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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1979, Az.: BVerwG 1 WB 149/78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 149/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 278 - 286
  • Dok.Ber. B 1980, 141
  • NZWehrr 1980, 137
  • ZBR 1981, 348

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die gerichtliche Überprüfung des Befehls des BMVg - Beratender Arzt - an einem Soldaten, sich zur stationären Untersuchung in ein Bundeswehrkrankenhaus zu begeben, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.

  2. 2.

    Abgesehen von den in § 17 Abs. 3 SG bezeichneten ärztlichen Eingriffen kann dem Soldaten keine ärztliche Behandlung aufgezwungen werden.

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Oktober 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst Böse, Major Gehrmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Einweisung des Antragstellers in das Bundeswehrkrankenhaus H. vom 30. Mai 1978 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienst Senate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist seit 1957 Berufssoldat der Bundeswehr; seit dem 1. Oktober 1976 ist er als Nachschub-Stabsoffizier im Stab .... Jägerdivision (JgDiv) in R. eingesetzt. Die im Laufe seiner Dienstzeit erstellten Beurteilungen schildern ihn überwiegend als ehrlichen, zielstrebigen, mitunter auch sensiblen. Offizier. Er lebt mit seiner Familie in A..

2

Mit Schreiben vom 14. Januar 1978 beantragte er beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 7 - aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen seine Versetzung in den Baum A. und bat um die Gewährung eines Personalgesprächs. Das Versetzungsgesuch des Antragstellers wurde in einer Stellungnahme des Truppenarztes Stab/Stabskompanie (StKp) ... JgDiv, Dr. M., vom 20. März 1978 unterstützt mit der Begründung, daß eine weitere Verwendung des Antragstellers im Stab ... JgDiv ernsthafte, nicht wiedergutzumachende Gesundheitsschaden befürchten lasse. In einem vom Truppenarzt angeforderten Gutachten des Neurologen Dr. Au., B., vom 27. Februar 1978 war ein entsprechender Befund festgestellt worden; der Antragsteller leide an einer Erschöpfungsdepression vor dem Hintergrund beruflicher Schwierigkeiten. Unter normalen Arbeitsbedingungen werde der Antragsteller seine volle Leistungsfähigkeit und Arbeitsfreude rasch wieder erreichen; seine Versetzung erscheine unumgänglich.

3

Am 17. März 1978 wurde dem Antragsteller eine Stellungnahme des Chefs des Stabes ... JgDiv zu seinem Versetzungsgesuch vom 14. Januar 1978 eröffnet, die eine Herauslösung aus dem Divisionsstab für zwingend geboten erachtete. Am 29. März 1978 legte der Antragsteller beim Kommandeur ... JgDiv gegen die Stellungnahme Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 18. April 1978 begründete. Die Stellungnahme enthalte einen unzulässigen Vorgriff auf eine spätere planmäßige Beurteilung und eine Abqualifizierung. Er beanstande die Befangenheit des Chefs des Stabes sowie den Verstoß gegen alle Beurteilungsgrundsätze.

4

Mit Zwischenbescheid vom 29. März 1978 (eröffnet am 6. April 1978) teilte der BMVg - P III 7 - dem Antragsteller zu seinem Versetzungsgesuch mit, daß weitere Untersuchungen in bezug auf seine Dienstfähigkeit notwendig seien; unter dem 15. April 1978 (eingegangen am 18. April 1978) legte der Antragsteller hiergegen ebenfalls Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 18. April 1978 begründete.

5

Bereits am 6. April 1978 hatte der BMVg - P V 7 (Beratender Arzt) - den Truppenarzt Stab/StKp ... JgDiv durch fernschriftlichen Erlaß - MsgNr. 6248 - angewiesen, umgehend die stationäre Einweisung des Antragstellers in das Bundeswehrkrankenhaus H. zur Klärung seiner weiteren Verwendungsfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit zu verfügen.

6

Am 17. April 1978 überwies der Truppenarzt den Antragsteller zur Begutachtung in die Psychosomatische Klinik Wi.; in einer vorläufigen Stellungnahme der Klinik vom 3. Mai 1978 wurde bei dem Antragsteller eine reaktivbedingte Streßreaktion ohne relevante Leistungseinschränkung festgestellt; nach einer Versetzung könne mit der Wiederherstellung der vollen Leistungs- und Dienstfähigkeit gerechnet werden. In dem später erstellten endgültigen nervenärztlichen Gutachten kam die Psychosomatische Klinik Wi. mit eingehender Begründung zu demselben Ergebnis. Dieses Gutachten ist dem BMVg erst dadurch bekannt geworden, daß der Antragsteller es dem Senat mit Schriftsatz vom 16. August 1979 vorlegte.

7

Mit Fernschreiben des BMVg - P V 7 (Beratender Arzt) - MsgNr. 8902 - vom 30. Mai 1978 wurde die Einweisung des Antragstellers in das Bundeswehrkrankenhaus H. angeordnet. Das Fernschreiben war an den Truppenarzt StKp ... JgDiv, den Divisionsarzt ... JgDiv und den Chef des Stabes ... JgDiv gerichtet. Die zivilfachärztlichen Gutachten über die Verwendungsfähigkeit des Antragstellers reichten für eine Entscheidung über das Versetzungsgesuch nicht aus und widersprächen den Angaben der ... JgDiv. Die Untersuchung solle insbesondere Auskunft erbringen, ob der Antragsteller zukünftig noch in der Lage sein werde, die Anforderungen zu erfüllen, die an ihn in seiner derzeitigen Dienststellung und in allen wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt werden müßten.

8

Am 12. Juni 1978 begab sich der Antragsteller gemäß dem ihm vom Chef des Stabes ... JgDiv übermittelten und später zeitlich präzisierten Befehl in das Bundeswehrkrankenhaus H.. Er beantragte am gleichen Tag gegen die Einweisung die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - und suchte gemäß § 17 Abs. 6 WBO um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dem Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Einweisung gerichteten Hauptsacheantrags wurde mit Beschluß des Senats vom 13. Juni 1978 - 1 WB 96/78 - entsprochen; auf die Entscheidung wird Bezug genommen. Am 14. Juni 1978 wurde der Antragsteller aus dem Bundeswehrkrankenhaus entlassen.

9

Den gegen die Einweisung gerichteten Antrag begründet der Antragsteller wie folgt:

10

Die Verfügung sei rechtswidrig. Sowohl der Truppenarzt wie auch der Divisionsarzt hätten nicht die geringsten Voraussetzungen für eine Einweisung feststellen können, sondern eine neuerliche psychiatrische Untersuchung für die Dauer von zwei bis drei Wochen als medizinisch nicht mehr zu verantwortenden, massiven Eingriff abgelehnt. Man habe ihm dementgegen bedeutet, daß er im Fall des Ungehorsams mit einer zwangsweisen Verbringung durch Feldjäger in das Bundeswehrkrankenhaus H. rechnen müsse. Die Verfügung sei sonach ein Befehl, der unter Verstoß gegen § 10 Abs. 4 SG in unzumutbarer Weise in seine Menschenwürde, seine Ehre, sein Leben und sein wirtschaftliches Dasein eingreife. Vier medizinische Stellen, darunter die Psychosomatische Klinik Wi. als zivil ärztliche Kapazität im Sinne der Nr. 132 ZDv 49/29, hätten übereinstimmend keine psychiatrische Erkrankung, sondern lediglich eine Streßsituation festgestellt, aus der er herausgelöst werden müsse. Nach einer Versetzung werde mit Sicherheit seine volle Arbeitsleistung und Dienstfähigkeit wiederhergestellt. Bei dieser Sachlage verstoße eine Zwangseinweisung zu umfassenden Testreihen, Gesprächen, Messungen, Beobachtungen und Röntgenaufnahmen (Schicht auf nahmen) gegen die Art. 1, 2 des Grundgesetzes. Auch nach § 17 Abs. 4 SG müsse der Soldat Eingriffe in seine. Gesundheit gegen seinen Willen nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung handele. Es sei rechtsfehlerhaft, daß der Chef des Stabes, Oberst T., gegenüber der Klinik Wi. die von dort erbetene Mitarbeit bzw. Stellungnahme verweigert habe. Hierin liege eine Unterlassung des Vorgesetzten, die mit seiner Fürsorgepflicht ihm gegenüber nicht in Einklang stehe. Auch habe weder der Beratende Arzt BMVg - P V 7 - noch eine sonstige Stelle das von dieser Klinik ursprünglich erbetene endgültige Gutachten über seinen Gesundheitszustand angefordert; demgegenüber sei die Begründung der Verfügung vom 30. Mai 1978, die zivilfachärztlichen Gutachten reichten für eine Entscheidung nicht aus, nicht stichhaltig. Der ganze Geschehensablauf weise aus, daß auf die beteiligten Ärzte, insbesondere den Truppenarzt, Druck ausgeübt worden sei, um seine Einweisung zu erreichen und um ihn aus der ... JgDiv "abschieben" zu können. Dem Soldaten dürften schließlich keine Nachteile entstehen, wenn er die Durchführung eines Eingriffs ablehne. Außerdem liege auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen der ZDv 49/29 vor, da ihm eine ärztliche Mitteilung für seine Personalakten sowie ein truppenärztliches Gutachten, ferner entgegen § 29 SG auch sonstige Stellungnahmen nicht eröffnet worden seien.

11

Der Antragsteller stellt den Antrag,

den Befehl des BMVg - P V 7 -, ausgesprochen mit Fernschreiben MsgNr. 8902, vom 3O. Mai 1978 aufzuheben.

12

Der BMVg bittet,

13

den Antrag zurückzuweisen.

14

Die dem Antragsteller übermittelte Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus in H. zu unterziehen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie habe ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 4 und § 44 Abs. 3 und 4 SG. § 44 Abs. 3 und 4 SG erlaube auch eine Untersuchung vor Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Soldaten. Auch nach § 17 Abs. 4 SG könne eine solche Untersuchung gefordert werden. Der Beratende Arzt BMVg - P V 7 - sei auch zuständig, eine derartige Untersuchung anzuordnen. Zweifel an der unbeschränkten Verwendungsfähigkeit des Antragstellers seien gegeben; er werde den Anforderungen in seiner derzeitigen Verwendung nicht gerecht. Die vorliegenden ärztlichen Befunde schlössen den Verdacht einer psychovegetativen Funktionsstörung nicht aus, sondern bestätigten zum Teil eine Erkrankung. Auch das Bundeswehrkrankenhaus H. sei der Auffassung, daß eine Untersuchung des Antragstellers dringend erforderlich sei. Die Zweifel an der uneingeschränkten Verwendungsfähigkeit des Antragstellers könnten durch die begehrte Versetzung auch nicht ausgeräumt werden. Die Behauptung des Antragstellers, seine psychischen Belastungen seien auf eine entwürdigende Behandlung im Stab der ... JgDiv zurückzuführen, widerspreche dem Ergebnis der Nachprüfungen und insbesondere der Stellungnahme des Kommandeurs ... JgDiv vom 19. Mai 1978. Sonach seien auch aus Fürsorgegründen der Gesundheitszustand und die weitere Verwendungsfähigkeit des Antragstellers zu prüfen.

15

Die bisherigen Stellungnahmen und Gutachten ließen eine endgültige Aussage über den Umfang seiner Verwendungsfähigkeit nicht zu; die Auswirkungen einer Gesundheitsstörung könnten nur durch wehrpsychiatrisch erfahrene Fachärzte beurteilt werden. Einer Berücksichtigung des endgültigen Untersuchungsergebnisses der Klinik Wi. bedürfe es daher nicht; sie sei ohnehin keine "zivile ärztliche Kapazität" im Sinne der Nr. 132 ZDv 49/29.

16

Die erforderliche Untersuchung bestehe vorrangig aus Gesprächsexplorationen und einer Computer-Tomographie mit vergleichsweise geringer Röntgenstrahlenbelastung. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Antragstellers liege darin nicht. Ein Verstoß gegen das in der ZDv 49/29 festgelegte Verfahren liege ebenfalls nicht vor. Die dem Disziplinarvorgesetzten auferlegte Pflicht zur Eröffnung eines Begutachtungsergebnisses (Nr. 441 der ZDv 49/29) gelte nicht für den BMVg. Ein truppenärztliches Gutachten entsprechend dem Erlaß über das Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit (VMBl 1977 S. 211 ff Abschnitt B Ziff. 8) sei nicht erstellt worden, da die Einleitung eines Entlassungsverfahrens nicht beabsichtigt gewesen sei.

17

Die Beschwerden vom 29. März 1978 und vom 15. April 1978, die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten seien, habe der Antragsteller am 3. Juli 1978 zurückgenommen, soweit sie gegen die Terminsverschiebung hinsichtlich des beantragten und bewilligten Personalgesprächs sowie die Verlegung eines Beurteilungstermins gerichtet gewesen seien.

18

Die in der Beschwerdeschrift vom 15. April 1978 enthaltene Beschwerde gegen BMVg - P III 7 - wegen der in der Verfügung vom 29. März 1978 angekündigten Untersuchung sei unzulässig.

19

Der Senat nimmt im übrigen Bezug auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die dem Gericht vorgelegten Akten und ärztlichen Gutachten.

20

II

1.

Der Antrag ist zulässig.

21

a)

Nach § 34 SG, §§ 1, 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO kann sich der Soldat gegen die Verletzung seiner in den §§ 6 mit 36 SG mit Ausnahme der in §§ 24, 25, 30, 31 SG niedergelegten Rechte sowie gegen die Verletzung der dort geregelten Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber mit der Behauptung wenden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung eines Vorgesetzten rechtswidrig sei. Eine Überprüfung statusrechtlicher Verwaltungsakte kommt im Wehrdienstrechtsweg dagegen nicht in Betracht (§ 59 SG; BDHE 4, 178; vgl. auch BVerwG Beschluß vom 6. Mai 1977 - 1 WB 46/77).

22

Die Anordnung an den Antragsteller, sich im Bundeswehrkrankenhaus H. ärztlich untersuchen zu lassen, diente zur Vorbereitung einer Entscheidung des BMVg über die weitere Verwendung des Antragstellers, nämlich der Entscheidung über sein Versetzungsgesuch vom 14. Januar 1978 und über seinen zukünftigen Einsatz schlechthin. Verwendungsentscheidungen haben ihren Ursprung im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis des Soldaten und unterliegen der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte; auch für die Beurteilung von Maßnahmen, die der Vorbereitung solcher Entscheidungen dienen, ist der Senat zuständig (vgl. BVerwG Beschluß vom 27. August 1975 - 1 WB 54/75). Daß die Einweisung des Antragstellers möglicherweise auch zu einer statusrechtlichen Entscheidung, etwa seiner Versetzung in den Ruhestand, führen kann, ändert hieran nichts. Denn mögliche statusrechtliche Auswirkungen einer Entscheidung in truppendienstlichen Angelegenheiten stehen der Eröffnung des Rechtswegs nicht entgegen (BVerwG Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 WB 101/73).

23

Die Zulässigkeit des Rechtswegs scheitert nicht daran, daß die Anordnung innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung von einem Arzt getroffen und in erster Linie einem Arzt zur Vollziehung übertragen worden ist. Nach außen handelt es sich um einen dem BMVg zuzurechnenden Befehl an den Antragsteller, sich zur stationären Untersuchung in das Bundeswehrkrankenhaus H. zu begeben. Ob solche Anordnungen der personalführenden Stelle im ärztlich-medizinischen Bereich rechtlich überhaupt zulässig sind, berührt nicht die Frage des Rechtswegs, sondern die Frage der Begründetheit des gegen die Anordnung gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

24

b)

Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist die Anordnung des BMVg - P V 7 (Beratender Arzt) - vom 30. Mai 1978 (MsgNr. 8902) an den Truppenarzt StKp ... JgDiv, den Antragsteller zur Untersuchung in das Bundeswehrkrankenhaus H. einzuweisen. Der Senat hat entschieden, daß Anordnungen des BMVg an nachgeordnete Dienststellen für den Soldaten unmittelbar anfechtbar sind, wenn der nachgeordneten Dienststelle bei deren Vollzug kein Entscheidungsspielraum verbleibt und der Soldat von der Anordnung materiell betroffen ist (BVerwGE 43, 353;  46, 239[BVerwG 27.02.1974 - I WB 140/72];  53, 111) [BVerwG 20.11.1975 - I WB 104/73]. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers erfüllt. Ziel und Gegenstand der Anordnung des BMVg war eindeutig die Einweisung des Antragstellers in das Bundeswehrkrankenhaus H.; ein irgendgearteter Entscheidungsspielraum war nachgeordneten Dienststellen nicht eingeräumt. Es ist deshalb unschädlich, wenn die fragliche Verfügung nicht unmittelbar an den Antragsteller gerichtet war, sondern ihn über eine Befehlskette erreicht hat (BVerwG NZWehrr 1977, 223, 224); sie ist für den Antragsteller eine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO.

25

Aus diesem Grund ist auch die Zuständigkeit des Senats nach § 21 WBO gegeben.

26

Die Beschwerde des Antragstellers vom 29. März 1978 (mit der Begründung vom 18. April 1978) gegen die Stellungnahme des Chefs des Stabes der ... JgDiv zu dem Versetzungsgesuch vom 14. Januar 1978 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dessen Inhalt allein durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Juni 1978 bestimmt wird. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Stellungnahme des Chefs des Stabes zur Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers als innerdienstliche Äußerung selbständig anfechtbar ist (vgl. BDHE 5, 220; 7, 164), inwieweit ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen und in welchem Umfang die Beschwerde zurückgenommen wurde.

27

Die am 18. April 1978 eingegangene Beschwerde vom 15. April 1978 gegen den Zwischenbescheid des BMVg vom 29. März 1978 hat der Antragsteller am 3. Juli 1978 zum Teil zurückgenommen. Soweit sie aufrechterhalten wurde, ist sie sachgleich mit dem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung; ihr kommt daher verfahrensrechtlich keine selbständige Bedeutung mehr zu.

28

c)

Auch die übrigen Verfahrensvoraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Juni 1978 gegen die Verfügung vom 30. Mai 1978 ging am 15. Juni 1978, also innerhalb der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO beim BMVg ein, da die Verfügung dem Antragsteller nach seinem unwidersprochenen Vortrag erst am 5. Juni 1978 eröffnet wurde. Der Antragsteller hat ferner in substantiierter Weise dargelegt, im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO in seinen Rechten verletzt zu sein.

29

Der Antrag ist sonach zulässig.

30

2.

Der Antrag ist auch begründet.

31

Mit der Einweisung des Antragstellers in das Bundeswehrkrankenhaus H. soll geklärt werden, ob er in gesundheitlicher Hinsicht für seinen derzeitigen Dienst im Stab ... JgDiv oder in anderen seinem Dienstgrad entsprechenden Dienststellungen uneingeschränkt verwendungsfähig ist. Nach den Darlegungen des BMVg soll der Nachweis der Verwendungsfähigkeit durch psychiatrische Explorationen sowie durch eine Computer-Tomographie im Rahmen einer stationären Krankenhausunterbringung geführt werden. Eine verbindliche Anordnung einer derartigen Untersuchung ist eine den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigende Maßnahme. Ob mit ihr auch in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit des Soldaten eingegriffen wird, weil dadurch der vorgegebene physische und psychische Zustand des Antragstellers verändert wird bzw. verändert werden kann (vgl. v. Münch, GG Art. 2 RdNr. 48; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Juni 1978, Art. 2 Abs. II RdNr. 29), kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu auch BVerwGE 46, 1, 8 [BVerwG 25.07.1972 - I WB 127/72] und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Es kann ferner offenbleiben, ob die "Einweisung" des Antragstellers in das Bundeswehrkrankenhaus eine Beschränkung seines Grundrechts der Freiheit der Person zum Inhalt hat, eine Beschränkung, die nur unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen - namentlich auf Grund einer richterlichen Entscheidung - zulässig wäre (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG). Es kann schließlich auch dahinstehen, ob die Einweisung etwa deshalb rechtswidrig ist, weil sie ohne ausreichende Sachaufklärung angeordnet worden ist, nämlich zu einem Zeitpunkt, als dem BMVg das abschließende Gutachten über das Ergebnis der zweiwöchigen stationären Untersuchung des Antragstellers in der Psychosomatischen Klinik Wi. noch nicht vorlag. Jedenfalls ist das Grundrecht des Antragstellers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) berührt. Dieses Grundrecht steht auch dem Soldaten zu. Es kann nur im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch die gesetzlich festgelegten Pflichten des Soldaten eingeschränkt werden (§ 6 SG).

32

Eine Verpflichtung, die angeordnete Untersuchung gegen seinen Willen zu dulden, bestand für den Antragsteller nicht.

33

Entgegen der Auffassung des BMVg tragen die § 17 Abs. 4 und § 44 Abs. 3 und 4 SG den Befehl an den Antragsteller nicht, sich im Bundeswehrkrankenhaus H. der vorgesehenen stationären Untersuchung zu unterziehen.

34

a)

Die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 und 4 SG können als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung eines Soldaten nur herangezogen werden, wenn seine Ruhestandsversetzung beabsichtigt ist, nicht aber dann, wenn lediglich seine weitere Verwendungsfähigkeit geklärt werden soll. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 13. April 1961 - 1 WB 21/60 - = BDHE 5, 235 zum Anwendungsbereich der Vorschrift zwar klargestellt, daß ärztliche Untersuchungen (im Sinne des jetzigen § 44 Abs. 4 Satz 3 SG) nicht erst dann angeordnet werden können, wenn die Ruhestandsversetzung des Soldaten schon eingeleitet ist, sondern auch und gerade dann, wenn vom Ergebnis der Untersuchung die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens abhängig ist. Andernfalls mußte in jedem Zweifelsfall das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand eingeleitet werden, obwohl eine vorherige ärztliche Untersuchung diesen für den Betroffenen erheblichen Eingriff vermeiden könnte. Entscheidend bleibt aber, daß die Untersuchung im Hinblick auf eine erwogene Versetzung in den Ruhestand angeordnet wird. Im vorliegenden Fall hat der BMVg demgegenüber ausdrücklich erklärt, daß die Einweisung des Antragstellers in das Bundeswehrkrankenhaus zur Überprüfung seiner weiteren Verwendungsfähigkeit angeordnet worden sei. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SG wäre weiter gewesen, daß der betroffene Soldat vorher nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 Satz 2 SG gehört wird (vgl. BDH NZWehrr 1959, 104), wenn er nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt hat. Daß dies nicht geschehen ist, bestätigt die Erklärung des BMVg, die Einleitung eines Entlassungsverfahrens sei nicht beabsichtigt gewesen.

35

b)

§ 17 Abs. 4 SG kommt zwar als einschlägige Rechtsgrundlage für Anordnungen des Vorgesetzten zur Wiederherstellung der Gesundheit eines Soldaten in Betracht, trägt jedoch die hier getroffene Anordnung nicht. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SG hat der Soldat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen (BDHE 5, 231). Die Erhaltung der Gesundheit, der körperlichen und geistigen Diensttauglichkeit des Soldaten, liegt im wohlverstandenen Interesse der Bundeswehr, die nur dann, wenn sie von allen Soldaten jederzeit deren volle Einsatzfähigkeit beanspruchen kann, die ihr zugewiesenen Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen vermag. Diese Bedeutung der Einsatzfähigkeit des Soldaten hat den Gesetzgeber veranlaßt, die Gesunderhaltungspflicht besonders zu statuieren (BVerwG NZWehrr 1976, 20). Verstößt der Soldat gegen die ihm in § 17 Abs. 4 Satz 1 SG auferlegte Rechtspflicht, so ist er nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 Satz 2 SG hierfür verantwortlich und begeht ein Dienstvergehen (vgl. BVerwG NZWehrr 1976, 20; BDHE 5, 231; BVerwGE 53, 83 (Mensurenentscheidung); Scherer, Soldatengesetz 5. Aufl. RdNrn. 38, 39 zu § 17).

36

Die Gesunderhaltungspflicht des Soldaten erscheint somit als besondere Ausformung seiner Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG), die der Vorgesetzte im Rahmen seiner Befehlsgewalt durch Einzelanordnungen konkretisieren kann (§ 10 Abs. 4 SG) und unter gegebenen Voraussetzungen im Interesse des fürsorgeberechtigten Soldaten auch konkretisieren muß (§ 10 Abs. 3 SG; BDHE 5, 231; BVerwGE 53, 83). Das Recht, die Gesunderhaltungspflicht näher zu konkretisieren, findet allerdings seine Grenzen unmittelbar in § 17 Abs. 4 Satz 3 bis 6 SG, Abgesehen von den in § 17 Abs. 4 Satz 3 SG bezeichneten ärztlichen Eingriffen kann dem Soldaten hiernach keine ärztliche Behandlung aufgezwungen werden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung darauf hinwirken wollen, daß der Sanitätsoffizier als Arzt dem Soldaten als Patienten Vertrauen einflößen soll (Scherer a.a.O. RdNr. 44 zu § 17).

37

Diese Auslegung des § 17 Abs. 4 SG steht im Einklang mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der schriftliche Bericht des Ausschusses für Verteidigung über den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Deutscher.Bundestag, 2. Wahlperiode Drucks. Nr. 2140 S. 8) gibt für die Regelung folgende Begründung (auszugsweise):

"Der Ausschuß hat sich ... mit der Frage befaßt, wieweit der Art. 2 Abs. 2 GG mit der Notwendigkeit zu vereinbaren ist, daß im Interesse der Gemeinschaft in gewissen Fällen der Soldat ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit dulden muß. Hierzu hat der Ausschuß die Bundestagsabgeordneten, die von Beruf Ärzte sind, zu einer Stellungnahme aufgefordert. Aus dieser Stellungnahme hat der Ausschuß die Bestimmung übernommen, daß der Soldat dann ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit dulden muß, wenn diese Eingriffe der Seuchenbekämpfung dienen. Es ist hierbei in erster Linie an Schutzimpfungen gedacht. In allen anderen Fällen können ärztliche Eingriffe und Behandlungen nur mit Zustimmung des Soldaten durchgeführt werden. Damit soll die Achtung vor der Person des Soldaten zum Ausdruck kommen und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gefördert werden. Eine Benachteiligung des Soldaten kann nur in den Fällen eintreten, in denen er eine ärztliche Behandlung ablehnt, obwohl sie zumutbar wäre, und durch diese Ablehnung seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird. In diesen Fällen kann ihm insoweit eine Versorgung versagt werden, die ihm andernfalls zugestanden hätte. Weitere Nachteile, insbesondere disziplinärer Art, dürfen dem Soldaten hieraus nicht entstehen. Nachteile entstehen dem Soldaten jedoch nicht, wenn er eine ärztliche Behandlung ablehnt, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden ist oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet, wie es z.B. bei einer Operation der Fall ist..."

38

Die angeordnete Untersuchung war eine "ärztliche Behandlung" im Sinne des § 17 Abs. 4 SG. Die vorgesehene Computer-Tomographie enthält einen Eingriff, der in seiner Intensität mindestens in der Nähe der ärztlichen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit liegt (§ 17 Abs. 4 Satz 3 SG). Hauptinhalt der für unbestimmte Zeit angeordneten Einweisung des Antragstellers in das Bundeswehrkrankenhaus war eine eingehende psychiatrisch-psychologische Exploration, für die ein Zeitraum von mehreren Wochen in Aussicht genommen war. Diese Untersuchung setzte, wenn sie eine sichere Grundlage für die Beurteilung der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers abgeben und zu einem die bereits vorliegenden fachärztlichen Befunde in der Sicherheit der Diagnose übertreffenden Ergebnis führen sollte, eine intensive aktive Mitwirkung des Antragstellers voraus, eine sehr weitgehende Selbstoffenbarung seiner psychisch-vegetativen Gesamt Situation und damit des Kernbereichs seiner Persönlichkeitsstruktur. Dazu kann ein Soldat durch militärischen Befehl nicht gezwungen werden. Bei einer solchen Untersuchung kommt es auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, das - wie ausgeführt - durch § 17 Abs. 4 SG nicht gestört, sondern gefördert werden soll, besonders an. Die Schwelle von einer kurzen ärztlichen Beobachtung eines Patienten ohne dessen Mitwirkung zu einer "ärztlichen Behandlung", die gegen den Willen des Soldaten nur bei übertragbaren Krankheiten zulässig ist, wird dabei so eindeutig überschritten, daß es keiner genauen Definition der Grenze zwischen einer einfachen ärztlichen Beobachtung eines Patienten und seiner ärztlichen Behandlung im Sinne von § 17 Abs. 4 SG bedarf.

39

Auch andere gesetzlich festgelegte Pflichten des Soldaten können die angefochtene Maßnahme nicht stützen. Insbesondere kann das öffentliche Interesse an der Durchführung des Verteidigungsauftrags nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden. Die Verpflichtung des Soldaten, an der Erfüllung des Verteidigungsauftrages mitzuwirken, ist Teil der Pflicht zum treuen Dienen (BVerwGE 46, 1, 2) [BVerwG 25.07.1972 - I WB 127/72]. Aus § 7 SG kann hier schon deshalb keine Verpflichtung hergeleitet werden, die angeordnete Untersuchung zu dulden, weil § 17 Abs. 4 SG in dem dort geregelten Bereich die Grundpflicht zum treuen Dienen mit der Folge konkretisiert hat, daß daneben für die Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 7 SG kein Raum mehr bleibt (BVerwG NZWehrr 1973, 24).

40

3.

Der Senat sieht sich an der Auffassung, daß § 17 Abs. 4 SG hier nicht zu der verbindlichen Anordnung einer ärztlichen Behandlung berechtigt, nicht durch frühere Entscheidungen gehindert. Soweit der Beschluß des Wehrdienstsenats des Bundesdisziplinarhofs vom 7. August 1958 (BDHE 4, 137) die Möglichkeit andeutete, einem Soldaten könne eine nicht mit einer Einschließung verbundene stationäre Untersuchung befohlen werden, ging er von der gesetzlichen Ermächtigung der § 70 WDO a.F., § 81 StPO aus und hat lediglich geprüft, ob das Ziel der Untersuchung nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre. Soweit in dem zu § 44 SG ergangenen Beschluß vom 13. April 1961 (BDHE 5, 235) in einer nicht die Entscheidung tragenden Erwägung ausgeführt ist, eine klinische Untersuchung könne schon im Rahmen des § 17 Abs. 4 SG zur Behebung von Zweifeln an der Dienstfähigkeit gefordert werden, ist es fraglich, ob auch eine verbindliche Forderung in der Form des Befehls als gerechtfertigt angesehen worden wäre. Nach der Auffassung des nunmehr allein zur Entscheidung in Wehrbeschwerdesachen berufenen Senats ist jedenfalls der Befehl, sich - außer bei übertragbaren Krankheiten - einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, mit der bestehenden Rechtslage unvereinbar.

41

4.

Diese Auslegung des § 17 Abs. 4 SG zwingt indessen nicht dazu, die Entscheidung über die Verwendung bzw. Verwendungsfähigkeit eines Soldaten letztlich von dessen eigener Vorstellung von seinem Gesundheitszustand abhängig zu machen. Gibt der konkrete Fall Anhaltspunkte für eine die Verwendungsfähigkeit des Soldaten einschränkende Erkrankung, dann entspricht es einer ermessensgerechten Ausübung der Fürsorgepflicht, den Soldaten aufzufordern, sich einer ärztlichen Untersuchung zu stellen, wobei Art und Umfang der Untersuchung allein der ärztlichen Entscheidung überlassen bleiben muß. Weigert sich der Soldat, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, dann handelt der zuständige Vorgesetzte nicht ermessensfehlerhaft, wenn er von einer gesundheitlichen Situation des Soldaten ausgeht, die dieser für nicht zutreffend hält. Allerdings gebietet es der verfassungskräftige Grundsatz des Übermaßverbots, daß der Vorgesetzte dabei alle Möglichkeiten der Sachaufklärung ausschöpft, d.h. z.B. Zeugen anhört und dem Soldaten alle Möglichkeiten einräumt, den erforderlichen Nachweise seiner Verwendungsfähigkeit - gegebenenfalls auch bei einer anderen Einheit (zur Pflicht zur Versetzung eines Soldaten aus gesundheitlichen Gründen BVerwGE 53, 346) - zu führen.

42

5.

Da der Antragsteller im Verfahren obsiegt hat, sind in Anwendung des § 20 Abs. 1 WBO dem Bund die erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Saalmann
Seide
Thurn
Dose
Gehrmann