Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.1990, Az.: BVerwG 2 C 20.88
Keine Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes für den Bereich der Bundesbahn; Beihilferichtlinien der Deutschen Bundesbahn; Revisibilität von Verwaltungsvorschriften; Auslegung von Verwaltungsvorschriften; Heilpädagogische Behandlung; Deutsche Bundesbahn; Beihilfevorschriften des Bundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 20.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 05.06.1986 - AZ: 5 K 378/84
- VGH Baden-Württemberg - 20.01.1988 - AZ: 11 S 2306/86
Rechtsgrundlagen
- Nr. 4 Ziff. 8 BhV (1979)
- Nr. 14 BhV (1979)
- Nr. 15 BhV (1979)
- Nr. 16 BhV (1979)
Fundstellen
- DVBl 1991, 112
- FEVS 41, 133 - 137
- NVwZ-RR 1991, 313
- RiA 1992, 44-46
- ZBR 1991, 89
Amtlicher Leitsatz
Richtlinien der Deutschen Bundesbahn über die entsprechende Anwendung von Beihilfevorschriften des Bundes sind nicht revisibel.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 1988 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die jetzige Klägerin ist die Witwe des am 14. Januar 1987 während des Berufungsverfahrens verstorbenen ursprünglichen Klägers. Dieser war zuletzt Ruhestandsbeamter der Deutschen Bundesbahn. Der am 6. Juli 1959 geborene Sohn L. erkrankte im Jahre 1974 erstmals an einer Schizophrenie, derentwegen er 1974 sowie 1976 stationär an der Universitätsklinik in F. behandelt wurde. Danach hielt er sich jährlich einmal vorübergehend zur stationären Behandlung im Psychiatrischen Landeskrankenhaus in E. auf, zuletzt 1981. Am 9. Mai 1982 wurde er in die Rehabilitationseinrichtung für psychisch Erkrankte in H. stationär aufgenommen, in der er - mit Ausnahme eines kurzfristigen stationären Aufenthalts im Krankenhaus in H. vom 10. bis 27. August 1982 - bis zum 27. April 1983 verblieb. Die Kosten für die Unterbringung und Betreuung in der Rehabilitationseinrichtung trug der Landeswohlfahrtsverband.
Mit Antrag vom 17. September 1983 beantragte der ursprüngliche Kläger die Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung seines Sohnes in der Rehabilitationseinrichtung. Der Zuschuß solle an den Landeswohlfahrtsverband gezahlt werden. Nach Ablehnung des Antrags und nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesbahnsozialamtes und dessen Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem ursprünglichen Kläger gemäß seinem Antrag vom 17. September 1983 zu den Aufwendungen für die Unterbringung seines Sohnes in der Rehabilitationseinrichtung für psychisch Erkrankte in der Zeit vom 9. Mai 1982 bis 9. August 1982 und vom 28. August 1982 bis zum 27. April 1983 einen Zuschuß zu gewähren. Die Berufung der Beklagten wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß - nach dem Tode des Klägers - die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin gegenüber zu erbringen sei. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben, denn der ursprüngliche Kläger habe Anspruch auf einen Zuschuß zu den Kosten des Aufenthalts seines Sohnes L. in der Rehabilitationseinrichtung für psychisch Erkrankte gehabt; der Sohn habe sich dort zur stationären heilpädagogischen Behandlung aufgehalten. Dieser Anspruch des ursprünglichen Klägers sei zwar mit dessen Tode (obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig gewesen sei) untergegangen, der jetzigen Klägerin sei jedoch als Witwe des verstorbenen Zuschußberechtigten ein neuer selbständiger Anspruch auf Zuschußgewährung entstanden, den sie im Wege der Klageänderung im vorliegenden Verfahren habe verfolgen können. Der ursprüngliche Kläger habe einen Anspruch darauf gehabt, daß sein Antrag gemäß den "Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten stationärer und teilstationärer heilpädagogischer Behandlungen entsprechend Nr. 4 Ziff. 8 Beihilfevorschriften (BhV) durch die Deutsche Bundesbahn (DB)" in der vorliegend zur Anwendung kommenden Fassung vom 1. Februar 1982 beschieden werde. Da diese Richtlinien die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten stationärer oder teilstationärer heilpädagogischer Behandlungen entsprechend Nr. 4 Ziff. 8 BhV (in der vorliegend zur Anwendung kommenden Fassung vom 1. Februar 1979, GMBl. S. 67, ber. S. 107) regelten, gelte im Bereich der Beklagten in bezug auf Aufwendungen bei stationären oder teilstationären heilpädagogischen Behandlungen sinngemäß auch die Nr. 15 BhV.
Der maßgebliche Begriff der heilpädagogischen Behandlung werde in den Richtlinien der Beklagten in demselben Sinne gebraucht wie in Nr. 4 Ziff. 8 BhV, wie die ausdrückliche Bezugnahme der Richtlinien auf Nr. 4 Ziff. 8 BhV und die mit Nr. 4 Ziff. 8 BhVübereinstimmende Unterscheidung der Richtlinien zwischen zuschußfähiger heilpädagogischer Behandlung und nicht zuschußfähigen überwiegend pädagogischen Maßnahmen zeigten.
Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Januar 1988 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Juni 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für die Unterbringung ihres Sohnes in der Rehabilitationseinrichtung für psychisch Erkrankte in H. in der Zeit vom 9. Mai 1982 bis 9. August 1982 und vom 28. August 1982 bis 27. April 1983 einen Zuschuß zu gewähren, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage zulässig. Nach den eigenen Angaben der Klägerin war zwar die Klageschrift vom 20. August 1984 nicht vom ursprünglichen Kläger, sondern von ihr, seiner Ehefrau, unterschrieben. Eine auf sie lautende Vollmacht (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO) wurde weder vorgelegt noch später nachgereicht. Der ursprüngliche Kläger hat den Prozeß vor dem Verwaltungsgericht jedoch selbst fortgesetzt, indem er mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1984 die Klage begründete. Damit hat er - wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat - die Prozeßführung seiner Ehefrau nachträglich genehmigt. Dies ist jedenfalls in Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, zulässig. Soweit die Revision Einwände gegen die Gültigkeit der Unterschrift unter der Klagebegründungsschrift vom 10. Oktober 1984 geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand allein, daß der damalige Kläger zu jenem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre bettlägerig war, kann nicht geschlossen werden, er sei außerstande gewesen, die Klagebegründungsschrift selbst zu unterschreiben oder seine Ehefrau damit wie überhaupt mit der Prozeßführung zu beauftragen.
2.
Gegen die Berechtigung der jetzigen Klägerin, als Witwe und Erbin des ursprünglichen Klägers nach dessen Tode im Verlaufe des Berufungsverfahrens das Verwaltungsstreitverfahren fortzusetzen, bestehen keine Bedenken. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß entsprechend den Regelungen der Beihilfevorschriften der Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlaß des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend anzusehen ist, so ist die Klage der jetzigen Klägerin gleichwohl zulässig. Ohne Verfahrensverstoß hat nämlich das Berufungsgericht die Geltendmachung eines eigenen neuen Anspruchs der Klägerin auf Zuschuß im Berufungsverfahren als sachdienliche Klageänderung zugelassen, § 91 VwGO. Für den Fall des Untergangs eines Beihilfeanspruchs durch den Tod des ursprünglichen Beihilfeberechtigten stellt die Verfolgung eines neuen, selbständigen Anspruchs durch einen anderen als den ursprünglichen Kläger - nämlich durch die Klägerin -, die insoweit nicht als Rechtsnachfolgerin des Klägers auftreten kann, eine Klageänderung dar (vgl. BVerwGE 50, 292 <301>[BVerwG 01.04.1976 - II C 39/73]; Urteil vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - <ZBR 1980, 65 ff., 66>). Das Berufungsgericht hat den Begriff der Sachdienlichkeit der Klageänderung auch zutreffend beurteilt. Eine Klageänderung wird nach feststehender Rechtsprechung als sachdienlich angesehen, wenn diese - wie vorliegend - der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist (vgl. Urteile vom 17. April 1969 - BVerwG 2 C 8.66 - <Buchholz 310 § 91 Nr. 5> und vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 61.77 - <Buchholz 310 § 91 Nr. 9>).
3.
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Klägerin nach dem Tod des ursprünglichen Klägers ein Anspruch auf Zuschuß gemäß den "Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten stationärer und teilstationärer heilpädagogischer Behandlung entsprechend Nr. 4 Ziff. 8 Beihilfevorschriften (BhV) durch die Deutsche Bundesbahn (DB)" vom 1. Februar 1982 in Verbindung mit Nr. 15 Abs. 1 der Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes in der Fassung vom 1. Februar 1979 (GMBl. S. 67) zustehe.
Das Berufungsgericht hat damit dem Klageanspruch in Anwendung nicht revisibler Verwaltungsvorschriften entsprochen. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, daß die Beihilfevorschriften als gemäß § 200 BBG zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen erlassene allgemeine Verwaltungsvorschriften hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung der revisionsgerichtlichen Prüfung im gleichen Umfang unterliegen wie revisible Rechtsnormen (vgl. hierzu Urteile vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 48.84 - <BVerwGE 72, 119[BVerwG 18.09.1985 - 2 C 48/84]/121 m.w.N. = Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 14> und vom 28. April 1988 - BVerwG 2 C 58.85 - <BVerwGE 79, 249/251 = Buchholz 270 § 7 Nr. 1>). Die Beihilfevorschriften des Bundes gelten indes aufgrund der Regelung in Nr. 16 Abs. 3 BhV (1979) - ebenso § 18 Abs. 7 BhV (1985) - nicht für den Bereich der Deutschen Bundesbahn, die zur globalen Abgeltung von Beihilfeleistungen Zuschüsse in entsprechender Höhe an die den Bundesbahnbeamten zur privaten Krankenversicherung offenstehende Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) gewährt (vgl. § 27 BundesbahnG sowie Urteil vom 28. April 1988 - BVerwG 2 C 58.85 - <a.a.O.>). Die von der Deutschen Bundesbahn erlassenen und vom Berufungsgericht zur Begründung der ausgesprochenen Verpflichtung herangezogenen Richtlinien zur entsprechenden Anwendung der Nr. 4 Ziffer 8 der Beihilfevorschriften des Bundes sind indes keine revisiblen Beihilfevorschriften. Verwaltungsvorschriften sind, abgesehen vom vorgenannten Sonderfall, nicht revisibel, auch wenn sie in bezug auf das von den Richtlinien Gewollte "entsprechend" auf revisible Rechtsnormen verweisen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Beschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 2 B 58.88 - <Buchholz 310 § 137 Nr. 148> m.w.N.).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus den Rechtlinien der Beklagten für die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten stationärer und teilstationärer heilpädagogischer Behandlung entsprechend Nr. 4 Ziff. 8 Beihilfevorschriften, beruht nicht auf einer Verletzung der für die Auslegung und Anwendung von Verwaltungsvorschriften maßgebenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze, deren Beachtung der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. Urteile vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 5.84 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 29> und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - <Buchholz 232 § 25 Nr. 1 m.w.N.>). Das Berufungsgericht hat die Richtlinie der Beklagten so ausgelegt, daß in bezug auf stationäre und teilstationäre heilpädagogische Behandlungen für den Bereich der Beklagten die in den Beihilfevorschriften des Bundes geregelten Vorschriften Bestandteil der Richtlinien seien; nach den Richtlinien solle dann ein Zuschuß gewährt werden, wenn auch nach den Beihilfevorschriften eine Beihilfe gewährt werde; dies ergebe sich aus der in den Richtlinien angeordneten entsprechenden Anwendung des § 4 Ziffer 8 der Beihilfevorschriften des Bundes. Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Richtlinien läßt keinen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze erkennen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen der Richtlinien seien erfüllt, stellen sich demnach revisionsrechtlich als Tatbestandsfeststellungen dar, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind und demnach das Revisionsgericht binden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht ist insoweit unter Heranziehung der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen sowie der Beurteilung des Leiters der Rehabilitationseinrichtung in tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen einer heilpädagogischen Behandlung gegeben waren (S. 16 ff. UA). Die Rüge der Revision, die Argumentation des Berufungsgerichts verstoße gegen die Denkgesetze, geht fehl. Diese Angriffe berücksichtigen nicht, daß die Beweiswürdigung nach § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen ist. Diese ist vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein gültiger Würdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur vor, wenn ein tatsächlicher Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Revision unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluß gezogen hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - <Buchholz 237.5 § 14 Nr. 2> m.w.N.). Das Vorbringen der Revision läßt nicht erkennen, daß das angefochtene Urteil an einem solchen Mangel leiden könnte.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Beihilfeanspruch rechtzeitig, innerhalb eines Jahres, geltend gemacht (vgl. Nr. 14 Abs. 4 Satz 1 BhV sowie Nr. 3.2 Satz 2 der Richtlinien der Deutschen Bundesbahn vom 1. Februar 1982), ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Hat ein ursprünglich Beihilfeberechtigter den Anspruch rechtzeitig geltend gemacht, so kann im Falle seines Todes während des Verwaltungsstreitverfahrens seiner Witwe, die mit zulässiger Klageänderung nunmehr einen eigenen Beihilfeanspruch geltend macht, nicht entgegengehalten werden, daß in bezug auf ihren Anspruch die Jahresfrist verstrichen sei. Soweit der Senat im Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - (Buchholz 238.911 Nr. 15 Nr. 3 = ZBR 1983, 106 [BVerwG 16.09.1982 - BVerwG 6 C 24.81]) für sonstige Personen (Nr. 15 Abs. 2 BhV) eine andere Auffassung vertreten hat, ist diese jedenfalls nicht auf Hinterbliebene im Sinne der Nr. 15 Abs. 1 BhV auszudehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.488 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas