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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1979, Az.: BVerwG 3 C 76.78

Entziehungsschaden hinsichtlich zuvor nationalisierter oder sozialisierter Grundstücke in Lettland; Verfolgungsbedingter Reparationsschaden; Rückgabe zuvor nationalisierter oder sozialisierter Wirtschaftsgüter von der deutschen Besatzungsmacht; Normative Kraft des Faktischen; Völkerrechtsmäßigkeit des Reparationsrechts; Innerstaatliche Umsetzung vertraglich eingegangener Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland; Begriff des Reparationsschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 76.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 09.10.1978 - AZ: IV LA 127/77

Fundstelle

  • ZLA 1980, 146

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt als Erbe seiner für tot erklärten jüdischen Eltern wegen Verlustes des Hausgrundstücks Riga (Lettland), ..., eine Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz.

2

Die - auch wegen anderer Wirtschaftsgüter gestellten - Anträge des Klägers lehnte das Ausgleichsamt durch Bescheide vom 21. Oktober 1974 ab, weil der Kläger nicht die Stichtagsvoraussetzungen erfülle. Die vom Kläger nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht durch Teilurteil vom 1. Dezember 1975 hinsichtlich das Schadens am Betriebsvermögen als unbegründet zurück. Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, weil bei der Geltendmachung fiktiver Reparationsschäden die Vorschrift des § 7 der 11. LeistungsDV-LA nicht entsprechend anwendbar sei (Urteil vom 10. März 1977 - BVerwG 3 C 3,76 - [Buchholz 427.7 § 16 Nr. 5 = ZLA 1979, 152]).

3

Hinsichtlich des jetzt streitigen Grundvermögens hat der Kläger vorgetragen: Das bis dahin von ihm verwaltete Hausgrundstück sei ungefähr ein halbes Jahr nach dem Einmarsch der Roten Armee in Riga im Sommer 1940 von sowjetischen Behörden sozialisiert worden, weil er bzw. seine Eltern Deutsche gewesen seien. Nach der deutschen Besetzung (1941) sei ihm bzw. seinen Eltern das Hausgrundstück wegen ihres Judentums nicht zurückgegeben worden. In einer deutschen Verordnung vom 15. Dezember 1941 sei eine Rückgabe nationalisierter Häuser an die früheren Hauseigentümer zur Verwaltung und Nutzung vorgesehen gewesen. Der Kläger hat geltend gemacht, aus völkerrechtlicher Sicht seien die sowjetischen Sozialisierungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen. Er hat sich dafür auf das in der Sache (IV) VI LA 13/1974 des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen erstattete, den Beteiligten bekannte Rechtsgutachten des Prof. Dr. L. bezogen, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

4

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Abänderung der Bescheide des Ausgleichsamts Bremen vom 21. Oktober 1974 und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses für den Lastenausgleich beim Senator für Arbeit vom 25. Februar/5. März 1975 zu verpflichten, ihm für einen an Grundvermögen (Grundstück in Riga, ...) entstandenen Schaden Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz zu gewähren.

5

Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 1978 die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Da das Hausgrundstück nach den eigenen Angaben des Klägers 1940 durch die Sowjets sozialisiert worden sei, könne der Verlust des Hausgrundstücks weder als ein "echter" noch als ein verfolgungsbedingter "fiktiver" Reparationsschaden angesehen werden.

7

Nach § 2 Abs. 1 RepG seien "echte" Reparationsschäden solche Schäden, die durch gegen deutsches Vermögen gerichtete Maßnahmen anderer Staaten während des zweiten Weltkrieges oder danach entstanden seien. Die für den Kläger erstmals im Termin vom 9. Oktober 1978 aufgestellte Behauptung, das Grundstück sei von den Sowjets wegen der deutschen Volkszugehörigkeit der Betroffenen weggenommen worden, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Abgesehen davon hätten sich die sowjetischen Sozialisierungsmaßnahmen in dem 1940 in die Sowjetunion eingegliederten Lettland nicht gegen deutsches Vermögen gerichtet, sondern gegen Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer Bedeutung als nationalisierungswert erachtet worden seien.

8

Ein "fiktiver", d.h. verfolgungsbedingter Reparationsschaden (§ 16 Abs. 2 RepG in Verbindung mit §§ 1 bis 3 und 5 bis 9 der 11. LeistungsDV-LA) setze nach § 5 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA in Verbindung mit § 16 Abs. 2 RepG voraus, daß ein Verfolgungsschaden durch Entziehung entstanden sei. Eine Entziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA liege aber hinsichtlich des Hausgrundstücks nicht vor. Es sei nicht glaubhaft gemacht, daß ein Verlust des Hausgrundstücks während der Verfolgungszeit eingetreten sei. Lettland sei erst nach Beginn des Rußland-Feldzuges in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt, so daß dort die Verfolgungszeit erst am 21. Juni 1941 begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Eltern des Klägers nicht mehr Eigentümer gewesen. Nach den eigenen Angaben des Klägers sei das Hausgrundstück nämlich bereits im Sommer 1940 von den Sowjets sozialisiert worden. Damit sei der Verlust des Eigentums eingetreten; eine Entziehung sei danach nicht mehr möglich gewesen. Ob die sowjetischen Sozialisierungsmaßnahmen aus völkerrechtlicher Sicht rechtswidrig gewesen seien, könne dahingestellt bleiben. Denn selbst dann käme eine "Entziehung" der sozialisierten Wirtschaftsgüter nicht in Betracht, weil die Inbesitznahme der zuvor sozialisierten Wirtschaftsgüter durch die Deutschen nicht aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung erfolgt sei. Wie sich aus dem Rechtsgutachten des Prof. Dr. L. ergebe, hätten die deutschen Besatzungsbehörden die von den Sowjets geschaffene Rechtslage in dem Sinne akzeptiert, daß sie bei Erlaß ihrer Besatzungsvorschriften von dem durch die Sowjets herbeigeführten Rechtszustand ausgegangen seien. Nach den in diesem Gutachten angeführten besatzungsrechtlichen Vorschriften sei das nationalisierte Vermögen von den Deutschen nach der Besetzung Lettlands als fremdes Staatsvermögen ohne Ansehung des privaten Voreigentümers beschlagnahmt worden.

9

Auch das Unterlassen der Rückgabe des Hausgrundstücks an die Eltern des Klägers sei keine Entziehung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Schadensfeststellung für Verluste an solchen Vermögensgegenständen ausgeschlossen, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegen den Willen ihrer Inhaber ohne angemessene Gegenleistung - sei es in Form der Zuteilung durch deutsche Stellen oder durch Besitzergreifung und Aneignung mit Billigung deutscher Stellen oder in ähnlicher Weise erworben worden seien (Hinweis auf Urteil vom 27. Januar 1966 - BVerwG 3 C 164.64 - [ZLA 1966, 167] und Beschluß vom 25. Oktober 1976 - BVerwG 3 B 90.73 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 26]). Danach komme selbst nach einer tatsächlich durchgeführten Reprivatisierung zugunsten des ursprünglichen Eigentümers eines Wirtschaftsgutes ein Anspruch auf Schadensfeststellung bzw. auf eine Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz nicht in Betracht. Ebensowenig könne eine unterlassene Reprivatisierung Lastenausgleichsansprüche auslösen. Auch für Verfolgte könne nichts anderes gelten. Denn in bezug auf die Teilnahme am Lastenausgleich hätten rassisch Verfolgte durch die Verfolgung nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden sollen, als sie ohne die Verfolgung gestanden hätten. Auch wenn die Deutschen nach der Besetzung Lettlands allen ehemaligen Eigentümern mit Ausnahme der Juden die von den Sowjets enteigneten Wirtschaftsgüter zurückgegeben hätten, könnte nach Auffassung der Kammer nichts anderes gelten. Darauf komme es hier aber nicht entscheidend an, weil nach dem angeführten Gutachten die deutsche Besatzungsmacht in Lettland nur in sehr beschränktem Umfang Reprivatisierungen vorgenommen habe.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er Verletzung materiellen Rechts rügt. Er wiederholt weitgehend seinen erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit dem Urteil des Senats vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.77 - auseinander, das im angefochtenen Urteil vom 9. Oktober 1978 noch nicht berücksichtigt worden ist.

11

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte nach dem Antrag erster Instanz zu verurteilen.

12

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.

14

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

15

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

16

Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Kläger keinen Entschädigungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz hat. Es ist hierbei zutreffend von der im angefochtenen Urteil im einzelnen angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen. Der erkennende Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug und ergänzt diese Rechtsausführungen im folgenden hinsichtlich derjenigen Ausführungen der Revision, die sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.77 - (BVerwGE 56, 144 = Buchholz 427.207 § 1 Nr. 40 = MDR 1979, 166 = ZLA 1979, 69 = ROW 1979, 76) beziehen.

17

1.

Einen "echten" Reparationsschaden, der durch die sowjetischen Maßnahmen in Lettland 1940 verursacht worden sein soll, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Daß ein "echter" Reparationsschaden (§ 2 RepG) gezielte Maßnahmen gegen deutsches Vermögen im Zusammenhang mit Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkrieges voraussetzt, insbesondere als Folge der sogenannten Feindgesetzgebung, ergibt sich eindeutig aus Wortlaut und Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte, derzufolge das Gesetz die innerstaatliche Umsetzung vertraglich eingegangener Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland darstellt (vgl. dazu Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 3 C 15.75 - [Buchholz 427.7 § 2 Nr. 6]; Beschluß vom 13. Juni 1978 - BVerwG 3 B 66.77 -). Demgegenüber würde die Auffassung des Klägers, es müsse genügen, daß auch deutsches Vermögen von an sich "neutralen" Maßnahmen anderer Staaten betroffen sei, zu einer durch den Gesetzeszweck nicht gedeckten Ausdehnung der Reparationsschäden führen. Es kann nicht Sinn eines Kriegsfolgengesetzes sein, solche Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen anderer Staaten zu entschädigen, die ihre Wurzel weder im Krieg noch in einer deutschfeindlichen Einstellung, sondern völlig unabhängig davon in den dort herrschenden ideologischen oder staatsrechtlichen Vorstellungen hatten. So liegt der Fall hier: Lettland ist in mehreren Stufen - beginnend mit dem Beistandspakt vom 5. Oktober 1939 und der Einräumung von sowjetischen Stützpunkten in Lettland, endend am 5. August 1940 mit dem Anschluß Lettlands als neue Sowjetrepublik auf Antrag des Parlaments - in den Machtbereich der Sowjetunion einbezogen worden. Aus sowjetischer Sicht wurde 1940 durch die Nationalisierungsmaßnahmen, die dem hier streitbefangenen Eigentumsverlust zugrunde liegen, im Zuge einer Rechtsangleichung in dem neuen Teil des Staatsgebietes nur das nachvollzogen, was zuvor in den übrigen Teilen der Sowjetunion durchgeführt worden war. Als gezielte Maßnahmen gegen deutsches Vermögen, die im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg, insbesondere mit der Feindgesetzgebung gegen Deutsche ständen, stellen sich bei diesem historischen Hintergrund die Nationalisierungsmaßnahmen in Lettland nicht dar.

18

Die gleichwohl vom Kläger im Laufe des Verfahrens aufgestellte Behauptung, die Nationalisierungsmaßnahmen gegen das Vermögen seiner Eltern seien wegen seiner bzw. wegen der deutschen Volkszugehörigkeit seiner Eltern veranlaßt worden, hat das Verwaltungsgericht nicht als glaubhaft angesehen. Da hiergegen begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind, ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO revisionsgerichtlich davon auszugehen, daß es sich auch im vorliegenden Fall um "neutrale" Nationalisierungsmaßnahmen gehandelt hat, die einen Entschädigungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz nicht begründen können.

19

2.

Der Vortrag der Revision, der Vermögensschaden habe nur deshalb eintreten können, weil der Kläger und seine Eltern - trotz deutscher Volkszugehörigkeit - als Juden von der Umsiedlung der Deutschen aus Lettland ausgeschlossen worden und infolgedessen den Zwangsmaßnahmen der sowjetischen Okkupanten ausgesetzt gewesen seien, kann einen Reparationsschaden gleichfalls nicht begründen. Der Senat hat bereits entschieden, daß der Ausschluß der Juden von der Umsiedlung nicht zur Entschädigung wegen eines fiktiven Umsiedlungsschadens führen kann (Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 3 C 21.76 - [BVerwGE 51, 151 = Buchholz 427.3 § 11 Nr. 45 = IFLA 1977, 45]).

20

Die Auffassung des Klägers, der Ausschluß der Juden von der Umsiedlung sei eine Verfolgungsmaßnahme gewesen und müsse deshalb zur Entschädigung wegen eines fiktiven Reparationsschadens führen, findet im geltenden Recht ebenfalls keine Stütze. In den Lastenausgleich - im weitesten Sinn - sind nicht alle mit Verfolgungsmaßnahmen zusammenhängenden Schäden einbezogen worden, sondern nur bestimmte, gesetzlich abschließend umschriebene Verfolgungstatbestände. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt ein Verfolgungsschaden als Anknüpfungspunkt für einen fiktiven Reparationsschaden (§ 16 Abs. 2 RepG) überhaupt nur in Betracht, wenn er während der Verfolgungszeit im Sinne der 11. LeistungsDV-LA eingetreten ist. Da diese in Lettland erst mit der deutschen Besetzung im Rußland-Feldzug begonnen hat, kann schon deshalb ein bereits vorher eingetretener Schaden nicht zu einem fiktiven - nämlich verfolgungsbedingten - Reparationsschaden führen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß § 1 der 11. LeistungsDV-LA nur den durch Entziehung von Eigentum durch deutsche Stellen entstandenen Verfolgungsschaden betrifft und ein solcher Sachverhalt vom Kläger nicht behauptet wird.

21

3.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.70 - (a.a.O.), das die Revision zum Gegenstand kritischer Anmerkungen gemacht hat, die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe ohne Verstoß gegen höherrangige Normen bei den Entschädigungstatbeständen an die von der deutschen Besatzungsmacht tatsächlich vorgefundenen Verhältnisse anknüpfen dürfen, wie sie vor Beginn der Verfolgungszeit durch legislative Maßnahmen unter sowjetischer Herrschaft geschaffen worden waren. Diese den Beteiligten bekannte Entscheidung, die auch Gegenstand der mündlichen Erörterung vor dem erkennenden Senat war, braucht hier nicht weiter referiert zu werden. Der Senat hat die dort vertretene Auffassung inzwischen in seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 17.78 - (BVerwGE 57, 13 = Buchholz 427.3 § 14 Nr. 13) bestätigt. Sie geht - zusammengefaßt - dahin, daß mit Rücksicht auf den Staatsbankrott des Deutschen Reiches dem nachkonstitutionellen Gesetzgeber bei der Regelung des innerstaatlichen Lastenausgleichs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist und es keinen Verfassungsverstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen das Rechts- oder Sozialstaatsprinzip darstellt, wenn der Gesetzgeber sich nur deutsche Unrechtsmaßnahmen gegen Verfolgte während der - zeitlich abgrenzbaren - Verfolgungszeit hat zurechnen lassen, nicht aber auch für Eingriffsakte fremder Staaten hat einstehen wollen, die Verfolgte vor Beginn der Verfolgungszeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV betroffen haben. Diese Auffassung entspricht im Ergebnis auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß es keinen vorgegebenen Anspruch auf eine bestimmte Entschädigung für jeden durch den Krieg und seine Folgen eingetretenen Schaden gibt, die entsprechende Regelung vielmehr dem gestalterischen, durch das Willkürverbot begrenzten Ermessen des Gesetzgebers überlassen sei, der dabei auch finanzielle Erwägungen berücksichtigen dürfe (vgl. BVerfGE 15, 126;  15, 167 [BVerfG 29.11.1962 - 2 BvR 587/62];  23, 153 [BVerfG 06.03.1968 - 1 BvR 975/58];  27, 253 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69];  32, 111 [BVerfG 19.10.1971 - 1 BvR 387/65];  41, 126) [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvL 24/75].

