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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1988, Az.: BVerwG 9 C 22.88

Ausländer; Politische Verfolgung; Latente Gefährdungslage; Republikflucht; Wehrdienstentziehung; Asylerheblichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 22.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 06.02.1986 - AZ: 3 (5) AS 170/84 -Äthiop. 225/2072/84
VG Bremen - 06.02.1986 - AZ: 3 (5) AS 170/84
OVG Bremen - 24.11.1987 - AZ: 2 BA 14/86
OVG Bremen - 24.11.1987 - AZ: 2 S 1/88
BVerwG - 29.02.1988 - AZ: BVerwG 9 B 34.88

Fundstellen

  • BVerwGE 81, 41 - 48
  • DVBl 1989, 714-716 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBerA 1989, 71-74
  • InfAuslR 1989, 169-173
  • NVwZ 1989, 774-775 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 504 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Eine Bestrafung wegen Republikflucht in der Form des illegalen Verlassens des Heimatstaats wird auch dann, wenn sie einer abweichenden politischen Überzeugung gilt, nur unter der Voraussetzung vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßt, daß sich der Ausländer vor seiner illegalen Ausreise aus politischen Gründen in einer - zumindest latenten - Gefährdungslage befunden hat.

  2. 2)

    Zur Asylerheblichkeit einer Heranziehung zum Wehrdienst - hier: in Äthiopien - und einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24. November 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1960 geborene Kläger, der seine Anerkennung als Asylberechtigter begehrt, ist äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Volkszugehörigkeit. Im Mai 1984 gelangte er von seinem Geburts- und Wohnort M. mit zwei Landsleuten als blinder Passagier auf dem griechischen Motorschiff "F. E." über R. nach B..

2

Zur Begründung seines Asylgesuchs hat er vor dem Bundesamt und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im wesentlichen geltend gemacht: Er sei etwa einen Monat vor seiner Ausreise zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen worden. Er habe den Wehrdienst jedoch nicht angetreten, weil er mit einem Einsatz in Eritrea gerechnet und nicht gegen seine eigenen Landsleute habe kämpfen wollen. Nunmehr müsse er befürchten, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit dem Tode bestraft zu werden, weil er sich dem Wehrdienst entzogen und sein Land illegal verlassen habe. Außerdem drohe ihm Verfolgung, weil er in der Bundesrepublik Deutschland die humanitären Ziele der Eritrea Relief Association (ERA) unterstütze, indem er Spenden sammle und Flugblätter verteile, die auf die Notlage und den Hunger in Eritrea aufmerksam machen sollten.

3

Das Bundesamt hat den Asylantrag abgelehnt, das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberverwaltungsgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen worden:

4

Der Kläger sei vor seiner Ausreise nicht politisch verfolgt worden. Die Einberufung zum Wehrdienst stelle grundsätzlich keine politische Verfolgung dar. Das gelte auch für Äthiopien. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Wehrpflicht gegenüber eritreischen Volkszugehörigen in einer besonderen Weise gehandhabt werde. Eritreische Volkszugehörige würden nicht gezielt im Kampf gegen die eritreische Befreiungsfront eingesetzt. Der Umstand, daß sie dort überwiegend zum Einsatz gelangten, beruhe darauf, daß Eritrea der wichtigste Kriegsschauplatz in Äthiopien sei. Der Anteil der in Eritrea eingesetzten eritreischen Volkszugehörigen entspreche ungefähr ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung. Eine Bedrohung durch politische Verfolgung vor der Ausreise des Klägers habe auch nicht deshalb vorgelegen, weil er seiner Einberufung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sei. Allerdings habe der Kläger insoweit mit staatlichen Maßnahmen rechnen müssen. Ebenso wie die Heranziehung zum Wehrdienst würden jedoch auch Maßnahmen wegen Wehrdienstentziehung erst dann zur politischen Verfolgung, wenn sie sich nicht nur auf eine reguläre Ahndung für die Weigerung beschränkten, einer allen Staatsbürgern gleichermaßen auferlegten Pflicht nachzukommen, sondern darüber hinaus den Wehrpflichtigen wegen abweichender politischer Überzeugung treffen sollten und sein Verhalten deshalb schärfer geahndet werde als bei Wehrpflichtigen, bei denen keine solche Überzeugung angenommen werde. Den vorliegenden Erkenntnisquellen könne zwar entnommen werden, daß eritreische Volkszugehörige, die sich der Wehrpflicht entzögen, eher der politischen Gegnerschaft verdächtigt würden als andere Wehrpflichtige. Jedoch könne nicht angenommen werden, daß dies schlechthin ohne Rücksicht auf den Einzelfall für jeden eritreischen Wehrpflichtigen gelte. Dies folge schon daraus, daß es durchaus auch regierungstreue Eritreer gebe, die zum Beispiel in Massawa in der Verwaltung tätig seien. Im Falle des Klägers komme hinzu, daß er sich in seiner Heimat nicht politisch betätigt habe und auch nicht den Eindruck eines politisch interessierten Menschen erwecke. Allerdings müsse eine politisch motivierte Verfolgung dann angenommen werden, wenn der Kläger erneut zum Wehrdienst herangezogen und diesen wiederum verweigern würde. In eine solche Situation könne der Kläger wegen der unsystematischen Einberufungspraxis in Äthiopien und seiner unpolitischen Einstellung jedoch nicht gelangen. Sei der Kläger somit vor seiner Ausreise aus Äthiopien nicht von politischer Verfolgung bedroht gewesen, komme eine Anerkennung auch dann nicht in Betracht, wenn er im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise - sei es wegen dieser allein, sei es wegen dieser in Verbindung mit der Wehrdienstentziehung - rechnen müsse. Insoweit fehle es nämlich an dem kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, den das Bundesverfassungsgericht als Voraussetzung für den Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fordere. Eine an die illegale Ausreise des Klägers anknüpfende politische Verfolgung sei daher asylrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon zuvor vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstelle. Eine politische Überzeugung, die von den äthiopischen Behörden als regierungsfeindlich und sanktionswürdig hätte angesehen werden können, habe der Kläger dadurch, daß er der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sei, aber nicht erkennbar betätigt, denn sein Verhalten habe nicht den Schluß zugelassen, daß es auf einer politischen Überzeugung beruhe, sondern habe von den äthiopischen Behörden nur als Ausdruck bloßer Unlust gedeutet werden können. Ob dem Kläger wegen seiner illegalen Ausreise eine politisch motivierte Verfolgung drohe, sei daher nicht im Rahmen des Asylrechts, sondern bei der Frage zu prüfen, ob der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet beendet werden dürfe. Für die Verfolgung, die der Kläger befürchte, weil er nach seiner illegalen Ausreise in B. Geld gesammelt und Flugblätter verteilt habe, gelte Entsprechendes.

5

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stelle allein schon seine Heranziehung zum Wehrdienst durch den äthiopischen Staat eine politische Verfolgung dar. Die Eritreer sollten gezwungen werden, im Dienst eines Besatzungsregimes gegen ihr eigenes Volk zu kämpfen. Diese zwangsweise Aushebung von Rekruten aus den Reihen des besetzten Volkes zum Zwecke des kriegerischen Einsatzes gegen die eigenen Landsleute stelle politische Verfolgung dar, da sie die Disziplinierung und Einschüchterung der jungen Eritreer bezwecke. Der Zeuge S., dessen Aussage in einem anderen Verfahren auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden sei, habe nämlich erklärt, nach seinem Eindruck gehe es bei der Einberufung eritreischer Rekruten nicht in erster Linie um die Befriedigung militärischen Bedarfs, sondern dahinter stecke seiner Einschätzung nach eine politische Zielsetzung. Das Oberverwaltungsgericht habe die Aussage des Herrn S. zwar in großem Umfang verwertet, jedoch nur insoweit, wie es in das Argumentationsschema des Gerichts gepaßt habe. Die Begründungen, die der Zeuge S. für seine Auffassung gegeben habe, seien als nicht zutreffend bzw. nicht nachvollziehbar angesehen worden. Bei dieser Situation habe sich eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen S. aufdrängen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Äußerungen zu erläutern. Weiterhin wende das Berufungsgericht zu Unrecht die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 zu den sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen auf die illegale Ausreise des Klägers an. Die illegale Ausreise sei kein subjektiver Nachfluchttatbestand, sondern ein Vorfluchtgrund, da er nicht nach dem Verlassen des Heimatstaats, sondern während des Verlassens der Heimat, also sozusagen noch auf deren Boden, entstehe. Dies habe das Oberverwaltungsgericht ebenso verkannt wie den Umstand, daß Heranziehung zum Kriegsdienst und Flucht davor durch illegale Ausreise einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellten, der nicht in zwei unabhängige Einzelabschnitte aufgeteilt werden dürfe.

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Der Bundesbeauftragte tritt der Revision entgegen. Er ist insbesondere der Ansicht, daß es sich bei einem illegalen Grenzübertritt weder um einen Vorflucht- noch um einen Nachfluchtgrund handele, jedoch aus diesem Grunde drohende Bestrafungen bei asylrechtlich sachgerechter Einordnung entsprechend den Grundsätzen über subjektive Nachfluchttatbestände behandelt werden müßten.

7

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Asyl nicht zusteht.

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Zutreffend ist zunächst die Auffassung der Vorinstanz, daß die vor der Ausreise des Klägers aus Äthiopien erfolgte Einberufung zum Wehrdienst keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in der Heranziehung zum Wehrdienst nicht schon für sich allein politische Verfolgung; das gilt auch für den Wehrdienst in weltanschaulich totalitären Staaten. Eine politische Verfolgung kann in dieser Hinsicht vielmehr nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß der Inpflichtnahme politische Motive im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) zugrunde liegen, mit der Heranziehung zum Wehrdienst also auch beabsichtigt ist, Wehrpflichtige wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung zu treffen, zum Beispiel durch politische Disziplinierung, politische Umerziehung oder Einschüchterung (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]; Urteil vom 20. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 - BVerwGE 69, 320 [BVerwG 26.06.1984 - 9 C 185/83]; s. auch Bundesverfassungsgericht - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 14. Dezember 1984 - 2 BvR 527/84 -). Das müßte - wie auch das Berufungsgericht im Ansatz angenommen hat - im Hinblick auf die eritreische Volkszugehörigkeit des Klägers und die in Eritrea operierende Volksbefreiungsfront zwar angenommen werden, wenn der äthiopische Staat vorab jeden Eritreer als potentiellen politischen Gegner ansehen, bei ihm also eine mit der Auffassung der Volksbefreiungsfront übereinstimmende politische Überzeugung vermuten würde, die mit militärischem Zwang, insbesondere durch einen gezielten Einsatz gegen die auf selten der Volksbefreiungsfront kämpfenden eritreischen Landsleute, gebrochen werden soll (vgl. Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 - a.a.O. S. 322). Jedoch hat das Berufungsgericht aufgrund des von ihm ermittelten bzw. zugunsten des Klägers angenommenen Sachverhalts ohne Rechtsverstoß eine solche Zielsetzung sowohl allgemein für die Heranziehung von Eritreern zum Wehrdienst als auch speziell im Falle des Klägers verneint. Es hat darauf abgehoben, daß nicht nur nur Eritreer, sondern auch Angehörige der anderen Volksgruppen zum Wehrdienst herangezogen werden, die Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht in Eritrea nicht minder unsystematisch und lückenhaft ist als in den anderen Landesteilen, weitgehend von dem Bedarf der Armee abhängt und die Bestimmung der Einzuberufenden regelmäßig durch das Los erfolgt. Einen gezielten Einsatz gerade von eritreischen Wehrpflichtigen in Eritrea hat das Berufungsgericht demgegenüber nicht festzustellen vermocht. Es hat den von Herrn S. bei seiner Vernehmung in einem anderen Verfahren berichteten Umstand, daß eritreische Wehrpflichtige überwiegend in Eritrea eingesetzt werden, als Folge dessen gewertet, daß Eritrea der wichtigste Kriegsschauplatz in Äthiopien ist, auf dem 170.000 Mann der 300.000 Mann starken äthiopischen Armee eingesetzt sind. Zu dieser Wertung ist es aufgrund der von ihm festgestellten Tatsache gelangt, daß die meisten der in Eritrea eingesetzten Soldaten keine Eritreer sind, weil unter den von der EPLF gefangen genommenen Personen nur 10 bis 15 % eritreischer Herkunft waren, was ungefähr dem Anteil der Eritreer (3,5 Millionen) an der Gesamtbevölkerung (30 Millionen) entspricht. Dem weiteren von Herrn S. berichteten Umstand, daß in Einzelfällen die lokalen Behörden bevorzugt Angehörige mißliebiger Familien heranziehen, wenn sie vermuten, daß andere Familienmitglieder auf Seiten der Volksbefreiungsfront kämpfen, hat das Berufungsgericht für den Fall des Klägers deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil nach dessen eigenem Vortrag im Bereich seines Kebele durch das Los bestimmt worden ist, wer zum Militär hat gehen müssen.

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Diese - revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330, 361) [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73] Sachverhalts- und Beweiswürdigung läßt einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Sie basiert auch nicht auf einem nur unzureichend aufgeklärten Sachverhalt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Das Berufungsgericht brauchte den in einem anderen Verfahren vernommenen Herrn S. nicht zu der Behauptung zu hören, Eritreer würden in Kampfeinheiten überwiegend an der eritreischen Front eingesetzt, um so im Kampf entweder ihre Loyalität unter Beweis zu stellen oder getötet zu werden oder bei einer Rückkehr in ihr Heimatgebiet als Verräter angesehen zu werden. Dabei kann dahinstehen, ob Herr S. insoweit als - sachverständiger - Zeuge oder als Sachverständiger in Betracht gekommen wäre. Das Berufungsgericht ist nämlich in tatsächlicher Hinsicht zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß eritreische Wehrpflichtige überwiegend in Eritrea eingesetzt werden, und hat auch die übrigen Angaben des Herrn S. seiner Entscheidung zugrunde gelegt, soweit diese auf tatsächlichem Gebiet liegen. Allerdings ist es der Auffassung des Klägers über die daraus zu ziehenden Folgerungen hinsichtlich der Motivation der Einberufung von Eritreern zum Wehrdienst ebensowenig gefolgt wie der diesbezüglichen Ansicht des Herrn S.. Darin liegt jedoch keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Revision übersieht, daß es sich bei der Frage, ob sich aus bestimmten Tatsachen eine politische Motivation der Einberufung zum Wehrdienst herleiten läßt, um eine solche der Sachverhaltswürdigung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil vom 16. Juli 1986 - BVerwG 9 C 155.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 52) handelt, die allein dem Gericht obliegt. Ein Sachverständer oder sachverständiger Zeuge kann insoweit lediglich eine Hilfestellung geben.

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Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist weiterhin die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Asylanspruch auch nicht deshalb zusteht, weil er sich seiner Einberufung zum Wehrdienst entzogen hat. Aufgrund der getroffenen Festsbellungen ist zwar davon auszugehen, daß ihm wegen der Wehrdienstverweigerung schon vor seiner Ausreise staatliche Maßnahmen drohten und auch weiterhin drohen. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß auch darin keine politische Verfolgung liegt. Es ist dabei in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, daß - in gleicher Weise wie bei der Heranziehung zum Wehrdienst - staatliche Maßnahmen wegen Wehrdienstentziehung nur dann asylerheblich sind, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sondern darüber hinaus den Wehrpflichtigen auch wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten mißliebigen politischen Überzeugung, treffen sollen. Dazu hat das Berufungsgericht, ohne daß insoweit Verfahrensrügen erhoben sind, in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der äthiopische Staat bei der Verhängung von Maßnahmen wegen Wehrdienstentziehung danach differenziert, ob der Wehrpflichtige sich dem Wehrdienst aus Abenteuerlust oder unspezifischer allgemeiner Unlust entzieht oder ob dies nach dem Eindruck der Behörden aus politischen Gründen geschieht. Im letzten Fall muß der Wehrpflichtige mit verschärften Maßnahmen rechnen. Hieraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den Schluß gezogen, daß der äthiopische Staat nicht schon generell hinter jeder Wehrdienstentziehung eine zu pönalisierende mißliebige politische Überzeugung vermutet, sondern - mit der Folge einer verschärften Inhaftierung - nur dann, wenn in dieser Beziehung aus seiner Sicht Anhaltspunkte bestehen. Dies hat das Berufungsgericht für die Person des Klägers rechtsfehlerfrei verneint. Es hat in Würdigung der ihm vorliegenden Stellungnahmen des Herrn S., des Instituts für Afrikakunde und des Auswärtigen Amts nicht die Überzeugung gewinnen können, daß schlechthin bei jedem eritreischen Wehrpflichtigen, der sich dem Wehrdienst entzieht, ohne weiteres allein schon wegen seiner Volkszugehörigkeit eine politische Gegnerschaft zum herrschenden System vermutet wird. Zu dieser Einschätzung ist das Berufungsgericht aufgrund des von ihm festgestellten Umstands gelangt, daß es durchaus auch regierungstreue Eritreer gibt, die zum Beispiel - wie in der Heimatstadt des Klägers - in der Verwaltung mitarbeiten. Allerdings hat das Berufungsgericht aus den genannten Stellungnahmen die Erkenntnis gewonnen, daß eritreische Wehrpflichtige, die sich dem Wehrdienst entziehen, eher in den Verdacht politischer Gegnerschaft gelangen können als amharische Wehrpflichtige, indessen angenommen, daß keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Kläger in einen solchen Verdacht hätte geraten können, weil er außerhalb des Kampfgebiets gelebt, sich in seiner Heimatstadt M. politisch in keiner Weise betätigt oder sonst auffällig verhalten hat, sondern dort nur seiner Arbeit als Hafenarbeiter nachgegangen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers vestoßen diese Ausführungen des Berufungsgerichts weder gegen die Denkgesetze noch gegen sonstige Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, Maßnahmen des äthiopischen Staats gegenüber dem Kläger hätten dann als politisch motiviert angesehen werden müssen, wenn der Kläger bei einer späteren erneuten Einberufung wiederum den Wehrdienst verweigert hätte. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts stand nämlich im Hinblick auf die unsystematische Einberufungspraxis der äthiopischen Behörden und die unpolitische Haltung des Klägers nicht zu erwarten, daß der Kläger in eine solche Situation hätte geraten können.

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Schließlich hält auch die Auffassung des Berufungsgerichts der rechtlichen Überprüfung Stand, daß eine dem Kläger aufgrund des illegalen Verlassens seines Heimatstaats möglicherweise drohende Bestrafung wegen Republikflucht selbst dann nicht zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, wenn mit dieser nicht nur eine Verletzung von Ordnungsvorschriften geahndet werden, sondern der Kläger darüber hinaus auch in einer von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung getroffen werden soll, die der äthiopische Staat allein schon wegen des unerlaubten Verlassens seines Staatsgebiets annimmt (vgl. dazu Urteil vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - BVerwGE 39, 27; Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 92.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 2). Auch unter dieser Voraussetzung wird der Verfolgungsgrund des illegalen Grenzübertritts, der zeitgleich mit der Ausreise aus dem Heimatstaat hervorgerufen wird und damit - wie der Bundesbeauftragte zutreffend vorträgt - zwischen den vor dem Verlassen des Heimatstaats entstandenen und den danach entstehenden Verfolgungsgründen liegt, bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht ohne weiteres vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74, 51), der das Bundesverwaltungsgericht seit dem Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (BVerwGE 77, 258) folgt, verlangt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen (drohender) politischer Verfolgung und Flucht, weil es nach seiner humanitären Intention darauf gerichtet ist, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet und deswegen flüchtet. Nur unter dieser Voraussetzung wird ein politischer Verfolgungstatbestand stets von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßt. Hiernach kann das - aus politischen Gründen strafbewehrte - bloße illegale Verlassen des Heimatstaats für sich allein keinen Asylanspruch begründen. Es fehlt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - am kausalen Zusammenhang zwischen drohender politischer Verfolgung und Ausreise. Wer - wie der Kläger - heimlich und unerkannt sein Land illegal verläßt, flieht nicht vor einer ihm deswegen drohenden Bestrafung, sondern ruft sie durch seine Ausreise erst hervor.

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Dieser Verfolgungstatbestand kann daher nur dann zu einer Asylanerkennung führen, "wenn dies nach Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie dem Normierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert wird" (Bundesverfassungsgericht a.a.O. S. 64). Da er nicht durch von der Person des Asylbewerbers unabhängige Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland ausgelöst worden ist (Bundesverfassungsgericht a.a.O. S. 64, 65), sind in dieser Hinsicht die Grundsätze sinngemäß anzuwenden, nach denen die Asylrelevanz subjektiver Nachfluchttatbestände entsprechend der in dem genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 66) enthaltenen "allgemeinen Leitlinie" zu beurteilen ist. Der Senat hat dieser hauptsächlich auf den Nachfluchttatbestand exilpolitischer Betätigung zugeschnittenen Leitlinie, die auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchtgründe näher zu präzisieren ist, im Zusammenhang mit dem subjektiven Nachfluchttatbestand der Asylantragstellung den Grundgedanken entnommen, daß - ähnlich wie bei einem Vorfluchtgrund - auch bei Entstehung des subjektiven Nachfluchtgrunds eine ausweglose Lage bestanden haben muß, der subjektive Nachfluchttatbestand also Folge einer im Heimatstaat vorhandenen Zwangslage gewesen ist, die - wie stets für einen asylrechtlich erheblichen Sachverhalt erforderlich - selbstredend durch politische Gründe im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (a.a.O.) bedingt gewesen sein muß. Entsprechendes hat - ähnlich wie bei einer strafrechtlichen Verfolgung wegen illegalen Verbleibens im Ausland nach legaler Ausreise (hierzu Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 5.88 - DÖV 1988, 1017) - auch für den Verfolgungsgrund der Republikflucht durch illegales Verlassen des Heimatstaats zu gelten. Er wird vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur dann erfaßt, wenn sich der Asylsuchende vor seiner illegalen Ausreise aus politischen Gründen in einer Gefährdungslage befunden hat, die zumindest latent im Sinne einer zwar noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht auszuschließenden politischen Verfolgung bestanden haben muß, etwa weil der Ausländer in seinem Heimatstaat durch regimekritische Äußerungen oder sein sonstiges Verhalten, zum Beispiel der Weigerung, der herrschenden Partei beizutreten (vgl. BVerwGE 39, 27, 30) [BVerwG 26.10.1971 - I C 30/68], das Mißtrauen staatlicher Stellen hervorgerufen hat. Wer angesichts einer solchen unsicheren Situation seinem Heimatstaat den Rücken kehrt, erbringt - in ähnlicher Weise wie durch Fortführung einer politischen Betätigung im Zufluchtsland - aus der Sicht des Verfolgerstaats sozusagen den endgültigen Beweis für eine bereits aufgrund seines bisherigen Verhaltens vermutete, auf abweichender politischer Gesinnung beruhende politische Gegnerschaft. Wer hingegen ohne eine solche politische Vorbelastung sein Land allein aus wirtschaftlichen Gründen oder deshalb illegal verläßt, um sich einer Bestrafung wegen eines rein kriminellen Delikts oder einer sonstigen nicht politisch motivierten Maßnahme zu entziehen, hat auch dann keinen Anspruch auf Asyl, wenn seine Ausreise nunmehr politisch motivierte Strafverfolgung nach sich zieht.

13

Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem Verlassen Äthiopiens in keiner Gefährdungslage in dem bezeichneten Sinne. Er hatte keinerlei politische Aktivitäten gegen das dort bestehende System entfaltet, sondern war in M., nachdem er sich zuvor als Süßwarenhändler versucht hatte, nur seiner Beschäftigung als Hafenarbeiter nachgegangen. Auch wegen seiner Wehrdienstentziehung wurde er nicht der politischen Gegnerschaft verdächtigt. Die Maßnahmen, die ihm schon in Äthiopien drohten, weil er den Wehrdienst nicht angetreten hatte, galten - wie dargelegt - allein der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. Es stand weiterhin - wie ebenfalls zuvor ausgeführt worden ist - im Hinblick auf die unsystematische Einberufungspraxis der äthiopischen Behörden und die unpolitische Einstellung des Klägers auch nicht zu erwarten, daß er bei einem Verbleiben in Äthiopien durch erneute Einberufung und wiederholte Wehrdienstverweigerung in eine - alsdann möglicherweise auf politischen Gründen beruhende - Gefährdungslage hätte geraten können.

14

Damit steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu. Daran ändert der Vortrag der Revision nichts, die dem Kläger drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung dürfe nicht losgelöst von der geltend gemachten, möglicherweise politisch motivierten Bestrafung wegen Republikflucht beurteilt werden. Es ist zwar richtig, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eine zusammenfassende Bewertung des vom Asylsuchenden zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts fordert (vgl. Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82, 84) [BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71]. Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß eine allein der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienende Bestrafung in Verbindung mit einem von vornherein nicht vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßten Sachverhalt zu einem Asylanspruch führen könne.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin