Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1988, Az.: BVerwG 2 C 58.85
Bundesbahnbeamter; Dienstherr; Kostenbeihilfe; Alkoholentwöhnungsbehandlung; Gerichtliche Anordnung; Ehefrau ; Fürsorgepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 58.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 26.04.1983 - AZ: 4 K 2427/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.06.1985 - AZ: 1 A 1972/83
Rechtsgrundlage
- § 79 (vgl. BhV - F. 1985 - § 7) BBG
Fundstellen
- BVerwGE 249, 254
- BVerwGE 79, 249 - 254
- DVBl 1988, 1061-1062 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1988, 197-201
- DÖD 1989, 36-38
- DÖV 1989, 123-124
- FEVS 1989, 221-226
- NJW 1989, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1988, 304-305
- VR 1988, 368-369
- ZBR 1989, 58-59
Amtlicher Leitsatz
Anspruch eines Bundesbahnbeamten auf Beihilfe zu den Kosten einer zwangsweise angeordneten Alkoholentwöhnungsbehandlung seiner Ehefrau.
Redaktioneller Leitsatz
Anspruch eines Bundesbahnbeamten gegen den Dienstherrn darauf, daß ihm Beihilfe zu den Kosten einer gerichtlich angeordneten Alkoholentwöhnungsbehandlung seiner Ehefrau gewährt wird, wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Gesundheitshilfe zu den Kosten, die dem klagenden Bundesbahnbeamten durch gerichtlich angeordnete Unterbringung seiner Ehefrau in einer Klinik für Suchtkranke entstanden sind.
Mit Beschluß vom 18. März 1982 ordnete das Amtsgericht R. nach §§ 11, 18 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten - PsychKG - vom 2. Dezember 1969 (GV.NW. S. 872, mit späteren Änderungen) die einstweilige Unterbringung der Ehefrau des Klägers in einer geschlossenen Abteilung der Westfälischen Klinik Schloß Haldem - Fachkrankenhaus für Suchtkranke - des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Dauer von längstens zwei Monaten mit sofortiger Wirkung an. In der Begründung des Beschlusses ist auf ein ärztliches Attest vom gleichen Tage Bezug genommen, wonach die Betroffene an chronischem Alkoholismus leide und eine Suchtkrankheit vorliege; die Betroffene trinke seit Jahren regelmäßig und zeitweise so heftig, daß sie in alkoholischem Rausch durch Sturz sich selbst gefährde, sie zeige gegen ihre Familie eine aggressive Haltung und habe dieser auch bereits mehrfach Selbstmord angedroht; zur Abwendung der gegenwärtigen Gefahr sei die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt erforderlich, eine stationäre Alkoholentziehungskur sei dringend. - Durch Beschluß vom 13. Mai 1982 ordnete das Amtsgericht R. die weitere Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung der genannten Klinik gemäß § 19 PsychKG mit sofortiger Wirkung an. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, auch nach Ablauf der vorläufigen Unterbringung bestehe weiterhin eine akute Selbstgefährdung in der Form eines Rückfalls in das alte Suchtverhalten; nach zwei gutachtlichen Äußerungen sei die weitere Unterbringung wegen akuter Eigengefährdung i.S. des § 11 PsychKG aus ärztlicher Sicht geboten.
Aufgrund dieser gerichtlichen Beschlüsse befand sich die Ehefrau des Klägers vom 18. März bis zum 17. September 1982 zur Alkoholentwöhnungsbehandlung in der genannten Klinik. Die Klinik verlangt hierfür von dem Kläger noch 20.256,15 DM.
Der Kläger, der der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) angehört, beantragte unter dem 10. Juni 1982 bei dem Bundesbahn-Sozialamt in Frankfurt Gesundheitshilfe für den Klinikaufenthalt seiner Ehefrau als Sanatoriumsbehandlung. Das Bundesbahn-Sozialamt lehnte den Antrag ab: Nach den Richtlinien für die Gesundheitshilfe der Deutschen Bundesbahn vom 5. September 1975 (Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 46 vom 1. Oktober 1975) könne eine Sanatoriumsbehandlung nicht bewilligt werden.
Sie sei zur Zeit nicht erforderlich, weil die Durchführung einer Alkoholentwöhnungsbehandlung die eindeutige Motivation des Betroffenen erfordere, die bei der Ehefrau des Klägers nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nur in unzureichendem Maße vorhanden sei. - Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesbahn-Sozialamt nach Einholung einer Stellungnahme seines Leitenden Arztes für Sozialmedizin Dr. O. zurück: Der Gutachter gehe zwar davon aus, das stationäre Aufnahmeerfordernis könne mangels anderer Behandlungsmöglichkeiten ärztlicherseits nicht verneint werden, jedoch sei im Hinblick auf die fehlende Motivation und aufgrund der durchgeführten Zwangseinweisung der Erfolg der Alkoholentwöhnungsbehandlung sehr in Frage gestellt. Daher fehle die Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses zur stationären Heilbehandlung.
Der Klage hiergegen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe zu den noch ungedeckten Kosten der Unterbringung seiner Ehefrau in der Westfälischen Klinik Schloß Haldem in der Zeit vom 18. März bis 17. September 1982 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne die beantragte Beihilfe dem Grunde nach aus den Richtlinien für die Gesundheitshilfe der Deutschen Bundesbahn beanspruchen. Zumindest gebiete es die Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gemäß § 79 BBG zu prüfen, in welcher Höhe die ungedeckten Kosten des Aufenthalts in der Klinik übernommen werden könnten.
Nach Abschnitt A Nr. 1 und Nr. 2 in Verbindung mit Abschnitt B Nr. 1 a der Richtlinien gewähre die Beklagte dem Ehegatten eines Beamten Sanatoriumsbehandlung als Gesundheitshilfe, wenn die Krankheit aufgrund eines vertrauensärztlichen Gutachtens eine stationäre Spezialbehandlung in einem inländischen Sanatorium dringend erfordere und wenn das Sanatorium nach seinen Heilanzeigen für die Behandlung des Kranken geeignet sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Ehefrau des Klägers leide an chronischem Alkoholismus, der eine Krankheit im Sinne der Richtlinien sei. Die Westfälische Klinik Schloß Haldem erfülle offensichtlich auch die Voraussetzungen der Definition eines Sanatoriums in Abschnitt A Nr. 3 Satz 1 der Richtlinien. Bei der Abgrenzung der Sanatoriumsbehandlung, deren Kosten grundsätzlich von der Beklagten nach ihren Richtlinien erstattet würden, von der Krankenhausbehandlung, deren Kosten von der KVB im Rahmen ihres Tarifs erstattet würden, komme es nicht auf die Art und den Grad der Erkrankung oder auf die Bezeichnung der Anstalt, sondern allein auf die Art der ärztlichen Behandlung an. Der Beihilfefähigkeit der Kosten stehe nicht entgegen, daß es an dem in Abschnitt A Nr. 2 a der Richtlinien vorgeschriebenen vertrauensärztlichen Gutachten fehle, denn aus der ärztlichen Stellungnahme des Leitenden Arztes für Sozialmedizin im Bundesbahn-Sozialamt gehe die ärztliche Notwendigkeit einer Entwöhnungsbehandlung eindeutig hervor. Diese Stellungnahme ersetze ein vertrauensärztliches Gutachten. Auch die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen nachträglichen Bewilligung der Sanatoriumsbehandlung gemäß Abschnitt C Nr. 4 Satz 2 der Richtlinien seien angesichts der Besonderheiten des Falles gegeben. Die Dringlichkeit der Sanatoriumsbehandlung vor ihrer Bewilligung folge aus den ärztlichen Stellungnahmen gegenüber dem Amtsgericht. Auf die fehlende Motivation der Patientin und auf den Umstand der Zwangseinweisung komme es für die Gewährung der Gesundheitshilfe nicht an. Vielmehr könne der Kläger dem Grunde nach die Gewährung einer Gesundheitshilfe beanspruchen. Ihre Höhe richte sich nach den Abschnitten F und G der Richtlinien. Sie stehe noch nicht im einzelnen fest, so daß die Beklagte vom Gericht lediglich verpflichtet werden könne, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers zu entscheiden.
Der Kläger habe auch aus § 79 BBG einen Anspruch darauf, daß die Beklagte nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheide, in welchem Umfang sie die geltend gemachten Kosten übernehme, weil die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger in ihrem Wesenskern verletzt sei, wenn die Beklagte überhaupt nichts zahle. Dem Kläger als Bundesbahnobersekretär könne nicht zugemutet werden, für die Kosten der ärztlichen Behandlung seiner Ehefrau allein aufzukommen. Vielmehr sei die Beklagte aus fürsorgerischen Gründen verpflichtet, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Was die Höhe der zu übernehmenden Kosten betreffe, müsse sich die Beklagte an den Abschnitten F und G ihrer eigenen Richtlinien orientieren.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Beklagte dem Grunde nach für verpflichtet gehalten, dem Kläger einen Anteil an den Kosten der stationären Unterbringung und Alkoholentwöhnungsbehandlung seiner Ehefrau zu gewähren, und die Beklagte deshalb zur Neubescheidung des Zuschußantrages des Klägers verpflichtet.
1.
Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht die Richtlinien für die Gesundheitshilfe der Deutschen Bundesbahn vom 5. September 1975 (Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 46 vom 1. Oktober 1975) in einem dem Kläger günstigen Sinne ausgelegt hat, ohne der - möglicherweise entgegenstehenden - tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten nachzugehen. Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist grundsätzlich bei der Auslegung von Verwaltungsvorschriften heranzuziehen, jedenfalls soweit sie vom Urheber der Vorschriften gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (ständige Rechtsprechung; z.B. Urteil des Senats vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - <Buchholz 232 § 25 Nr. 1 = DVBl. 1982, 195> m.w.N.). Das gilt allerdings nicht in gleicher Weise für als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassene Beihilfevorschriften. Diese konkretisieren - solange eine nähere Regelung durch Gesetz und Rechtsverordnung fehlt - die im Gesetz (§ 79 BBG) nur im allgemeinen festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden. Mit Rücksicht auf ihre Besonderheit geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung auch davon aus, daß die als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung der revisionsgerichtlichen Prüfung im gleichen Umfang unterliegen wie revisible Rechtsnormen (vgl. BVerwGE 72, 119 <121> m.w.N.). Die Beihilfevorschriften des Bundes, im fraglichen Zeitraum gültig in der Fassung vom 1. Februar 1979 - BhV a.F. - (GMBl. S. 67, ber. S. 107), galten ebenso wie die heutige Fassung nicht für die Deutsche Bundesbahn (Nr. 16 Abs. 3 BhV a.F.), die zur globalen Abgeltung von Beihilfeleistungen Zuschüsse in entsprechender Höhe an die den Bundesbahnbeamten zur privaten Krankenversicherung offenstehende Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) gewährt (vgl. § 27 Bundesbahngesetz sowie Urteil des Senats vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 4.69 - <Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 2 = ZBR 1972, 24>; Beschluß vom 16. September 1977 - BVerwG 7 P 10.75 - <Buchholz 238.3 A § 75 Nr. 4 = ZBR 1978, 207>). Lediglich für Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren, zu denen die KVB nach ihrem Tarif ggf. nur ergänzend Leistungen gewährt, hat das Bundesbahn-Sozialamt die genannten Richtlinien für den Bereich der Beklagten erlassen. Einer näheren Erörterung, ob die vorstehend dargelegten Erwägungen zur Nachprüfbarkeit der Auslegung der Beihilfevorschriften auch für diese Richtlinien gelten, bedarf es nicht, weil die Klage jedenfalls, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, aufgrund des § 79 BBG Erfolg hat.
2.
Geht man mit der Beklagten davon aus, daß weder der Tarif der KVB noch die Richtlinien für einen Fall wie den vorliegenden Leistungen vorsehen, so ist die Beklagte jedenfalls durch die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) gehalten, Leistungen zu gewähren. Dies ist von dem Zuschußantrag des Klägers umfaßt.
Der Dienstherr stellt dem Beamten mit der amtsgemäßen Besoldung auch einen Durchschnittssatz für erfahrungsgemäß in Krankheitsfällen entstehende Aufwendungen zur Verfügung, der ihm eine angemessene Eigenvorsorge, etwa durch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende Krankenversicherung, ermöglicht. Soweit darüber hinaus Aufwendungen aus Anlaß von Krankheitsfällen erforderlich werden, hat der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht ergänzend einzugreifen, um sicherzustellen, daß die amtsangemessene Alimentation durch die Aufwendungen aus Anlaß von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwGE 77, 331 <334> m.w.N.). Zu den zusätzlichen, durch die Besoldung nicht in voller Höhe gedeckten Aufwendungen aus Anlaß von Krankheitsfällen gehört auch die wegen chronischen Alkoholismus mit Krankheitswert notwendige stationäre Unterbringung und Entwöhnungsbehandlung; daß chronischer Alkoholismus mit Kontrollverlust und zwanghafter Abhängigkeit vom Alkohol als Krankheit im vorstehenden Sinne anzusehen ist, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die zum Sozialversicherungsrecht ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 1968 - 3 RK 63/66 - (BSGE 28, 114) und vom 15. Februar 1978 - 3 RK 29/77 - (BSGE 46, 41) sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1982 - BVerwG 6 C 8.77 - (BVerwGE 65, 87 <91>) zutreffend ausgeführt.
Die Notwendigkeit der Unterbringung und Behandlung kann jedenfalls dann nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht in Frage gestellt werden, wenn der Krankheitszustand, wie hier festgestellt, zu einer akuten Selbstgefährdung des Patienten führte und deshalb die zwangsweise Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 2. Dezember 1969 (GV.NW. S. 872, mit späteren Änderungen) gerichtlich angeordnet werden mußte. Einerseits dient auch in diesem Falle die Behandlung zumindest dem Versuch einer dauernden oder vorübergehenden Besserung des Leidens. Zum anderen gehört die den ergangenen gerichtlichen Anordnungen zugrundeliegende Notwendigkeit, durch krankheitsentsprechende Unterbringung und Betreuung einer akuten Selbstgefährdung entgegenzuwirken, zu den unmittelbar durch die Krankheit bedingten Aufwendungen. Schließlich lag es angesichts der gerichtlichen Unterbringungsanordnungen nicht mehr im Willen der Patientin - oder des Beamten -, ob die Unterbringung und Behandlung und die damit verbundenen Aufwendungen erfolgten oder unterblieben.
Für den Fall krankheitsbedingt notwendiger dauernder Unterbringung von geistig oder körperlich unheilbar Kranken in besonderen Anstalten hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die damit verbundene Dauerbelastung des Beihilfeberechtigten ohne Rücksicht auf die fehlende Heilungsmöglichkeit sogar in besonderem Maße die zusätzliche Hilfe des Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht erfordert (BVerwGE 22, 160 <164 ff.>); dem ist inzwischen in den Beihilfevorschriften Rechnung getragen (Nr. 5 BhV a.F.). Auch im Fall einer notwendigen vorübergehenden Unterbringung eines Kranken in besonderen Anstalten bei jedenfalls nicht hoher Heilungsaussicht kommt es für den Gesichtspunkt, daß dem Beamten krankheitsbedingt eine durch die Besoldung nicht voll gedeckte Belastung erwächst, auf den Grad der Heilungsaussicht nicht an.
Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden kann, soweit als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassene Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränken oder ausschließen; auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht kann insoweit allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. etwa BVerwGE 60, 212 <220>; 64, 333 <343>; Urteil vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 36 und 37.81 = DVBl. 1984, 429). Das ist hier indessen auch bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung - insoweit ähnlich wie bei einer dauernden Anstaltsunterbringung unheilbar Kranker - der Fall, wenn der Dienstherr für unvermeidliche, unmittelbar zur krankheitsgemäßen Unterbringung und Behandlung anfallende Aufwendungen - zumal in der hier streitigen, die Lebensführung des Beamten drastisch beeinträchtigenden Höhe - weder unmittelbar noch mittelbar irgendwelche Beihilfeleistungen vorsieht.
Hinsichtlich der Höhe der gebotenen Beteiligung des Dienstherrn an den Aufwendungen hat das Berufungsgericht auf die Regelungen für von der Beklagten anerkannte Sanatoriumsbehandlungen hingewiesen, für die nach den Richtlinien und nach den dann ergänzend hinzukommenden Tarifbestimmungen der KVB insgesamt Erstattungen in der Größenordnung von etwa der Hälfte der streitigen Kosten in Betracht kommen, und hat ausgesprochen, die Beklagte müsse sich hieran auch im vorliegenden Fall orientieren. Das ist mangels festgestellter Gesichtspunkte für eine abweichende Regelung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Revisionsverfahren auf 10.128,07 DM, die Hälfte des noch offenen Rechnungsbetrages, festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald