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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1978, Az.: BVerwG 7 C 63/76

Verkündung eines Gesetzes; Amtsblatt; Abdruck von Unterschriften; Wirksame Verkündung; Einheitliche Kapazitätsermittlung; Vergabe von Studienplätzen; Höchstzahlen; Gestaltungsspielraums; Zulassung zum Studium; Zulassungsgrenze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 63/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 27.07.1976 - VII 690/76
VGH Mannheim 29.09.1976 - IX 1789/76

Fundstellen

  • BVerwGE 56, 31 - 56
  • DVBl 1978, 914-918 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1979, 143-144 (Kurzinformation)
  • NJW 1978, 2609-2612 (Volltext mit amtl. LS)
  • WissR 1979, 81

Amtlicher Leitsatz

1. Werden bei der Verkündung eines Gesetzes die Unterschriften der ausfertigenden Mitglieder der Landesregierung im Amtsblatt nicht abgedruckt, so steht dies der Annahme einer wirksamen Verkündung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Gesetz bei der Verkündung tatsächlich ausgefertigt war und die Ausfertigung des Gesetzes durch eine Berichtigung im Amtsblatt bestätigt wird.

2. Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen und Höchstzahlen konnten durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

3. Eine normative und bundeseinheitliche Kapazitätsbestimmung ist ein geeignetes Mittel zur richtigen und vollständigen Erfassung der an jeder einzelnen Hochschule vorhandenen Kapazität.

4. Die Wiedergabe der Kapazitätsregeln durch mathematische Formeln in der Kapazitätsverordnung vom 23.12.1975 stellt keinen Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht dar.

5. Die Annahme eines Gestaltungsspielraums für den Normgeber bei der Festsetzung von Zulassungshöchstzahlen wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Recht des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium grundrechtlich verbürgt ist.

6. Bei der Berücksichtigung der Auswirkungen der tatsächlichen Entwicklung der Studentenzahlen für die Möglichkeit, die berechnete Höchstzahl als Zulassungsgrenze zu praktizieren, besteht für den Normgeber der Höchstzahlenverordnung bei einer Unterschreitung des Berechnungsergebnisses jedenfalls dann ein Gestaltungsspielraum, wenn das Berechnungsergebnis im wesentlichen die Folge einer zulassungserhöhenden Veränderung der normierten Gruppengröße ist.

7. Die anderweitige endgültige Zulassung zu dem gewünschten Studium erledigt einen Zulassungsrechtsstreit in der Hauptsache.