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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1991, Az.: BVerwG 3 C 73.89

Begriff des Waldes; Weidecharakter einer Fläche; Waldcharakter einer Fläche; Luftbildaufnahmen zum Beweis der Beschaffenheit einer Fläche; Absehen von einer zusätzlichen Beweisaufnahme; Umfang der verwaltungsgerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 73.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 19839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 10.05.1989 - AZ: 3 L 33/89

Fundstellen

  • ESLR 2, 47 - 48
  • SGb 1992, 310 (amtl. Leitsatz)

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Mai 1989 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Anläßlich einer Ortsbesichtigung stellte der Beklagte fest, daß Teilflächen der zum Betrieb gehörenden Flurstücke ... und ... Flur ... Gemarkung Westerloh in landwirtschaftliche Nutzung genommen worden waren. Durch Verfügung vom 15. Januar 1987 gab er der Klägerin auf, eine Teilfläche auf dem Flurstück ... und zwei Teilflächen auf dem Flurstück ... wieder aufzuforsten, nachdem die Landwirtschaftskammer Weser-Ems - Landbauaußenstelle Meppen - erklärt hatte, daß es sich bei den vorgenannten Flächen nach einem ihr vorliegenden Luftbild im Jahre 1973 um Wald mit Beständen im Alter von ca. 40-50 Jahren gehandelt habe.

2

Die Klägerin widersprach und machte geltend, es habe sich vielmehr um minderwertige landwirtschaftliche Flächen mit einzelnen Bäumen bzw. Baumgruppen, sog. Hutungen, gehandelt, die bis dahin als Rinderweide genutzt worden seien. Die Bezirksregierung Weser-Ems wies den Widerspruch durch Bescheid vom 5. Juni 1987 mit der Begründung zurück, auch aus einem am 21. Februar 1975 hergestellten Luftbild ergebe sich eindeutig der Waldcharakter dieser Flächen.

3

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Aufhebung der beiden Verwaltungsentscheidungen beantragt. Nach Klageerhebung hat sie die Klage zurückgenommen, soweit ihr die Wiederaufforstung der Flächen auf dem Flurstück ... aufgegeben worden war. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt; im übrigen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, aus dem von dem Beklagten vorgelegten Luftbild ergebe sich hinreichend deutlich, daß die noch streitige Fläche bis zu ihrer Umwandlung im Jahre 1976 Wald gewesen sei. Wald sei nach § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz jedes mit Waldbäumen bestandene Grundstück. Es komme dabei nicht darauf an, ob es sich um eine lichte oder eine dicht mit Bäumen bestandene Fläche handele und ob die Lichtheit des Waldes es erlaube, die Fläche auch zum Weiden von Rindern zu nutzen. Die hier streitige Fläche weise nach der vom Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahme nicht nur einzelne Baumgruppen oder Baumreihen auf, sondern einen zusammenhängenden, wenn auch lichten Baumbestand, der für die Fläche prägend sei. Infolgedessen sei die Wiederaufforstungsanordnung zu Recht ergangen.

4

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Vorbringen weiterverfolgt und präzisiert. Auf den streitbefangenen Flächen hätten an der östlichen Seite wenige Baumgruppen, an der westlichen Seite einzelne Bäume gestanden; der mittlere Bereich sei frei von Bäumen gewesen. Die Fläche habe Weide-, nicht Waldcharakter gehabt. Zum Beweis hierfür hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. August 1988 zwei Zeugen benannt und Sachverständigengutachten angeboten. Gegen die Bewertung der Luftbildaufnahme durch das Verwaltungsgericht hat sie eingewandt, die Aufnahme lasse nur wenige Baumgruppen erkennen, jedoch vermittelten die Baumschatten auf dem Foto den unzutreffenden Eindruck, als handele es sich um einen fülligen Laubbaumbestand. Einem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, die Sach- und Rechtslage könne Anlaß geben, die Berufung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß zurückzuweisen, ist sie mit der Ankündigung entgegengetreten, die Beweisaufnahme werde die Richtigkeit ihres Vertrags ergeben; für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung bestehe kein Anlaß. Sie hat eine von ihr in Auftrag gegebene gutachtliche Stellungnahme eines von der Landwirtschaftskammer Weser-Ems öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt. Darin wird festgestellt, daß es sich bei der fraglichen Fläche nur um Hutungs- oder Geringstland gehandelt habe, das sich durch Samenanflug oder Wildwuchs selber bestockt habe. Solches Strauchwerk könne sich auf einer Luftbildaufnahme als geschlossene Holzungsfläche darstellen. Rückschlüsse von der Luftbildaufnahme auf den Bewuchs seien auch wegen der erheblichen Schattenwirkung erschwert. Die Klägerin hat ferner zur Frage des Bewuchses der Flächen eine schriftliche Äußerung des früheren Revierförsters Epping vorgelegt, der sich in ihrem Sinne äußert.

5

Die Klägerin hat beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des Wiederaufforstungsgebots für die Teilfläche 14/15 aufzuheben.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

7

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung durch Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG zurückgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß die streitige Fläche als Wald im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz anzusehen gewesen sei. Das Luftbild aus dem Jahre 1975 zeige in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß das Flurstück zur damaligen Zeit nicht lediglich mit einzelnen Bäumen und Büschen bewachsen gewesen sei. Es habe sich vielmehr um einen im wesentlichen geschlossenen Waldbestand gehandelt, auf dem lediglich an einigen Stellen lichte Stellen festzustellen seien. Dieser Umstand widerlege zugleich das Vorbringen des Revierförsters a.D. E..

8

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, indem es die von ihr angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Eine Beweisaufnahme hätte die Richtigkeit ihrer Behauptungen ergeben. Die Lichtbildaufnahme, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung ausschließlich gestützt habe, sei keineswegs aussagekräftig, sondern ungenau und nichtssagend. Sie beantragt sinngemäß die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen sowie der Verwaltungsentscheidungen.

9

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

10

Er beruft sich auf die Luftbildaufnahmen.

11

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

12

Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

13

Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben. Er beruht auf dem von der Klägerin gerügten Mangel einer unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und verletzt damit Bundesrecht (§ 86 Abs. 1 i.V.m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Angesichts der substantiierten Einwendungen der Klägerin gegen eine Interpretation der Luftbildaufnahme von 1975, wie sie der Beklagte vorgenommen hatte, hätte das Berufungsgericht nicht von der Erhebung zusätzlicher Beweise absehen dürfen.

14

Bei der Prüfung einer Aufklärungsrüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen (vgl. etwa Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - Buchholz 402.24 § 13 Nr. 9 S. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit den Bewuchs des in Rede stehenden Flurstücks für entscheidungserheblich gehalten. Es stützt seine Feststellung, es habe sich dabei um Wald gehandelt, allein auf die umstrittene, von dem Beklagten vorgelegte Luftbildaufnahme aus dem Jahre 1975. Damit bringt es zum Ausdruck, die von der Klägerin benannten Zeugen und Sachverständigen könnten die bereits feststehende Überzeugung des Gerichts von der Bewaldung dieser Fläche nicht mehr erschüttern. Darin liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

15

Das Gericht erforscht nach § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen. Unter den gegebenen Umständen war es verpflichtet, die von der Klägerin im Schriftsatz vom 17. August 1988 (AS 51) benannten Zeugen D. und G. zu der Frage des Bewuchses des in Rede stehenden Grundstücks zu vernehmen, denn die in ihr Wissen gestellte Behauptung, auf der östlichen Seite hätten wenige Baumgruppen, auf der westlichen Seite wenige und im mittleren Bereich keinerlei Bäume gestanden, die Landschaft sei eindeutig durch das Weideland und nicht durch vereinzelte Bäume geprägt gewesen, ist erheblich und das Beweismittel der Zeugenvernehmung nicht völlig ungeeignet. Statt dessen hat das Gericht seine Beweiswürdigung auf ein einziges Beweismittel beschränkt. Damit hat es die Möglichkeit ausgeschlossen, daß der von ihm festgestellte Sachverhalt durch die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen eine davon abweichende Grundlage erhält oder daß deren Bekundungen zu weiteren tatsächlichen Feststellungen Anlaß geben oder zu einer anderen Beweiswürdigung führen. Ein Gericht darf von einer Beweisaufnahme nicht deshalb absehen, weil es vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt sei (Urteil vom 13. Mai 1964 - BVerwG 5 C 211.62 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 33) oder den Sachverhalt bereits für geklärt halte (vgl. Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 5 C 68.75 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 117). Auch die bloße Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache rechtfertigt es nicht, eine Beweisaufnahme zu unterlassen, deren Unergiebigkeit nur wahrscheinlich ist, aber nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden kann (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1961 - BVerwG 7 C 154.60 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 5; Urteil vom 16. März 1984 - BVerwG 4 C 52.80 - NJW 1984, 2962).

16

Die von der Klägerin angebotenen Beweise waren auch nicht etwa deshalb untauglich, weil ihnen im Verhältnis zu einer Luftbildaufnahme jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Zwar kann ein Beweismittel auch dann untauglich sein, wenn aufgrund bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewißheit feststehen, daß die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl. Urteil vom 1. November 1963 - BVerwG 6 C 37.61 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 5; Urteil vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C 71.79 - NVwZ 1982, 244; Urteil vom 16. März 1984 - BVerwG 4 C 52.80 - a.a.O.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen und unter eng begrenzten Umständen anzuerkennen. Für eine solche Annahme bedarf es einer derartig eindeutigen und absoluten Gewißheit des Gerichts, daß demgegenüber von einem völligen Unwert der angebotenen weiteren Beweismittel auszugehen ist (vgl. die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 1963). Andernfalls bestünde die Gefahr, daß das Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung sowie die letztlich aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör folgende Verpflichtung der Gerichte zur Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 250, 252 [BVerfG 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81];  69, 145, 148) [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 876/84]aufgeweicht würde. Die unerschütterliche subjektive Überzeugung eines Gerichts reicht jedenfalls dann für eine Ablehnung oder ein übergehen zuwiderlaufender Beweisangebote nicht aus, wenn die richterliche Überzeugungsfindung nicht für jedermann ohne weiteres nachvollziehbar ist.

17

Der vom Berufungsgericht allein berücksichtigten Luftbildaufnahme kommt kein so überragender Beweiswert zu, daß im Verhältnis zu ihr alle anderen möglichen Beweismittel von vornherein als objektiv bedeutungslos erscheinen müßten. Damit ist nicht gesagt, daß es derartig eindeutige Luftbildaufnahmen gar nicht geben könne, vielmehr bezieht der Senat seine Aussage nur auf die exakte Bestimmung der Beschaffenheit und des Bewuchses einer Parzelle. Für den laienhaften Betrachter solcher aus relativ großer Höhe angefertigter Fotografien lassen sich Bäume, Strauchwerk und Schattenbildung nicht mit letzter Klarheit auseinanderhalten. Die Klägerin hat auf diese Schwierigkeiten nachdrücklich und substantiiert hingewiesen, ohne daß das OVG sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hätte. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Beweiswürdigung gelangt wäre, wenn es etwa einen Sachverständigen für Luftbildaufnahmen herangezogen sowie Zeugen vernommen hätte, die die fragliche Fläche in ihrer früheren Beschaffenheit - ggf. unter Vorhalt der Luftbildaufnahme - hätten beschreiben können. Da zudem das einzige Beweismittel, dem das Berufungsgericht Bedeutung beigemessen hat, nicht in mündlicher Verhandlung mit den Parteien des Rechtsstreits erörtert worden ist, kann die vom Oberverwaltungsgericht anhand der Luftbildaufnahme gewonnene Überzeugung nicht als hinreichend "fundiert" (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 177 S. 40) angesehen werden.

18

Die angefochtene Entscheidung beruht auf dieser verfahrensfehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme. Es ist nicht auszuschließen, daß die Erhebung weiterer Beweise zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte. Da sich der angefochtene Beschluß nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist er aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit die zu Unrecht unterlassene Beweisaufnahme nachgeholt wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski