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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1986, Az.: BVerwG 9 C 155.86

Asylbegründende Motivation von staatlichen Maßnahmen in einem separatistischen Bürgerkrieg; Zurechenbarkeit drohender Pogrome an den Staat wegen Schutzversagung aus Schutzunfähigkeit; Individualverfolgung eines Tamilen in Sri Lanka; Begründetheit eines Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter; Gegen die Volkszugehörigkeit der tamilischen Volksgruppe gerichtete Verfolgung; Gegen die politische Überzeugung von Tamilen gerichtete Verfolgung; Tamilische Minderheit in Sri Lanka; Übergriffe singhalesischer Volkszugehöriger auf Tamilen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 155.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 17384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 27.11.1985 - AZ: 18 K 12079/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.04.1986 - AZ: 19 A 10073/86

Fundstelle

  • InfAuslR 1986, 294-298

Verfahrensgegenstand

Asylrecht

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Dr. Bender und Hien
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1986 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. November 1985 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger ceylon-tamilischer Volkszugehörigkeit. Er kam im Juli 1981 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor, er sei in Sri Lanka wegen seiner Betätigung für die Tamil United Liberation Front (TULF) von politischer Verfolgung bedroht und müsse bei seiner Rückkehr mit seiner Ergreifung und Inhaftierung rechnen.

2

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

3

Die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Oberverwaltungsgericht mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Dem Kläger drohten Verfolgungsmaßnahmen in Sri Lanka zwar nicht aufgrund individueller Umstände und Merkmale. Nach dem Vortrag des Klägers sei davon auszugehen, daß dieser den örtlichen srilankischen Sicherheitskräften noch nicht als ein für die tamilische Sache besonders engagierter Tamile bekannt geworden sei. Der Kläger sei jedoch unabhängig von seinem individuellen Verfolgungsvorbringen als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er der Gruppe jener jungen Tamilen zuzurechnen sei, die allein schon aufgrund ihres Alters bei den srilankischen Sicherheitskräften im Verdacht stünden, militante separatistische Bestrebungen zu unterstützen, und die deshalb in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt seien, Opfer von politisch motivierten Vergeltungsmaßnahmen und Willkürhandlungen der Sicherheitskräfte zu werden. Die Verfolgungsbetroffenheit der genannten Gruppe junger Tamilen sei so groß, daß auch der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka für seine Person eine politisch motivierte Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürchten müsse. Auf eine "inländische Fluchtalternative" könne der Kläger insoweit nicht verwiesen werden. Der Asylanspruch des Klägers scheitere auch nicht an § 2 AsylVfG, da der Kläger in den von ihm nach dem Verlassen Sri Lankas aufgesuchten Drittländern nicht um Schutz vor politischer Verfolgung nachgesucht habe und ihm ein solcher Schutz dort auch nicht in rechtlich gesicherter Weise gewährt worden sei.

4

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Revision des Bundesbeauftragten, der der Kläger entgegentritt.

5

II.

Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Klageabweisung.

6

Die Entscheidungen der Vorinstanzen verletzen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Sie verkennen die Bedeutung und Tragweite des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.

7

Dabei hat der Senat nur die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seiner rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Die Annahme einer gegen die Volkszugehörigkeit der tamilischen Volksgruppe oder gegen deren politische Überzeugung gerichteten Verfolgung ist jedoch entgegen der in der Revisionserwiderung sowie vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht bloß eine tatsächliche Feststellung, sondern gleichzeitig auch das Ergebnis einer auf Grund festgestellter Tatsachen erfolgten rechtlichen Würdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht obliegt. Soweit also das Berufungsgericht an Hand von Einzelerkenntnissen einen Rückschluß auf eine asylrechtliche Verantwortlichkeit oder eine politische Verfolgungsmotivation des srilankischen Staates und seiner Organe zieht, muß dieser Rückschluß den rechtlichen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verdeutlichten Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen eines Asylanspruchs genügen. Auch die Heranziehung objektiver Kriterien, die als Indiz einen Rückschluß auf die subjektive Verfolgungsmotivation gestatten (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 <199>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]), schließt eine Überprüfung der Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler nicht aus. Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall ebenso wie in zahlreichen anderen Verfahren asylsuchender Tamilen bei der Würdigung der allgemeinen Lage in Sri Lanka unterlaufen.

8

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die gegenwärtige Lage der tamilischen Minderheit in Sri Lanka durch unterschiedliche Verhältnisse in den verschiedenen Landesteilen geprägt. Zu unterscheiden ist vornehmlich zwischen dem überwiegend tamilisch besiedelten Norden des Landes (Northern Province) und den übrigen Gebieten Sri Lankas, insbesondere dem überwiegend singhalesisch besiedelten Süden. Diese Unterschiede haben - wie darzulegen sein wird - rechtserhebliche Bedeutung auch für die Beurteilung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter. Ergibt diese Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse in Sri Lanka, daß ungeachtet der unterschiedlichen tatsächlichen Ausgangslage in den verschiedenen Landesteilen keine asylrelevante Verfolgungssituation besteht, kommt es auf den letzten Aufenthaltsort des Klägers vor seiner Ausreise ebensowenig an wie auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative; auf die im Zusammenhang mit der inländischen Fluchtalternative auftretenden Rechtsfragen (vgl. zuletzt Urteil vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt) braucht daher entgegen der in der Revisionserwiderung sowie vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht eingegangen zu werden.

9

Für die außerhalb des tamilischen Nordens gelegenen Gebiete Sri Lankas mit überwiegendem oder hohem singhalesischen Bevölkerungsanteil - im folgenden als singhalesische Siedlungsgebiete bezeichnet - nimmt das Berufungsgericht an, daß die dort lebenden Tamilen deshalb als politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzuerkennen seien, weil ihnen als Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung von Übergriffen drohe, denen die tamilische Bevölkerung während der Pogrome zwischen dem 24. Juli und dem 2. August 1983 durch singhalesische Volkszugehörige ausgesetzt gewesen sei. Dieser rechtliche Schluß wird indessen von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.

10

Für die revisionsgerichtliche Entscheidung bedarf es dabei keiner näheren Stellungnahme zu den aus früheren Entscheidungen durch Bezugnahme übernommenen eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Ansicht begründet, die Unruhen in den singhalesischen Siedlungsgebieten während des Jahres 1983 seien ihrerseits als asylerhebliche Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu werten (vgl. dazu Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 sowie Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43). Denn das Asylrecht schützt, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, vor politischer Verfolgung, die der in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangte Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland, also gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft zu befürchten hat. Bereits erlittene politische Verfolgung setzt es dagegen nicht voraus, wie umgekehrt eine frühere politische Verfolgung dann asylrechtlich unbeachtlich ist, wenn für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat eine Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr droht (vgl. zuletzt Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175 <177 f.>[BVerwG 26.03.1985 - 9 C 107/84]). Maßgebend für die danach allein entscheidungserhebliche Verfolgungsprognose ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 37).

11

Die nach diesen rechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Prüfung hat des weiteren davon auszugehen, daß das Grundrecht auf Asyl dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung gilt und politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter nur dann als Asylgrund anerkennt, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, also - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts - im Verhältnis zu den Dritten derart eine "Substitutenstellung" einnimmt, daß er in der asylrechtlichen Verantwortlichkeit an die Stelle der Dritten tritt (vgl. BVerfGE 54, 341 <358>; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317).

12

Davon, daß nach dieser Unterscheidung der srilankische Staat in den singhalesischen Siedlungsgebieten eigene politische Verfolgung der tamilischen Bevölkerungsminderheit insgesamt betreibt, geht auch das Berufungsgericht nicht aus. Weder für den Zeitpunkt der Pogrome des Jahres 1983 noch für die Folgezeit hat das Berufungsgericht politisch motivierte Übergriffe gegen die tamilische Bevölkerung festgestellt, die auf Anordnung staatlicher Organe verübt worden wären. Erst recht läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, daß es - was allein entscheidungserheblich wäre - Anhaltspunkte dafür gäbe, die in den singhalesischen Siedlungsgebieten lebenden Tamilen hätten mit einer Änderung der bisherigen staatlichen Haltung und daher jedenfalls für die absehbare Zukunft als Bevölkerungsgruppe mit einer politischen Verfolgung von Staats wegen zu rechnen.

13

Dagegen nimmt das Berufungsgericht an, angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen der Regierung um eine langfristige Lösung des Minderheitenproblems und der offensichtlichen Unfähigkeit der Sicherheitskräfte zur Bewältigung ihrer innerstaatlichen Ordnungsaufgaben bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß den Tamilen erneute Übergriffe aus der singhalesischen Bevölkerung drohen. Das ist als tatsächliche Feststellung aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden, würde aber nach den zuvor dargelegten rechtlichen Grundsätzen den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß auf die Gefahr einer asylrelevanten politischen Gruppenverfolgung nur dann rechtfertigen, wenn des weiteren festgestellt wäre, daß der srilankische Staat für solche Übergriffe Dritter unter asylrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich zu machen wäre. Diese Folgerung läßt sich jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf der Grundlage der von ihm weiter getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ziehen.

14

Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der damit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Staat als dessen eigene - mittelbar staatliche - politische Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er "Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist" (BVerfGE 54, 341 <358>; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - a.a.O. S. 318).

15

Dafür, daß dem srilankischen Staat nach diesen Voraussetzungen für die vom Berufungsgericht in der Zukunft für wahrscheinlich gehaltenen Übergriffe privater Dritter eine asylrechtliche Verantwortlichkeit zugewiesen werden könnte, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhaltspunkt. Seine durch Bezugnahme auf frühere Entscheidungen übernommenen Ausführungen darüber, daß der srilankische Staat während der Unruhen im Juli/August 1983 erst nach fünf Tagen wirksam gegen die Pogrome habe einschreiten können und sich daher als schutzunfähig erwiesen habe, sind schon deshalb für die vorliegende Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil sich allein aus dieser Rückschau nicht ergibt, daß und inwiefern Entsprechendes auch für die vom Berufungsgericht für die Zukunft erwarteten Übergriffe singhalesischer Volkszugehöriger auf Tamilen gilt.

16

Aus den Feststellungen, die das Berufungsgericht mit Blick auf die zukünftige Entwicklung in den singhalesischen Siedlungsgebieten Sri Lankas getroffen hat, folgt überdies auch positiv, daß der srilankische Staat der tamilischen Bevölkerungsminderheit gegenüber zur Schutzgewährung willens und in der Lage ist. So hat das Berufungsgericht in Auswertung eines Berichtes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo vom 8. Januar 1985 festgestellt, die srilankische Regierung habe bei gegebener Besorgnis, daß es wieder zu Ausschreitungen der Singhalesen gegen ihre tamilischen Nachbarn kommen könne, wiederholt mit kurzfristig verhängten Ausgangssperren in vorwiegend singhalesischen Siedlungsgebieten reagiert. Sie habe damit Racheaktionen dort lebender Singhalesen entgegengewirkt, deren Familienangehörige im Norden und Osten des Landes Opfer terroristischer Anschläge von Tamilen geworden seien. Für eine den Tamilen in singhalesischen Siedlungsgebieten gebotene Sicherheit vor Übergriffen Dritter spricht auch, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Tamilen derzeit den Aufenthalt in diesen Gebieten dem Verbleiben in ihren angestammten Gebieten vorziehen, weil es im Süden der Insel trotz der seit 1983 erheblich vermehrten Spannungen seither nicht wieder zu pogromartigen Ausschreitungen gekommen ist, die nach Art und Umfang denjenigen des Jahres 1983 entsprechen würden. Freilich kann der Staat keinen lückenlosen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen gewährleisten. Die Forderung nach einem derart lückenlosen Schutz ginge - in bezug auf politisch motivierte Ausschreitungen privater Dritter nicht anders als in bezug auf Übergriffe allgemeinkrimineller Art - an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei. Sie ist daher auch ungeeignet, die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für das Handeln nichtstaatlicher Stellen und Einzelpersonen zu begründen (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 <320>[BVerwG 02.08.1983 - 9 C 818/81]; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 -). Bei zutreffender rechtlicher Betrachtung ist nach alledem davon auszugehen, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts seinen rechtlichen Schluß nicht zu tragen vermögen, dem Kläger könne nicht zugemutet werden, in die singhalesischen Siedlungsgebiete auszuweichen.

17

Für den tamilischen Norden und drei Bezirke im Osten Sri Lankas liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht andere Voraussetzungen vor. Ihre rechtliche Würdigung kann jedoch ebenfalls nicht zur Anerkennung des davon betroffenen Klägers als Asylberechtigten führen.

18

Im tamilischen Norden hat die nach 1983 in Sri Lanka allgemein eingetretene Verhärtung der Fronten zwischen Singhalesen und Tamilen zu einer Verschärfung der terroristischen Aktivitäten der tamilischen Befreiungsbewegung geführt, die aus meist jugendlichen Tamilen besteht. Die Auseinandersetzungen zwischen den ganz überwiegend aus Singhalesen bestehenden Sicherheitskräften und der tamilischen Befreiungsbewegung haben nach der Bewertung des Berufungsgerichts in wachsendem Maße bürgerkriegsähnliche Züge angenommen. Die durch terroristische Gewalttaten wie Bombenanschläge, Banküberfälle, Polizisten- oder Soldatenmorde tamilischer Separatisten verunsicherten staatlichen Sicherheitskräfte reagieren mit unsystematischen Zerstörungen an Häusern und Ortschaften sowie mit wahllosen Vergeltungsschlägen gegen die tamilische Bevölkerung, unter der eine hohe Zahl an Todesopfern zu beklagen ist.

19

Bei der asylrechtlichen Beurteilung dieser Lage ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der srilankische Staat mit dem Einsatz seiner Sicherheitskräfte eigene, also unmittelbar staatliche Gewalt ausübt. Weiter steht außer Zweifel, daß die dabei ergriffenen Maßnahmen nach ihrer Art und Härte in zahlreichen Fällen asylerhebliches Gewicht besitzen. Schließlich kann es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht fraglich sein, daß sich die Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte auf das ganze Gebiet des von der Befreiungsbewegung erstrebten Tamilenstaates im tamilischen Norden erstrecken.

20

Von asylbegründender Bedeutung sind diese Maßnahmen jedoch deshalb nicht, weil ihnen unter den hier vom Berufungsgericht angenommenen Voraussetzungen einer separatistischen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung die politische Motivation im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fehlt. Nach dieser Vorschrift ist eine Verfolgung politisch dann, wenn sie nach ihrer Motivation auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder die politische Überzeugung der Betroffenen zielt (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184).

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An einer derartigen Motivation des staatlichen Handelns fehlt es hier. Mit dem Einsatz seiner Sicherheitskräfte verfolgt der srilankische Staat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die unparteiische Erfüllung eines "Ordnungsauftrages". Er ist in der im Norden Sri Lankas herrschenden Bürgerkriegssituation vielmehr parteiischer Gegner. Auf die separatistischen Bestrebungen und die terroristischen Gewaltaktionen der tamilischen Befreiungsbewegung reagiert er mit dem Ziel, durch die Stationierung und den Einsatz seiner Sicherheitskräfte seine staatliche Einheit und seinen territorialen Bestand zu wahren. Solche auf die staatliche Herrschaftssicherung gerichteten Maßnahmen eines Staates stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon für sich allein politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 S. 55/56). Gerade ein Mehrvölkerstaat wird in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsbestandes bedacht sein und dieses Ziel auch durchsetzen dürfen, ohne die hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu verfolgen (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 <200 f.>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]). An Gründen, aus denen die hier zur Rede stehenden Maßnahmen des srilankischen Staates zur Herrschaftssicherung zugleich auch als politische Verfolgung gelten könnten, fehlt es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.

22

Richtig ist zwar, daß sich - wie das Berufungsgericht feststellt - der Einsatz und die Maßnahmen der Sicherheitskräfte im Norden des Landes gerade gegen die Angehörigen der tamilischen Bevölkerung richten, die als politisch mißliebige Personen bekannt geworden sind, die - zu Recht oder Unrecht - der Separationsbewegung zugeordnet werden oder die in dem Verdacht stehen, terroristische Gewalttaten als Täter oder Teilnehmer begangen oder eine terroristische Vereinigung in irgendeiner Form unterstützt zu haben. Damit ist aber unter den hier gegebenen Verhältnissen nicht auch festgestellt, daß die tamilische Bevölkerung dort aus rassischen und damit aus politischen Gründen im Sinne des Asylrechts verfolgt wird. Bei zutreffender rechtlicher Betrachtung ergibt sich vielmehr, daß sich der Einsatz der srilankischen Sicherheitskräfte gegen den tamilischen Bürgerkriegsgegner und seine separatistischen Bestrebungen richtet, nicht aber gegen die Tamilen aus rassischen Gründen. Die staatlichen Maßnahmen dienen - anders ausgedrückt - nicht der Verfolgung der Tamilen um ihrer ethnischen personalen Merkmale willen, sondern gelten ihnen deshalb, weil sie selbst oder ihre militanten Kampforganisationen in ihrem Namen die Staatsgewalt aktiv bekämpfen und in den Ausmaßen eines Bürgerkriegs die staatliche Einheit mit gewaltsamen Aktionen in Frage stellen. Aus diesem Grunde kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es aus der Härte des Einsatzes und dem über ernsthaft des Terrorismus Verdächtige weit hinausreichenden Kreis der Betroffenen die rechtliche Schlußfolgerung zieht, daß die wahllos gegen beliebige Angehörige der tamilischen Volksgruppe gerichteten Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte als rassisch und damit politisch motiviert anzusehen seien. Überdies trägt diese Annahme des Berufungsgerichts auch nicht seinen Feststellungen über den von der tamilischen Befreiungsbewegung und ihren Terroristenorganisationen in dieser Region geführten Guerillakampf Rechnung. Dieser ist - wie sich sowohl unmittelbar aus diesem Begriff als auch aus den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt - dadurch gekennzeichnet, daß die militanten Kampforganisationen weitgehend vom Untergrund aus und unter Einbeziehung der Zivilbevölkerung operieren, die für sie zumindest die - erforderlichenfalls durch Einschüchterungen gefügig gemachte - Einsatzbasis darstellt und daher in der Regel auf eine für den Bürgerkriegsgegner nicht näher auszumachende Weise in das Kampfgeschehen einbezogen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lassen sich daher die von ihm festgestellten wahllosen Vergeltungsschläge der Sicherheitskräfte auch dort nicht vom unmittelbaren Kampfgeschehen trennen, wo die Zivilbevölkerung davon betroffen wird. Die jeweils als Reaktion auf Angriffe und Terrorakte der tamilischen Befreiungsbewegung erfolgenden Vergeltungsaktionen sind im einen wie im anderen Fall Teil der Bürgerkriegsauseinandersetzung und demnach weder hier noch dort asylrechtsbegründend. Das gilt auch für die vom Berufungsgericht an Hand von Einzelbeispielen hervorgehobenen besonders brutalen Vergeltungsaktionen der Sicherheitskräfte. Sie erscheinen zwar in ihrer Überreaktion in besonderem Maße verabscheuungswürdig, können aber allein wegen ihrer Schwere einen Asylanspruch nicht begründen (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. S. 188).

23

Danach ergibt sich, daß die Auseinandersetzungen im Norden Sri Lankas in einer für die asylrechtliche Betrachtung ausschlaggebenden Weise durch die Bürgerkriegssituation geprägt sind und nicht die Züge einer politischen Verfolgung aus rassischen oder anderen asylerheblichen Gründen tragen. Dafür spricht schließlich auch die - an früherer Stelle näher erörterte - Feststellung, daß der srilankische Staat in den singhalesischen Siedlungsgebieten keine eigene politische Verfolgung der Tamilen als Volksgruppe betreibt, sondern im Gegenteil erfolgreiche Anstrengungen unternimmt, Ausschreitungen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit gegen die tamilische Minderheit zu verhindern. Wenn aber der srilankische Staat die Tamilen in den singhalesischen Siedlungsgebieten vor rassistischen Exzessen zu schützen sucht, fehlt es auch unter diesem Gesichtspunkt an einer tatsächlichen Grundlage für den Schluß des Berufungsgerichts, daß derselbe Staat im Norden gegen die Tamilen als Rasse oder Gruppe gerichtete Motive habe.

24

Mit diesem Ergebnis rückt der Senat nicht ab von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Anspruch auf Asyl auch dann bestehen kann, wenn sich politische Verfolgung aus bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen herleitet (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1980 - BVerwG 1 B 573.79 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 18). Ein Asylanspruch unter solchen Verhältnissen hat aber zur - hier gerade nicht gegebenen - Voraussetzung, daß die Verfolgung im Einzelfall politisch motiviert und nicht - wie vorliegend - als eine Maßnahme im Zuge der Bürgerkriegshandlungen anzusehen ist. Eine solche politische Motivation unter Bürgerkriegsverhältnissen läßt sich allerdings nicht allein aus dem Bekanntheitsgrad des einzelnen Asylbewerbers bei den srilankischen Sicherheitskräften ableiten, wie dies im Berufungsurteil und in zahlreichen anderen Tamilenentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts geschieht. Denn die Registrierung eines Asylbewerbers bei den Heimatbehörden auf Grund bestimmter Vorfälle vor der Ausreise ist als solche asylrechtlich irrelevant. Ebensowenig läßt sich der politische Charakter einer Verfolgung allein mit dem besonderen politischen Einsatz des einzelnen "für die tamilische Sache" begründen, da nach ständiger Rechtsprechung maßgebend nicht die Motivation des verfolgten Opfers, sondern die Motivation des verfolgenden Staates ist (Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; BVerwGE 55, 82 <85>[BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71]).

25

Eine politische Motivation unter Bürgerkriegsverhältnissen könnte beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn die Maßnahmen gegen den Bürgerkriegsgegner nicht alle Betroffenen gleichmäßig treffen sollen, sondern einzelne oder bestimmte Gruppen unter ihnen in Abhängigkeit von asylerheblichen Gesichtspunkten selektiert und in asylrelevanter Weise anders behandelt werden. Dafür, daß hier seitens der srilankischen Streitkräfte solche Differenzierungen vorgenommen würden, ist den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts zu entnehmen. Das gilt auch im Hinblick auf die nach seinen Feststellungen von Verfolgungsmaßnahmen besonders betroffenen jungen Männer im Alter von 17 bis 35 Jahren, von denen Hunderte inhaftiert oder nach Rückkehr aus dem Ausland bereits im Flughafenbereich unter dem Verdacht, Kurierdienste für die Befreiungsbewegung geleistet zu haben oder im Ausland als Guerilla-Kämpfer ausgebildet zu sein, strengen Verhören ausgesetzt worden sind. Insoweit liegt zwar eine Selektion unter den Tamilen vor. Sie ist aber nicht durch besondere asylerhebliche Merkmale bedingt, sondern offensichtlich auf den Umstand zurückzuführen, daß sich - wie das Berufungsgericht selbst feststellt - die Terroristenorganisationen aus meist jugendlichen Tamilen der genannten Altersgruppen zusammensetzen und deren Inhaftierung daher offensichtlich auf dem Verdacht der aktiven Teilnahme am Bürgerkrieg beruht oder vorsorglich zur Verhinderung ihrer Rekrutierung für die tamilischen Kampfeinheiten geschieht.

26

Der angefochtene Beschluß kann danach keinen Bestand haben. Aus den Gründen, die das Berufungsgericht dafür als maßgebend angesehen hat, rechtfertigt sich die Annahme einer politischen Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der männlichen Tamilen im Alter zwischen 15 und 35 Jahren und damit eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten nicht. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts individuelle Verfolgungsgründe des Klägers nicht vorliegen, mußte seine Klage ohne Erfolg bleiben.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender
Hien