22

Aus der Anknüpfung des Lastenausgleichsgesetzgebers an den im Schadenszeitpunkt rein tatsächlich bestehenden Rechtszustand ergibt sich gemäß Art. 20 Abs. 3 GG als zwingende Folge, daß auch die Verwaltungsbehörden und Gerichte im Rahmen des § 229 LAG sowohl hinsichtlich des formellen als auch des wirtschaftlichen Eigentumsbegriffes nicht zu prüfen haben, ob die nach ausländischem Recht bestehende Eigentumslage seinerzeit rechtmäßig und auch entsprechend den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zustandegekommen war. Anders als in den Verfahren, die vor allem Herausgabe- oder Entschädigungsklagen der "wahren" Eigentümer gegen die jeweiligen Besitzer von durch Kriegsereignisse betroffenen Sachen zum Gegenstand hatten, geht es im lastenausgleichsrechtlichen Feststellungs- und Entschädigungsverfahren nicht um die Wiederherstellung der vor dem Schadensereignis bestehenden Eigentumslage oder - etwa als Surrogat dafür - um einen Schadensersatz zwischen Schädiger und Geschädigtem. Vielmehr handelt es sich hier um die Verwirklichung eines erst durch den Lastenausgleichsgesetzgeber geschaffenen originären Leistungsanspruchs, für den die Eigentumslage - formell oder wirtschaftlich gesehen - im Schadenszeitpunkt nur insofern ein rein tatsächlicher Anknüpfungspunkt ist und sein kann, als sich in ihr die Verfügungsmacht über das jeweilige Wirtschaftsgut darstellt, deren Verlust das entscheidende Kriterium für die Gewährung eines Lastenausgleichs im weitesten Sinne ist. Daraus ergibt sich von selbst, daß entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren weder Art. 30 EGBGB noch Art. 46 der Haager Landkriegsordnung als Prüfungsmaßstab dafür in Betracht kommen, ob dem Kläger oder seinen Eltern das hier in Rede stehende Grundvermögen noch durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen worden sein konnte, nachdem es - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - kraft sowjetischen Verfassungsrechts bereits vor Beginn der Verfolgungszeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA als sowjetisches Staatseigentum nationalisiert worden ist.

23

Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Eingliederung Lettlands in die UdSSR völkerrechtswidrig gewesen ist und weiche Folgerungen etwa staatsrechtlich zu ziehen wären, wann diese Frage bejaht werden müßte. Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts, daß völkerrechtswidrige Maßnahmen fremder Staaten gegen Wirtschaftsguter Verfolgter, die zeitlich danach auch von deutschen Unrechtsmaßnahmen hätten betroffen werden können, vom deutschen Gesetzgeber im Rahmen der seinen Staats- und Volkszugehörigen gegenüber originär getroffenen Regelung der Kriegsfolgen so zu behandeln seien, als ob sie nicht stattgefunden hätten. Das Völkerrecht kennt eine derart weitgehende Verpflichtung, wie sie der Kläger mit seinem Hinweis auf Art. 25 GG offenbar annimmt, nicht. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es eine dahin gehende allgemeine Regel des Völkerrechts, die dem Bundesrecht vorginge, schon deshalb nicht geben, weil der durch Bundesgesetz aktualisierte Gedanke, die Lasten und Folgen eines Krieges nach einem Staatsbankrott für die eigenen Staats- und Volkszugehörigen angemessen auszugleichen, zuvor und auch bis heute in der Staaten- und Völkergemeinschaft keine in etwa vergleichbare Entsprechung gefunden hat und schon deshalb nicht einmal als Regel, geschweige denn als "allgemeine Regel" des Völkerrechts anerkannt werden kann.

24

Diese Feststellung kann der erkennende Senat selbst treffen. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG an das Bundesverfassungsgericht kommt insoweit nicht in Betracht. Denn im vorliegenden Fall wird nicht wie in dem vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 - (BVerfGE 23, 289 [BVerfG 14.05.1968 - 2 BvR 544/63]) entschiedenen Sachverhalt eine Norm des Bundesrechts (dort § 17 LAG) am Bestehen und der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts gemessen, hinsichtlich der ernst zu nehmende Zweifel bestehen könnten. Vielmehr ist hier die Rechtswirksamkeit der für die Geschädigteneigenschaft maßgebenden Norm des Bundesrechts (§ 229 LAG) nicht zweifelhaft und lediglich die - teilweise auch im Bereich tatsächlicher Feststellungen liegende - Vortrage umstritten und zu klären, ob ein vor der deutschen Besetzung nationalisiertes oder sozialisiertes Wirtschaftsgut noch Objekt einer Entziehung in der Person dessen sein kann, dem das Eigentum im Sinne von § 229 TAG vor der Nationalisierung oder Sozialisierung zugestanden hatte.

25

Diese Frage hat das Verwaltungsgericht nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt mit Recht verneint. Sie hätte allenfalls dann bejaht werden können, wenn die vom Verwaltungsgericht gemäß Art. 6 der Sowjetverfassung angenommene Sozialisierung des Hausgrundstücks nach sowjetischem Recht deshalb nicht rechtswirksam gewesen wäre, weil infolge einer im Sinne des Völkerrechts als nichtig anzusehenden Eingliederung Lettlands in die UdSSR die Sowjetverfassung in Riga nicht hätte in Kraft treten können, oder wenn das bloße Inkrafttreten der Sowjet-Verfassung in Riga nicht ausgereicht hätte, um einen endgültigen Rechtsverlust hinsichtlich des Hausgrundstücks zu bewirken.

26

Hinsichtlich des letzteren Punktes wird wiederum auf das Urteil des Senats vom 11. Juli 1978 (a.a.O.) verwiesen, in dem dargelegt ist, daß ein Vermögensverlust nicht nur durch eine konkrete Entziehungsmaßnahme im Einzelfall (Beschlagnahme oder sonstige Inbesitznahme), sondern auch durch allgemeine legislative Maßnahmen bewirkt werden kann, und als Schadenszeitpunkt dann grundsätzlich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen - hier also der sowjetischen Verfassung im Gebiet Lettlands - anzunehmen ist (vgl. dazu auch Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 68.76 - [BVervGE 54, 159 [165] = Buchholz 427.7 § 6 Nr. 7]). Darüber hinaus bewirkt diese kraft Gesetzes erfolgte Verstaatlichung, daß zugunsten des - formellen - Voreigentümers auch nicht angenommen werden kann, er sei noch wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AO geblieben und habe dann als solcher einen Entziehungsschaden im Sinne von § 1 der 11. LeistungsDV-LA erleiden können (vgl. dazu gleichfalls die vorzitierten Urteile vom 7. Juli 1977 und vom 11. Juli 1978, a.a.O.).

27

Aus der Sicht des Lastenausgleichsgesetzgebers kann auch eine Nichtigkeit der Eingliederung Lettlands in den sowjetischen Staatsverband nicht angenommen werden. Das selbst dann nicht, wenn davon ausgegangen wird, daß diese Eingliederung völkerrechtlich zunächst nicht als rechtswirksam angesehen worden ist. Auszugehen ist vielmehr von folgendem: Die 1940 möglicherweise völkerrechtlich zweifelhaften Rechtsverhältnisse haben sich inzwischen auch insoweit, als sie seit Juni 1941 durch die deutsche Besetzung für einige Jahre überlagert waren, jedenfalls faktisch zufolge der Rückeroberung des früheren lettischen Staatsgebietes durch die Sowjetunion und der dadurch bedingten Wiederherstellung der 1940 geschaffenen, seither unverändert fortbestehenden Lage verfestigt. Unabhängig von der Frage der formellen Anerkennung der Einverleibung der baltischen Staaten in die UdSSR nimmt die Völkergemeinschaft in der Staatenpraxis die politischen Veränderungen von 1940 und deren Folgen längst als gegeben hin. Angesichts der besonderen Bedeutung der Faktizität im zwischenstaatlichen Bereich und bei Berücksichtigung des Zeitfaktors im Recht entspricht es dem Grundsatz der normativen Kraft des Faktischen, daß der Gesetzgeber an die bei Erlaß des Reparationsschädengesetzes im Jahre 1969 vorgefundenen konsolidierten Verhältnisse angeknüpft und deshalb von der bereits 1940 in Lettland geschaffenen Lage, konkret von der damaligen Änderung der Eigentumsordnung, ausgegangen ist. Ob der Gesetzgeber im Rahmen des § 16 Abs. 2 RepG auch an die frühere - vor 1940 bestehende - Rechtslage hätte anknüpfen dürfen, kann dahingestellt bleiben; verpflichtet war er hierzu aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht (vgl. hierzu auch das Urteil vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 3 C 8.77 -).

28

4.

Der Auffassung der Revision, zumindest aus der nicht durchgeführten Reprivatisierung oder aus dem Ausschluß von einer allgemein durchgeführten Reprivatisierung nationalisierten Eigentums müsse sich ein Reparationsschaden ergeben, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

29

a)

Soweit sie davon ausgeht, die Reprivatisierung sei tatsächlich weitestgehend durchgeführt worden und nur die Juden seien davon ausgeschlossen worden, unterstellt sie einen anderen als den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt, es sei nur vereinzelt zu Reprivatisierungen gekommen. Das hat die Revision nicht in begründeter Weise angegriffen, so daß das Revisionsgericht hieran gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).

30

b)

Es kann im übrigen dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Besatzungsmacht ausnahmsweise in die vorgefundene Rechtsordnung eingreifen darf, um zuvor durchgeführte Maßnahmen - deren Rechtswidrigkeit einmal unterstellt - rückgängig zu machen. Denn es ist nicht ersichtlich, wie sich eine unterlassene Reprivatisierung als "Entziehung" im Sinne des § 1 der 11. LeistungsDV-LA in Verbindung mit § 16 Abs. 2 RepG darstellen könnte.

31

5.

Die vom Kläger (unter kritischem Hinweis insbesondere auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1966 - BVerwG 3 C 164.64 - [ZLA 1966, 167] und das oben zitierte Urteil vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.77 - [a.a.O.]) vertretene Auffassung, eine tatsächlich durchgeführte Reprivatisierung müsse die Schadensfeststellung wegen eines an dem zurückgegebenen Wirtschaftsgut später eingetretenen Vertreibungsschadens ermöglichen, ist nach Lage des Falles nicht entscheidungserheblich und deshalb hier nicht zu erörtern.

32

6.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, daß es eine außerhalb der gesetzlichen Tatbestände vorgegebene Verpflichtung zum Lastenausgleich nicht gibt. Vielmehr ist es dem - bei Kriegsfolgegesetzen besonders weiten - Gesetzgebungsermessen überlassen, welche Tatbestände als entschädigungsfähig behandelt werden sollen. Diese gesetzgeberische Freiheit ist nur durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. die schon oben gegebenen Hinweise und BVerwGE 52, 264 und 271, jeweils mit Nachweisen). Danach bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß auch der Ausschluß von der Umsiedlung und die unterlassene Reprivatisierung zuvor nationalisierter Wirtschaftsgüter nicht gleichfalls als entschädigungspflichtige Tatbestände ausgestaltet worden sind.

33

7.

Da die Revision nach alledem erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt