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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1977, Az.: BVerwG 3 C 12/76

Besatzungsschäden; Sowjetische Besatzungsmacht; Österreichisches Besatzungsschädenrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1977
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 12/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München 17.10.1975 - M 225 VI 73

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 272
  • DÖV 1978, 256

Amtlicher Leitsatz

Im Sinne des RepG § 60 Abs. 1 Nr. 3 "geregelt" sind durch die im Deutsch-Österreichischem Finanzvertrag und Ausgleichsvertrag Art. 8 Abs. 2 bezeichneten Gesetze auch solche von deutschen Staatsangehörigen in Österreich erlittenen Besatzungsschäden an durch die sowjetische Besatzungsmacht in Anspruch genommenen und später von Österreich zurückgegebenen Wirtschaftsgüter, für die nach österreichischem Besatzungsschädenrecht eine Entschädigung nicht gewährt wird. Dies ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 vereinbar.