und Bodens einerseits sowie der aufstehenden Baulichkeiten andererseits nicht entgegen. Denn Grund und Boden sowie die aufstehenden Gebäude konnten nach dem im Schadensgebiet geltenden Recht - anders als nach deutschem Recht - Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein, wie das Verwaltungsgericht für das Revisionsgericht insoweit bindend festgestellt hat.
2.
Wegen des Verlustes von Vermögensgegenständen im Vertreibungsgebiet steht Verfolgten deutscher Volkszugehörigkeit ein Anspruch auf Schadensfeststellung zu, wenn ihnen das Eigentum hieran während der Verfolgungszeit aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch im einzelnen bezeichnete Maßnahmen entzogen worden ist (§§ 11 a Abs. 2, 43 Abs. 1 Nr. 1 FG in Verbindung mit §§ 1, 5 der 7. FeststellungsDV). Für die Vertreibungsgebiete außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 bestimmt § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, daß als Beginn der Verfolgungszeit der Zeitpunkt der jeweiligen Einbeziehung dieses Gebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gilt.
a)
Der Kläger kann die begehrte Feststellung des Schadens, der durch Entzug des Eigentums an Grund und Boden entstanden ist, nicht verlangen.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die Verfolgungszeit in Ostpolen erst am 22. Juni 1941 begonnen hat, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Einbeziehung dieses Gebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung (vgl. Urteile vom 18. Juni 1970 - BVerwG 3 C 12.69 - [ZLA 1970, 205] und vom 26. Mai 1971 - BVerwG 3 C 137.69 - [ZLA 1971, 235]). Das Gebiet der Westukraine einschließlich Lembergs wurde jedoch bereits am 15. November 1939 der UdSSR inkorporiert, und aufgrund des Art. 6 der gleichzeitig in Kraft getretenen Sowjetverfassung wurde die gesamte Bodenfläche des eingegliederten Gebietes ohne besonderen Nationalisierungsakt Staatseigentum. An diese vorstehend wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht unter Anwendung nichtrevisiblen Rechts getroffen hat, ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision richten sich allein gegen die Verwertung des Sachverständigengutachtens, soweit das Verwaltungsgericht hierauf seine Feststellung zur Nationalisierung auch von Wohnhäusern in L. gestützt hat.
Unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Feststellungen läßt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei kein im Rahmen des § 1 der 7. FeststellunftsDV erheblicher Entziehungsschaden an Grund und Boden entstanden, weil der Vermögensverlust bereits vor dem Beginn der Verfolgungszeit unmittelbar kraft sowjetischen Verfassungsrechts eingetreten sei, keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den Vorschriften der 7. FeststellungsBV sowie zu anderen inhaltsgleichen Vorschriften des Lastenausgleichsrechts, wonach ein Vermögensverlust auch durch allgemeine legislative Maßnahmen bewirkt werden kann und als Schadenszeitpunkt dann grundsätzlich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen anzunehmen ist (vgl. zuletzt Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 68.76 - [Buchholz 427.7 § 6 Nr. 7 = IFLA 1978, 27] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Dabei hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht verkannt, daß es für die Beurteilung des Entziehungsschadens auf den im Zeitpunkt der Einbeziehung L. in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsfährung bestehenden Rechtszustand ankommt. Wie es zu diesem Rechtszustand in dem jeweiligen Gebiet vor dessen Einbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV gekommen ist, ist hingegen - wie noch darzulegen sein wird - lastenausgleichsrechtlich grundsätzlich nicht erheblich. Soweit mit dem Revisionsvorbringen die Rechtmäßigkeit der sowjetischen Nationalisierungsmaßnahmen an sich in Abrede gestellt worden ist, ist es deshalb revisionsrechtlich unbeachtlich. Daher bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit auch keiner Entscheidung, ob Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art in den nach Beginn des zweiten Weltkrieges von sowjetischen Truppen besetzten Gebieten nach allgemeinen Völkerrechtssätzen zulässig waren oder ob es sich um gegen Art. 46 der Haager Landkriegsordnung verstoßende Eingriffe in Privatvermögen gehandelt hat.
