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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1988, Az.: BVerwG 9 C 5/88

Bestrafung; Heimatland; Ungarn; Asylbewerber; Illegales Verbleiben im Ausland; Legale Ausreise; Selbstgeschaffener Nachfluchtgrund; Subjektiver Nachfluchtgrund; Asylrechtliche Erheblichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 5/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1988, 1027-1028 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 105 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Eine Bestrafung, die im Heimatland (hier: Ungarn) des Asylbewerbers ausgesprochen wurde, weil er illegal im Ausland geblieben ist, nachdem er legal ausgereist war, wird wie ein selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchtgrund behandelt, asylrechtlich unbeachtlich.