Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1986, Az.: BVerwG 9 B 200.86
Asylrelevanz einer rassisch bedingten Verfolgung; Begriffe "Bürgerkrieg" und "bürgerkriegsähnliche Verhältnisse"; Verzicht auf eine mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 200.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 30.10.1985 - AZ: 18 K 10884/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.08.1986 - AZ: 19 A 10068/86
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Bedeutung der Begriffe "Bürgerkrieg" und "bürgerkriegsähnliche Verhältnisse" ergeben sich nicht aus einer abstrakten rechtlichen Definition, sondern allein aus dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen im jeweiligen Einzelfall.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Bonk
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Mit ihr wird keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Dem Beschwerdevorbringen kann entnommen werden, daß in erste Linie geltend gemacht werden soll, die Revision sei gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Dabei ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des weiteren, daß die Klägerin als Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, hinsichtlich deren das Berufungsurteil abweichen soll, die Urteile des beschließenden Senats vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - (BVerwGE 72, 269) und vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 - ansieht. Mit diesen Urteilen steht die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts indessen ebensowenig in Widerspruch wie mit zahlreichen weiteren einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Das Berufungsgericht übt zwar, wie die Beschwerde in umfangreichen Ausführungen näher darlegt, an den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Kritik. Aus dieser Kritik zieht es jedoch für seine Entscheidung keine Folgerungen. Mit seiner Entscheidung und der sie tragenden Begründung schließt es sich vielmehr ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Für eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO fehlt es demnach an den Voraussetzungen, wie auch das Berufungsgericht nicht anders angenommen hat, das andernfalls die Revision gemäß § 132 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO hätte zulassen müssen.
Aus diesem Grunde gehen unter dem Gesichtspunkt der Abweichungsrüge notwendigerweise auch die ausführlichen Darlegungen der Beschwerde ins Leere, mit denen sie die Kritik des Berufungsgerichts an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus ihrer Sicht "ergänzt". Ihre diesbezüglichen Ausführungen legen zwar die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende rechtliche und tatsächliche Würdigung der Klägerin dar, vermögen aber keinen Rechtssatz aufzuzeigen, mit dem das Berufungsgericht in demjenigen Begründungsteil, auf dem seine klagabweisende Entscheidung beruht, von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtssatz abweicht.
Nimmt man zugunsten der Beschwerde an, daß mit ihr auch der - von ihr ausdrücklich nicht genannte - Revisionszulassungsgrund der Rechtsgrundsätzlichkeit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden soll, so führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision. Dem Beschwerdevorbringen mag insoweit entnommen werden können, daß die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich die Frage ansieht, ob dann, wenn ein Bürgerkrieg durch eine asylerhebliche, nämlich rassisch bedingte Unterdrückung der einen Bürgerkriegspartei ausgelöst wird, "die Rechtsprechung zum Bürgerkrieg an sich keine Geltung beanspruchen" könne. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Es versteht sich von selbst, daß eine Verfolgung, die aus rassischen und damit im Sinne des Asylrechts aus politischen Gründen geschieht, nicht deshalb asylrechtlich unbeachtlich ist, weil sie die Form und die Ausmaße eines Bürgerkriegs oder bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen annimmt. Ob unter solchen Bürgerkriegsverhältnissen bestimmte Bevölkerungsgruppen wegen ihrer Rasse (oder anderer asylerheblicher Merkmale) getroffen werden sollen, läßt sich jedoch nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur in Würdigung der im jeweiligen konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse beantworten. In den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts war die Frage im Hinblick auf den dort festgestellten Sachverhalt und aus den dort angeführten rechtlichen Erwägungen zu verneinen. Dafür, daß die Zulassung der Revision im vorliegender Rechtsstreit dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung geben könnte, läßt sich der Beschwerde nichts entnehmen, zumal sie nicht darlegt, daß und gegebenenfalls in welcher Hinsicht der vom Berufungsgericht hier festgestellte Sachverhalt in rechtserheblicher Weise von demjenigen Sachverhalt abweicht, der den Urteilen des beschließenden Senats vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - (a.a.O.) und vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 - zugrunde liegt. Soweit die Beschwerde ihrerseits eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung gibt und dazu zahlreiche Beweisanträge stellt, kann darauf nicht eingegangen werden. Abgesehen davon, daß dem Bundesverwaltungsgericht eine eigene Sachverhaltsfeststellung verwehrt ist ( § 137 Abs. 2 VwGO), ist das Verfahren auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch allein auf die Frage beschränkt, ob einer der Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO von der Beschwerde in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist.
Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf den möglicherweise ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgrundsätzlichkeit gegebenen Hinweis der Beschwerde, in der von ihr erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle es an einer Definition des Begriffs des Bürgerkriegs und an einer Abgrenzung dieses Begriffs vom Begriff des Rassenkrieges bzw. des Rassenkonfliktes. Auch damit ist indessen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Begriffe "Bürgerkrieg" bzw. "bürgerkriegsähnliche Verhältnisse" sind keine (unbestimmten) Rechtsbegriffe, deren Inhalt durch Auslegung abstrakt ermittelt werden kann; sie umschreiben vielmehr in zusammenfassender Feststellung tatsächliche Gegebenheiten in einer bestimmten historischen Situation. Eine rechtsgrundsätzliche Klärung ist daher insoweit nicht möglich. Was mit den Begriffen Bürgerkrieg, bürgerkriegsähnliche Verhältnisse, Rassenkrieg und Rassenkonflikt gemeint ist, ergibt sich vielmehr immer nur aus dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des jeweiligen konkreten Falles.
Die Revision kann schließlich auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel zugelassen werden. Der Rüge, das Berufungsgericht habe ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach dem Entlastungsgesetz entschieden, fehlt es an der Voraussetzung. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in Wirklichkeit nicht im vereinfachten Verfahren nach dem Entlastungsgesetz durch Beschluß, sondern im regulären Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung durch Urteil getroffen, freilich ohne mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO wirksam verzichtet hatten. Aus diesem Grunde geht auch die Rüge der Beschwerde fehl, das Berufungsgericht hätte mit seiner Entscheidung zuwarten müssen, bis die von der Klägerin angekündigten Beweisanträge gestellt gewesen seien. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist von den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach dem durch Verfügung des Berichterstatters vom 30. Juni 1986 gegebenen Hinweis des Berufungsgerichts auf die u.a. durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - (a.a.O.) und vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 - entstandene Prozeßlage erklärt worden, ohne daß dabei Beweisanträge oder Beweisanregungen vorgebracht worden wären. Da die Klägerin aus der Verfügung des Berichterstatters des Berufungsgerichts vom 30. Juni 1986 ohne weiteres schließen konnte, daß das Berufungsgericht von einer weiteren Beweiserhebung absehen werde, kann sie sich im Beschwerdeverfahren mit Erfolg weder auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht noch auf einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs berufen (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 6 B 77.75 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 und vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dr. Bonk