Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1984, Az.: BVerwG 9 C 71.83
Asylverfahren; Asylberechtigter; Rechtsstellung; Anerkennung; Vorübergehender Verfolgungsschutz; Fluchtalternative
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 71.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 29.09.1976 - AZ: 10751-IV/74
- VGH Bayern - 20.12.1983 - AZ: 118 X 76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1985, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1985, 437
- InfAuslR 1985, 29-30
- NVwZ 1984, 733 (amtl. Leitsatz)
- ZfSH/SGB 1985, 462-463
Verfahrensgegenstand
Asylrecht
Amtlicher Leitsatz
Ein die Anerkennung als Asylberechtigter nicht ausschließender nur "vorübergehender" Verfolgungsschutz in einem anderen Staat ist auch für denjenigen politisch Verfolgten anzunehmen, dem die im Aufnahmestaat zunächst gegebene Lebensgrundlage später wieder entzogen wird.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1982 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach der Machtübernahme durch die Baath-Partei in Syrien begab er sich am 19. Juni 1966 in das haschimitische Königreich Jordanien. Hier wurde ihm der "Ausweis eines Asylberechtigten" ausgestellt. Am 28. Juni 1971 reiste er mit einem am 21. November 1970 ausgestellten, bis zum 21. November 1971 gültigen jordanischen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Reisepaß wurde später bis zum 21. November 1972, anschließend jedoch nicht mehr verlängert.
Am 17. November 1972 beantragte der Kläger die Gewährung politischen Asyls. Hierzu hat er im Verlaufe des Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im wesentlichen vorgetragen:
Nach der Machtübernahme durch die Baath-Partei sei seine Familie in Schwierigkeiten geraten; sein Vater sei mehrmals im Gefängnis gewesen. Nachdem sein Halbbruder auf offener Straße von einem Soldaten erschossen worden sei, sei er nach Jordanien geflohen. Hier sei er willkommen gewesen. Er habe eine monatliche Unterstützung sowie die Miete für Unterkunft von einem Beamten des Sicherheitsbüros erhalten und sich einmal monatlich bei einem Oberst melden müssen. Als politischer Flüchtling habe er entsprechend den jordanischen Vorschriften nicht arbeiten dürfen. Im September 1966 habe eine einem Flügel der Baath-Partei angehörende Gruppe in Syrien einen Putschversuch unternommen und sei anschließend nach Jordanien geflohen. Er sei von den jordanischen Behörden indirekt aufgefordert worden, mit dieser Putschgruppe zusammenzuarbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Er habe deshalb von den jordanischen Behörden zwar nichts befürchten müssen, nach einigen Monaten habe er jedoch die Unterstützung nicht mehr erhalten. Die Miete sei allerdings weitergezahlt worden. Der Hauseigentümer habe ihm darauf ein Zimmer im Dach zu einer niedrigeren Miete überlassen, vom Rest der Miete habe er gelebt. Später habe ihm der Hauseigentümer die Miete völlig erlassen. - Etwa zwei Wochen vor dem Schwarzen September 1970 habe eine Gruppe syrischer Fedajin herausbekommen, wo er wohne. Als sie sicher gewesen seien, daß er zu Hause gewesen sei, hätten sie auf sein Dachzimmer eine Rakete abgeschossen. Zum Glück sei er gerade auf dem Wege zum Hauseigentümer gewesen. Später habe die Polizei festgestellt, daß es sich um Angehörige der Saika gehandelt habe. Einmal, und zwar nach dem Schwarzen September 1970, habe ein Offizier der jordanischen Geheimpolizei nachts bei ihm vorgesprochen und ihn vor einem Austausch gegen einen jordanischen Flüchtling in Syrien gewarnt. Er habe sich darauf an seinen mit dem Chef des Geheimdienstes verwandten Hausherrn gewandt, der diesen aufgesucht und befragt habe. Der Chef habe versichert, daß dies nie der Fall sein werde, der Kläger könne beruhigt sein. - Ab Ende 1970 habe er auch die Miete nicht mehr bekommen. Die Behörden hätten dies damit begründet, daß der Krieg alles zerstört habe. Er habe aber vermutet, daß die Jordanier ihn nicht mehr haben wollten, weil andere syrische Flüchtlinge ihre Unterstützung weiter erhalten und auch einen jordanischen Paß bekommen hätten. Ihm habe man den Paß jedoch verweigert und gesagt, er solle entweder nach Hause gehen oder in Jordanien bleiben. Er habe immer wieder einen Paß verlangt und gesagt, er wolle Jordanien verlassen. Als er schließlich den Reisepaß durch die Vermittlung eines früheren Ministerpräsidenten bekommen habe, habe er keine Ausreiseerlaubnis erhalten. Man habe ihm gesagt, er dürfe erst ausreisen, wenn er von einem anderen Staat ein Visum erhalten habe. - In der Bundesrepublik habe er deshalb nicht sofort Asyl beantragt, weil er dazu keinen Anlaß gesehen habe. Er habe gehofft, daß sein jordanischer Reisepaß verlängert werde. Nach Jordanien habe er jedoch keinesfalls zurück gewollt. Bei der Verlängerung am 27. September 1971 habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Als die Gültigkeit des Passes erneut abgelaufen gewesen sei, habe man ihm gesagt, eine Verlängerung sei nicht mehr möglich, damit müsse er sich abfinden; die Asylgeschichten zwischen Syrien und Jordanien seien zu Ende.
Das Begehren des Klägers blieb im Verwaltungsverfahren und den beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob der Kläger heute oder in absehbarer Zukunft in Syrien politische Verfolgung zu befürchten habe. Denn er werde jedenfalls in der Bundesrepublik deshalb nicht als Asylberechtigter anerkannt, weil er im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AsylVfG bereits in Jordanien Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Der Kläger habe sich in Jordanien nicht nur vorübergehend aufhalten können. Er habe dort tatsächlich fünf Jahre gelebt und sich dort auch noch länger aufhalten können. Damit habe seine Berechtigung zum Aufenthalt einen einigermaßen sicheren Bestand gehabt. Den Kläger habe in Jordanien auch keine politische Verfolgung gedroht. Das habe er in der Niederschrift vom 19. Dezember 1972 erklärt und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Er habe lediglich geltend gemacht, es sei für ihn in Jordanien gefährlich gewesen, weil er dort nicht mehr in Ruhe, Sicherheit und Frieden habe leben können. Damit beziehe er sich auf die Zerstörung seines Dachzimmers durch die Fedajin und die auf ihn abgegebenen Schüsse. Das seien jedoch Folgen der Bürgerkriegswirren bzw. krimineller Handlungen gewesen, gegen die er den Schutz der jordanischen Behörden habe in Anspruch nehmen können. Die jordanische Polizei habe auch gegen die Fedajin ermittelt und festgestellt, daß es Angehörige der Saika gewesen seien. Der Kläger habe fernerhin in Jordanien auch nicht zu befürchten brauchen, daß er nach Syrien abgeschoben werde. Er habe zwar angegeben, eines Nachts durch einen Geheimdienstoffizier vor einem Austausch gegen einen jordanischen Piloten in Syrien gewarnt worden zu sein. Andererseits habe er aber auch vorgetragen, daß der Chef des Geheimdienstes erklärt habe, er könne beruhigt sein, er werde nie ausgetauscht werden. Es sei auch tatsächlich nie versucht worden, den Kläger auszutauschen. Der Senat sei auch überzeugt, daß der Kläger über diese Warnung schon viel früher berichtet hätte, wenn er dem Vorfall eine wesentliche Bedeutung beigemessen hätte. Allerdings erscheine es glaubhaft, daß in Jordanien die Lebensbedingungen für den Kläger unerträglich geworden seien. Der Kläger habe angegeben, er habe nicht arbeiten, insbesondere seinen ärztlichen Beruf nicht ausüben dürfen, und seit Ende 1970 sei ihn auch die finanzielle Unterstützung nicht mehr gewährt worden. Er sei deshalb darauf angewiesen gewesen, bei seinen Hauswirt kostenlos zu wohnen und zu essen. Deswegen könne der Kläger jedoch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden. § 2 Abs. 2 AsylVfG stelle nur auf den Kerngehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ab: Schutz vor Abschiebung in einen möglichen Verfolgerstaat. Nicht Voraussetzung anderweitigen Schutzes sei, daß der Asylsuchende in dem anderen Staat eine einem in der Bundesrepublik anerkannten Asylberechtigten gleichwertige Stellung und alle in der Genfer Konvention festgelegten Vergünstigungen habe. Es sei auch nicht erforderlich, daß er in dem anderen Staat beruflich und sozial abgesichert sei. Dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, daß die Frage des anderweitigen Schutzes in der Rechtsprechung zum früheren § 28 AuslG unterschiedlich beantwortet worden sei. Er habe durch die Definition in § 2 Abs. 2 AsylVfG diesen Streit beenden wollen. § 2 Abs. 2 AsylVfG finde nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann Anwendung, wenn der Ausländer den ihm einem Drittland gewährten Schutz durch Auswanderung in ein erwünschteres Land freiwillig aufgegeben habe und danach nicht mehr zurückkehren könne, was aufgrund eines Schreibens der jordanischen Botschaft hier angenommen werden müsse. Es möge sein, daß es den Kläger aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage als zwingend notwendig erschienen sei, Jordanien zu verlassen. Er habe den Schutz dieses Staates jedoch im Rechtssinne freiwillig aufgegeben. Dies legt das Berufungsgericht im einzelnen dar.
Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Vorschrift des § 2 AsylVfG und macht dazu geltend: Der Kläger habe in Jordanien eine auf Dauer eingerichtete Aufenthaltserlaubnis nicht gehabt. Nachdem die Geldzahlungen seitens des jordanischen Staats eingestellt worden seien, sei der Kläger in eine Situation gekommen, die ihn zum Almosenempfänger abgestempelt habe. Ein Flüchtling müsse im Aufnahmeland jedoch nicht nur tatsächlich bleiben, sondern auch leben können. Es müsse gewährleistet sein, daß er eine den Lebensverhältnissen im Aufnahmeland angepaßte Existenz auf zumutbarem Niveau finden könne. Ein solches Asylrecht sei dem Kläger nicht auf eine gewisse Dauer gewährt worden, sondern es sei ihm wieder entzogen worden. Ihm stehe daher Asyl wie jedem anderen zu, der geflüchtet sei.
Der sich am Verfahren beteiligende Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hält die Revision für unbegründet.
II.
Die Revision führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, aufgrund des von ihm ermittelten Sachverhalts habe der Kläger int Königreich Jordanien Schutz vor Verfolgung gefunden, steht mit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 und 2 AsylVfG nicht in Einklang und verletzt damit materielles Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Allerdings drohte dem Kläger, der sich als Asylsuchender zu erkennen gegeben hatte und vom jordanischen Staat durch die Ausstellung einer Asylbescheinigung als Verfolgter behandelt worden ist (vgl. zu dieser Voraussetzung das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 -), nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in Jordanien weder politische Verfolgung, noch mußte er befürchten, nach Syrien abgeschoben zu werden, wo er nach seiner - im vorliegenden Zusammenhang als richtig zu unterstellenden - Behauptung mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt dies auch unter Berücksichtigung des fünfjährigen Aufenthalts des Klägers in Jordanien im Hinblick auf die übrigen Feststellungen Jedoch nicht die Annahme, der Kläger habe sich dort im Sinne des § 2 Abs. 2 AsylVfG nicht nur vorübergehend aufhalten können, und damit endgültigen Verfolgungsschutz gefunden.
Das Recht zu einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt erfordert zunächst - wie in dem erwähnten Urteil vom heutigen Tage ausgeführt ist - in zeitlicher Hinsicht, daß die Schutzgewährung durch den Aufnahmestaat jedenfalls solange bestehen muß, wie die Verfolgungsgefahr im Heimat- oder Herkunftsstaat andauert. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß § 2 AsylVfG nicht anwendbar ist, wenn - bei fortbestehender Verfolgungsgefahr im Heimatstaat - ein im Aufnahmeland zunächst gewährter Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus sonstigen Gründen wieder entfällt (vgl. dazu auch Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B. 257.76 - betreffend den früheren § 28 AuslG) und damit die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten wieder auflebt.
Weiterhin bedeutet das Recht zu einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt mehr als die nur mit einem Schutz vor Abschiebung in den Heimatstaat verbundene, rechtlich gesicherte Möglichkeit eines bloßen - verfolgungsfreien - Aufenthalts. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß ein anderweitiger Verfolgungsschutz im Sinne des § 2 AsylVfG keine Rechtsstellung voraussetzt, die der eines in der Bundesrepublik anerkannten Asylberechtigten (vgl. § 3 Abs. 1 AsylVfG) entspricht. Dies war weder vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. die Begründung zu § 1 Abs. 2 des Koalitionsentwurfs, BT-Drucks. 9/875 S. 14), noch wird eine so weitgehende Interpretation durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gefordert. Gleichwohl ergeben sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit Konsequenzen für die Auslegung des § 2 AsylVfG, als Anwendungsbereich und Anwendungsgrenzen dieser Vorschrift und damit auch der Begriff des Sich-Aufhalten-Könnens aus dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zwingend Gebotenen bestimmt werden müssen. Wie in der Entscheidung vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - (BVerwGE 49, 202 f. [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]) im einzelnen dargelegt ist, würde dem Grundrecht auf Asyl jedoch nicht Genüge geschehen, wenn man es als auf einen bloßen Abschiebungsschutz beschränkt ansehen wollte. Vielmehr umfaßt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG daneben einen zwar offenen, indessen durch die humanitäre Gesamtkonzeption des Grundgesetzes geprägten Bereich, der gemäß dieser verfassungsimmanenten humanitären Grundregel entsprechend dem Wesensgehalt der übrigen Grundrechte in der Weise gestaltet werden muß, daß dem Verfolgten eine Hilfestellung gegeben wird, die nicht vorliegt, wenn er trotz bestehenden Aufenthaltsrechts schlechterdings keine Lebensmöglichkeit hat. Bezogen auf § 2 AsylVfG bedeutet dies: Wer im Aufnahmestaat infolge der unter Umständen unvermeidlichen Art der Unterbringung dem Tod durch Hunger oder Seuche ausgesetzt ist oder wer nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums auf nicht absehbare Zeit, der hat als Flüchtling noch keinen Aufenthalt gefunden, der ausreicht, ihm den aus der Sicht des Asylrechts erforderlichen Verfolgungsschutz zu vermitteln. Das Recht zum Aufenthalt muß vielmehr eine gewisse Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit bieten, eine Lebensgrundlage nach Maßgabe der im Aufnahmestaat bestehenden Verhältnisse zu finden (vgl. das genannte Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 -). Eine solche Möglichkeit besaß der Kläger, nach dessen Behauptung die Verfolgungsgefahr in Syrien fortbesteht, aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts im Königreich Jordanien nicht. Zwar war sein Existenzminimum zunächst durch die vom jordanischen Staat gewährte Unterstützung sichergestellt. Diese Lebensgrundlage entfiel jedoch, als ihm die Unterstützung zunächst teilweise und sodann völlig entzogen wurde. Seitdem war der Kläger, dem nicht nur die Ausübung seines ärztlichen Berufs, sondern auch jede andere Arbeitsaufnahme untersagt war, allein auf die Mildtätigkeit seines früheren Vermieters angewiesen und davon abhängig, daß dieser ihn umsonst wohnen ließ und unentgeltlich mitverpflegte. Aus diesem Grunde waren - wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat - "die Lebensbedingungen für den Kläger unerträglich geworden". Es bestand bei verständiger Betrachtungsweise keinerlei Gewähr dafür, daß der Hauseigentümer für seinen Lebensunterhalt solange aufkommen werde, wie die - hier zu unterstellende - Gefahr politischer Verfolgung in Syrien andauerte. Damit war die Möglichkeit einer einigermaßen gesicherten Lebensgrundlage für den Kläger nach dem Ende 1970 erfolgten Entzug der staatlichen Unterstützung nicht mehr gegeben, so daß von diesem Zeitpunkt an die zunächst erfolgte Schutzgewährung durch Maßnahmen des Aufnahmestaats selbst wieder entfallen ist. Aus diesem Grunde stellt sich die vom Berufungsgericht erörterte Frage nicht, wie es zu beurteilen ist, wenn der Verfolgte einen ihm im Drittstaat nach vorstehenden Grundsätzen gewährten Schutz unter Verlassen des Landes freiwillig aufgibt und dieser ihm sodann eine Rückkehr verweigert.
Das Asylbegehren des Klägers hängt daher davon ab, ob ihm in Syrien politische Verfolgung droht. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat, muß der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Paul
Sträter
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher
Dr. Bender