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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1978, Az.: BVerwG 3 B 66.77

Gründe für die Zulassung einer Revision ; Entstehung des Reparationsschädengesetzes (RepG); Wirtschaftliche Veränderungen in den sozialistischen Ländern als Reparationsschäden; Wegnahme als förmlicher Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 66.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 09.05.1977 - AZ: 8109-IV(X)/75

Fundstelle

  • DokBer A 1978, 325

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und Fandré
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach in seinem Urteil vom 9. Mai 1977, die Revision nicht zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Bundesverwaltungsgericht hat nur die von der Beschwerde vorgebrachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) zu prüfen. Die Beschwerde macht allein geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit hierfür allgemein vorgetragen wird, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, "dem Gesetz zu einer richtigen Auslegung und einheitlichen Anwendung zu verhelfen", wird verkannt, daß die Frage der richtigen Anwendung des materiellen Rechts auf den zu entscheidenden Einzelfall für sich allein der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben kann. Es muß vielmehr wenigstens eine konkrete Rechtsfrage dargelegt werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), die zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist.

3

Eine solche Rechtsfrage wird auch nicht dadurch aufgeworfen, daß das Verwaltungsgericht - nachdem es eine formelle Wegnahme und insbesondere einen sogenannten Nichtantrittsschaden (§ 6 Abs. 4 RepG) verneint hatte, was nicht angegriffen wird - die Auffassung vertreten hat, es liege auch eine andere Maßnahme, die in ihren Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspräche (§ 6 Abs. 1 RepG), deshalb nicht vor, weil die für die Klägerin bestehenden Beschränkungen nicht auf Maßnahmen beruhten, die sich "speziell gegen das deutsche Vermögen gerichtet" haben. Der Beschwerdevortrag, es müsse genügen, daß es sich um deutsches Vermögen handele und die Beeinträchtigungen eine Folge des zweiten Weltkriegs seien, verkennt den objektiven Gesetzesinhalt und den Sinn der darauf bezüglichen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts. Daß es sich bei den Reparationsschäden im engeren Sinn um gezielte Maßnahmen gegen deutsches Vermögen gehandelt haben muß, ergeben schon der Begriff und der Wortlaut des Gesetzes. Denn danach muß es sich unter den weiteren sachlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 RepG und den persönlichen Voraussetzungen des § 13 RepG um einen Schaden handeln, der "dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter weggenommen worden sind ... durch Maßnahmen fremder Staaten gegen das deutsche Vermögen, insbesondere auf Grund der Feindvermögensgesetzgebung". Der Entschädigungsbereich ergibt sich zudem aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Danach zieht das Reparationsschädengesetz für den innerstaatlichen Rechtskreis die Folgerungen aus dem (mit den Westalliierten geschlossenen) Überleitungsvertrag, der einerseits die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, keine Einwendungen gegen Maßnahmen gegen das deutsche-Auslandsvermögen zu erheben, und ihr andererseits aufgibt, dafür zu sorgen, daß die Betroffenen entschädigt werden (vgl. im einzelnen Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 3 C 15.75 - [Buchholz 427.7 § 2 RepG Nr. 6]). Das bloße Betroffensein von den wirtschaftlichen Veränderungen in den sozialistischen Ländern kann danach kein Reparationsschaden sein. Das wird bestätigt durch § 2 Abs. 5 RepG: Danach bleibt ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 auch dann ein Reparationsschaden, wenn er an Wirtschaftsgütern entstanden ist, die später durch Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen weggenommen worden wären; ferner gilt nach dieser Vorschrift ein Schaden, der durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Grund von Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen entstanden ist, als Reparationsschaden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Wirtschaftsgüter andernfalls durch Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 weggenommen worden wären. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt ein solcher Fall nicht vor.

4

An der dargelegten Abgrenzung des Bereichs der entschädigungsfähigen Schäden ändert § 6 Abs. 1 RepG nichts. Diese Vorschrift knüpft vielmehr ausdrücklich an den in §§ 2 bis 4 RepG gebrauchten Begriff "Wegnahme" an und erläutert ihn lediglich dahin, daß darunter nicht nur "der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut" zu verstehen sei, sondern gleichgestellt sei auch "jede andere Maßnahme, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht". Das hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt.

5

Es ist auch nicht klärungsbedürftig, ob die wirtschaftliche Aushöhlung von Eigentum zur Begründung eines Reparationsschadens genügt. Diese Frage beantwortet sich unmittelbar aus dem vorstehend angeführten Gesetzeswortlaut. Ob aber eine dem förmlichen Entzug des fraglichen Rechts in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen gleichzusetzende Maßnahme vorliegt, ist vornehmlich eine Frage der Rechtsanwendung auf den Einzelfall.

6

Daß das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausgeführt hat, die von ihm nicht verkannten Beeinträchtigungen der Klägerin (Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Instandsetzungsmaterial für das fragliche Gebäude, der spärliche Gewinn aus der Vermietung und die Unmöglichkeit, Mietgewinne ins Ausland zu transferieren) seien Auswirkungen der in der CSSR geltenden Rechts- und Gesellschaftsordnung, von denen alle Rechtsunterworfenen ohne Rücksicht auf ihre Nationalität betroffen seien, wirft gleichfalls keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf.

7

Da nach alledem die Beschwerde erfolglos bleiben muß, hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Fandré