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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1985, Az.: BVerwG 9 C 107.84

Gruppenverfolgung; Nachweiserleichterung für Vorverfolgte; Asylbewerber; Vorverfolgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1985
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 107.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 20.07.1978 - AZ: 12927 - XIV/77 (IX)
VGH Bayern - 25.03.1983 - AZ: 12 B 82 C. 1293

Fundstellen

  • BVerwGE 71, 175 - 180
  • DVBI 1985, 955-956
  • DVBl 1985, 955-956 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1986, 30-31
  • InfAuslR 1985, 241-244
  • NVwZ 1985, 913-915 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Nachweiserleichterung für Vorverfolgte (Vergleiche BVerwG, 25.09.1984, 9 C 17,84, BVerwGE 70, 169) kommt dem Asylbewerber solange zugute, als der innere Zusammenhang zwischen erlittener (Vorverfolgung) Verfolgung und Asylbegehren nicht aufgehoben ist.

  2. 2.

    Dieser Zusammenhang ist aufgehoben, wenn die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früher erlittenen aufweist oder wenn die frühere Verfolgung ohne Einfluß auf den späteren Entschluß zum Verlassen des Heimatstaates gewesen ist.

  3. 3.

    Davon kann jedoch nicht schon allein deswegen ausgegangen werden, weil der Asylbewerber nach erlittener Verfolgung noch über kürzere oder längere Zeit im Heimatstaat verblieben ist, beispielsweise in der Hoffnung auf eine Besserung der Verhältnisse.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 1983 wird aufgehoben.

Ferner werden aufgehoben das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach von 20. Juli 1978 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. Dezember 1976 und 6. April 1977.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1944 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsbürger. Er gehört der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft an. Er verließ sein Heimatland im Mai 1976 und kam über die Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland. Hier beantragte er Asyl, weil er im Heimatstaat wegen seiner Glaubenszugehörigkeit verfolgt werde. Er trug vor: Er sei im Jahre 1974 in Noaktad, wo er heilberuflich tätig gewesen sei, von dem gegen die Ahmadis gerichteten Pogrom betroffen worden. Er habe danach an verschiedenen Orten Pakistans versucht, sich eine neue Lebensgrundlage zu schaffen, habe aber immer wieder vor Verfolgungen weichen müssen. Deswegen habe er sich 1976 zur Flucht in die Bundesrepublik Deutschland entschlossen. Der Antrag des Klägers blieb vor den Bundesamt ohne Erfolg. Die gerichtlichen Vorinstanzen haben die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht Hat in Übereinstimmung mit seinem in bezug genommenen Urteil vom 27. Mai 1982 - Nr. 12 B 80 C. 1709 -, dessen Feststellungen es zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat, ausgeführt: Die Ahmadis brauchten auf absehbare Zeit in Pakistan mit einer Verfolgung ihres Glaubens wegen nicht mehr zu rechnen. Allerdings lasse sich eine Verfolgung nicht mit derjenigen hohen Wahrscheinlichkeit ausschließen, daß die Rückkehr auch solchen Ahmadis zumutbar erscheine, die schon einmal politische Verfolgung erlitten hätten. Diese müßten daher anerkannt werden. Pur den Kläger gelte das nicht, unklare und widersprüchliche Angaben in seinem Vortrag sowie ein gesteigertes Vorbringen setzten Zweifel in seine Glaubwürdigkeit. Weiter müsse sich der Kläger - sollte wirklich seine Heilpraxis in Noaktad im Juli oder September 1974 von orthodoxen Moslems zerstört, er damals schwer mißhandelt worden und es ihm in Zukunft auch an anderen Orten wegen seiner Religionszugehörigkeit nicht mehr möglich gewesen sein, auf Dauer eine Heilpraxis zu betreiben - entgegenhalten lassen, daß das Pogrom von 1974 in der Zeit zwischen September 1974 und der Ausreise des Klägers am 18. Mai 1976 kaum noch wirksam gewesen sein dürfte. In dieser Zeit seien die Ahmadis nur noch asylrechtlich nicht erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Daher könnten die vom Kläger geltend gemachten Übergriffe nicht mehr dem pakistanischen Staat zugerechnet werden. Ferner könne nicht angenommen werden, daß die im Juli oder September 1974 erlittenen Schläge und Messerstiche für die erst am 18. Mai 1976 vorgenommene Ausreise aus Pakistan ursächlich gewesen seien. Allein die Zerstörung der Heilpraxis des Klägers und die vergeblichen Versuche, seinen Beruf als Heilpraktiker weiter auszuüben, könnten nach Intensität und Schwere nicht als Eingriffe angesehen werden, die die berufliche Tätigkeit des Klägers in einer die Menschenwürde verletzenden und daher asylerheblichen Weise beeinträchtigt hätten. Dem Kläger wäre zumutbar gewesen, eine andere angemessene Arbeit zu suchen, Daß es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, eine solche irgendwie in Pakistan zu finden, sei nicht ersichtlich.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Er verfolgt sein Asylbegehren weiter und führt aus: Zu Unrecht habe das Berufungsgericht seinen Asylanspruch wegen der zwischen der erlittenen Verfolgung und dem tatsächlichen Verlassen des Heimatstaates verstrichenen Zeit verneint. Wem politische Verfolgung widerfahren sei, werde häufig abzuwägen haben, ob er die Heimat sofort verlassen müsse oder noch auf eine Besserung der Verhältnisse hoffen könne. Trete im zweiten Fall die erhoffte Besserung nicht ein und verlasse er den Heimatstaat dann, so kenne deswegen die Ursächlichkeit der erlittenen Verfolgung für die Ausreise nicht verneint werden.

