Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1977, Az.: BVerwG 3 C 68/76
Reparationsschaden; Wegnahme von Wirtschaftsgütern; Feindgesetzgebung; Enteignung; Schadenseintritt; Schadenszeitpunkt; Anfechtbarer Zwischenbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 68/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 RepG
- § 6 Abs. 1 RepG
- § 6 Abs. 4 S. 1 RepG
- § 8 Abs. 3 RepG
Fundstelle
- BVerwGE 54, 159
Amtlicher Leitsatz
1. Die einen Reparationsschaden begründende Wegnahme von Wirtschaftsgütern kann bereits in einer unmittelbar durch die Feindgesetzgebung generell angeordneten Enteignung deutschen Vermögens liegen, wenn der frühere Eigentümer auf Grund dieser Gesetze keine Möglichkeit mehr hat, tatsächlich über sein enteignetes Vermögen rechtlich wirksam zu verfügen. In diesen Fallen ist für den Schadenseintritt der Zeitpunkt maßgebend, in dem die entsprechenden Feindvermögensgesetze rechtlich wirksam geworden sind.
2. Über den gesonderten Antrag des Geschädigten, einen abweichenden Schadenszeitpunkt festzulegen, kann durch selbständig anfechtbaren Zwischenbescheid vorab entschieden werden.