Der Lastenausgleichsgesetzgeber hat im gesamten Bereich des Kriegsfolgenrechts bei der Feststellung und Entschädigung von Vermögensverlusten, die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden sind, hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse grundsätzlich an die nach der jeweiligen verfassungsrechtlichen Situation in dem betreffenden Schadensgebiet vorgefundene Rechtslage angeknüpft. Diese Beschränkung zeigt sich bei den für Vertreibungsschäden, Ostschäden und Reparationsschäden getroffenen Regelungen, nach denen ein Zusammenhang des Schadens mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gefordert (vgl. §§ 11, 12 LAG; § 14 LAG; § 2 RepG) und hinsichtlich der Person des Geschädigten auf die Eigentumsverhältnisse im Schadenszeitpunkt abgestellt wird (vgl. § 229 Abs. 2 LAG; § 8 Abs. 1 RepG). Für Entziehungsschäden, die kraft der Fiktion des § 5 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV als Vertreibungsschäden gelten, findet sich eine vergleichbare Regelung in § 1 Abs. 2 und § 5 der 7. FeststellungsDV mit der Besonderheit, daß statt eines Vermögensverlustes im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges eine Entziehung des Eigentums nach der Einbeziehung des jeweiligen Schadensgebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung vorausgesetzt wird. Daß dabei allein an die bei Beginn des jeweiligen Schadenszeitraumes im Schadensgebiet vorgefundene Rechtslage anzuknüpfen ist, wird deutlich durch die Regelungen zugunsten von Geschädigten aus Gebieten, in denen im Zeitpunkt des Schadenseintritts das Privateigentum beschränkt war. In diesen Fällen kann bei Überführung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Betriebsvermögen in öffentliches Eigentum nur der Verlust einer Ertragsbeteiligung festgestellt werden (vgl. §§ 6 Abs. 3 FG, 9 Abs. 3 RepG in Verbindung mit den Vorschriften der 12. FeststellungsDV). Der Vermögensverlust liegt somit nicht in der Überführung von Wirtschaftsgütern in öffentliches Eigentum; diese stellt vielmehr nur eine Voraussetzung für die Schadensfeststellung an einem anderen Wirtschaftsgut - der Ertragsbeteiligung - dar. Der Lastenausgleichsgesetzgeber hat damit bewußt die aufgrund der tatsächlichen Machtverhältnisse in den Vertreibungsgebieten vor Eintritt des lastenausgleichsrechtlichen Schadenstatbestandes vorgefundene Rechtslage hingenommen; er hat insbesondere keine Folgerungen daraus hergeleitet, wenn vor dem maßgeblichen Schadenszeitraum liegende Enteignungsmaßnahmen fremder Staaten möglicherweise einen völkerrechtlich unzulässigen Eingriff darstellten.
Für die Feststellung von Schäden und Verlusten an entzogenen Wirtschaftsgütern, die nach der Ermächtigungsnorm des § 11 a Abs. 2 FG entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes zu regeln war, kann hiernach nichts anderes gelten. Schäden aufgrund von Eingriffsakten fremder Staaten in das Vermögen deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, die vor der Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV entstanden sind, bleiben damit grundsätzlich von einer Schadensfeststellung im Rahmen des Lastenausgleichs ausgenommen. Aus diesem Grunde kann es auf sich beruhen, welche Rechtswirkungen in Fällen vorliegender Art einem etwaigen Verstoß insbesondere gegen Art. 46 der Haager Landkriegsordnung beizumessen wären.
Die Nichtberücksichtigung von Schäden an Wirtschaftsgütern, die vor der Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung durch Eingriffe fremder Staaten entstanden waren, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und eine insoweit den Antrag auf Schadensfeststellung ablehnende Entscheidung steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 30 EGBGB. Verfolgungsbedingte Verluste an Wirtschaftsgütern, die in den Vertreibungsgebieten belegen waren, sind in die allgemeinen Regelungen für Kriegs- und Kriegsfolgeschäden einbezogen worden (vgl. § 11 a Abs. 2 FG, § 5 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV), die ihrerseits nach den Grundsätzen des Staatsbankrotts des Deutschen Reichs abgewickelt werden durften (vgl. zuletzt Urteil vom 21. April 1977 - BVerwG 3 C 12.76 - [BVerwGE 52, 272]). Ihr innerstaatlicher Ausgleich liegt deshalb weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfG in NJW 1976, 1491; DVBl. 1976, 495), der lediglich durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck gekommenen Grundsatz der Sozialstaatlichkeit Grenzen gesetzt sind. Es stellt keinen Verstoß gegen diese Grundsätze dar, wenn der Gesetzgeber sich nur deutsche Unrechtsmaßnahmen während der Verfolgungszeit hat zurechnen lassen wollen, nicht aber für Eingriffsakte fremder Staaten vor diesem Zeitpunkt hat einstehen wollen. Da der deutsche Gesetzgeber selbst hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an die bei Beginn der Verfolgungszeit vorgefundene Rechtslage angeknüpft hat, liegt schließlich auch kein Sachverhalt vor, der unter dem Gesichtspunkt des Art. 30 EGBGB einer rechtlichen Prüfung bedarf.
Zu einer anderen rechtlichen Würdigung zwingt auch nicht der Hinweis des Klägers, daß er und seine Familie das Haus noch nach der Besetzung Lembergs durch deutsche Truppen benutzt hätten. Die damit angesprochene materiellrechtliche Frage, ob trotz des Verlustes des Eigentums im Rechtssinne - d.h. des formellen Eigentums - eine sich aus der behaupteten weiteren Nutzung des Hauses ergebende und bis in die Verfolgungszeit reichende Rechtsposition der ehemaligen Grundstückseigentümer bestanden hat, die eine erneute Vermögensverschiebung während der Verfolgungszeit als Entziehungstatbestand im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV - nämlich als Verlust des wirtschaftlichen Eigentums - erscheinen lassen könnte, ist zu verneinen. Die Anerkennung eines Verlusttatbestandes im Sinne der vorgenannten Bestimmung setzt voraus, daß während der Verfolgungszeit noch eine entziehungsfähige Rechtsposition vorhanden war. Diese Annahme ist in der Regel nur begründet, wenn hinsichtlich der Wirtschaftsgüter eine Verfügungsberechtigung bestanden hat. Diese kann ausnahmsweise auch einem anderen als dem formellen Eigentümer zustehen. So hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß nicht nur der Verlust des formellen Eigentums eine Entziehung im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV darstellt, sondern daß dies auch bei Verlust des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 229 Abs. 2 Satz 2 LAG in Verbindung mit § 11 des Steueranpassungsgesetzes (jetzt § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung) zutreffen kann (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1964 - BVerwG 3 C 115.62 - [BVerwGE 19, 300] und vom 13. Januar 1972 - BVerwG 3 C 48.70 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 25]). Selbst bei zu unterstellendem Eigenbesitzwillen des Klägers und seiner ehemaligen "Miteigentümer" fehlt es an den Voraussetzungen, unter denen ihnen bei Anwendung des § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung Grund und Boden als wirtschaftliches Eigentum - hier in Form des Eigenbesitzes - hätte zugerechnet werden können. Denn ob Eigenbesitz anzunehmen ist, hängt entscheidend davon ab, ob aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen im Verhältnis des formellen Eigentümers zum wirtschaftlichen Eigentümer letzterer befugt gewesen wäre, den formellen Eigentümer für dauernd von einer Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen (vgl. Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 3 C 13.71 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 76 = ZLA 1972, 115]). Das ist hier nicht der Fall. Nach dem 15. November 1939, als Grund und Boden in staatliches Eigentum übergegangen waren, standen dem Kläger und den übrigen früheren "Miteigentümern" im Innenverhältnis keine dahin gehenden Befugnisse mehr zu (vgl. hierzu auch Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 3 C 22.69 - [ZLA 1970, 197] und vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 68.76 - [a.a.O.]). Bei Beginn der Verfolgungszeit waren die früheren Rechtsinhaber somit weder formelle noch wirtschaftliche Eigentümer.
Schließlich waren nach Einführung der deutschen Legislative und Verwaltungstätigkeit in Lemberg Grund und Boden auch nicht wieder "als Privateigentum anzusehen", wie der Kläger geltend macht. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zunächst in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß das Eigentum an Grund und Boden nach der Besetzung L. durch deutsche Stellen den früheren Rechtsinhabern tatsächlich rückübertragen worden sei. Daß eine Rückübertragung des Eigentums kraft Gezetzes stattgefunden hat, muß ebenfalls ausgeschlossen werden. Dabei kann offenbleiben, ob die Rüge der Nichtanwendung des Art. III der Verordnung vom 29. Oktober 1941 zur Ergänzung der Verordnung vom 31. August 1940 über die Behandlung feindlichen Vermögens, die nach Beginn der Verfolgungszeit erlassen worden sind, überhaupt zulässig ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Sie erweist sich jedenfalls als unbegründet. Nach Art. III der Verordnung vom 29. Oktober 1941 (Verordnungsblatt für das Generalgouvernement, Teil I, 1941, Nr. 104 S. 620) waren im Inland befindliche Wirtschaftsgüter von Personen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - vorläufig - dann nicht als feindliches Vermögen anzusehen, wenn diese Personen den Vermögensgegenstand vor dem 1. September 1939 erworben hatten und er ihnen seither ununterbrochen zugestanden hatte. Damit bezog sich Art. III der Verordnung nicht auf das im betreffenden Gebiet befindliche sowjetische Vermögen (einschließlich des im November 1939 nationalisierten) nach dem Stande vom 30. Juni 1941 (Art. II der Verordnung), das als feindliches Vermögen der vorläufigen Sicherstellung unterlag. Im übrigen galt die Verordnung vom 29. Oktober 1941 nicht für den Distrikt Galizien, zu dem Lemberg während der Zeit der deutschen Besetzung dieses Gebietes gehörte (vgl. Art. V der Verordnung). Auch die weitere, im Beschluß des erkennenden Senats vom 31. Mai 1966 - BVerwG 3 B 135.65 - [RLA 1966, 301] noch offengelassene Frage, ob eine während der deutschen Besetzung unterlassene Reprivatisierung von in sowjetisches Staatseigentum übergegangenen Wirtschaftsgütern eines rassisch Verfolgten eine Entziehung darstellen kann, wenn die Nichtrückgabe auf verfolgungsbedingten Gründen beruhte; ist zu verneinen. Der erkennende Senat hat wiederholt bei Anwendung und Auslegung des § 359 Abs. 1 LAG und des § 11 a Abs. 1 FG dahin erkannt, daß eine Schadensfeststellung für Verluste an Vermögensgegenständen ausgeschlossen ist, wenn diese während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegen den Willen ihrer Inhaber ohne angemessene Gegenleistung - sei es in Form der Zuteilung durch deutsche Stellen oder durch Besitzergreifung und Aneignung mit Billigung deutscher Stellen oder in ähnlicher Weise - erworben worden sind. Dies ist auch für den Fall ausgesprochen worden, daß die Vermögensgegenstände früher im Eigentum des Erwerbers gestanden haben und diesem nach dem Recht desjenigen Staates, in dem er seinen ständigen Aufenthalt hatte, ohne Entschädigung enteignet worden waren (vgl. zuletzt Beschluß vom 25. Oktober 1976 - BVerwG 3 B 90.73 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 26]). Kann danach selbst eine tatsächlich durchgeführte Reprivatisierung von Wirtschaftsgütern für den früheren Rechtsinhaber keinen Anspruch auf Schadensfeststellung begründen, so kann auch in der während der deutschen Besetzungszeit unterlassenen Reprivatisierung solcher Wirtschaftsleiter, die vor der Verstaatlichung durch sowjetische Stellen einem rassisch Verfolgten gehört haben, kein feststellungsfähiger Vermögensschaden liegen. Der Entziehungstatbestand des § 1 der 7. FeststellungsDV setzt grundsätzlich einen tatsächlichen Zugriffsakt auf Vermögensgegenstände während der Verfolgungszeit voraus; daran fehlt es, wenn deutsche Stellen es während der Verfolgungszeit lediglich unterlassen haben, durch Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen während der Zeit der sowjetischen Besetzung eingetretene Vermögensschäden wieder zu beseitigen.
Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Ablehnung seines Begehrens richtet, einen Entziehungsschaden an Grund und Boden festzustellen.
b)
Dagegen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die Klage auch hinsichtlich des Begehrens abgewiesen worden ist, einen Schaden an dem aufstehenden Mietwohnhaus festzustellen. Denn die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen noch nicht den Schluß, daß das Gebäude vor Beginn der Verfolgungszeit ebenfalls nationalisiert worden sei.
Allerdings greift die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Nationalisierung von Gebäuden nach der sowjetischen Besetzung Ostpolens verfahrensfehlerhaft "unterstellt", nicht durch, wenn auch wiederholt in den Gründen des angefochtenen Urteils diese Formulierung gebraucht ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch, insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Geilke folgend, seine "Unterstellung", daß es ebenso wie in Westbeloruss auch in der Westukraine zu einer Nationalisierung städtischer Häuser mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 113 qm gekommen sei, auf die von ihm festgestellte Gleichzeitigkeit und Gleichartigkeit der Rechtsentwicklung in der Westbelorussischen SSR und in der Westukraine gegründet. Damit hat es nicht dem Kläger nachteilige Tatsachen unterstellt, sondern eine auf die festgestellte Gesamtentwicklung in den betreffenden Schadensgebieten gestützte Schlußfolgerung gezogen.
Ob die für das Gebiet der Westbelorussischen SSR festgestellten Verhältnisse ohne weiteres auch auf das Gebiet der Westukraine übertragen werden können, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls spricht aufgrund der vom Verwaltungsgericht dem Zeitpunkt und der Art nach festgestellten parallelen Rechtsentwicklung in beiden Gebieten eine tatsächliche Vermutung dafür, daß auch in Lemberg "große Häuser" aufgrund von Rechtsvorschriften nationalisiert worden sind. Aus dieser zwar widerlegbaren, aber bisher nicht widerlegten Vermutung kann jedoch nicht ohne weiteres die Schlußfolgerung hergeleitet werden, daß das Haus des Klägers nationalisiert worden sei. Denn eine solche Folgerung wäre denkgesetzlich nicht zwingend, wenn es sich erweisen sollte, daß es trotz einer gesetzlich generell verfügten Nationalisierung "großer Häuser" zur Überführung in Staatseigentum noch eines besonderen Vollziehungsaktes durch sowjetische Stellen bedurft hätte und sich ein solcher im vorliegenden Fall nicht feststellen ließe. Das angefochtene Urteil enthält aber keine tatsächlichen Feststellungen dahin, ob die Überführung von Miethäusern in sowjetisches Eigentum kraft gesetzlicher Vorschriften eines besonderen Nationalisierungsaktes bedurfte. Sie lassen sich auch nicht aus dem im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen G. - im Gegensatz zu den für die Verstaatlichung von Grund und Boden angeführten Tatsachen - gewinnen. Aus diesem Grunde lassen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen noch nicht den rechtlichen Schluß zu, daß auch das Mietwohnhaus des Klägers vor Beginn der Verfolgungszeit nationalisiert worden sei.
Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben. Zugleich ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr den Sachverhalt in der vorstehend aufgezeigten Richtung weiter aufzuklären haben wird.
Sollten die weiteren tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß dem Kläger das Miteigentum an dem Gebäude erst nach Beginn der Verfolgungszeit entzogen worden ist, wird das Verwaltungsgericht bei Vorliegen der sonstigen Feststellungsvoraussetzungen die Berechnung des Schadens unter Beachtung der Vorschrift des § 10 der 5. FeststellungsDV durchzuführen haben.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer
Schmidt