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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1984, Az.: BVerwG 9 C 92.83

Anerkennung als Asylberechtigter; Gefahr einer poltischen Verfolgung für eine äthiopische Staatsangehörige eritreischer Volkszugehörigkeit; Vorliegen einer ausländischen Fluchtalternative (Sudan)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 92.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 09.03.1982 - AZ: A 14 K 746/80
VGH Baden-Württemberg - 20.01.1983 - AZ: A 13 S 872/82

Fundstelle

  • DÖV 1985, 437

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen der bereits in einem anderen Staat gefundene Schutz vor Verfolgung gemäß § 2 AsylVfG die Anerkennung eines politisch Verfolgten als Asylberechtigter ausschließt.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Januar 1983 wird zurückgewiesen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die 1955 in Asmara geborene ledige Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige eritreischer Volkszugehörigkeit. Am 31. Dezember 1979 kam sie mit einem verfälschten äthiopischen Reisepaß auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie trug vor:

2

Sie entstamme einer nationalbewußten eritreischen Familie. 1974 sei sie Mitglied der Befreiungsbewegung EPLF - Eritrean Peoples Liberation Front - in Asmara geworden. 1979 habe ein großes Kesseltreiben gegen alle Jugendlichen eingesetzt, die verdächtig gewesen seien, einer Untergrundbewegung oder Oppositionspartei anzugehören. Es sei ihr gelungen, zu fliehen und sich in den Sudan durchzuschlagen. Dort habe sie keine Existenzmöglichkeit gesehen. Schließlich sei ihr durch die Vermittlung von Landsleuten und mit dem Geld ihrer Eltern die Ausreise nach Deutschland gelungen.

3

Das beklagte Bundesamt lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin bereits im Sudan endgültigen Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Anerkennung der Klägerin. Die vom Bundesbeauftragten eingelegte Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Er führte aus:

4

Ob der Klägerin Vorfluchtgründe zur Seite stünden, könne dahingestellt bleiben; jedenfalls hätten sich asylbegründende Tatsachen nach Verlassen, des Heimatstaates (Nachfluchtgründe) ergeben. Ihr drohten strafrechtliche Sanktionen nach Art. 17 B Abs. 1 c des durch Proklamation Nr. 8/1974 erlassenen Sonderstrafgesetzes i.d.F. der Proklamation Nr. 96/1976 vom 24. Juli 1976 - äth. Sond StG -. Danach werde mit strenger Haft von fünf bis 25 Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslänglicher Haft oder dem Tod bestraft, wer gegen das Land und das Volk Verrat begehe, indem er das Land illegal verlasse oder zu verlassen versuche. Die Bestrafung aufgrund dieser Bestimmung sei in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Republikfluchtvorschriften einiger osteuropäischer Staaten als politische Verfolgung zu qualifizieren. Wegen ihrer eritreischen Volkszugehörigkeit und als Mitglied der EPLF sei die Klägerin besonders gefährdet. Ferner sei davon auszugehen, daß die Stellung eines Asylantrages im Ausland in Äthiopien als feindliches Verhalten gewertet werde.

5

Dem Anerkennungsanspruch der Klägerin stehe § 2 AsylVfG, der die Vorschrift des § 28 letzter Halbsatz AuslG inzwischen ersetzt habe, nicht entgegen. Dieser Ausschlußtatbestand greife nicht stets dann ein, wenn sich der Flüchtling vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorübergehend in einem Drittstaat aufgehalten habe, der Schutzgarantien biete. Die objektiv feststellbare, potentielle Bereitschaft eines Drittstaates, Schutz vor Verfolgung zu gewähren, reiche für sich allein nicht aus, um im Bundesgebiet die Anerkennung als Asylberechtigter zu versagen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 AsylVfG biete keine Handhabe für eine Abdrängung des Flüchtlings in ein fiktives Asylland; er brauche sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß er in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat Schutz vor Verfolgung hätte erlangen können. Vielmehr sei er in der Auswahl des Landes, das er nach Verlassen des Verfolgerlandes zunächst aufsuche, ebenso frei wie in der Wahl des endgültigen Fluchtlandes. Den von einem Drittstaat ohne zeitliche Vorbehalte gewährten Schutz brauche der Ausländer sich dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergebe, daß er den Aufenthalt dort lediglich dazu benutze, Hindernisse aus den Weg zu räumen, die es ihm verwehrten, sich in das angestrebte Zielland zu begeben.

6

Die Klägerin habe danach im Sudan keinen Schutz vor Verfolgung gefunden. Sie habe sich nach, ihren glaubhaften Bekundungen zu keiner Zeit den sudanesischen Behörden gestellt und auch keinen Versuch unternommen, sich in einem der von dem UNHCR betreuten Flüchtlingslager registrieren zu lassen. Vielmehr habe sie sich beharrlich darum bemüht, ihren Plan in die Tat umzusetzen, in der Bundesrepublik Deutschland um politisches Asyl nachzusuchen.

7

Mit der Revision gegen dieses Urteil erstrebt der Bundesbeauftragte weiter die Abweisung der Klage. Er weist darauf hin, daß die Gesamtzahl der Flüchtlinge und Vertriebenen in der Welt derzeit auf über 12 Millionen geschätzt werde, daß die Massenfluchtbswegungen besonders in Afrika und Asien unvorhergesehene Probleme aufwürfen, und führt aus:

8

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen § 2 AsylVfG. Es werde nicht bestritten, daß die Klägerin in Äthiopien Verfolgung aus politischen Gründen zu befürchten habe. Sie habe aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei ihrem Zwischenaufenthalt im Sudan bereits Schutz vor Verfolgung in Sinne des § 2 Abs. 2 AsylVfG gefunden. Für sie habe dort die Möglichkeit bestanden, sich ohne Furcht vor Verfolgung oder Abschiebung in einen Verfolgerstaat nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Es komme nicht darauf an, ob sie den so ermöglichten Aufenthalt und den damit verbundenen Verfolgungsschutz habe in Anspruch nehmen wollen.

9

Voraussetzung anderweitigen Verfolgungsschutzes nach § 2 AsylVfG sei nicht, daß der Ausländer in dem Drittstaat eine Stellung innehabe, die derjenigen eines in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Asylberechtigten mit allen Vergünstigungen der Genfer Konvention gleichartig sei, oder daß er in den anderen Staat beruflich und sozial abgesichert sei. Bei großen Flüchtlingsströmen seien die Länder der Dritten Welt oft nicht in der Lage, den aufgenommenen Flüchtlingen den baldigen Aufbau einer Existenzgrundlage zu ermöglichen, da vielfach nicht einmal für die eigenen Staatsangehörigen in ausreichendem Maße Möglichkeiten für eine Erwerbstätigkeit gegeben seien. So wie das Fehlen ausreichender Erwerbsmöglichkeiten für die Staatsangehörigen des Drittstaates keinen Asylgrund darstelle, könne dieser Mangel für die aufgenommenen Flüchtlinge nicht zur Anerkennung führen.

10

Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und unterstützt es mit Rechtsausführungen.

11

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin steht das nachgesuchte Asylrecht (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG), wie von den Vorinstanzen erkannt, zu.

12

Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Äthiopien politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen kennen, ob die Klägerin - wofür vieles spricht - schon aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung geflohen ist. Sie muß jedenfalls wegen der Flucht und wegen der Dauer ihres illegalen Verbleibs in Ausland eine solche Verfolgung befürchten. Art. 17 B Abs. 1 c des äthiopischen Sonderstrafgesetzes von 1976 bedroht mit strenger Haft von 5 bis 25 Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslängerlicher Haft oder dem Tod, wer gegen das Land und das Volk Verrat begeht, indem er das Land illegal verläßt oder zu verlassen sucht. Die Vorschrift ist auf die Klägerin anwendbar. Als eritreische Volkszugehörige und als Mitglied der EPLF muß sie befürchten, als schwerer Fall angesehen zu werden. Die Vorschrift erfüllt die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bestrafung wegen "Republikflucht" als politische Verfolgung anzusehen ist (BVerwGE 39, 27; Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 1 C 35.71 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 10).

13

Der Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte steht § 2 AsylVfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Asylbewerber nicht anerkannt, "die bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden haben". Sie dient, ebenso wie zuvor die durch sie gemäß § 39 Nr. 4 AsylVfG ersetzte Vorschrift des § 28 letzter Halbsatz AuslG, der Aufgabe, "einer Doppel- oder Mehrfachanerkennung Asylberechtigter entgegenzuwirken, deren es zur Erreichung des mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgten Ziels nicht bedarf" (BTDrucks. 9/875 S. 13). Der Begriff des politisch Verfolgten erfährt durch sie keine Einschränkung; er wird durch sie nicht berührt. Die Vereinbarkeit der Vorschrift mit den Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559 und 1954 II S. 619) in der Fassung vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293 und 1970 II S. 194) steht nicht in Zweifel (vgl. Kimminich, Asyl und Ausländer-Aufenthalt, Festgabe zum 25jährigen Bestehen des Bundesverwaltungsgerichts, 1978 S. 371 ff. [378]).

14

Zur Klärung der Anwendungsvoraussetzungen von § 2 AsylVfG betreibt der Bundesbeauftragte die Revision. Er stellt nicht in Frage, daß die Klägerin politisch Verfolgte ist. Er meint jedoch, die Klägerin habe bereits bei ihrem fast siebenmonatigen Zwischenaufenthalt im Sudan Schutz vor Verfolgung im Sinne der Vorschrift gefunden: Dort habe ihr keine politische Verfolgung gedroht. Es sei nicht zu befürchten gewesen, daß sie in einen Verfolgerstaat abgeschoben würde. Es habe die Möglichkeit eines nicht nur vorübergehenden Aufenthalts für sie bestanden. Mehr sei nicht erforderlich. Es könne nicht darauf ankommen, ob der Flüchtling eine solche Aufenthaltsmöglichkeit und den damit verbundenen Verfolgungsschutz in Anspruch nehmen wolle. Er müsse sich den tatsächlich bestehenden Verfolgungsschutz entgegenhalten lassen.

15

Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Zutreffend hat es erkannt, daß § 2 AsylVfG "im Lichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG" gesehen werden muß, soll er nicht zur Folge haben, daß das ohne Einschränkung statuierte Grundrecht auf Asyl geschmälert wird. Kraft Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist "allen politisch Verfolgten ... ein Grundrecht auf Asyl in der Bundesrepublik Deutschland garantiert" (BVerfGE 56, 216 [235]; vgl. auch BVerwGE 68, 171 [174]). Das bedeutet, daß jedem Ausländer, der die Voraussetzungen des politisch Verfolgten erfüllt (dazu BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75];  68, 171) [BVerwG 28.10.1983 - 8 C 113/82]und der das Bundesgebiet erreicht hat (dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 -) oder sich (bei sog. Nachfluchtgründen) bereits hier aufhält, der besondere Schutz des Asylrechts zu gewähren ist, es sei denn, daß er dieses Schutzes nicht bedarf, weil er ihn auch im eigenen Lande finden kann oder aber bereits in einem anderen Staat gefunden hat (sog. inländische oder ausländische Fluchtalternative, dazu BVerwGE 67, 314[BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]).

16

Die ausländische Fiuchtalternative bildet den Regelungsgegenstand des § 2 AsylVfG. Sein Absatz 2 unschreibt ihre Voraussetzungen wie folgt:

"Schutz vor Verfolgung hat ein Ausländer gefunden, der sich in einem anderen Staat, in dem ihn keine politische Verfolgung droht, nicht nur vorübergehend aufhalten kann, und wenn nicht zu befürchten ist, daß er in einen Staat abgeschoben wird, in dem ihm politische Verfolgung droht."

17

Die Bestimmung dient der Klärung des bisher in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilten Begriffs des anderweitigen Verfolgungsschutzes (vgl. BT Drucks. 9/875 S. 14). Dabei versteht sich von selbst, daß der Flüchtling in dem anderen Staat vor weiterer oder erneuter Verfolgung und vor Abschiebung in einen möglichen Verfolgerstaat (dazu BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [205/206]) sicher sein muß. Anderenfalls hat er dort von vornherein noch keinen Verfolgungsschutz gefunden. Mit der Aufnahme des verbleibenden weiteren Merkmals, daß sich der Flüchtling in dem anderen Staat nicht nur vorübergehend aufhalten kann, hat der Gesetzgeber eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 -) vorgefundene Formulierung aufgenommen. Von einer weitergehenden Inhaltsbestimmung hat er bewußt abgesehen (BT Drucks. 9/1705 S. 4 sowie Kurzprotokoll Nr. 29 9. Wp. Innenausschuß - 724 - 2450 S. 13). Er wollte die an den anderweitigen Verfolgungsschutz zu stellenden Anforderungen auf das vom "Kerngehalt" des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene Maß begrenzen, die Bestimmung dieses Maßes aber der zu verfassungsvereinbarer Auslegung verpflichteten Rechtsprechung überlassen (BT Drucks. 9/875 S, 13/14).

18

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Ausnahmevorschrift des § 2 AsylVfG der Anerkennung eines politisch Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht, ist nach Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich folgendes zu beachten:

19

Ein politisch Verfolgter hat solange Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, wie er des mit ihr bezweckten Schutzes bedarf. Das ist u.a. dann nicht mehr der Fall, wenn er diesen Schutz bereits in einem anderen Staat gefunden hat. Dafür ist die erste Voraussetzung, daß der Verfolgte ihn dort gesucht hat. Er ist, wenn mehrere Zufluchtstaaten in Betracht kommen, nicht gehalten, sich für einen bestimmten, etwa den nächstgelegenen oder einen zur Aufnahme erklärtermaßten bereiten zu entscheiden. Vielmehr ist er, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, in der Auswahl des Landes, das er nach Verlassen des Verfolgerstaates zuerst aufsucht, ebenso frei wie in der Wahl des endgültigen Fluchtlandes. Es kommt nicht darauf an, ob er schon zuvor in einem Durchreiseland asylrechtlichen Schutz hätte finden können. Dies verkennt der Bundesbeauftragte. Seine Auffassung, es müsse für die Anwendung von § 2 AsylVfG ausreichen, wenn der politisch Verfolgte in einem anderen Staat ein hinreichend gesichertes Zufluchtsrecht gehabt habe, es komme nicht darauf an, ob er dieses Recht habe in Anspruck nehmen wollen, findet weder im Wortlaut noch aus Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine Stütze. Um sie zu tragen, müßte § 2 AsylVfG anstelle des gesetzlichen Textes lauten: Ausländer, die bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden haben oder hätten finden können, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Daß einer solchen, von ihm nicht einmal erwogenen Fassung Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entgegengestanden hätten, ist dem Gesetzgeber erkennbar bewußt gewesen (a.a.O.).

20

Weitere Voraussetzung für die Anwendung von § 2 AsylVfG ist, daß der in Betracht zu ziehende andere Staat den von ihm erbetenen Schutz in rechtlich gesicherter Weise gewährt hat. Hierin findet das bewußte und gewollte Zusammenwirken zwischen dem Flüchtling einerseits und den Behörden des Aufnahmestaates andererseits seinen Ausdruck, das der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Juni 1983 - X OE 187.82 - zutreffend als Voraussetzung rechtswirksamen Schutzfindens angesehen hat. Dabei wird im Hinblick auf Massenfluchtbewegungen, wie sie in jüngerer Zeit insbesondere in Asien und Afrika stattgefunden haben und stattfinden, nicht immer eine Registrierung jedes einzelnen Flüchtlings und die Erteilung von Ausweisen, wie sie das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in Art. 27 und 28 vorsieht, erforderlich sein. Beispielsweise kann auch eine in erkennbarer Form verbindlich und hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebrachte andere staatliche Willenserklärung genügen, Flüchtlingen aus bestimmten Regionen ohne Ansehen der Person auf Ersuchen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Wann ein rechtlich gesicherter Schutz im hier erörterten Sinne zuteil geworden ist, läßt sich im übrigen nicht abstrakt, sondern nur auf der Grundlage einer Würdigung des jeweils vorliegenden konkreten Sachverhalts bestimmen.

21

Der auf Ersuchen des Flüchtlings in rechtlich gesicherter Form gewährte Verfolgungsschutz muß schließlich, soll § 2 AsylVfG zur Anwendung kommen, mit dem Recht zu einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Aufnahmestaat verbunden sein. Dabei läßt sich der Begriff des "nicht nur vorübergehend" unschwer dahin bestimmen, daß die Schutzgewährung jedenfalls den Zeitraum erfassen muß, in dem (solange) die Verfolgungsgefahr im Heimat- oder Herkunftsstaat besteht. Das bedeutet zugleich, daß die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten wieder auflebt und § 2 AsylVfG nicht zur Anwendung kommt, wenn ein im Aufnahmestaat zunächst gewährter Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (so schon zu § 28 letzter Halbsatz AuslG der bereits erwähnte Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 -; vgl. ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 -). Der Begriff des Sich-Aufhalten-Könnens bedarf der Erschließung aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die, wie dargelegt, ihre Anwendungsgrenzen aus dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zwingend Gebotenen ("Kerngehalt") bestimmt wissen will. Danach muß das Recht zum. Aufenthalt eine gewisse Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit bieten, eine Lebensgrundlage nach Maßgabe der im Aufnahmestaat bestehenden Verhältnisse zu finden. Wann dem Genüge geschieht, läßt sich wiederum nicht abstrakt, sondern nur aufgrund der jeweils gegebenen konkreten Sachlage beurteilen. Jedoch ist verneinend klarzustellen: Wer im Aufnahmestaat infolge der unter Umständen unvermeidlichen Art der Unterbringung dem Tod durch Hunger oder Seuche ausgesetzt ist oder wer nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rand des Existenzminimums auf nicht absehbare Zeit, der hat als Flüchtling noch keinen Aufenthalt gefunden, der ausreicht, ihm den aus der Sicht des Asylrechts erforderlichen Verfolgungsschutz zu vermitteln.

22

Es macht bei Anwendung von § 2 AsylVfG im übrigen grundsätzlich keinen Unterschied, ob der als Schutzmacht in Betracht zu ziehende Aufnahmestaat Signatar des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist oder nicht. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob ein auf Ersuchen gewährter Verfolgungsschutz den oben umschriebenen Voraussetzungen genügt.

23

Nach alledem hat die Klägerin während ihres Zwischenaufenthalts im Sudan anderweitigen Verfolgungsschutz im Sinne von § 2 AsylVfG noch nicht gefunden. Sie hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu keiner Zeit den sudanesischen Behörden gestellt und auch keinen Versuch unternommen, sich in einem der von dem UNHCR betreuten Flüchtlingslager registrieren zu lassen. Nachdem ihre Sondierungen sie zu dem Entschluß geführt hatten, in der Bundesrepublik Deutschland um politisches Asyl nachsuchen zu wollen, hat sie sich beharrlich darum bemüht, diesen Entschluß zu verwirklichen. Sie hat glaubhaft gemacht, daß das wegen der für sie bestehenden Schwierigkeiten nahezu sieben Monate erfordert hat.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher
Dr. Kemper
Dr. Bender