3

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und unterstützt es, wie folgt: Verfolgungsgrund und Ausreise müßten, wenn man nicht einer dem Sinn und Zweck des Asylrechts widersprechenden uferlosen Ausdehnung das Wort reden wolle, in einem direkten Ursachenzusammenhang stehen, der dann nicht mehr gegeben sei, wenn die Ausreise aus dem Heimatstaat erst geraume Zeit nach der Verfolgungsmaßnahme stattfinde. Darüber hinaus müsse ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verlassen des Fluchtlandes und der Einreise in den Zielstaat bestehen. Das gelte insbesondere dann, wenn der ausreisende Asylbewerber lediglich Mitbetroffener einer kollektiven Verfolgung oder Angehöriger einer verfolgten Gruppe gewesen sei. Allein solch ein enger zeitlicher Zusammenhang spreche dafür, daß das Motiv der Ausreise Furcht vor politischer oder religiöser Verfolgung gewesen sei und daß ihr nicht nur wirtschaftliche oder andere Gründe zugrunde gelegen hätten. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß ein Asylbewerber erst nach Jahren verfolgungsfreien Aufenthalts sich zur Ausreise entschließen und gleichwohl unter Hinweis auf das in der Vergangenheit liegende "Fluchtereignis" sein Asylrecht geltend machen könnte. Entgegen der Auffassung der Revision spreche das Abwarten des Ausländers dafür, daß keine relevante politische Verfolgung bestehe, zumindest müsse es aber als ein gegen die Asylberechtigung sprechendes Indiz gewertet werden. Anderenfalls wäre es jedem Flüchtling möglich, sich auch auf weit zurückliegende Ereignisse der Vergangenheit zu berufen, wobei die Überprüfung insbesondere im Hinblick darauf, ob diese Ereignisse für die Ausreise bestimmend gewesen seien, kaum möglich sein würde. Das hätte, worauf ausdrücklich hinzuweisen sei, unabsehbare Folgen angesichts der instabilen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere in den Ländern der Dritten Welt, wo es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volks- und Religionsgemeinschaften sowie politischen Gruppierungen komme. Im übrigen könne auch für das Jahr 1974 nicht von einer Gruppenverfolgung der Ahmadis gesprochen werden; es habe sich damals vielmehr um Einzelverfolgungen wegen Gruppenzugehörigkeit gehandelt. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise aus Pakistan davon asylerheblich betroffen worden zu sein.

4

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt die Klage zum Erfolg.

5

Dem Kläger steht das erstrebte Asylrecht aufgrund des vom Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich festgestellten Sachverhalts entgegen dessen Meinung zu.

6

Das Berufungsgericht ist, wofür es im einzelnen auf sein in Bezug genommenes Urteil vom 27. Mai 1982 - Nr. 12 B 80 C. 1709 - verweist, in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß die Pogrome gegen die Ahmadis im Jahre 1974 in einer dem Staat zurechenbaren landesweiten Verfolgungswelle in ganz Pakistan bestanden haben. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Es hat mithin seinerseits davon auszugehen, daß die Ahmadis in Pakistan im Jahre 1974 wegen ihrer Religion einer Gruppenverfolgung im Sinne des Urteils des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - (infAuslR 1985, 48 = NJW 1985, 574; zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt) ausgesetzt waren. Das hat zur Folge, daß jeder Angehörige der Gruppe als persönlich mitbetroffen anzusehen ist, sofern nicht Tatsachen die dafür sprechende Regelvermutung widerlegen (BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] im Anschluß an BVerfGE 54, 341 [358/359]). Dafür, daß Tatsachen, die die für ihn sprechende Regelvermutung aus in seiner Person liegenden Gründen widerlegen könnten, ist im Falle des Klägers nichts ersichtlich. Mithin ist er schon aufgrund des insoweit festgestellten Sachverhalts als Vorverfolgter zu beurteilen (BVerwG a.a.O. S. 315), ohne daß es noch auf die Frage ankäme, ob und ggf. in welchem Umfange sein Vorbringen über die persönlich erlittene Verfolgung Glaubwürdigkeit beanspruchen kann. Soweit die Beklagte meint, es habe sich bei den gegen die Ahmadis gerichteten Pogromen des Jahres 1974 nicht um eine Gruppenverfolgung, sondern im Sinne des genannten Urteils des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1984 um Einzelverfolgungen wegen Gruppenzugehörigkeit gehandelt, greift sie in nach § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlicher Weise lediglich die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an. Im Sinne dieser Vorschrift zulässige und begründete Revisionsgründe, die sie auch als in der Vorinstanz obsiegende Partei als sog. "Gegenrügen" des Revisionsbeklagten hätte geltend machen können, hat sie nicht vorgebracht (vgl. dazu Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 103.67 - BVerwGE 32, 228 [235]; Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG 6 C 148.73 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 64).

7

Das Berufungsgericht ist aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts für den maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung, nämlich die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24. März 1983 (vgl. Beschluß vom 22. August 1974 - BVerwG 1 B 22.74 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 7; BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] [316]; BVerfGE 54, 341 [359/360]) hinsichtlich der allgemeinen Verfolgungslage in Pakistan weiterhin von folgendem ausgegangen: Die Ahmadis brauchten auf absehbare Zeit in Pakistan mit einer Verfolgung ihres Glaubens wegen nicht mehr zu rechnen. Allerdings lasse sich eine solche Verfolgung nicht mit einer so hohen Wahrscheinlichkeit ausschließen, daß die Rückkehr auch den Ahmadis zumutbar erscheine, die schon einmal politische Verfolgung erlitten hätten. Diese müßten daher anerkannt werden. Das ist im rechtlichen Ansatz fehlerfrei. Das Berufungsgericht geht insoweit von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, nach der ein Asylbewerber, der bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, als Asylberechtigter schon dann anerkannt werden muß, wenn zu seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen (vgl. zuletzt Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169).

8

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hiernach, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, allein von der Frage ab, ob auch dem Kläger die herabgestuften Anforderungen zugute kommen, die bei der Anerkennung bereits vorverfolgter Asylbewerber zu beachten sind. Das Berufungsgericht hat diese Frage aus Erwägungen verneint, die der Nachprüfung nicht standhalten.

9

Das Berufungsgericht meint zunächst, eine Vorverfolgung könne nicht angenommen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Ausreise des Asylbewerbers keine asylerheblichen Wirkungen mehr entfalte und daher dem Verfolgerstaat nicht mehr zugerechnet werden könne. Dieser Gedanke ist offensichtlich fehlsam. Die Frage, ob eine asylerhebliche Vorverfolgung gegeben ist, gilt einem in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt. Hat eine solche Vorverfolgung stattgefunden, kann es für ihre Feststellung nicht mehr darauf ankommen, ob sie auch im Zeitpunkt einer späteren Ausreise noch anhält. Sie kann nicht deswegen zur Nichtverfolgung werden, weil sie in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fortgesetzt wird, aus welchen Gründen auch immer.

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Das Berufungsgericht meint weiter - und macht nicht deutlich, daß diese Ausführungen nur für die Frage der Beachtlichkeit einer Vorverfolgung gelten sollen -, eine Verfolgung sei nur dann asylerheblich, wenn sie auch "ausreisebestimmend" gewesen sei. Es könne jedoch nicht angenommen werden, daß die im Juli oder September 1974 erlittenen Mißhandlungen des Klägers für seine erst am 18. Mai 1976 vorgenommene Ausreise aus Pakistan noch ursächlich gewesen seien. Deswegen müsse ihre Asylerheblichkeit verneint werden. Diese Erwägung scheitert zunächst schon daran, daß sie sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht rechtfertigen läßt. Der Kläger hat vorgetragen, er habe nach der Verfolgung von 1974 versucht, an anderen Orten des Heimatstaates wieder Fuß zu fassen. Er habe aber immer wieder Verfolgungen weichen müssen und sich deshalb schließlich zur Flucht entschlossen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht in Zweifel gezogen. Aus ihm ergibt sich ohne weiteres, daß die Vorfälle des Jahres 1974 für den Fluchtentschluß des Klägers ursächlich waren. Zum anderen hat das Berufungsgericht aber auch dem Begriff der politischen Verfolgung, wie er in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden ist, das Merkmal "ausreisebestimmend" rechtsirrig hinzugefügt, ohne dessen Hinzufügung seine Ausführungen einer Grundlage entbehren. Asylberechtigt ist jede Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204/205]; 68, 171 [173]). Das Asylrecht will vor politischer Verfolgung schützen, die der in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangte Asylbewerber (vgl. BVerwGE 69, 323) bei einer Rückkehr in sein Heimatland, also gegenwärtig oder doch in absehbarer Zukunft zu befürchten hat (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Es setzt bereits erlittene Verfolgung nicht voraus. Umgekehrt ist bereits erlittene Verfolgung unbeachtlich, wenn für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung nicht mehr droht. Deswegen kommt es nicht auf die Lage im Heimatland zur Zeit der Flucht (BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] [316]) und nicht darauf an, wann und aus welchen Gründen der Asylbewerber ausgereist ist.

11

Mit dem Vorstehenden erweisen sich auch die Bedenken als ins Leere gehend, die die Beklagte dahin vorgetragen hat, bei einem Verzicht auf das Merkmal "ausreisebestimmend" würde sich ein Asylbewerber, der Verfolgung bereits erlitten, diese aber nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum Fluchtanlaß genommen hat, noch nach Jahren verfolgungsfreien Aufenthalts im Heimatstaat zur Flucht entschließen und gleichwohl mit Erfolg auf das in der Vergangenheit liegende Verfolgungsereignis berufen können. Für die zur Anerkennung als Asylberechtigter erforderliche Feststellung, daß für den Asylbewerber die Gefahr asylerheblicher politischer Verfolgung besteht, ist, wie gesagt, immer allein maßgeblich, ob sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat derzeit oder in absehbarer Zukunft zu befürchten ist. Alle in der Vergangenheit liegenden Umstände können bei dieser Feststellung nur Indizcharakter für die entscheidungserhebliche Prognose einer aktuellen Verfolgungsgefahr beanspruchen. In keinem Widerspruch zu dem bisher Ausgeführten steht, daß die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht demjenigen Asylbewerber, der politische Verfolgung bereits einmal erlitten hat, eine Erleichterung für den Nachweis einräumt, daß die Gefahr abermals einsetzender politischer Verfolgung besteht (BVerfGE 54, 341; Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27, vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 und vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169). Sie trägt damit den "meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung" sowie dem Umstand Rechnung, "daß sich Verfolgungen nicht selten, Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder doch ähnlicher Form wiederholen", und besteht darin, daß das Asylbegehren eines Vorverfolgten grundsätzlich nur dann abgewiesen werden darf, wenn "sich eine Wiederholungsgefahr ohne ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ausschließen läßt" (Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - a.a.O.).

