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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.06.1987, Az.: BVerwG 9 CB 36.87

Ehrenamtliche Richter; Wahl; Gesetzlicher Richter; Wahlausschussvorsitzender

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 36.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 25.04.1985 - AZ: 4 VG A 608/81
OVG Niedersachsen - 18.11.1986 - AZ: 11 OVG A 194/85

Fundstellen

  • DVBl 1987, 1112-1113 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 219 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 144 (amtl. Leitsatz)
  • ZfSH/SGB 1988, 260-261

Amtlicher Leitsatz

Der Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter hat für die Bestimmung des gesetzlichen Richters eine lediglich vorbereitende Entscheidung zu treffen.

Die Annahme, ein in einer rechtsfehlerhaft durchgeführten Wahl gewählter ehrenamtlicher Richter sei deshalb in einem bestimmten Rechtsstreit nicht gesetzlicher Richter, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler besonders schwer ist oder aufgrund seiner Eigenart auf den einzelnen Rechtsstreit durchzuschlagen vermag.

Die Wahrnehmung des Vorsitzes im Wahlausschuß durch den Vizepräsidenten statt durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ist kein Fehler von besonderem Gewicht; das gilt auch für Hinweise auf den Vorschlagslisten zur Eignung der benannten Kandidaten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. November 1986 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Dem Kläger kann die begehrte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

II.

Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 133 Nr. 1 VwGO gestützte Revision ist unzulässig. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich eine vorschriftswidrige Besetzung des Berufungsgerichts nicht. Der Kläger hält Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für verletzt, weil mit den ehrenamtlichen Richtern Gr. und W. zwei Richter an der Berufungsentscheidung mitgewirkt haben, die nach seinem Vorbringen in einem grob fehlerhaften Wahlverfahren, das zur Nichtigkeit des Wahlaktes geführt habe, gewählt worden seien. Die Fehlerhaftigkeit des Wahlaktes sieht die Revision darin, daß der Wahlausschuß bei den Wahlen, in denen die Richter G. und W. gewählt worden sind, ebenso wie bei allen seinen anderen Sitzungen unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein getagt hat, obwohl sich keinerlei Hinweise dafür fänden, daß der von Gesetzes wegen als Vorsitzender berufene Präsident des Oberverwaltungsgerichts an diesen Sitzungstagen verhindert gewesen sei und ohne daß der Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts festlege, daß der Präsident bei dieser Tätigkeit vom Vizepräsidenten vertreten werde. Weiterhin sieht es die Revision als fehlerhaft an, daß bei der Wahl, bei der der ehrenamtliche Richter W. gewählt wurde, dem Wahlausschuß außerdem Vorschlagslisten vorgelegt worden sind, auf denen die Namen einiger Kandidaten mit Zusätzen versehen waren, die nach Ansicht der Revision offensichtlich dazu dienen sollten, die Wahl des so gekennzeichneten Bewerbers zu verhindern.

3

Mit diesen Darlegungen ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schlüssig vorgetragen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Die Verfassungsbestimmung soll der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere, daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird, gleichgültig, von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (BVerfGE 17, 294 <299>, ständige Rechtsprechung). Bei Fehlern im Verfahren der Wahl der ehrenamtlichen Richter ist eine derartige Gefahr der Manipulierung des Ergebnisses des Richterspruchs jedoch nicht ohne weiteres begründet (BVerfG, NJW 1982, 2368). Der Wahlausschuß hat für die Bestimmung des gesetzlichen Richters eine lediglich vorbereitende Entscheidung zu treffen; zu einer unmittelbaren Einflußnahme auf die Besetzung des in einem bestimmten einzelnen Rechtsstreit entscheidenden Gerichts ist er grundsätzlich nicht in der Lage. Von daher ist bei einer rechtsfehlerhaft durchgeführten Wahl ehrenamtlicher Richter die Annahme, die Wahl sei nichtig, die aus ihr hervorgegangenen ehrenamtlichen Richter seien als nicht gewählt und der Spruchkörper, in dem sie mitgewirkt haben, sei nicht der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewesen, nur gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler besonders schwer ist oder aufgrund seiner Eigenart auf das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Prinzip der Gesetzlichkeit des Richters im Sinne einer sich für jeden einzelnen Rechtsstreit "blindlings" ergebenden Entscheidungszuständigkeit durchzuschlagen vermag. Von dieser Art ist jedoch keiner der von der Revision geltend gemachten Mängel des Wahlverfahrens. Die nach Auffassung der Revision unzulässige Wahrnehmung des Vorsitzes im Wahlausschuß durch den Vizepräsidenten statt durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts war kein Fehler von besonderem Gewicht und war auch ohne Einfluß darauf, welcher ehrenamtliche Richter in welchem Rechtsstreit mitwirken wird. Ähnliches gilt für die Rüge, bei einzelnen Bewerbern seien auf den Vorschlagslisten hinter den Namen Zusätze angebracht worden, die nicht sachgerecht seien und die den Zweck gehabt hätten, eine Wahl dieser Bewerber zu verhindern. Erörterungen innerhalb des Wahlausschusses zur Person eines Bewerbers und zu persönlichen Merkmalen sowie entsprechende Mitteilungen und Informationen an die Ausschußmitglieder sind nicht unzulässig (vgl. §§ 20 ff. VwGO, ferner Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 CB 11.85 - Buchholz 310 § 29 VwGO Nr. 2). Ob die von der Revision angeführten Zusätze bei den Namen einiger Bewerber zu diesen nicht unzulässigen Hinweisen auf persönliche Merkmale gehören und deshalb ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Wahlaktes sind, kann offenbleiben. Jedenfalls ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen, dem sich zudem auch nicht entnehmen läßt, daß Mitglieder des Wahlausschusses bei ihrer Stimmabgabe überhaupt durch die beanstandeten Hinweise beeinflußt worden sind, nicht eine Nichtigkeit des Wahlaktes. Durch die beanstandeten Zusätze bei den Namen der Bewerber auf den Vorschlagslisten wurde nicht auf eine gerichtliche Entscheidung in einem Einzelfall durch Manipulation der Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter, wie sie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verhindern will, Einfluß genommen. Auch mit dem Prinzip der Rechtssicherheit, die ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit ist, wäre es schwerlich vereinbar, wenn die geltend gemachten Fehler im Wahlverfahren eine erfolgreiche Besetzungsrüge nach sich ziehen könnten. Die behaupteten Fehler lagen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung etwa eindreiviertel Jahre zurück und konnten dem entscheidenden Spruchkörper nicht bekannt sein (vgl. BVerfG a.a.O.).

4

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 27. November 1986 - 1 VG A 152.85 -. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht zwar auf die von ihm so bezeichnete "Wahlprüfungsklage" eines seinerzeit nicht gewählten Kandidaten die Wahl vom 5. März 1985, bei der auch der ehrenamtliche Richter W. gewählt worden ist, für ungültig erklärt. Aber auch daraus ergibt sich nicht schlüssig eine fehllerhafte Besetzung des Berufungsgerichts in der vorliegenden Sache. Denn abgesehen von der hier nicht zu erörternden Frage, ob dem Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zu folgen ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Aufhebung einer fehlerhaft durchgeführten Wahl nicht zur Folge, daß dadurch das Gericht in allen Fällen, an denen in dieser Wahl gewählte ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben, nachträglich als nicht ordnungsgemäß besetzt anzusehen ist und darauf die Revision gemäß § 133 Nr. 1, § 138 Nr. 1 VwGO gestützt werden könnte. Vielmehr bleiben in entsprechender Anwendung der für Richter geltenden Regelungen und des § 24 VwGO die vor der Aufhebung der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen unberührt (vgl. Beschluß vom 21. August 1986 - BVerwG 6 CB 36.85 - Buchholz 310 § 28 VwGO Nr. 2).

5

III.

Die allein auf § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel nur geltend, das Berufungsgericht habe die Festnahme des Klägers im Februar 1978 bei der Begleitung eines Transportes, mit dem Waffen und Personen von Syrien über türkisches Staatsgebiet in den Irak gebracht worden sind, um den dortigen Kurdenaufstand zu unterstützen, sowie die anschließende, acht Tage dauernde Inhaftierung des Klägers als eine bloße Maßnahme im Zuge der Aufklärung dieser illegalen Transporte, nicht aber als an das Volkstum, die Religion oder die politische Überzeugung des Klägers anknüpfende Verhaftung angesehen, ohne dem Kläger zu den Tatsachen und Beweisergebnissen, auf die es diese Einschätzung gestützt haben müsse, das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zu gewähren. Aus diesem Vortrag ergibt sich kein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensmangel. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, es den Prozeßbeteiligten zu ermöglichen, daß sie von dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis und dazu Stellung nehmen, und nur solche Tatsachen zu verwerten, zu denen Stellung zu nehmen die Parteien hinreichend Gelegenheit hatten (vgl. Beschluß vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 2968.80 - Buchholz 310 § 108 Nr. 134). Diesem Gebot hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht zuwidergehandelt. Es hat seine Schlußfolgerung, Festnahme und kurzfristige Inhaftierung des Klägers seien keine an asylrechtlich relevante persönliche Merkmale anknüpfende Maßnahmen gewesen, ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausschließlich auf das Vorbringen des Klägers zu den näheren Umständen des damaligen Geschehnisses, insbesondere auf den vom Kläger selbst mitgeteilten Zusammenhang zwischen Festnahme und Inhaftierung einerseits und der Beteiligung an dem illegalen Transport andererseits, auf die kurze Dauer der Inhaftierung und schließlich auf den anschließenden weiteren unbehelligten Aufenthalt des Klägers in der Türkei gestützt. Sonstige Tatsachen und Beweisergebnisse, hinsichtlich deren es dem Kläger nach den zitierten Verfassungs- und Gesetzesvorschriften rechtliches Gehör hätte gewähren müssen, hat das Berufungsgericht seiner Schlußfolgerung, der Kläger sei nicht vorverfolgt, hingegen nicht zugrunde gelegt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes für des Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Bonk
Dawin