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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1983, Az.: BVerwG 9 B 1610.81

Gewährung von rechtlichem Gehör; Dolmetscherhinzuziehung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 1610.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 08.10.1980 - AZ: 18 K 10135/80

Fundstellen

  • HFR 1983, 489
  • InfAuslR 1983, 256-257
  • NVwZ 1983, 668-669 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei den Vorschriften des § 185 GVGüber die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers handelt es sich um eine spezielle Form der Gewährung rechtlichen Gehörs.

Ein Verstoß gegen § 185 GVG liegt nicht nur dann vor, wenn die gebotene Hinzuziehung eines Dolmetschers unterbleibt, sondern auch dann, wenn die Sprachmittlung durch einen hinzugezogenen Dolmetscher an erheblichen Mängeln leidet.

§ 185 GVG gehört weder für sich allein noch in seiner Verbindung mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu denjenigen Vorschriften, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Kläger rügen als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, daß der in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscher die Ausführungen der Klägerin zu 1) und ihrer Tochter in sehr freier Übertragung weitgehend nur sinngemäß übersetzt habe, wobei verschiedene völlig sinnentstellende Übertragungen vorgekommen seien; nach Erhalt der Sitzungsniederschrift hätten sie festgestellt, daß Fehler in der Übersetzung vorliegen würden. Diese Rüge greift nicht durch:

3

Gemäß § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 55 VwGO ist ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Bei diesen Vorschriften handelt es sich, jedenfalls im hier vorliegenden Zusammenhang, um eine spezielle Form der Gewährung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs (Urteil vom 10. November 1981 - BVerwG 9 C 474.80 - BayVBl. 1982, 349), das verkürzt wird, wenn in einem Asylrechtsstreit ein Asylsuchender, der mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage ist, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, kein Dolmetscher hinzugezogen wird. Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat.

4

Im vorliegenden Fall haben die Kläger jedoch - sollten die von ihnen gerügten Übersetzungsfehler in der Tat vorliegen - ihr Rügerecht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO verloren, weil sie die angeblichen Übersetzungsmängel nicht - wie es nach diesen Vorschriften zum Erhalt des Rügerechts geboten gewesen wäre - schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerügt haben. Das Unterlassen einer solchen Rüge hätte allerdings dann nicht zu einem Rügeverlust der Kläger geführt, wenn die Vorschriften des § 185 Abs. 1 GVGüber die Hinzuziehung von Dolmetschern für sich allein oder doch in ihrer hier zur Rede stehenden Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG zu jenen Vorschriften gehören würden, auf deren Befolgung eine Partei gemäß § 295 Abs. 2 ZPO nicht wirksam verzichten kann. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Art. 103 Abs. 1 GG gehört nicht zu den Vorschriften, auf deren Einhaltung durch die Beteiligten gemäß § 295 Abs. 2 ZPO nicht verzichtet werden kann (vgl. dazu auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Januar 1977, DB 1977, 804). Trotz seiner verfassungsrechtlichen Verankerung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör den Beteiligten zur Wahrung ihrer eigenen Interessen eingeräumt. Das gilt nicht nur für den Bereich des Zivilprozesses (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 128 Vorbemerkung 4 a. E.), sondern trifft in gleicher Weise auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu, so daß es einem Beteiligten freisteht, auf die ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte eingeräumten Äußerungsmöglichkeiten zu verzichten. Das trifft auch auf den von § 185 GVG speziell geregelten Fall zu, daß rechtliches Gehör durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers sicherzustellen ist.

5

Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten demnach zur Erhaltung ihres Rügerechts die von ihnen nunmehr mit der Beschwerde geltend gemachten Übersetzungsmängel gemäß § 295 Abs. 1 ZPO "bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden" hat, rügen müssen. Nächste mündliche Verhandlung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht notwendig ein neuer Termin, sondern kann auch eine Verhandlung sein, die sich - wie hier - innerhalb der mündlichen Verhandlung an jenen Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der geltend gemachte Verfahrensmangel geschehen sein soll (st. Rspr., vgl. z.B. Urteil vom 3. Mai 1976 - BVerwG 6 CB 91.75 - BVerwGE 50, 344 [346]). Eine in diesem Zusammenhang beachtliche Rüge haben die Kläger jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben. Das wäre freilich nach § 295 Abs. 1 ZPO dann unschädlich, wenn den Klägern der nunmehr gerügte Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht bekannt geworden wäre und auch nicht hätte bekannt sein müssen. Dafür, daß diese Voraussetzungen hier gegeben wären, enthält die Beschwerde indessen keinen hinreichenden Vortrag. Soweit mit ihr geltend gemacht wird, der Prozeßbevollmächtigte der Kläger sei von dem in der mündlichen Verhandlung als Zuhörer anwesend gewesenen Kläger zu 3), der die deutsche Sprache "weitgehend" verstehe, erst nach Schluß der Verhandlung auf "die verfehlte Übersetzung hingewiesen" worden, könnte schon fraglich sein, ob den Klägern nicht gerade wegen dieser erst nachträglichen Unterrichtung ihres Prozeßbevollmächtigten ein Versäumnis zuzurechnen ist. Jedenfalls aber muß nach dem Beschwerdevortrag angenommen werden, daß die Kläger die nunmehr gerügten Unkorrektheiten bei der Sprachmittlung aus anderen Gründen bereits in der mündlichen Verhandlung hätten erkennen können. Wenn nämlich - wie mit der Beschwerde weiterhin vorgetragen wird - ihr Prozeßbevollmächtigter an die Klägerin zu 1. gezielt die Frage gerichtet hat, ob ihr Ehemann Mitglied eines Geheimdienstes gewesen sei, hätten sich ihm angesichts der übersetzten und, wie die Kläger jetzt geltend machen, auf die gestellte Frage in keiner Weise eingehenden Antwort der Klägerin zu 1. Zweifel daran aufdrängen müssen, ob seine präzis gestellte Frage durch den Dolmetscher wortgetreu übersetzt worden sei. Diese Zweifel hätte er zur Sprache bringen und schon in der mündlichen Verhandlung klären lassen müssen, ob der zugezogene Sprachmittler seine Übersetzungstätigkeit ordnungsgemäß erfüllte.

6

Abgesehen davon läßt sich aus den von der Beschwerde für die Ungenauigkeit der Übersetzung beispielhaft angeführten zwei Stellen der Sitzungsniederschrift auch nicht entnehmen, daß die angeblichen Übersetzungsfehler den für die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebenden Teil der Angaben der Klägerin zu 1) betreffen. Die Beschwerde stellt insoweit lediglich die nicht mit Einzelangaben begründete Vermutung auf, es sei "mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß mindestens Teile der Ausführungen ... nicht korrekt übertragen worden" seien. Das würde für die Darlegung von entscheidungserheblichen Übersetzungsmängeln und eines damit verbundenen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs selbst dann nicht ausreichen, wenn den Klägern insoweit das Rügerecht noch offenstünde.

7

Soweit die Kläger eine Verletzung ihres Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch darin sehen, daß sie in der mündlichen Verhandlung nicht auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach dem früheren § 34 Abs. 1 AuslG ausdrücklich hingewiesen worden sind, scheitert die Rüge daran, daß der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht - wie es § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorschreibt - genügend "bezeichnet" worden ist. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, was die Kläger zusätzlich noch vorgetragen hätten, wenn sie auf eine etwa bestehende Absicht des Verwaltungsgerichts, die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen, hingewiesen worden wären und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung ihres Asylbegehrens hätte beitragen können. Im übrigen ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab über die Erfolgsaussichten einer Klage zu unterrichten und dementsprechend auch nicht gehalten, sich dazu zu äußern, ob es ein Begehren lediglich als unbegründet oder als offensichtlich unbegründet ansieht, zumal die Einstimmigkeit, die nach dem früheren § 34 Abs. 1 AuslG zur Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet notwendig war, regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Urteilsberatung festgestellt werden konnte.

8

Als eine Verletzung des § 117 Abs. 4 VwGO rügen die Kläger, daß die mündliche Verhandlung am 8. Oktober 1980 stattgefunden hat, das Urteil an die Prozeßbevollmächtigten aber erst am 25. Februar 1981 zugestellt worden ist. Mit dieser Rüge übersehen die Kläger, daß ein Verstoß gegen § 117 Abs. 4 VwGO nicht ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein kann, weil die Entscheidung auf diesem Mangel nicht beruhen kann. Das Urteil ist vor dem behaupteten Verstoß verkündet worden und kann somit von ihm nicht beeinflußt sein (vgl. Urteil vom 19. März 1976, - BVerwG 6 C 81.75 - BVerwGE 50, S. 278).

9

Zwar könnte ein Verstoß gegen § 117 Abs. 4 VwGO als ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 133 Nr. 5 VwGO Bedeutung erlangen, wenn der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Beratung des verkündeten Urteils infolge einer mehr als einjährigen Frist zwischen Verkündung und Zustellung sowie sonstiger Umstände nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 81.75 - a.a.O.).

10

Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 133 Nr. 5 VwGO kann jedoch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur mit der - hier nicht eingelegten - Verfahrensrevision erfolgreich gerügt werden (vgl. z.B. Urteil vom 3. September 1982 - BVerwG 4 CB 20.82 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 19).

11

Soweit die Kläger schließlich geltend machen, die Klagen hätten nicht als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen werden dürfen, ist damit ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil ein evtl. Verstoß gegen den inzwischen aufgehobenen § 34 Abs. 1 AuslG den sachlich-rechtlichen Mängeln der Entscheidung, nicht jedoch den Verfahrensmängel zuzuordnen wäre. Ein solcher Mangel kann nur mit der zugelassenen Revision, nicht jedoch mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Bender