12

Für die dem Vorverfolgten grundsätzlich zu gewährende Nachweiserleichterung liegt die innere Rechtfertigung dann nicht mehr vor, wenn die geltend gemachte Furcht vor erneuter politischer Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früheren aufweist (BVerwGE 65, 250 [251]) oder wenn der Asylbewerber den Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, auf die die früher bestehende Verfolgungssituation ohne Einfluß gewesen ist (BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] [315]). Vom Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen hängt die Beantwortung der für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidenden Frage letztendlich ab, ob dem Kläger die herabgestuften Anforderungen für Vorverfolgte zugute kommen.

13

Die Frage ist zu bejahen. Eben die Verfolgung seiner Religionsgemeinschaft ihres Glaubens wegen, von der er 1974 mitbetroffen war, ist es, deren erneutes Aufflammen der Kläger befürchtet und die ihn zur Ausreise bestimmt hat, nachdem sich seine Hoffnungen auf eine Besserung der Lage nicht erfüllt hatten. Es ermangelt jeden Anhaltspunktes für Umstände, deren Vorliegen die innere Rechtfertigung für die Vorverfolgten zuzubilligende Nachweiserleichterung in Zweifel stellen könnte. Der Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Asylbegehren wird nicht allein dadurch zerrissen, daß der Asylbewerber, wenn möglich, über kürzere oder längere Zeit im Heimatstaat (Verfolgerstaat) verbleibt, z.B. weil er glaubt, auf eine Besserung der Verhältnisse hoffen zu können. Das gilt besonders, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinen dem Senat unter den Aktenzeichen BVerwG 9 C 99.84 und BVerwG 9 C 100.84 vorliegenden Urteilen vom 29. Mai 1984 - A 12 S 137/81 und A 12 S 848/81 -, richtig erkannt hat, wenn - was vornehmlich bei Gruppenverfolgungen in Gestalt von eruptionsartig ausbrechenden Pogromen nicht selten der Fall sein wird (vgl. hierzu auch Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - InfAuslR 85, 48) - nach einer Phase akuter Verfolgung Phasen der Beruhigung - womöglich auch über längere Zeiträume - eintreten, die sich später als Phasen latenter Gefährdung erweisen. Entgegen der Meinung der Beklagten gibt es keine Lebenserfahrung, aus der sich herleiten ließe, eine nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit bereits erlittener Verfolgung vorgenommene Ausreise des Asylbewerbers sei als Hinweis zu werten, daß die Ausreise von der Vorverfolgung nicht mehr beeinflußt ist. Die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Asylbegehren besteht, läßt sich nicht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrungen beantworten, sondern nur in Würdigung sämtlicher Umstände des jeweils vorgefundenen konkreten Lebenssachverhalts. Aus der Geschichte ist in Erinnerung zu rufen, daß in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland noch bis zum Jahre 1937 in jeder Periode - scheinbarer - innenpolitischer Beruhigung ein Rückstrom zuvor bereits geflohener jüdischer Emigranten nach Deutschland einsetzte (vgl. Kurt R. Großmann, Emigration, 1969 S. 51/52, zitiert nach Paul in ZAR 82 S. 184 [185]).

14

Nach alledem konnte dem Kläger das Recht auf Asyl nicht versagt bleiben.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender