Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1982, Az.: BVerwG 6 C 8.77
Heilbehandlung; Ehemann der Erkrankten; Beihilfefähigkeit; Heilfürsorge; Truppenärztliche Versorgung; Erneute Schwangerschaft; Gesundheitliches Risiko; Krankheitsfall; Sterilisation des Ehemannes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 8.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 21.05.1973 - IV 49/72
- VGH Baden-Württemberg - 18.02.1976 - IV 815/73
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 17 Abs. 4 SG
- § 30 SG
- § 31 SG
- § 36 Abs. 2 BBesG (F.1963)
- § 69 Abs. 2 BBesG (F. 1980)
- BhV (F. 1965) Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1
- BhV (F. 1965) Nr. 3 Abs. 4 S. 1
- BhV (F. 1965) Nr. 3 Abs. 4 S. 3
- § 36 Abs. 3 BBesG vom 18. Juli 1969 (VMBl 1969 S. 328) Allgemeine Verwaltungsvorschriften (Vwv) zu
Fundstellen
- BVerwGE 65, 87 - 95
- DÖV 1982, 51
Amtlicher Leitsatz
Der Nachrang der Beihilfe gegenüber dem Anspruch auf Heilfürsorge (Nr.3 Abs. 4 BhV) greift nur in den Fällen ein, in denen nach den insoweit maßgebenden Verhaltungsvorschriften überhaupt Heilfürsorge gewährt werden kann.
Die truppenärztliche Versorgung (§ 69 Abs. 2 BBesG) umfaßt nur solche Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit des Soldaten selbst erforderlich sind.
Der gesundheitliche Zustand einer Frau, der eine erneute Schwangerschaft für sie zu einem erheblichen gesundheitlichen Risiko macht, bildet einen "Krankheitsfall" im Sinne der Nr. 2 Abs. 1 BhV. Die Sterilisation des Ehemannes dient der Besserung bzw. Linderung dieses Leidens (Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BhV).
Der Soldat verstößt nicht gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung, wenn er sich sterilisieren läßt, um eine für die Gesundheit seiner Ehefrau riskante weitere Schwangerschaft zu verhindern.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 1982
durch
den Versitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Februar 1976 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Entscheidungsformel dieses Urteils wie folgt ergänzt wird: Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr truppenärztliche Heilfürsorge begehrt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der - im Jahre 1941 geborene - Kläger ist Berufssoldat der Bundeswehr. Er ist verheiratet und hat aus der Ehe drei, in den Jahren 1968, 1970 und 1972 geborene, Kinder, während der Schwangerschaften litt seine Ehefrau unter erheblichen gesundheitlichen Störungen, die stationäre Behandlungen erforderlich machten. Bei einer weiteren Schwangerschaft wurde wegen abgestorbener Gravidität eine Abraste durchgeführt. Vor der Geburt des dritten Kindes riet der behandelnde Arzt der Ehefrau des Klägers zu einer Sterilisation, da eine nochmalige Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen zu vermeiden sei und bei ihrer körperlichen Disposition hormonelle empfängnisverhütende Maßnahmen nicht anwendbar seien. Nach Rücksprache mit dem Ehepaar empfahl er dem Kläger, die Sterilisation bei sich durchführen zu lassen, da sie im Vergleich zu den bei der Frau erforderlichen operativen Maßnahmen der medizinisch geringere Eingriff sei.
Im Oktober 1971 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für seine Sterilisation, wobei er darauf hinwies, daß seine Ehefrau aus medizinischen Gründen keine Kinder mehr bekommen solle. Gegen die mündliche Ablehnung seines Antrages durch den Truppenarzt seiner Einheit legte er Beschwerde ein, die der Divisionsarzt mit der Begründung zurückwies, die dem Soldaten gewährte Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung diene der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, erstrecke sich aber nicht auf einen Eingriff in die Intaktheit des Organismus ohne strenge medizinische Indikation. Außerdem könne der mit dem Eingriff herbeigeführte Zustand der irreversiblen Sterilität zu psychischen Störungen führen, die erst später oder bei veränderter Lebenssituation eintreten würden. Der freiwillige Verlust der Zeugungsfähigkeit als eine integrierende und das gesundheitliche Wohlbefinden mitbestimmende Funktion sei mit der Verpflichtung des Soldaten unvereinbar, seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu beeinträchtigen. Bei psychischen Belastungen des Klägers durch eine erneute Schwangerschaft seiner Ehefrau sei eine truppenärztliche Beratung zu empfehlen. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Klägers wies das Sanitätsamt der Bundeswehr nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zurück mit der Begründung, das von dem Kläger vorgelegte ärztliche Attest gebe keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis in gleichartigen Fällen abzuweichen. Während des Beschwerdeverfahrens ließ sich der Kläger sterilisieren, wodurch ihm Kosten in Höhe von 283,40 DM entstanden.
