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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1977, Az.: BVerwG 3 C 53.76

Feststellung von Vertreibungsschäden; Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts ; Ablehnung von Beweisanträgen nur in den gesetzlich geregelten Fällen; Ungeeignetheit eines Zeugen als Beweismittel bei möglicher fehlender Neutralität; Rechtswirksamkeit eines Schenkungsvertrages ; Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1977
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 53.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 30.04.1976 - AZ: III 254/75

Fundstellen

  • DokBer A 1978, 179
  • HFR 1979, 113
  • ZLA 1978, 153

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1976 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird im Kostenpunkt und in übrigen insoweit aufgehoben, als die Klage wegen des geltend gemachten Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichen Vermögen (Bauernhof) abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1968 als Spätaussiedler aus Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland gekommene Kläger beantragte die Feststellung von Vertreibungsschäden; im Revisionsverfahren geht es nur noch um den geltend gemachten Vertreibungsschaden an einem Bauernhof in J.

2

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab, weil der fragliche Hof im Zeitpunkt der Enteignung noch dem Vater des Klägers gehört habe. Der Hof könne dem Kläger auch nicht wirtschaftlich zugerechnet werden, weil der Kläger im Jahre 1944 noch minderjährig gewesen sei und keine Möglichkeit gehabt habe, den Betrieb nachhaltig in Besitz, zu nehmen und auf eigenes Risiko zu führen.

3

Mit der nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobenen Klage hat der Kläger mit seinem, vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Vortrag geltend gemacht: Sein Vater, ein praktizierender Arzt, habe den fraglichen Hof im Jahre 1943 nur für ihn, den Kläger, käuflich erworben. Er, der Kläger, 1926 geboren, habe im Zeitpunkt des Kaufs bereits eine landwirtschaftliche Lehranstalt besucht, die er im Juli 1944 mit der Befähigung eines geprüften Landwirts verlassen habe. Sein Vater habe ihm den Bauernhof durch privatschriftlichen Vertrag vom 1. August 1944 geschenkt. Wenig später habe er sich freiwillig zum Wehrdienst gemeldet.

4

Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde der Bauernhof, als dessen Eigentümer noch der Vater grundbuchlich eingetragen war, als deutsches Vermögen enteignet.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Im Zeitpunkt der Antragstellung habe der - später ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelte - Vater des Klägers noch in Ungarn gelebt; es sei ungewiß gewesen, ob er selbst jemals die Möglichkeit zur Ausreise erhalten würde. Hier werde ein Motiv erkennbar, den Abschluß eines Schenkungsvertrages vorzutäuschen, um den damals allein im Bundesgebiet ansässigen Kläger in den Genuß von Ausgleichsleistungen zu bringen. Die ernsten Zweifel an den Angaben des Klägers ließen sich durch die beantragte Vernehmung seines Vaters nicht ausräumen. Dieser könne offenbar nur die Bekundungen in der von ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung (Prozeßakten Bl. 107) wiederholen, die sich mit dem Vorbringen des Klägers deckten. Der Vater des Klägers sei aber kein neutraler Zeuge. Nach alledem habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, daß er im Zeitpunkt des Schadenseintritts zumindest Eigenbesitzer des Bauernhofes gewesen sei.

6

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht rügt.

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Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat, und die Bache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Der Beteiligte stellt keinen Gegenantrag. Er hält die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts für bedenklich. In der Sache selbst äußert er allerdings Zweifel hinsichtlich der endgültigen Erfolgsaussichten des Klagebegehrens, weil an dem behaupteten Schenkungsvertrag kein Pfleger mitgewirkt habe, was nach (ungarischem) Ortsrecht wegen der Minderjährigkeit des Klägers erforderlich gewesen wäre.

9

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

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II.

Die ausschließlich auf wesentliche Mängel des gerichtlichen Verfahrens gestützte Revision ist zulässig (§ 339 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 FG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Sie ist auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht darauf, daß das Verwaltungsgericht Bundesrecht, nämlich seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Sachverhalt vorgetragen, angesichts dessen - selbst unabhängig von dem von ihm förmlich gestellten Beweisantrag - dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung sich auch von Amts wegen die Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeuge (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte aufdrängen müssen.

11

Denn dieser kam als der an den vom Kläger geltend gemachten Schenkungsvertrag aktiv Beteiligte und seinerzeit durch den Erwerb des Grundstücks und den Vertrag mit den Kläger wirtschaftlich belastete Vertragspartner in erster Linie als geeignetes Beweismittel in Betracht. Der Kläger hat zudem die Vernehmung seines Vaters nicht nur schriftsätzlich, sondern - wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor den Verwaltungsgericht am 30. April 1976 (Bl. 115 ff. der Prozeßakten) ergibt - auch in der mündlichen Verhandlung beantragt. Der Kläger rügt zu Recht, daß das Verwaltungsgericht seinem Antrag nur deshalb nicht entsprochen hat weil es davon ausgegangen ist, der Vater des Klägers sei unglaubwürdig, weil er kein "neutraler Zeuge" sei. Diese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. In der Ablehnung von Beweisanträgen ist das Verwaltungsgericht nicht frei.

12

Der erkennende Senat hat hierzu in seinen Urteil vom 28. Juli 1977 - BVerwG 3 C 17.74 - (MDR 1978, 76) ausgeführt:

"Aus § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich nicht nur eine umfassende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts, bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Aufl. 1977, § 86 Rdnr. 5). Vielmehr folgt auch aus dieser Vorschrift bei der - mangels eigenständiger Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung - gebotenen sinngemäßen Anwendung der §§ 286 ff. ZPO (diese ergänzt durch die Grundsätze des § 244 StPO), daß sein Ermessen bei der Auswahl der Beweismittel dadurch eingeschränkt ist, daß Beweisanträge nur abgelehnt werden können, wenn das von einem Beteiligten angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. Schmitt, DVBl. 1964, 465; Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Aufl. 1977, § 86 RdNr. 19; Redeker-von Oertzen, VwGO, 5. Aufl. 1975, § 86 Anm. 9 und Anm. 14; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - BVerwG 2 C 69.61 - [VerwRspr. 15, 509]; Urteil vom 27. Oktober 1971 - BverwG 5 C 78.70 - [BVerwGE 39, 36 [BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70]]; Beschluß vom 12. April 1972 - BVerwG 6 B 65.71 - [VerwRspr. 24, 413]; BGHZ 53, 259 [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]). Liegen diene Voraussetzungen, nicht vor, dann muß Beweis erhoben werden."

13

An dieser Auffassung ist festzuhalten. Daraus ergibt sich:

14

Ein ungeeignetes Beweismittel war der Vater des Klägers nicht schon wegen seiner engen verwandtschaftlichen Beziehung zum Kläger. Indem das Verwaltungsgericht dem Zeugen die Glaubwürdigkeit von vornherein abgesprochen hat, über die es sich erst auf Grund, des in der Beweisaufnahme gewonnenen Eindrucks ein Urteil hätte bilden dürfen, hat es dem gestellten Beweisantrag zu Unrecht nicht entsprochen und damit die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt (zum sogenannten Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung vgl. Urteil vom 18. November 1955 - BVerwG 2 C 180.54 - [BVerwGE 2, 329]; Urteil vom 25. April 1968 - BVerwG 3 C 174.67 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 62]; Urteil von 29. Februar 1972 - BVerwG 3 C 106.70 - [Buchholz 310 § 96 Nr. 11 = ZLA 1972, 118]; Urteil vom 14. September 1972 - BVerwG 3 C 116.71 - [ZLA 1973, 44]; Urteil vom 12; Dezember 1974 - BVerwG 5 CB 13.74 - [Buchholz 427.3 § 360 Nr. 49]). Dabei ist es unerheblich, ob im übrigen die Motivation für seine ungerechtfertigte Verfahrensweise einleuchtend erscheint. Immerhin mag dazu angemerkt werden, daß für ein der Wahrheit widersprechendes Zusammenwirken zwischen dem Kläger und seinem Vater ein Motiv wohl allenfalls hätte angenommen werden können, wenn der Vater auch im Zeitpunkt der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung noch in Ungarn gewohnt hätte, so daß die Vermutung hätte bestehen können, wirtschaftliches Eigentum des Klägers werde nur geltend gemacht, um wenigstens diesem, wenn schon nicht dem Vater, eine lastenausgleichsrechtliche Entschädigung zu verschaffen. Selbst eine solche bloße Vermutung wäre indessen kein Grund, eine anders lautende Bekundung des Zeugen von vornherein als unglaubhaft und den Zeugen als unglaubwürdig abzutun. Im vorliegenden Fall entfiele zudem die fragliche Motivation, weil der Vater des Klägers nun selbst in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, für das Verwaltungsgericht also ohne weiteres erreichbar gewesen wäre und nach dem derzeitigen Stand der tatsächlichen Feststellungen jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß er selbst als Antragsberechtigt er in Betracht kommen könnte, gleichwohl aber eine Schadensfeststellung für sich selbst nicht erstrebt hat. Hätte seine Bekundung zur Schadensfeststellung für den Kläger geführt, so wäre jedenfalls nicht der - vom Verwaltungsgericht befürchtete - Tatbestand gegeben, daß für ein Wirtschaftsgut, das mangels eines Antragsberechtigten an sich lastenausgleichsrechtlich nicht entschädigt würde, gleichwohl eine Entschädigung "erschlichen" würde. Die Möglichkeit einer Doppelentschädigung entfiele, wäre dem Vortrag des Klägers gefolgt worden, bei dem gegebenen Sachverhalt gleichfalls ohne weiteres, ganz abgesehen von dem drohenden Ausschluß von lastenausgleichsrechtlichen Leistungen für Vater und Sohn gemäß § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG bei einer etwaigen späteren Änderung des Sachvortrags.

15

Auf der unstatthaften Ablehnung der Vernehmung des Vaters des Klägers wegen vorweggenommener Beweiswürdigung beruht das angefochtene Urteil auch. Denn die ins Wissen des Vaters des Klägers gestellte Tatsache war nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (es hat die Rechtswirksamkeit des etwaigen Schenkungsvertrages nach ungarischem Recht unterstellt) geeignet, zumindest eine eigentümerähnliche Sachherrschaft des Klägers über den Bauernhof zu beweisen oder glaubhaft zu machen, selbst wenn der Vertrag an formellen Mängeln leiden sollte, wie unten noch näher dargelegt ist.

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Da das Urteil schon wegen der Unterlassung der Vernehmung des Vaters des Klägers rechtsfehlerhaft ist, ist auf die weiteren Rügen der Revision nicht mehr einzugehen.

17

Daß das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1976 zur Niederschrift gestellten Antrag des Klägers auf Vernehmung seines Vaters entgegen § 86 Abs. 2 VwGO nicht durch begründeten Beschluß beschieden hat (der verkündete Beschluß bezieht sich allein auf den weiteren Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen), ergibt keinen weiterem Aufhebungsgrund, weil der Kläger diesen formalen Mangel nicht gerügt hat.

18

Da sich das rechtsfehlerhafte Urteil des Verwaltungsgerichts nach den bisher getroffenen Feststellungen auch aus anderen Gründen nicht als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist es aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit das Verwaltungsgericht die zu Unrecht unterlassenen Beweisaufnahmen nachholt.

19

Ob auch bei Unterstellung der Richtigkeit des vom Kläger behaupteten Sachvortrags die Klage letztlich wegen der gebotenen Beurteilung des fraglichen Vertrages nach ungarischem Recht erfolglos bleiben müßte, wie der Beteiligte meint, ist vom Revisionsgericht nicht abschließend zu beurteilen. Zu den Erfordernissen, die nach ungarischen Recht einzuhalten waren, um den geltend gemachten Vertrag wirksam werden zu lassen, hat das Verwaltungsgericht nichts festgestellt (vgl. Urteil vom 29. Juli 1976 - BVerwG 3 C 72.75 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 36 = IFLA 1977, 8], wonach ausländisches Recht vom Verwaltungsgericht wie sonstige Tatsachen zu ermitteln und eigenverantwortlich auszulegen ist). Abgesehen davon bliebe (auch bei etwaigen formalen Mängeln nach Maßgabe des Ortsrechts bei der Abwicklung des Eigentumsübergangs) die Rechtsfrage zu untersuchen, ob bei einem - bei formaler Betrachtung nach Maßgabe des Ortsrechts - "steckengebliebenen" Grundstücksvertrag der Kläger wirtschaftliches Eigentum (§ 229 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AO) erworben hat; er wäre dann als wirtschaftlicher Eigentümer unmittelbar Geschädigter und würde als solcher den formal-rechtlichen Eigentümer lastenausgleichsrechtlich verdrängen. Daß auch ein Minderjähriger wirtschaftlicher Eigentümer in der Weise sein kann, daß sein Vater für ihn das wirtschaftliche Eigentum durch ein Besitzmittlungsverhältnis gehalten hat, solange der wirtschaftlich Berechtigte abwesend war, hat der Senat in seinem Urteil vom 4. März 1976 - BVerwG 3 C 3.75 - (ZLA. 1976, 147) bejaht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré ist wegen Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer ist wegen Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff