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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1982, Az.: BVerwG 7 CB 98.81

Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung eines Gerichts innerhalb einer Beschwerde; Gewährung eines Studienplatzes bei Ausschöpfung der Kapazitäten; Gewährung eines subjektiven Rechts auf Ausbau universitärer Einrichtungen durch die Verfassung; Voraussetzungen für einen verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch von Studienbewerbern auf Erweiterung von Studienmöglichkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 CB 98.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 25.10.1979 - AZ: III 141 X 78
VGH Bayern - 27.04.1981 - AZ: 7.B-15164/79

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. November 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Klägerin zu 7 sowie das Revisions- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Klägers zu 8 werden eingestellt.

Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 1981 und des Verwaltungsgerichts München vom 25. Oktober 1979 sind, soweit sie die Kläger zu 7 und zu 8 betreffen, unwirksam.

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 1981 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin zu 1 gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 8 je zur Hälfte mit Ausnahme der für den Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO entstandenen Kosten, die dem Kläger zu 8 in voller Höhe zur Last fallen; die Kläger zu 7 und zu 8 haben außerdem die auf sie entfallenden anteiligen Gerichtskosten der beiden vorangegangenen Rechtszüge in voller Höhe zu tragen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 1.

Die Kläger tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Revisionsverfahren tragen die Kläger zu 1 und zu 8 je zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Beschwerdeverfahren tragen die Kläger zu je einem Drittel.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten in den beiden vorangegangenen Rechtszügen tragen die Kläger zu 7 und zu 8 jeweils die auf sie entfallenden anteiligen Kosten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM und für das Beschwerdeverfahren bis zu den Hauptsachenerledigungen auf 12.000 DM (4.000 DM je Kläger), danach auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger besitzen die allgemeine Hochschulreife und begehren oder begehrten ihre endgültige Zulassung zum Studium der Medizin an der beigeladenen Technischen Universität München außerhalb der festgesetzten Höchstzahl nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1977/78. Vorläufige Zulassungen, die die Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht erstritten haben, hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerde des Beklagten hinsichtlich der Kläger zu 7 und zu 8 auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt und hinsichtlich der Klägerin zu 1 aufgehoben. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreichen Klagen hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.

2

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Beschwerde, die Kläger zu 1 und zu 8 außerdem zulassungsfreie Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs eingelegt.

3

Die Kläger zu 7 und zu 8 sind im Laufe des Verfahrens anderweitig zum Studium der Medizin zugelassen worden. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

4

Revision und Beschwerde haben keinen Erfolg.

5

1.

Die auf die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung (§ 133 Nr. 1 VwGO) des Verwaltungsgerichtshofs gestützte zulassungsfreie Revision der Klägerin zu 1 ist unzulässig.

6

Die Revision genügt nicht den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, der für die ordnungsgemäße Rüge des Verfahrensmangels verlangt, daß sich aus den zur Begründung vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - der behauptete Mangel ergibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - [DVBl. 1981, 493] m.w.H.). Tatsachen, aus denen die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichtshofs schlüssig gefolgert werden könnte, hat die Revision nicht vorgetragen.

7

Die Revision macht geltend, daß das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin zu 1 auf Ablehnung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts wegen Befangenheit willkürlich zurückgewiesen habe. Soweit hierin zum Ausdruck kommt, daß das Ablehnungsgesuch bei richtiger Rechtsanwendung nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, ist das Revisionsvorbringen schon deswegen nicht schlüssig, weil die unrichtige Entscheidung eines Ablehnungsgesuchs nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts führt (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1973 - BVerwG 4 CB 68.72 - [auszugsweise BayVBl. 1973, 388]).

8

Soweit die Revision einen weitergehenden qualifizierten Mangel der Ablehnungsentscheidung darin erblickt, daß sie auf Willkür beruhe, mag es zwar zweifelhaft sein, ob trotz eines derart schwerwiegenden Mangels des Verfahrens noch von einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gesprochen werden darf (offengelassen im Beschluß des beschließenden Senats vom 13. März 1980 - BVerwG 7 CB 47.77 -). Nötig wäre jedenfalls auch hier die schlüssige Rüge des Mangels nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO und damit über die bloße verbale Behauptung der Willkür des Berufungsgerichts hinaus die Darstellung von Tatsachen, die schlüssig das behauptete willkürliche Verhalten konkretisieren. Das setzt zumindest voraus, daß die Revisionsbegründung auf einzelne Elemente des angegriffenen Beschlusses eingeht und dartut, inwiefern die Auslegung der beanstandeten Äußerungen oder die aus den Äußerungen gezogenen Folgerungen offensichtlich unhaltbar oder gar sachlich ohne Bezug zu dem Maßstab sind, an dem das Gesetz die Befangenheit von Richtern mißt (vgl. BVerfGE 6, 45 [53]). An dieser Darlegung fehlt es. Zwar hat die Revision ihre bereits im Ablehnungsgesuch enthaltene Auffassung wiederholt, der abgelehnte Richter habe mit der Äußerung, die Vorinstanz habe gelegentlich "schwer danebengehauen", und der Erklärung, damit seien Entscheidungen der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts München insbesondere zum Engpaß in der Anatomie der Technischen Universität gemeint gewesen, seine Voreingenommenheit bestätigt. Diese Auffassung hat das Berufungsgericht eingehend gewürdigt und dahin verstanden, daß der abgelehnte Richter "lediglich den damaligen Stand der Rechtsprechung des Senats zur Kapazitätsauslastung der TU wiedergegeben" habe und daß daraus ohne weitere Umstände vernünftigerweise nicht geschlossen werden könne, der Richter werde "in die erneut - nunmehr im Hauptsacheverfahren - vorzunehmende Prüfung der Aufnahmekapazität der TU nicht mit der gebotenen Offenheit eintreten". Konkrete Anhaltspunkte, in deren Licht diese Würdigung des Berufungsgerichts gänzlich abwegig oder sonstwie willkürlich erscheint, hat die Revision demgegenüber nicht dargelegt. Ihre Folgerung, die Besorgnis der Befangenheit sei entgegen dieser Beurteilung "offensichtlich" und der ablehnende Beschluß vom 1. Dezember 1980 deshalb "willkürlich", entspricht deshalb nicht den dargestellten Begründungserfordernissen. Entsprechendes gilt im übrigen für die Beurteilung der weiteren im Ablehnungsgesuch vorgebrachten, in der Revisionsbegründung im einzelnen nicht mehr herangezogenen Befangenheitsgründe.

9

2.

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

10

Die Klägerin zu 1 hält für grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob

11

aufgrund Art. 12 GG in Verbindung mit Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip ein Individualanspruch des hochschulreifen Studienbewerbers auf Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten und die Pflicht zur Beseitigung eines räumlichen Engpasses bestehe, wenn die Kosten für den Aus- bzw. Umbau die Aufwendungen für den Überhang an Personalkapazität erheblich unterschreiten.

12

Diese Rechtsfrage würde in einem künftigen Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, denn der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund eingeholter Gutachten in diesem Zusammenhang bindend festgestellt (Urteilsabdruck S. 24 f.), ein dritter Parallelkurs bringe infolge der Belastung durch ausströmende Formoldämpfe bei zu geringem Raumvolumen und zu geringer Luftzufuhr erhebliche gesundheitliche Dauerschäden für das Lehrpersonal, woran auch zumutbare Ausbaumaßnahmen nichts Wesentliches änderten. Mag auch die Frage, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch von Studienbewerbern auf Erweiterung der Studienmöglichkeiten besteht, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden worden sein (vgl. BVerfGE 33, 303 [333]; 43, 291 [325 f.]; BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [46]), so geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts doch ersichtlich davon aus, daß solche Leistungsansprüche nur in Ausnahmefällen und bei evidenter Pflichtverletzung anerkannt werden können (a.a.O.; sowie BVerwGE 52, 339 [346, 348] unter Hinweis auf BVerwGE 27, 360 f.; vgl. auch Martens, VVDStRL Bd. 30, 7 [36], Häberle, VVDStRL. 30, 43 [115 Fußn. 316]; Starck, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Bd. 2, 1976, S. 480 [518, 523 f.]). Ohne daß es hierzu eines Revisionsverfahrens bedürfte, ist hiernach festzustellen, daß die Verfassung ein subjektives Recht auf Ausbau universitärer Einrichtungen jedenfalls dann nicht gewährt, wenn diese Einrichtungen wegen erheblicher gesundheitlicher Gefahren für das Lehrpersonal nach dem Ausbau nicht stärker genutzt werden könnten als zuvor, der kapazitätsbegrenzende Engpaß also durch die geforderten Baumaßnahmen nicht beseitigt werden würde.

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Den weiteren von der Klägerin zu 1 aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die fehlende normative Aufteilung des Curricularrichtwertes und die fehlende normative Festlegung von Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen sowie von quantifizierten Studienplänen mit der Verfassung in Einklang stehen, kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Der Senat hat diese demVorlagebeschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 1979 - VGH IX 910/78 - (DVBl. 1979, 916 f.) entnommenen Fragen in seinem Beschluß vom 18. September 1981 - BVerwG 7 N 1.79 - (DVBl. 1981, 1151 = NVwZ 1982, 104 = KMKHSchR 1981, 900 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 91) geklärt.

14

Die Beschwerde würde insoweit auch nicht zum Erfolg führen, wenn sie infolge der nachträglichen Klärung durch den Beschluß des Senats vom 18. September 1981 als Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) anzusehen wäre, denn das Berufungsurteil weicht in den angesprochenen Punkten von der Entscheidung des Senats nicht ab. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der beschließende Senat haben die gerügten Normierungsdefizite der Kapazitätsverordnung nicht für verfassungswidrig erachtet. Gleiches gilt für die von der Klägerin zu 1 als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage des Vorlesungsvorwegabzuges.

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Die Klägerin zu 1 wendet sich ferner gegen die Zuordnung einer Arztstelle und einer wissenschaftlichen Assistentenstelle, die organisatorisch der I. Medizinischen Klinik zugehören, sowie der Stelle der Leiterin des EEG-Labors der Neurologischen Klinik zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin. Für grundsätzlich bedeutsam hält sie in diesem Zusammenhang offenbar, ob für die Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin allein die mit einer Stelle verbundene fachliche Tätigkeit und nicht die organisatorische Eingliederung maßgeblich ist. In einem künftigen Revisionsverfahren würde diese Frage - einmal abgesehen davon, daß die grundsätzliche Bedeutung mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht ausreichend dargetan ist - jedoch nicht geklärt werden. Sie stellt sich nämlich im Verfahren der Klägerin zu 1 nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die angegriffenen Ausführungen lediglich auf die Berechnung der klinischen Kapazität bezogen. Die Klage der Klägerin zu 1 ist aber wegen mangelnder Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnittes abgewiesen worden, so daß ihr eine etwaige Erhöhung der Aufnahmekapazität des klinischen Abschnittes nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Ebenso hat die von der Klägerin zu 1 für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob im Rahmen des Krankenversorgungsabzuges gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KapVO V nur ärztliche Stellen ohne Lehrverpflichtung vorweg abgezogen werden dürfen, nur für die Aufnahmekapazität des klinischen Studienabschnittes Bedeutung. Da die Klage der Klägerin zu 1 wegen des Engpasses im vorklinischen Studienabschnitt abgewiesen worden und ein Quereinstieg mangels ausreichender Qualifikation im Zeitpunkt des Berufungsurteils für sie nicht in Betracht gekommen ist, würde sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren der Klägerin zu 1 nicht stellen.

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Im übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und legt damit - auch wenn verfassungsrechtliche Bezüge geltend gemacht werden - die grundsätzliche Bedeutung nicht in einer § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

17

Die Ausführungen der Klägerin zu 1 im Schriftsatz vom 14. Juni 1982 mußten unberücksichtigt bleiben, weil sie verspätet vorgebracht worden sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO).

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3.

Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten sind das Beschwerdeverfahren der Klägerin zu 7 sowie das Revisions- und das Beschwerdeverfahren des Klägers zu 8 in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO einzustellen; die Vorentscheidungen sind für unwirksam zu erklären.

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Hinsichtlich der Klägerin zu 1 beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 159 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO, wobei die Billigkeit es nicht erforderte, ihr auch etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

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Hinsichtlich der Kläger zu 7 und zu 8 ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin zu 7 hätte bereits mit ihrer Beschwerde nicht durchdringen können, da die von ihr allein als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob Art. 12 GG in bestimmtem Rahmen den Beklagten zu studienplatzschaffenden Investitionen verpflichtet, aus den oben zu 2. dargelegten Gründen nicht zur Revisionszulassung führen könnte. Ob die von dem Kläger zu 8 als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen der Stellenzuordnung und des Krankenversorgungsabzugs zur Revisionszulassung geführt hätten, bedarf keiner Entscheidung. In der Sache sind die Erfolgsaussichten seiner Klage jedenfalls nicht abzuschätzen. Für diesen Fall sind nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats in Zulassungsstreitigkeiten die Kosten dem anderweitig zugelassenen Studienplatzbewerber aufzuerlegen (Beschluß vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - [DVBl. 1982, 736 = VBl.BW 1982, 291]). Den Klägern zu 7 und zu 8 etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, bestand kein Anlaß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM und für das Beschwerdeverfahren bis zu den Hauptsachenerledigungen auf 12.000 DM (4.000 DM je Kläger), danach auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass