Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.1983, Az.: BVerwG 3 B 1.83
Verlust von Grundvermögen in Lemberg; Verstaatlichung durch die sowjetische Besatzungsmacht; Unterlassen der Rückgabe durch deutsche Besatzungsstellen als entschädigungsfähiger Entziehungstatbestand; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.07.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 1.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 16663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 19.11.1982 - AZ: 5210 VI 80
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstellen
- IFLA 1983, 143-144
- ZLA 1983, 120
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht. Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. November 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung voraus, daß die dargelegte Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es vorliegend, weil das angefochtene Urteil seine die Klage abweisende Entscheidung auf zwei selbständige Begründungen gestützt hat und der Kläger nicht hinsichtlich jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund in der nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gebotenen Weise darlegt.
Das Verwaltungsgericht stützt sein Urteil zunächst auf die Rechtsansicht, es sei in der Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers gemäß § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 1978 gebunden, das die Klage des Klägers auf Anerkennung als Vertriebener abgewiesen hat. Ob im Zusammenhang mit diesem Abw2eisungsgrund vom Kläger mit seiner Beschwerde klärungsbedürftige Rechtsfragen dargelegt werden, kann dahingestellt bleiben, weil dies jedenfalls hinsichtlich der zweiten, ebenfalls tragenden Begründung des angefochtenen Urteils nicht der Fall ist.
Diese zweite Begründung des Urteils betrifft die Frage der "Entziehung" des Vermögensgegenstandes nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV. Hierzu führt das angefochtene Urteil aus, daß die Klage auch deshalb unbegründet sei, weil nach den Angaben des Klägers dessen in Lemberg belegenes Mietwohngrundstück bereits im Oktober 1939 von der sowjetischen Besatzungsmacht verstaatlicht worden ist und der Umstand, daß es nach dem Einmarsch der deutschen Truppen von deutschen Stellen nicht an den Kläger zurückgegeben worden ist, keine Entziehungsmaßnahme im Sinne der Vorschriften der 7. FeststellungsDV darstelle. Die vom Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Entziehungstatbestand aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie von der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits hinreichend geklärt sind. Das ist in den Entscheidungen vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.77 - (BVerwGE 56, 144 = Buchholz 427.207 § 1 Nr. 40) und vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 3 C 8.77 - (ZLA 1980, 116) geschehen, von denen die letztere erfolglos mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden ist (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1980 - 2 BvR 1268/80 -). In den angeführten Entscheidungen hat der Senat eingehend begründet, daß der Verlust des Eigentums aufgrund eines staatlichen Eingriffs der sowjetischen Besatzungsmacht gegen das Vermögen eines deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen vor Beginn der Verfolgungszeit (§ 1 Abs. 2 7. FeststellungsDV) nach dem Lastenausgleichsrecht nicht entschädigungsfähig ist und daß auch die durch deutsche Besatzungsstellen unterlassene Rückgabe des verstaatlichten Vermögens an den jüdischen Voreigentümer keinen entschädigungsfähigen Entziehungstatbestand darstellt, selbst wenn die Nichtrückgabe auf verfolgungsbedingten Gründen beruhte. Diese Rechtsauffassung gründet sich im wesentlichen auf die Erwägung, daß der Lastenausgleichsgesetzgeber im gesamten Bereich des Kriegsfolgenrechts bei der Feststellung und Entschädigung von Vermögensverlusten, die außerhalb der Grenzen des deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden sind, hinsichtlich der - für die Geschädigteneigenschaft im Sinne des § 229 LAG maßgebenden - Eigentumsverhältnisse grundsätzlich an die in dem betreffenden Schadensgebiet nach der jeweiligen verfassungsrechtlichen Situation vorgefundene tatsächliche Rechtslage angeknüpft hat und dies ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht auch tun durfte (vgl. BVerfGE 27, 253 [286] [BVerfG 03.12.1969 - 1 BvR 624/56]; BVerfGE 41, 126).
Zu diesem zweiten, das angefochtene Urteil ebenfalls tragenden Begründungsteil legt der Kläger keine über die vorstehende Rechtsprechung noch hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfragen dar. Er verkennt, daß er sein Eigentum an dem Grundstück in Lemberg bereits als Folge der Verstaatlichung durch die sowjetische Besatzungsmacht endgültig verloren hatte und daß daher die von ihn ins Feld geführte Beschlagnahme durch die deutsche Besatzungsmacht und die Nichtrückgabe des Grundstücks an ihn nicht mehr als ein "neuer Eingriff" in seine "privaten Eigentumsverhältnisse" angesehen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt worden.
Dr. Messerschmidt
Fandré