Der Kläger hat sodann Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihm die Kosten der Sterilisation zu erstatten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt: Der dem Soldaten zustehende Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung verwandle sich in einen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Privatarztes, wenn die ärztliche Behandlung nicht von einem Arzt der Bundeswehr durchgeführt werden könne oder wenn sich - wie hier - die zuständigen Stellen weigerten, die Behandlung durchzuführen. Der ärztliche Eingriff bei dem Kläger sei medizinisch angezeigt gewesen, da die Beklagte kraft ihrer Fürsorgepflicht auch um die Erhaltung der Gesundheit der Ehefrau des Klägers besorgt sein mußte. Die Sterilisation des Klägers habe nicht gegen § 17 Abs. 4 SG verstoßen. Der Vorgang sei vergleichbar mit dem Spenden von Blut, Haut oder Organen zur Wiederherstellung der Gesundheit eines Angehörigen.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat sich die Beklagte dahin geäußert, daß für die Sterilisation des Klägers auch keine Beihilfe gewährt werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu den Kosten der Sterilisation Beihilfe zu gewähren; in übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Sterilisationskosten könne nicht aus der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Heilfürsorge hergeleitet werden, da diese nur zur Wiederherstellung der Gesundheit des Soldaten selbst in Betracht komme. Die Sterilisation des Klägers sei aber nicht in seinem gesundheitlichen Interesse vorgenommen worden, sondern um bei seiner Ehefrau eine weitere mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbundene Schwangerschaft zu verhindern. Dem Umstand, daß dem Kläger durch den Eingriff die Last der Ungewißheit über das Entstehen einer für die Gesundheit seiner Ehefrau riskanten weiteren Schwangerschaft genommen worden sei, komme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Der Anspruch auf Gewährung von Beihilfe sei zulässig, da dieses Begehren bereits in dem Antrag auf Erstattung der Kosten der beabsichtigten Sterilisation im Wege der Heilfürsorge mitenthalten sei. Im übrigen habe der Dienstherr den Kläger anraten müssen, einen derartigen Hilfsantrag zu stellen und andernfalls den gestellten Antrag als Hilfsantrag auf Gewährung von Beihilfe behandeln müssen.
Der Antrag auf Gewährung von Beihilfe sei auch begründet. Insbesondere seien die Aufwendungen unter den Gesichtspunkten des Anlasses der Entstehung und der Art der Maßnahme beihilfefähig. Die Aufwendungen seien gemäß Nr. 2 BhV beihilfefähig, da sie in einem Krankheitsfall der Ehefrau des Klägers erwachsen seien. Daß die Maßnahme nicht am Körper der Ehefrau, sondern bei dem Kläger vorgenommen worden sei, sei nicht erheblich. Nach Nr. 2 BhV komme es allein darauf an, in welcher Person der Krankheitsfall gegeben sei, zu dessen Beeinflussung die Aufwendungen gemocht wurden, nicht aber darauf, daß die Maßnahmen unmittelbar am Körper der betreffenden Person ausgeführt worden seien. Bei der Sterilisation des Klägers tändele es sich nicht um eine Maßnahme der Empfängnisverhütung, die nach den Beihilfevorschriften nicht beihilfefähig sei. Denn der Eingriff sei nicht unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Geburten- oder Familienplanung, sondern allein zum Zwecke der Beeinflussung eines Krankheitsfalles erfolgt.
Auch handele es sich bei den Kosten um notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang zum Ausgleich erworbener Körperschäden. Der Zustand der Ehefrau des Klägers sei ein erworbener Körperschaden, da er die Ausübung der mit den Geschlechtsorganen verbundenen körperlichen Funktionen wegen des damit verbundenen hohen gesundheitlichen Risikos ausgeschlossen habe. Die Sterilisation des Klägers habe der Wiederermöglichung dieser körperlichen Punktionen gedient und sei daher eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Nr. 3 BhV.
Die Maßnahme sei auch notwendig gewesen, da sie unter medizinischen Gesichtspunkten angezeigt und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar sei. Der Eintritt der Schwangerschaft der Ehefrau des Klägers hebe sich mit anderen Mitteln nicht vermeiden lassen. Jedenfalls verstoße es gegen das Recht des Klägers auf Wahrung und Entfaltung der ehelichen Intimsphäre, wenn er auf andere Möglichkeiten der Empfängnisverhütung verwiesen werde. Dieser Schutz der ehelichen Intimsphäre gelte grundsätzlich auch im gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis des Dienstherrn zu seinen Soldaten. Wenn der Kläger nach eingehender ärztlicher Beratung die medizinisch gebotene sichere Empfängnisverhütung aus freiem Entschluß auf dem Weg seiner Sterilisation erreichen wolle, müsse der Dienstherr dies als eine notwendige Maßnahme behandeln, so daß er von dem Soldaten unter Hinweis auf wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht ein "billigeres" Verhalten verlangen könne.
Schließlich habe der Kläger durch seine Sterilisation auch nicht gegen die sich aus § 17 Abs. 4 Satz 1 SG ergebende Pflicht verstoßen, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten und wiederherzustellen. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, daß die Sterilisation systemische Dysfunktionen und Autoimmunleiden hervorrufen könne. Das Gebot des § 17 Abs. 4 Satz 1 SG gelte jedoch nicht absolut. So dürfe der Soldat nach § 17 Abs. 4 Satz 3 SG ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit ablehnen, es sei denn, es handele sich um Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienten. Auch dürfe der Soldat gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 und 6 SG eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sei, und eine Operation, die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeute, ablehnen. Das Gebot des § 17 Abs. 4 Satz 1 SG lasse demnach bei ärztlichen Behandlungen Raum für vom Soldaten selbst zu verantwortende Entscheidungen. Dieser Grundsatz sei auf die Fälle auszudehnen, in denen sich ein Soldat nach ärztlicher Beratung im gesundheitlichen Interesse seiner Ehefrau einem medizinisch angezeigten Eingriff unterziehe, auch wenn der Eingriff ein gesundheitliches Opfer bedeute und wenn mit dem Eingriff für den Soldaten das Risiko nachteiliger gesundheitlicher Auswirkungen verbunden sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom erkennenden Gericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Februar 1976 in dem Umfang aufzugeben, in dem es der Berufung stattgegeben bat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Sie führt aus, der Tenor des angefochtenen Urteils sei offensichtlich unrichtig, da er nicht mit den Entscheidungsgründen übereinstimme. Bei teilweisem Erfolg der Berufung der Beklagten habe die Klage insoweit abgewiesen werden müssen, als sie unbegründet gewesen sei.
Das Berufungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf Beihilfe zu den Sterilisationskosten zugebilligt. Die Beihilfevorschriften seien schon deshalb nicht anwendbar, weil der Eingriff nicht bei der Ehefrau des Klägers, sondern bei diesem selbst vorgenommen worden sei. Nach Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 BhV seien die Aufwendungen für eine netwendige Heilbehandlung oder einen Eingriff in Krankheitsfällen nur bei der betroffenen Person selbst beihilfefähig. Für den Kläger als Soldat trete ausschließlich die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ein. Einen Anspruch auf Heilfürsorge habe der Kläger jedoch deshalb nicht, weil Zielpunkt der Maßnahme die Gesundheit seiner Ehefrau gewesen sei.
Auch könne nicht unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Hilfe aus Bundesmitteln gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall sei allenfalls dann gegeben, wenn aus medizinischen oder genetischen Gründen eine Schwangerschaft der Ehefrau verhindert werden sollte und aus medizinischen Gründen sichere empfängnisverhütende Maßnahmen bzw. Eingriffe bei der Frau kontraindiziert seien. Diese Voraussetzungen seien hier aber offensichtlich nicht erfüllt. Es müsse davon ausgegangen werden, daß insoweit der Eingriff beim Kläger medizinisch nicht notwendig gewesen sei.
Durch die Versagung der Kostenerstattung wirke der Dienstherr nicht in die eheliche Intimsphäre hinein. Der Kläger und seine Ehefrau könnten in Fragen der Empfängnisverhütung frei entscheiden. Die Frage, oh die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Kitteln gegeben seien, sei davon unabhängig zu beantworten.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt hat sich an den Verfahren beteiligt und ausgeführt, bei Heranziehung des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffes habe weder bei den Kläger noch bei seiner Ehefrau eine Krankheit vorgelegen, die durch die Sterilisation des Klägers behoben oder gelindert worden sei. Allenfalls könne von einer Dispositionsbereitschaft der Ehefrau zur Krankheit im Falle einer Schwangerschaft gesprochen werden. Die Sterilisation sei dann als eine Schutzmaßnahme zu betrachten, als Vorsorge zur Abwendung einer möglichen Krankheit. Sie sei demnach beihilferechtlich mit einer Schutzimpfung zu vergleichen, deren Aufwendungen nur infolge einer besonderen Regelung beihilfefähig seien. Eine entsprechende Sonderregelung für die Sterilisation sei jedoch bisher in die Beihilfevorschriften nicht aufgenommen worden. Diese Rechtsauffassung werde dadurch bestätigt, daß vor der Einfügung der Bestimmungen über die Kostentragung bei nicht rechtswidrigen Sterilisationen in die Reichsversicherungsordnung derartige Eingriffe versicherungsrechtlich nicht als Krankenhilfe angesehen worden seien und keine Kostentragungspflicht der Krankenkasse begründet hätten. Auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn könne der Kläger seinen Erstattungsanspruch schon deshalb nicht stützen, weil die aufgewendeten Kosten verhältnismäßig geringfügig seien.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
II.
Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat in Ergebnis zu Recht entschieden, daß dem Kläger ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen aus Anlaß seiner Sterilisation zusteht.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein das Begehren des Klägers auf Gewährung von Beihilfe. Denn die Beklagte hat im Revisionsverfahren den Antrag gestellt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es ihr zum Nachteil gereicht. Da der Kläger weder selbständige noch unselbständige Anschlußrevision eingelegt bat, ist die Abweisung des auf Gewährung von Heilfürsorge (unentgeltliche truppenärztliche Versorgung) gerichteten Antrags rechtskräftig geworden. Diese Beschränkung der Revision auf den der Klage stattgebenden Teil des Berufungsurteils ist verfahrensrechtlich unbedenklich, da es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen auf Gewährung von Beihilfe und auf Heilfürsorge um voneinander unabhängige und damit trennbare Streitgegenstände handelt, die einer selbständigen Prüfling und Entscheidung fällig sind. Während nämlich der Anspruch des Soldaten auf Heilfürsorge regelmäßig unmittelbar auf ärztliche Behandlung oder auf Sachleistungen gerichtet ist und der gesteigerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten aufgrund der Besonderheiten des Wehrdienstes entspringt, stellt sich die Beihilfe als eine ergänzende Hilfe neben der Alimentation dar, die grundsätzlich als Geldleistung nach der ärztlichen Behandlung gewährt wird. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Heilfürsorge bildet somit eine gegenüber dem Beihilferecht eigenständige Rechtsgrundlage, auch wenn beide Maßnahmen in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurzeln. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich demnach auf die Frage, ob die Aufwendungen des Klägers für seine Sterilisation beihilfefähig sind.
Das Berufungsgericht hat den auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Beihilfe gerichteten Klageantrag zu Recht als zulässig erachtet. Die Verpflichtungsklage setzt zwar regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus, der, da es sich um eine Klage-, nicht um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung handelt, nicht im Prozeß nachgeholt werden kann (vgl. Urteile vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 10.73 - [Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 63, vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - [Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1] und vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 59.73 -). Der Kläger hat jedoch sein Beihilfebegehren nicht erstmals im Prozeß geltend gemacht. Sein Antrag an die Beklagte vom Oktober 1971 die Kosten für seine Sterilisation zu übernehmen, ist bei sachgemäßer Auslegung nicht nur auf die Verpflichtung der Beklagten zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung der Soldaten, sondern auch auf die Vorschriften zur Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen gestützt. Demgemäß hat er bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung seines Klagebegehrens wiederholt auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 31 SG hingewiesen. Dabei war es ihm erkennbar gleichgültig, ob er die Aufwendungen für seine Sterilisation von der Beklagten im Wege der Keilfürsorge oder als Beihilfe erstattet erhält. Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte sodann auf gerichtliche Anfrage dahin geäußert, daß dem Begehren des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe ebenfalls nicht entsprochen werden könne, wobei gegen die Zulässigkeit dieses Antrages keine Einwendungen erhoben wurden. Bei diesem Ablauf des Verfahrens ist die Durchführung des Vorverfahrens aus Gründen der Prozeßökonomie entbehrlich (vgl. BVerwGE 15, 306 [310]).
Der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens, soweit es Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 28. Oktober 1965 (GMBl S. 385 = VMBl S. 52) zugrunde zu legen, die aufgrund der Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 31 des Soldatengesetzes in der Passung vom 6. Dezember 1965 (VMBl 1966 S. 60) auf Berufssoldaten entsprechende Anwendung finden. Die Auslegung und Anwendung der Beihilfevorschriften unterliegt nach- st rindiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der revisionsgerichtlichen Überprüfung in gleichem Umfang wie revisible Rechtsnormen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17] mit Nachweisen). Ihrer Anwendung im vorliegenden Fall steht nicht entgegen, daß nach Nr. 5 Abs. 4 Götz 1 BhV "in Fällen", in denen einer Person aufgrund gesetzlicher oder anderer Vorschriften u.a. Heilfürsorge zusteht, Aufwendungen im Rahmen dieser Vorschriften nur insoweit beihilfefähig sind, als sie über die zustehenden Leistungen hinausgehen. Nach Satz 3 der Vorschrift sind Aufwendungen von Beamten nicht beihilfefähig "in Fällen", in denen ihnen aufgrund der §§ 30, 36 des Bundesbesoldungsgesetzes (a.F.) Heilfürsorge zusteht. In diesen Bestimmungen kommt der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung zum Ausdruck, der dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum beläßt, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge regeln kann. Das Prinzip der Subsidiarität der Beihilfe erlaubt es dem Dienstherrn insbesondere, seine Hilfeleistung an die Erwartung zu knüpfen, daß der Beihilfeberechtigte zunächst alle Ansprüche auf völlige oder teilweise Freistellung von den Kosten im Krankheitsfall nutzt, und gestattet es ihm, die zu gewährende Beihilfe - wie in Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV geschehen - so zu bemessen, als habe der Beihilfeberechtigte diese Ansprüche realisiert. Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in dem Urteil BVerwGE 60, 88 (91 f.)[BVerwG 13.03.1980 - 6 C 1/79] wie folgt erläutert:
"Der Nachrang der Beihilfe gegenüber jeglichem Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung, der in dieser Regelung festgelegt ist, rechtfertigt sich aus ihrer oben erörterten Zielsetzung: Sie soll den Beihilfeberechtigten lediglich von den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in angemessenem Maße freistellen, die ihn unabwendbar treffen, weil er sie nicht durch Leistungen ausgleichen kann, die ihm nach Gesetz oder Arbeitsvertrag zustehen und die nicht durch die Besoldung gedeckt sind. Nur in diesem Umfang besteht Anlaß zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn. Aus welchem Grund dem Beihilfeberechtigten anderweit Leistungen zustehen und welchem Zweck sie dienen, ist aus dieser Sicht ohne Belang. Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit in Nr. 3 Abs. 4. Satz 1 BhV gründet sich dementsprechend allein auf die Überlegung, daß der Beihilfeberechtigte keiner Hilfeleistung in Form von Beihilfen bedarf, soweit er sich auf andere Weise von den im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall entstehenden Aufwendungen befreien kann." Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag die Berechtigung des Soldaten auf Keilfürsorge allein die Anwendung des Beihilferechts nicht auszuschließen. Der Nachrang der Beihilfe gegenüber dem Anspruch auf Keilfürsorge greift vielmehr nur in den Fällen ein, in denen nach den insoweit maßgebenden Verwaltungsvorschriften zu § 36 Abs. 2 BBesGüberhaupt eine Leistung vorgesehen ist (so auch Schadewitz/ Röhrig, Beihilfevorschriften, Teil B Nr. 3 Anm. 16; Mildenberger, Beihilfevorschriften, 6. Aufl., Nr. 1 BhV Anm. 19; a.A.: Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften, 16. Aufl., Teil 1 - BhV Nr. 3 Anm. 15 a.E.; Köhnen/ Schröder/Kusemann/Amelungk Beihilfevorschriften, Teil A II BhV Nr. 3 Anm. 14 zu g). Denn andernfalls hätte der Bundesminister der Verteidigung nicht in der o.a. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 31 des Soldatengesetzes die Beihilfevorschriften ohne Vorbehalt auf die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit für entsprechend anwendbar erklärt. Im übrigen würde der Ausschluß von der Gewährung der Beihilfe bei Aufwendungen, die zwar im Rahmen des Beihilferechts beihilfefähig sind, für die aber Heilfürsorge nicht gewährt wird (z.B. in den Beihilfefallen der Nr. 11 BhV), zu einer Benachteiligung der Soldaten gegenüber den Beamten führen, die durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt wäre. Die Heilfürsorge ist die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten. Sie kann aber nicht dazu führen, daß der Dienstherr in den Fällen, in denen die truppenärztliche Versorgung nicht eingreift, auch die in den Beihilfevorschriften vorgesehene Beihilfe versagt und sich damit seiner allgemeinen Fürsorgepflicht entzieht.
Der Kläger hatte zwar zur Zeit seiner Sterilisation als Berufssoldat gemäß § 30 SG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 18. Dezember 1953 (BGBl. I S. 917) in Verbindung mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (Vwv) zu § 36 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 18. Juli 1969 (VMBl S. 328) Anspruch auf Heilfürsorge in Form von unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung. Aus dieser Berechtigung kann er jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Sterilisation entstandenen Kosten herleiten. Die truppenärztliche Versorgung umfaßt nach Nr. 2 Vwv die unentgeltliche Gewährung aller zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen und medizinisch-technischen Leistungen. Da der Soldat durch seinen Einsatz ganz andere körperliche Leistungen zu erbringen hat als - von bestimmten Gruppen abgesehen - der Beamte (BDHE 5, 251 [233]), ist die Heilfürsorge auf die speziellen Erfordernisse des Wehrdienstes ausgerichtet. Sie umfaßt demnach nur solche ärztlichen Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit des Soldaten selbst erforderlich sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger jedoch an keiner Erkrankung gelitten, die sich auf die Ausübung seines Dienstes ausgewirkt hätte.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der vom Kläger begehrten Beihilfe sind gegeben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Kosten der Sterilisation des Klägers um Aufwendungen, die "in Krankheitsfällen ... für die selbst nicht oder nur teilweise (Nr. 12 Abs. 1a) beihilfeberechtigte Ehefrau des Beihilfeberechtigten" erwachsen sind (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b BhV). Der gesundheitliche Zustand der Ehefrau dos Klägers, der eine erneute Schwangerschaft für sie zu einem erheblichen gesundheitlichen Risiko machte, war ein "Krankheitsfall" im Sinne dieser Bestimmung. Da die Beihilfevorschriften den Begriff der Krankheit nicht ausdrücklich regeln, ist es sachgerecht, insoweit sinngemäß den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff heranzuziehen, wie er in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., DÖD 1980, 229; Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., BhV Nr. 2 Anm. 2; Weiß, ZBR 1982, 6 [7]). Nach dem Urteil BSG 26, 240 (242) ist unter Krankheit in Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 182 Abs. 1 RVO) ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (BSG 35, 10 [12]). Danach lag bei der Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt des Singriffs ein regelwidriger gesundheitlicher Zustand vor, da sie entgegen der normalen Funktion einer Frau ein Kind nicht austragen konnte, ebne ihre Gesundheit erheblich zu gefährden. Die bei einer künftigen Schwangerschaft oder Geburt drohende gesundheitliche Gefährdung der Ehefrau des Klägers war damals konkret absehbar und ging erheblich über die gesundheitlichen Beschwerden hinaus, die bei einer Schwangerschaft oder Geburt normalerweise auftreten können. Diese Abweichung von der gesundheitlichen Norm schloß die Ausübung der mit den Geschlechtsorganen verbundenen normalen körperlichen Funktionen (Geschlechtsverkehr) wegen des hohen gesundheitlichen Risikos aus; sie hat damit Krankheitswert. Die Sterilisation des Klägers stellt sich demnach nicht nur als eine Maßnahme der Empfängnisregelung unter dem Gesichtspunkt der Geburten- oder Familienplanung, sondern als eine ärztliche Behandlung zur Besserung oder Linderung von Leiden in einem Krankheitsfall im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BhV dar. Dem steht nicht entgegen, daß die Beihilfevorschriften nunmehr die Kosten einer nicht rechtswidrigen Sterilisation in ihrer - durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 31. Mai 1973 (GMBl S. 327) eingefügten - Nr. 9 a gesondert für beihilfefähig erklären und sie damit als eine Aufwendung begreifen, die nicht schon nach Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BhV beihilfefähig ist. Diese Regelung erweitert lediglich die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Sterilisation über die Fälle hinaus, die medizinisch indiziert sind und in denen der Eingriff eine medizinische Maßnahme "in Krankheitsfällen" im Sinne, der Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BhV darstellt. Handelt es sich bei der Sterilisation - wie im vorliegenden Fall - um eine medizinisch indizierte Maßnahme, dann war sie schon vor der Einfügung der Nr. 9 a BhV nach Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BhV beihilfefähig.
Der Beihilfefähigkeit der entstandenen Aufwendungen steht auch nicht entgegen, daß sie nicht durch einen Eingriff an der Person entstanden sind, bei der der Krankheitsfall eingetreten ist, sondern durch eine ärztliche Behandlung (vikariierend) an dem Ehegatten des Erkrankten. Den Beihilfevorschriften liegt zwar die in aller Regel zutreffende Annahme zugrunde, Heilmaßnahmen seien am Erkrankten selbst vorzunehmen. Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 BhV, nach der Aufwendungen im Krankheitsfall "für" die unter Buchst, a bis c der Regelung bezeichneten Personen beihilfefähig sind, ist dementsprechend so zu verstehen, daß eine Beihilfe zu den in Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BhV bezeichneten Aufwendungen grundsätzlich nur gewährt wird, wenn diese in der Person des Beihilfeberechtigten oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstanden sind. Im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der Beihilfevorschriften werden die durch die Heilbehandlung entstehenden Aufwendungen aber auch dann "für" den Erkrankten erbracht, wenn er seine Gesundheit ausnahmsweise nur oder auch dadurch wiedererlangen kann, daß die beihilfefähige Behandlung an seinem Ehegatten vorgenommen wird. Diese Voraussetzungen sind bei den durch die Sterilisation des Klägers entstandenen Kosten gegeben, weil sowohl die Entstehung der Krankheit als auch eine möglicherweise eintretende weitere Gesundheitsgefährdung der Ehefrau des Klägers aus der Geschlechtsgemeinschaft der beiden Ehepartner resultiert und weil die Erkrankung nicht nur durch eine ärztliche Behandlung der Ehefrau, sondern auch durch die des beihilfeberechtigten Klägers gebessert oder gelindert werden kann. Der Entschluß der Ehegatten, welcher von ihnen sich in dem Fall, daß eine Empfängnis aus medizinischen Gründen ausgeschlossen werden muß und nur durch eine Sterilisation eines Ehegatten ausgeschlossen werden kann, dem Singriff unterzieht, wird aber in der spezifischen Privatsphäre der Ehe getroffen. Diesen Bereich muß der Dienstherr auch bei der Entscheidung über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Sterilisation respektieren. Die Entscheidung über die Sterilisation muß von den Ehegatten ohne Rücksichtnahme auf die sich daraus ergebenden beihilferechtlichen Folgen getroffen werden können. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Ehebetten die Entscheidung normalerweise nicht leichtfertig, sondern unter Abwägung aller Umstände treffen. Der Eingriff wird damit weitere Störungen des ehelichen Gemeinschaftslebens verhindern, wodurch er der Aufrechterhaltung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe dient (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [353]; 24, 119 [135]; 51, 386 [398]). Der Dienstherr hat die mögliche Entscheidung, daß die Erkrankung der Ehefrau nicht in ihrer Person behoben wird, hinzunehmen.
Die Aufwendungen des Klägers für seine Sterilisation waren auch im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BhV zur Besserung oder Linderung des Leidens seiner Ehefrau notwendig. Der Eingriff war medizinisch indiziert und wurde auch in einer Krankenanstalt vorgenommen. Durch die Sterilisation wurde die Entstehung einer weiteren mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbundenen Schwangerschaft der Ehefrau wirksam verhindert. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Notwendigkeit einer Sterilisation im Sinne des Beihilferechts entfallen würde, wenn eine Schwangerschaft auch durch andere empfängnisverhütende Maßnahmen vermieden werden könnte. Denn nach dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest waren pharmakologisch wirkende Mittel der Empfängnisverhütung bei der Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen Gründen nicht anwendbar. Pessare konnte sie, wie der Kläger vorgetragen hat, nicht verwenden, weil sie bereits seit dem Jahre 1967 an einer Hefepilzinfektion der Scheide litt. Bei dieser Sachlage war die Heilbehandlung aus medizinischen Gründen angezeigt.
Schließlich kann auch nicht der Auffassung der Beklagten beigepflichtet werden, der Kläger habe durch seine Sterilisation gegen die in § 17 Abs. 4 SG geregelte Pflicht der Soldaten zur Gesunderhaltung verstoßen und dadurch seinem Antrag auf Beihilfegewährung die Rechtsgrundlage entzogen. Nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SG hat der Soldat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen; er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen (vgl. BDHE 5, 231). Die Erhaltung der Gesundheit, der körperlichen und geistigen Diensttauglichkeit des Soldaten, liegt im wohlverstandenen Interesse der Bundeswehr, die nur dann, wenn sie von allen Soldaten jederzeit deren volle Einsatzfähigkeit beanspruchen kann, die ihr zugewiesenen Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen vermag. Diese Bedeutung der Einsatzfähigkeit des Soldaten hat den Gesetzgeber veranlaßt, die Gesunderhaltungspflicht besonders zu statuieren (BVerwGE 53, 83, 85 [BVerwG 04.11.1975 - I WB 59/74] und Beschluß vom 23. Oktober 1979 - 1 WB 149/78 - [DVBl. 1980, 448 = ZBR 1981, 348]). Die Pflicht des Soldaten zur Erhaltung seiner Gesundheit findet jedoch - wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 53, 83 zur Rechtmäßigkeit eines auf § 17 Abs. 4 Satz 1 SG gestützten Verbots der Teilnahme von Soldaten an Bestimmungsmensuren entschieden hat - seine Grenze in den Erfordernissen des militärischen Dienstes. Die dem Soldaten im außerdienstlichen Bereich auferlegten Beschränkungen dürfen nicht außer Verhältnis zu dem damit für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrags der Bundeswehr verbundenen Nutzen stehen. Je stärker der mit einem Verbot verbundene Eingriff in die Freiheitssphäre des Soldaten ist, desto höhere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit und Erheblichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu stellen (BVerwGE 53,83, [86]). Unter Berücksichtigung dieses auch im Rahmen des §17 Abs. 4 SG geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verstößt die Sterilisation des Klägers offensichtlich nicht gegen die Gesunderhaltungspflicht des Soldaten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht von der Hand zu weisen, daß der Eingriff bei dem Betroffenen systemische Dysfunktionen und Autoimmunleiden hervorrufen könne, reicht für die Annahne nicht aus, die Sterilisation werde zu einer relevanten Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Diensttauglichkeit des Soldaten führen. Durch die Sterilisation ist dem Kläger vielmehr die Last der Ungewißheit des Entstehens einer für die Gesundheit der Ehefrau riskanten weiteren Schwangerschaft genommen worden. Der Eingriff war daher durchaus geeignet, die Ausgeglichenheit des Klägers und damit auch seine dienstliche Leistungsfähigkeit zu fördern. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, daß die Sterilisation des Klägers zu einer Beeinträchtigung seiner Wehrdienstfähigkeit geführt hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 155,50 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim