Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1981, Az.: BVerwG 4 C 71.79
Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für das Erlöschen einer Baugenehmigung durch Fristablauf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 71.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 10.04.1975 - AZ: R/N 349 II 73
- VGH Bayern - 15.01.1979 - AZ: 67 XIV 75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1982, 244 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Einzelfall: Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr.
Niehues und Gielen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 1979 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin, der unter dem 15. Januar 1970 die Baugenehmigung zur Errichtung des Kur- und Sporthotels ... in ... erteilt worden war, begehrt im anhängigen Verfahren die Feststellung, daß diese Genehmigung noch nicht erloschen sei. Anfang Dezember 1970 zeigte der Architekt ... den Baubeginn an. Die Arbeiten, über deren Art und Umfang Streit zwischen den Beteiligten besteht, wurden nach wenigen Tagen wieder eingestellt. Mit Schreiben vom 22. August 1973 teilte der Architekt ... dem Beklagten die Wiederaufnahme der Bauarbeiten mit. Der Beklagte hielt die Baugenehmigung wegen des Ablaufs der Dreijahresfrist des Art. 95 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für erloschen und drohte bei Fortsetzung der Arbeiten die Baueinstellung an.
Auf die Klage der Klägerin stellte das Verwaltungsgericht antragsgemäß fest, daß die Baugenehmigung nicht durch Fristablauf erloschen sei. Im Berufungsverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Architekten ... als Zeugen vernommen und beeidigt. Er hat ferner verschiedene in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge des Beklagten, mit denen durch Zeugen nachgewiesen werden sollte, daß die Klägerin 1970 noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen habe, mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme stünden die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Senats fest; einer weiteren Beweisaufnahme bedürfe es daher nicht. Er hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 15. Januar 1979 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die zulässige Feststellungsklage sei begründet. Selbst wenn die Baugenehmigung bereits einen Monat nach Zustellung an die Klägerin unanfechtbar geworden sein sollte, sei sie nicht gemäß Art. 95 der Bayerischen Bauordnung mit Ablauf des 16. Februar 1973 erloschen; denn die Klägerin habe im November 1970 mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen. Es könne offenbleiben, ob der Humusabtrag oberhalb der Baugrube bereits ein solcher Beginn sei. Der Senat sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Klägerin auch schon mit dem Aushub der Baugrube begonnen habe. Diese Überzeugung stütze sich auf die Rechnung der mit den Erdarbeiten beauftragten Firma ..., auf das Arbeitstagebuch sowie auf die Zeugenaussage des Architekten .... Danach sei 1970 auf dem Baugrundstück nicht nur Humus, sondern auch darunter befindliche Erde abgetragen worden.
Die Landesanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses und der beklagte Freistaat Bayern haben die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung formellen Rechts gerügt.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revisionen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revisionen, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, haben mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Nach der (irrevisiblen) Auslegung des Art. 95 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung kam es für das Berufungsgericht entscheidungserheblich darauf an, ob die Klägerin im Spätherbst 1970 nicht nur die Humusschicht hatte abtragen lassen, sondern ob auch schon mit dem Aushub der Baugrube begonnen worden war. Gleichwohl hat das Berufungsgericht den förmlich gestellten Antrag der Landesanwaltschaft, Zeugenbeweis darüber zu erheben, daß "nur ganz unbedeutende Erdarbeiten, nämlich allenfalls ein bloßes Abheben von Teilen der Humusschicht, durchgeführt worden" seien, abgelehnt. Die Ablehnung ist damit begründet worden, daß aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, jedenfalls soweit sie zum Gegenstand der Beweisanträge gemacht worden seien, zur Überzeugung des Senats feststünden; deswegen bedürfe es einer weiteren Beweisaufnahme nicht. Das bedeutet, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag der Revisionskläger abgelehnt hat, weil es vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptungen bereits überzeugt war. Darin liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (vgl.Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 3 C 53.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 112 S. 10 [11] mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hätte vielmehr vor der abschließenden Beweiswürdigung die von der Landesanwaltschaft benannten Zeugen vernehmen müssen.
Allerdings darf ein Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von der Vernehmung benannter Zeugen absehen. Hier lag jedoch ein solcher Grund, der es gerechtfertigt hätte, von der Zeugenvernehmung abzusehen, nicht vor: Zeugen brauchen dann nicht vernommen zu werden, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt, wenn die Beweisbehauptung als wahr unterstellt wird oder wenn das Beweismittel "aus besonderen Gründen nicht erfolgreich sein kann, d.h. untauglich ist"(Urteil vom 27. Oktober 1971 - BVerwG 5 C 78.70 - BVerwGE 39, 36 [BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70] [37] mit weiteren Nachweisen). Auf die Beweistatsache des Beginns des Aushubs der Baugrube kam es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts an; die Behauptung der Landesanwaltschaft, es seien nur Teile der Humusschicht abgehoben worden, ist vom Berufungsgericht auch nicht als wahr unterstellt worden. Und der Antrag, hierüber Zeugen zu vernehmen, stellte sich auch nicht als untaugliches Beweismittel dar. Zwar kann ein Beweismittel auch dann untauglich sein, wenn aufgrund bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewißheit feststehen, daß die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihren Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann. Ein solcher Fall einer "eindeutigen und nahezu absoluten Gewißheit" (vgl. dazuUrteil vom 1. November 1963 - BVerwG 6 C 37.61 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 5 S. 6 [8 f.]) ist hier jedoch nicht gegeben: Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in erster Linie auf die Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen, ferner auf eine Rechnung und ein Arbeitstagebuch gestützt. Es gibt keinen Anhalt dafür, daß demgegenüber den Aussagen der von der Landesanwaltschaft benannten Zeugen ein geringerer Beweiswert zugekommen wäre. Das Berufungsgericht durfte deswegen auf die Vernehmung der von der Landesanwaltschaft benannten Zeugen nicht verzichten. Wegen dieses Verfahrensfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wenn allerdings das Berufungsgericht die von ihm bisher offengelassene Frage, ob schon das Abheben der Humusschicht als Beginn der Bauarbeiten anzusehen ist, nunmehr bejahen sollte, wird es freilich auf die Vernehmung weiterer Zeugen nicht ankommen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen