Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1974, Az.: BVerwG I WB 140/72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 140/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 14400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BVerwGE 46, 235 - 239
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. Februar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr, ferner
Oberst Riese,
Oberst Wandel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
a)
Der Antragsteiler, der mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zulassung zur Generalstabsausbildung erstrebt, hat mit Erfolg am 4. Stabsoffizier- und Auswahllehrgang der Luftwaffe (StOffzAuswLgLw) teilgenommen. Das ihm am 6. Februar 1970 eröffnete Zeugnis stellt fest, daß er die Gesamtnote 3,23 erreichte. Es enthält folgende Beurteilungsmerkmale:
"Hptm K. hinterließ den Eindruck eines zurückhaltenden Offiziers, der dem Lehrgangsgeschehen anfänglich recht abwartend und reserviert gegenüberstand. Im weiteren Verlauf gewann er an Selbstvertrauen und Ausstrahlungskraft.
Geistig ist Hauptmann K. recht brauchbar veranlagt. Er ist auch beweglich genug in der Denkarbeit und besitzt das Vermögen, Probleme zu erkennen und sie genügend klar darzustellen. Aufgrund seiner Leistungsbereitschaft und seiner geistigen Kapazität erreichte er in fast allen Fachgebieten befriedigende und bessere Ergebnisse.
Insgesamt konnte Hauptmann K. den Anforderungen des Lehrgangs sowohl von der Leistung wie auch von der Persönlichkeit her voll gerecht werden."
b)
Nach den Erlassen des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü L II 7 - vom 9. Februar und 27. September 1968 war auf Grund der von den Lehrgangsteilnehmern im 4. StOffzAuswLgLw erzielten Ergebnisse zugleich eine Vorauswahl für die Teilnahme geeigneter Offiziere an der "Auswahlprüfung für die Generalstabsausbildung" (im folgenden mit Auswahllehrgang bezeichnet) zu treffen. Von den insgesamt 338 Offizieren, die am 4. StOffzAuswLgLw teilgenommen hatten, wurden hierfür 91 Offiziere ausgewählt, darunter auch der Antragsteller. In dem Auswahllehrgang hatten sich die Offiziere einer weiteren "Eignungsüberprüfung" zu unterziehen, durch die festgestellt werden sollte, ob sie auf Grund ihrer geistigen Anlagen und Fähigkeiten für eine Generalstabsausbildung in der Luftwaffe in Betracht kommen.
Der Auswahllehrgang für den 16. Generalstabslehrgang der Luftwaffe (GenstLgLw) fand an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) - Abteilung Lw - in H. statt. Dorthin wurde der Antragsteller für die Zeit vom 26. Mai 1970 bis 5. Juni 1970 kommandiert.
c)
Grundlage für den Auswahllehrgang - offiziell als "Überprüfung der Eignung von Offizieren zur Ausbildung für den Generalstabsdienst in der Luftwaffe" bezeichnet - waren die Erlasse des BMVg - Fü L II 7 - vom 21. Januar 1969 und 22. Januar 1970. Danach waren die Teilnehmer ihrer Verwendung entsprechend in folgende fünf Gruppen (Fachrichtungen) aufzuteilen:
Luftfahrzeugführeroffiziere,
FlaRak- und FK-Offiziere,
Offiziere aus dem Bereich Führungsdienste,
Offiziere aus dem Bereich Logistik (darunter alle Absolventen der TAkLw - jetzt FHSchLw) und
Offiziere aus dem Bereich des allgemeinen Luftwaffendienste
Die Überprüfung der Eignung sollte durch psychologische Tests, Wissenstests, technisch-naturwissenschaftliche Tests, Kurzvorträge, Diskussionen und Rundgespräche erfolgen. Eine Prüfungskommission, die bei der FüAkBw - Abteilung Lw - zu bilden war, hatte am Ende des Auswahllehrganges die Teilnehmer entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den einzelnen Fachrichtungen nach den Ergebnissen der Eignungsprüfung ohne weitere Wertung in der Reihenfolge ihrer Eignung in Wertungslisten einzutragen. Diese Wertungslisten sollten dem BMVg - P IV 1 - vorgelegt werden.
d)
Die Ausgestaltung des Auswahllehrganges im einzelnen blieb der FüAkBw - Abteilung Lw - überlassen. Die von ihr ausgearbeiteten Prüfungsaufgaben umfaßten - neben einer psychologischen Prüfung - einen geisteswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Test sowie einen militärischen Wissenstest jeweils in Frageform, eine schriftliche Arbeit aus dem militärischen Bereich, einen Vortrag über ein von den Teilnehmern freizuwählendes Thema, ein schriftliches Sachreferat über einen Aufsatz aus einer Fachzeitschrift sowie eine Diskussion über ein allgemeines Thema. Art und Schwierigkeitsgrad dieser Aufgaben waren so gewählt, daß es einem "begabten und geistig aufgeschlossenen Offizier" möglich sein müsse, "auch ohne spezielle Fachkenntnisse bei Anwendung des während des Stabsoffizier- und Auswahllehrgangs anzueignenden Wissens und Könnens im Durchschnitt befriedigende Leistungen zu erzielen" (Nr. 3 des Erlasses FüAkBw - Abteilung Lw/Lehrgruppe - vom 6. Februar 1970).
Die schriftlichen Arbeiten wurden von den Prüfoffizieren bewertet, die mündlichen Aufgaben (Vortrag und Diskussion) durch die Prüfungskommission. Für die Auswertung der psychologischen Prüfung stand ein Diplom-Psychologe zur Verfügung. Die Bewertung erfolgte nach dem "Bewertungssystem der Bundeswehr" (VMBl 1962, 19) mit Noten zwischen 1 (sehr gut) und 6 (völlig unzureichende Leistung). Zwischennoten waren zulässig. Wegen des unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades der einzelnen Aufgaben und wegen ihres unterschiedlichen Aussagewertes für die Gesamtleistung waren die Einzelnoten mit Multiplikatoren in Punkte umzusetzen. Dieses System ergab, sofern für alle Aufgaben die Note 1 erzielt wurde, 30 Punkte, bei Note 2 = 60 Punkte, bei Note 3 = 90 Punkte, bei Note 4 = 120 Punkte und bei Note 5 = 150 Punkte.
Ferner war durch den bereits erwähnten Erlaß der FüAkBw - Abteilung Lw - vom 6. Februar 1970 angeordnet worden, daß die dem BMVg vorzulegenden Wertungslisten mit einem Hinweis zu versehen waren, "ob der Teilnehmer auf Grund der festgestellten geistigintellektuellen Anlagen und Fähigkeiten für die GenstAusbildung emofohlen wird." Diese Empfehlungen sowie die Einzelergebnisse sollten den Teilnehmern nicht eröffnet werden.
Über die Bekanntgabe der Lehrgangsergebnisse hatte der BMVn - Fü L II 7 - bereits mit Erlaß vom 23. Juni 1969 folgendes befohlen:
"Die Teilnehmer an der Eignungsüberprüfung an der FüAkBw/AbtLw werden wie folgt von ihrem Abschneiden in Kenntnis gesetzt:
- Durch Personalverfügung und Einberufung zum Lehrgang,
- Nicht-Einberufene durch Schreiben mit der Mitteilung 'für eine Einberufung zu einem späteren Lehrgang bei Bedarf vorgesehen'
- oder 'für eine Einberufung zu einem GenstLehrgLw nicht vorgesehen '."
e)
Zu Beginn des Auswahllehrganges waren die Teilnehmer über den Zweck der Eignungsprüfung sowie über die einzelnen Prüfungsaufgaben und ihre Bewertung unterrichtet worden. Sie waren ferner davon in Kenntnis gesetzt worden, daß bei der Besetzung eines Generalstabsichrganges euch ein gewisser Proporz nach den Dienstzweigen (Fachrichtungen) der Luftwaffe berücksichtigt werden müsse. Schließlich waren sie darauf hingewiesen worden, daß die Eignungsprüfung nicht über die Teilnahme an der Generalstabsausbildung entscheide, sondern lediglich einen - allerdings wesentlichen - Beitrag für die Entscheidung der Abteilung P in Zusammenarbeit mit den Kommandobehörden darstelle und daß zu diesem Zweck Namenslisten mit einer Wertungsreihenfolge als Entscheidungshilfe für Abteilung P erstellt würden. Da mit dieser Wertungsreihenfolge keine Entscheidung über die endgültige Teilnahme in Generalstabslehrgang getroffen werde, werde sie auch nicht eröffnet. Alle Teilnehmer würden vom BMVg - Abt. P - eine Mitteilung darüber erhalten, ob sie für den 16. GenstLgLw ausgewählt, für einen späteren Generalstabslehrgang zurückgestellt oder für eine Generastabsausbildung nicht vorgesehen seien.
f)
Von den 91 Offizieren, die an dem Auswahllehrgang teilgenommen haben, wurden von der Prüfungskommission 26 Offiziere als geeignet, 8 Offiziere als bedingt geeignet und 57 Offiziere als nicht geeignet eingestuft. Nach diesem Ergebnis wurden die Wertungslisten erstellt, die einmal nach Fachrichtungen aufgegliedert waren und außerdem in einer Gesamtübersicht die Teilnehmer nach ihrer Reihenfolge (Rangfolge) aufführten. Sie wurden von der FüAkBw - Abteilung Lw - am 9. Juni 1970 dem BMVg - P IV 1 - mit folgendem Hinweis vorgelegt:
"Als Entscheidungshilfe für P IV 1 sind die Wertungslisten durch Empfehlungen ergänzt, mit denen die Grenzbereiche abgesteckt wurden, über die hinaus von den geistig-intellektuellen Anlagen und Fähigkeiten her der Offizier kaum noch Gebietet, die Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolgreich zu durchlaufen."
g)
Der Antragsteller hat insgesamt 111,25 Punkte erreicht. In der Gesamtbewertung liegt er damit an 43. Stelle. In seiner Fachrichtung "Offiziere aus dem Bereich der Logistik" nimmt er von 22 Offizieren den 13. Platz ein. Die Empfehlung der FüAkBw - Abteilung Lw - lautete in dieser Fachrichtung für die Offiziere mit den Platzziffern 1-9 "ja"; für den Offizier auf Platzziffer 10 "bedingt" und für die Offiziere ab Platzziffer 11 "nein".
2.
Unter dem 3. Juli 1970 richtete der BMVg - P IV 1 - an den Kommodore Flugkörpergeschwader ... folgendes für den Antragsteller bestimmtes Schreiben:
"Der Bundesminister der Verteidigung 53 Bonn, den 3. Juli 1970 P IV 1 - Az: 33-05-50 Postfach 161 Fernsprecher 20161 Hausruf: 282 Fernschreiber 0886 575, 0886 576 Herrn
Hauptmann ... K.
Flugkörpergeschwader ...
G.
über
Luftwaffengruppenkommando Nord
- A 1 -
... M.
Betr.: Überprüfung der Eignung von Offizieren zur Ausbildung für den Generalstabsdienst in der Luftwaffe; hier: Auswahl der Teilnehmer für den am 1.10.1971 beginnenden 16. GenstLehrgang (Lw) Zu Ihrer Unterrichtung teile ich Ihnen mit, daß Sie für eine Ausbildung zum Offizier im Generalstabsdienst der Luftwaffe nicht vorgesehen sind.
Im Auftrag gez. W."
Der Antragsteller maß diesem Schreiben keine besondere Bedeutung bei, da er die Benachrichtigung auf den 16. GenstLgLw bezog und von Kameraden wußte, daß sie bei gleichem Schreiben ein Jahr später zum Lehrgang zugelassen worden waren. Erst als der Antragsteller erfuhr, daß er am 1. Oktober 1971 als Chef der Versorgungsstaffel zum Flugkörpergeschwader ... versetzt werde, kamen ihm Zweifel, ob er für die Ausbildung zum Generalstabsdienst in der Luftwaffe überhaupt noch vorgesehen sei. Mit Schreiben an den BMVg vom 16. Juli und 16. September 1971 bat er deshalb um Auskunft, ob sich die Mitteilung vom 3. Juli 1970 lediglich auf den 16. GenstLgLw beziehe oder ob sie bedeute, daß er für eine Ausbildung zum Offizier im Generalstabsdienst der Luftwaffe nicht vorgesehen sei.
Daraufhin erhielt der Antragsteller folgendes, ihm am 20. Oktober 1971 eröffnetes Schreiben:
"BMVg 53 Bonn, den 12. Okt. 1971 P IV 1 - Az.: 33-05-50 Hausruf: /282 Herrn Major
... K.
VersStff/FKG ...
über
Kommodore FKG ...
... T.
nachrichtlich: P II 5 P IV 4 - im Ministerium
Betr.: Ausbildung zum Offizier im Generalstabsdienst der Luftwaffe, Vorg.: 1. Ihr Schreiben vom 16.07.1971 mit Ergänzung vom 16.09.1971 2. BMVg - P IV 1 - Az.: 53-05-50 vom 03.07.1970 Anlg.: 1 Akte Auf Ihre Anfrage und Ihren Antrag vom 16. Juli 1971 - ergänzt durch Schreiben vom 16. Sept. 1971 - teile ich Ihnen mit, daß Sie weder für die Teilnahme am 17. noch für einen späteren GenstLehrgang vorgesehen sind.
Bei der nach den festgestellten Bestimmungen durchgeführten Überprüfung der Eignung zur Ausbildung für den Generalstabsdienst in der Luftwaffe wurden Sie unter den als 'nicht geeignet' befundenen Offizieren eingestuft. Sie kommen somit für eine Ausbildung zum Generalstabsoffizier nicht in Betracht.
Ihrem Antrag kann daher leider nicht entsprochen werden.
Im Auftrag gez. W."
3.
a)
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 2. November 1971 "Beschwerde" und beantragte die Entscheidung des Wehrdienstsenats. Zur Begründung seines Antrags führte er im wesentlichen aus:
Das bei dem Auswahllehrgang angewandte Prüfungsverfahren verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Vor allem seien § 3 SG und § 1 SLV nicht beachtet worden, wonach der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden sei. Diese Vorschriften seien auch auf die Zulassung zur Ausbildung im Generalstabsdienst anzuwenden, da die Verwendung im Generalstabsdienst eine Ernennung voraussetze. Zwei Offiziere aus seinem Geschwader seien für den 16. GenstLgLw zugelassen worden, obwohl er im Vergleich zu diesen Offizieren besser qualifiziert sei. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz.
Bei dem Auswahllehrgang habe es sich um eine "Prüfung" gehandelt. Die für den Bereich der Bundeswehr hierfür erlassenen Vorschriften seien jedoch nicht eingehalten worden. Das gelte vor allem für den Erlaß über "Grundsätzliche Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr" (VMBl 1968, 167) - im folgenden mit Grundsatzerlaß zitiert - und für die "Richtlinien über Zeugnisse und Lehrgangsnachweise in der Bundeswehr" (VMBl 1966, 270). Entgegen diesen Bestimmungen seien den Teilnehmern weder die Prüfungsordnung noch die Ergebnisse der Eignungsprüfung bekanntgegeben worden. Eine Einstellung auf die Wertigkeit der einzelnen Prüfungsaufgaben sei deshalb nicht möglich gewesen. Derartige geheime Prüfungen widersprächen rechtsstaatlichen Anforderungen. Grund hierfür sei vermutlich die Weisung des Führungsstabes der Luftwaffe, daß bei der Auswahl der Offiziere für die Generalstabsausbildung ein gewisser Proporz innerhalb der Fachrichtungen der Luftwaffe herzustellen sei. Nur dadurch lasse sich die Benachteiligung einzelner Offiziere erklären. Der Antragsteller ist der Auffassung, daß er zur Generalstabsausbildung hatte zugelassen werden müssen, wenn die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften beachtet worden wären. Seinen Antrag formulierte er wie folgt:
"Antrag auf Inhalt der Entscheidung
Soweit sich meine Beschwerde als begründet erweisen sollte, bitte ich um Abhilfe im Rahmen des § 13 WBO.
Da der 16. GenstLehrgang (Lw) bereits seit 1.10.1971 an der FüAkBw begonnen hat, wäre die Entscheidung, daß die Prüfung unter den geforderten Voraussetzungen wiederholt wird, eine für keine Seite sinnvolle Abhilfe. Ich beantrage daher, daß bei zukünftigen Auswahlprüfungen die zu beachtenden Bestimmungen eingehalten werden.
Eine Abhilfe für mich sehe ich nur darin, daß ich zum nächsten GenstLehrgang (Lw) zugelassen werde, da eine Wiederholung der Prüfung nicht sinnvoll sein kann, zumal der Lehrgang bereits begonnen hat. Eine Wiederholung der Auswahl mit neuen Teilnehmern jüngerer Jahrgänge halte ich für eine unzumutbare Härte, da inzwischen die Auswahl in anderer Form an der Offizierschule der Lw durchgeführt wird und damit die zur Auswahl der Teilnehmer meines Jahrganges bestandene Situation nicht wiederhergestellt werden kann."
b)
Der BMVg legte die Sache mit Schriftsatz vom 12. Juni 1972 dem Senat zur Entscheidung vor. Er bittet um Zurückweisung.
Der Antragsteller strebe im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis seine Zulassung zur Generalstabsausbildung an. Die Entscheidung hierüber werde allein vom BMVg getroffen. Die Tätigkeit und insbesondere die Empfehlungen der Auswahlkommission stellten keine Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinne von §§ 21, 17 Abs. 3 WBO dar. Hieran änderten auch die Formulierungen in den dazu ergangenen Erlassen und Befehlen nichts, die zum Teil von Prüfungskommission und Prüfungsaufgaben sprächen. Wesentlich für die rechtliche Qualifizierung der Auswahltätigkeit sei allein die Frage, ob das Ergebnis der "Eignungsüberprüfung" bereits selbst Auswirkungen mit allen sich daraus ergebenden Folgen selbständiger Anfechtbarkeit entfalte. Daß dies nicht der Fall sei, folge aus dem Sinngehalt der Bestimmungen des gesamten Verfahrens. Die Aufgabe der Eignungsüberprüfung bestehe allein darin, dem BMVg die Auswahl qualifizierter Offiziere für die Generalstabsausbildung durch den Einsatz dazu geeigneter Mittel zu erleichtern. Als Mittel dieser Art biete sich unter anderem auch die Einsetzung eines Überprüfungsgremiums an, das dem BMVg die Vorarbeit der Sichtung abnehme und ihm die qualifiziert erscheinenden Soldaten als solche bezeichnen könne. Gerichtlicher Überprüfung unterliege somit allein die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller nicht für die Generalstabsausbildung vorzusehen.
Die angefochtene Entscheidung sei nicht rechtswidrig oder ermessensmißbräuchlich.
Hinsichtlich der Auswahl für den Generalstabsdienst sei der BMVg durch § 27 SG, der ihn ermächtige, Vorschriften über die Laufbahn der Soldaten zu erlassen, nicht gebunden. Der Generalstabsdienst sei keine Laufbahn im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung, sondern vielmehr Dienst auf einer als Generalstabsstelle bezeichneten Stelle, auf der nach dem Erlaß des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 8. September 1959 neben den auf der FüAkBw ausgebildeten Offizieren grundsätzlich auch Truppenoffiziere ohne Generalstabsausbildung verwendet werden könnten. Einer Ernennung bedürfe es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht. Um das Verfahren bei der Auswahl für die Generalstabsausbildung geeigneter Offiziere zu objektivieren und die Gleichheit in der Behandlung sowie die Chancengleichheit zu gewährleisten, habe der BMVg des Erforderliche angeordnet und im übrigen die FüAkBw - Abteilung Lw - beauftragt, ergänzende Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Rügen des Antragstellers zu diesem Auswahlverfahren gingen fehl, insbesondere die zu § 3 SG. Im übrigen könne ein Verstoß gegen § 3 SG für sich allein nicht zum Gegenstand eines wehrdienstgerichtlichen Verfahrens gemacht werden, da § 3 SG nicht unter die in § 17 Abs. 1 WBO genannten Bestimmungen falle.
Auch die vom Antragsteller angeführten Vergleiche mit anderen Offizieren seien fehl am Platze. Bei den namentlich nicht genannten Offizieren handele es sich offensichtlich um einen Major der Flugkörpergruppe ... und einen Hauptmann der Flugkörpergruppe ... Mit diesen Offizieren sei der Antragsteller nicht vergleichbar. Der erstere sei als Teilnehmer des 4. StOffzAuswLgLw - wie der Antragsteiler - der gleichen Eignungsüberprüfung unterzogen worden. In der Gesamtreihenfolge der Wertung habe dieser Offizier unter 91 Offizieren an 11. Stelle - der Antragsteller an 43. Stelle -, in der Wertungsliste nach Gruppen von 18 Offizieren seines Dienstzweiges an 2. Steile - der Antragsteller von 22 Offizieren an 13. Steile - gelegen. Der andere Offizier sei als Teilnehmer des 5. StOffzAuswLgLw entsprechend den für seinen Lehrgang geltenden Bestimmungen von der Auswahlkommission für die Ausbildung zum Generalstabsoffizier vorgeschlagen worden; er habe in der Wertungsliste von 321 Offizieren an 4. Stelle gelegen.
Der Auswahllehrgang, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, könne im übrigen einer Prüfung oder einem Lehrgang im Sinne des Grundsatzerlasses nicht gleichgesetzt werden. Das Auswahlverfahren diene nicht der Feststellung bestimmter wissenschaftlicher Leistungen, sondern sei Grundlage für einen Vorschlag der Auswahlkommission an den BMVg zur Eignung für eine spezielle Ausbildung, Mit der Eingrenzung der Feststellung der entsprechenden Anlagen und Fähickeiten diene die Eignungsüberprüfung als zusätzliche Erkenntnisgrundlage der Vorbereitung der Entscheidung des BMVg, welche Offiziere mit Erfolg in die Generalstabsausbildung genommen werden sollen. Als weitere wichtige Grundlage würden dabei die Beurteilungen, die Bewertung des Persönlichkeitsbildes, die dienstliche Eignung und Leistung sowie der festgestellte Bedarf in den verschiedenen Verwendungsrichtungen des Generalstabsdienstes berücksichtigt. Dabei dürfe die Generalstabsausbildung nicht allein für sich betrachtet werden; sie sei vielmehr ein Teil einer langjährigen Ausbildung für besonders qualifizierte Offiziere unter Einschluß der speziellen Ausbildung in einem Waffensystem oder in einer Fachrichtung der Luftwaffe.
Selbst wenn aber der Grundsatzerlaß bei dem Auswahllehrgang für die Generalstabsausbildung hätte angewendet werden müssen, wären etwaige Verstöße unschädlich, weil alle Offiziere in gleicher Weise diesem Auswahlverfahren unterworfen gewesen und nach den gleichen Kriterien überprüft worden seien. Im übrigen seien die von der FüAkBw - Abteilung Lw - angewandten Kriterien zweckmäßig. Sachfremde Erwägungen seien nicht ersichtlich.
Das hier in Betracht kommende Auswahlverfahren für die Generalstabsausbildung in der Luftwaffe sei letztmals für die Teilnehmer des 4. StOffzAuswLgLw angewandt worden. Ab 5. StOffzAuswLgLw entscheide der BMVg auf Grund einer Wertungsliste, die nach dem Ergebnis des StOffzAuswLgLw erstellt werde unter Berücksichtigung der dienstlichen Eignung, des Persönlichkeitsbildes sowie des festgestellten Bedarfs in den verschiedenen Verwendungsrichtungen des Generalstabsdienstes.
c)
Der Antragsteller trat diesen Ausführungen entgegen. Er ist der Meinung, daß es sich bei dem Auswahllehrgang um eine echte Prüfung im Sinne des Grundsatzerlasses gehandelt habe. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, daß der BMVg die endgültige Auswahl treffe. Daß die Prüfungskommission nicht entscheide, sondern lediglich Empfehlungen geben könne, die nicht einmal eröffnet würden, sei ohnehin ein fragwürdiges Verfahren, das in keiner Weise dem heute im staatlichen und zivilen Bereich anzuwendenden Prüfungsrecht entspreche. Durch diese von der Bundeswehr geübte Praxis sei ihm die Möglichkeit genommen, die Ergebnisse der Prüfungskommission gerichtlich nachprüfen zu lassen. Hinzu komme, daß bei der Entscheidung des BMVg sachfremde Erwägungen nicht auszuschließen seien; das gelte sowohl für den Bedarf wie auch für den Proporz, die bei der Zulassung zur Ausbildung eine Rolle spielten. Es sei rechtlich bedenklich, wenn Prüfungsverfahren und Bedarfsverfahren nicht getrennt würden. - Der BMVg betone zwar, daß für die Zulassung zur Ausbildung außer dem Prüfungsergebnis auch die Beurteilungen sowie Eignung und Leistungen berücksichtigt würden; es sei jedoch nicht ersichtlich, welche Wertigkeit diesen Bewertungsgrundlagen beigemessen worden sei.
d)
Der BMVg blieb bei seiner Auffassung, daß es sich bei dem Auswahlverfahren für die Zulassung zur Generalstabsausbildung weder um einen Lehrgang mit Prüfungscharakter noch um eine Prüfung, vor allem nicht um eine solche im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung handele. Dies folge schon daraus, daß das Auswahlverfahren nicht mit einem Prädikat "bestanden" oder "nicht bestanden" abschließe.
Offenbar wolle der Antragsteller gegen die von der Prüfungskommission festgelegte Reihenfolge in den Wertungslisten keine Einwände erheben. Der BMVg habe auf dieser Grundlage über die Zulassung der Offiziere zur Generalstabsausbildung entschieden. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß für einen Generalstabslehrgang jeweils Lehrgangsteilnehmer mehrerer Stabsoffizierlehrgänge in Betracht kämen. So seien zum 16. GenstLgLw insgesamt 30 Offiziere kommandiert worden, die sich aus Teilnehmern des 51, Stabsoffizierlehrgangs (alter Art) und des 3. bis 5. StOffzAuswLgLw zusammengesetzt hätten. Zum 17. GenstLgLw seien 31 Offiziere kommandiert worden, die am 4. bis 6. StOffzAuswLgLw teilgenommen hätten. Obwohl die Prüfungskommission dem BMVg 26 Offiziere des 4. StOffzAuswLgLw als "geeignet" vorgeschlagen habe, seien nur 23 Teilnehmer für den 16. und 17. GenstLgLw ausgewählt worden. Im Hinblick auf eine vernünftige Altersstruktur und die Tatsache, daß selbst vom 4. StOffzAuswLgLw mehrere als "geeignet" vorgeschlagene Offiziere auch für den 17. GenstLgLw keine Berücksichtigung hätten finden können und bereits das Ergebnis weiterer Stabsoffizier- und Auswahllehrgänge vorgelegen habe, sei für den BMVg einzusehen gewesen, daß der Antragsteller auch für eine spätere Generalstabsausbildung nicht mehr in Betracht komme.
e)
Der Antragsteller trug demgegenüber vor: Der Auffassung des DMVg, daß das Auswahlverfahren nicht als Prüfung - insbesondere nicht im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung - zu betrachten sei, müsse er entschieden widersprechen. Das Auswahlverfahren sei in seiner Konsequenz so weitreichend, daß für jedermann der unmittelbare Zusammenhang mit § 3 SG und § 1 SLV erkennbar sein müsse. Die Tatsache, daß einige wenige Soldaten ohne Generalstabsausbildung auf Generalstabsstellen eingesetzt seien, rechtfertige es nicht, bei der Zulassung zur Generalstabsausbildung diese Vorschriften nicht anzuwenden. Es sei zwar richtig, daß das Auswahlverfahren nicht zu dem Prädikat "bestanden" oder "nicht bestanden" führe; die Prädikate "geeignet" oder "nicht geeignet" hätten jedoch die gleiche Tragweite.
Es sei auch nicht richtig, daß er keine Einwände gegen die Reihenfolge der Eignungsvorschläge habe. Ebenso müsse er der Feststellung des BMVg widersprechen, daß für die verhältnismäßig wenigen Lehrgangsplätze des 17. GenstLgLw besser geeignete Offiziere zur Verfügung gestanden hätten. Für diese Feststellung sei der BMVg bisher den Beweis schuldig geblieben. Der BMVg möge daher die Platzziffern derjenigen Offiziere bekanntgeben, die für den 16. und 17. GenstLgLw zugelassen worden seien.
f)
Der BMVg legte daraufhin erneut die nach Gruppen (Fachrichtungen) aufgeteilten Wertungslisten vor und kennzeichnete diejenigen Offiziere, die von ihm für den 16. und 17. GenstLgLw ausgewühlt worden seien. Aus den so ergänzten Wertungslisten sei ersichtlich, daß nur zwei als "bedingt geeignet" vorgeschlagene Luftfahrzeugführeroffiziere zur Generalstabsausbildung zugelassen worden seien; alle anderen ausgewählten Offiziere seien als "geeignet" empfohlen worden. Die als "bedingt geeignet" vorgeschlagenen Offiziere lägen in der Gesamtübersicht an 30. und 31. Stelle und damit vor dem Antragsteller, der die 43. Stelle einnehme. Der Antragsteller sei mit diesen Offizieren auch sonst nicht vergleichbar.
g)
Der Äntragsteller erwiderte, daß damit seine Bedenken gegen die angewandten Maßstäbe bei der Zulassung zur Generalstobsausbildung nicht ausgeräumt seien. Für eine Beurteilung sei erforderlich, die Platzziffern aller Offiziere bekanntzugeben, die für den 16. und 17. GenstLaLw ausgewählt worden seien, und zwar einschließlich der übrigen für die Auswahl entscheidenden Faktoren wie Beurteilungen, Zeugnisse, Bildungsstand usw. Dies halte er schon deswegen für erforderlich, weil vom 5. StOffzAuswLgLw 29 Offiziere und vom 4. StöffzAuswLgLw - offenbar zugunsten älterer und jüngerer Anwärter - nur 23 Offiziere zugelassen worden seien. Inzwischen hebe er erfahren, daß (früher) sogar Offiziere zur Generalstabsausbildung zugelassen worden wären, die nicht einmal in die "Vorauswahl" gelangt seien.
h)
Der BMVg äußerte sich dazu abschließend wie folgt:
Der Antragsteller verkenne, daß der BMVg bei der Beurteilung der Wertigkeit der einzelner, Kriterien ein Ermessensspielraum zustehe. Der BMVg hebe seine Ermessensausübung in seinen Erlassen nicht in so engen Maße gebunden, daß - wie vom Antragsteller gefordert - noch der Ergebnis des StOffzAuswLgLw, dem Vorschlag auf Grund der Eignungsüberprüfung, den Beurteilungen und Zeugnissen sowie dem individuellen Bildungsstand des einzelnen Offiziers eine absolute Reihenfolge gebildet werden müßte, von der der BMVg nicht abweichen dürfe. Wäre dies der Fell, dann wäre in Wirklichkeit der vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessensspielraum auf Null geschrumpft.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
II
1.
a)
Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag die Aufhebung der Entscheidung des BMVg vor, 12. Oktober 1971, wonach er für eine Ausbildung zum Generalstabsoffizier nicht in Betracht komme. Gleichzeitig begehrt er, den BMVg zu verpflichten, ihn zum nächsten Generalstabslehrgang zuzulassen. In diesem Sinne sind seine in der "Beschwerdeschrift" vor, 2. November 1971 gestellten Anträge, die er in späteren Schriftsätzen, wenn auch mit teils anderer Formulierung, wiederholt, bei sachgerechter Auslegung seines Gesamtvorbringens zu verstehen. Der Antragsteller hat sie im Laufe des Verfahrens dahin konkretisiert, daß er "keine generelle Überprüfung der an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) in der Zeit vom 26. Mai 1970 bis zum 5. Juni 1970 vorgenommenen 'Eignungsüberprüfung' und keine generelle Überprüfung der vom BMVg bei der Kommendierung zur Generalstabsausbildung angewandten Kriterien" wünsche, sondern "die Überprüfung der ihn persönlich betreffenden Maßnahmen in diesen Zusammenhang." Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Antragsteller die Eignungsüberprüfung an der FüAkBw und die darauf beruhende Empfehlung der Prüfungskommission nicht selbständig und losgelöst von der Entscheidung des BMVg vor, 12. Oktober 1971 anfechten will. Er begehrt auch keine gesonderte Feststellung darüber, daß das bei der Zulassung zur Generalstabsausbildung vom BMVg angewandte Verfahren rechtswidrig gewesen sei. Der von ihm ursprünglich in der Beschwerdeschrift gewählten Formulierung "Ich beantrage daher, daß bei zukünftigen Auswahlprüfungen die zu beachtenden Bestimmungen eingehalten werden.", kann daher keine verfahrensrechtliche Bedeutung beigemessen werden. Des Antragsbegehren ist vielmehr als Aufhebungs- und Verpflichtungsantrag im eingangs erwähnten Sinne aufzufassen.
b)
Der Antrag ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Zulassung des Antragstellers zu einer besonderen Laufbahn der Offiziere im Generalstabsdienst, die die SLV nicht kennt, sondern seine Auswahl für die Generalstabsausbildung. Durch sie wird sein Status nicht berührt. Die Ausbildung ist vielmehr, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ein Teil der Verwendung des Soldaten, über die der zuständige Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen entscheidet.
Der Antrag richtet sich auch gegen eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, nämlich gegen die ablehnende Entscheidung des BMVg vom 12. Oktober 1971. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch eine gerichtliche Überprüfung der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Empfehlung der Prüfungskommission für erforderlich hält, ist dieses Begehren nicht unzulässig. Zwar sind innerdienstliche Vorgänge, die selbst noch keine Außenwirkung erzeugen, grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - I WB 151/70 und vom 27. Juni 1973 - I WB 184/71); das bedeutet jedoch nicht, daß sie rechtlich unerheblich und jeder Anfechtung entzogen waren. Einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen sie jedenfalls dann, wenn sie ganz oder teilweise Grundlage einer Entscheidung werden, die ihrerseits unmittelbare Außenwirkung entfaltet (vgl. BVerwG a.a.O. - I WB 184/71). So liegt der Fall hier. Die Tätigkeit der Prüfungskommission blieb nur so lange ein behördeninterner und damit der Anfechtung nicht zugänglicher Vorgang, bis der BMVg ihre Empfehlungen zur maßgeblichen Grundlage seiner Entscheidungen über die Zulassung zur Generalstabsausbildung machte. Denn damit erhielten sie eine bis dahin nicht vorhandene unmittelbare Wirkung gegenüber dem betroffenen Soldaten mit der Folge, daß nunmehr auch sie und das Verfahren, auf dem sie beruhen, in die gerichtliche Überprüfung einzubeziehen sind. Daß beim Antragsteller die Empfehlung der Prüfungskommission wesentliche Grundlage für die ablehnende Entscheidung des BMVg war, ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Bescheides vom 12. Oktober 1971. In ihr nimmt der BMVg ausdrücklich darauf Bezug, daß der Antragsteller "unter den als 'nicht geeignet' befundenen Offizieren eingestuft" worden sei und "somit für eine Ausbildung zum Generalstabsoffizier nicht in Betracht" komme.
2.
In der Sache kann jedoch der Antrag keinen Erfolg haben.
Das an der FüAkBw durchgeführte Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Zweck dieses Lehrganges war es, dem BMVg die Auswahl geeigneter Offiziere für die Generalstabsausbildung zu erleichtern. Bei der Größe der Bundeswehr ist der BMVg nicht in der Lage, alle ihm im Rahmen der Personalführung und -planung obliegenden Aufgaben selbst wahrzunehmen. Er kann daher, soweit er dies für erforderlich und zweckmäßig hält, Vorarbeiten der Sichtung auf ein sachverständigem Gremium übertragen. Derartige Delegationen sind rechtlich unbedenklich. Der an die FüAkBw - Abteilung Lw - erteilte Auftrag war klar umrissen und bot zu Mißverständnissen keinen Anlaß. In den Erlassen des BMVg - Fü L II 7 - vom 21. Januar 1969 und 22. Januar 1970 war die Durchführung der Eignungsprüfung sowohl nach der Form (Tests, Kurzvorträge, Diskussionen, Rundgespräche) wie auch hinsichtlich der zu stellenden Aufgaben (psychologische Tests, Wissenstests, technisch-naturwissenschaftliche Tests) mit hinreichender Deutlichkeit vorgezeichnet. An diesen Auftrag hat sich die FüAkBw - Abteilung Lw - bei Ausarbeitung der einzelnen Aufgaben gehalten. Dabei sind Art und Schwierigkeitsgrad der Aufgaben so ausgewählt worden, daß für ihre Lösung kein spezielles Fachwissen erforderlich war, sondern die Kenntnisse ausreichten, die sich die Offiziere beim 4. StOffzAuswLaLw aneignen konnten. Für die Bewertung der einzelnen Leistungen wer ein einheitliches Noten/Punkte-System vorgeschrieben. Damit hatten der BMVg und die mit der näheren Ausgestaltung des Lehrganges beauftragte FüAkBw das Erforderliche getan, um eine sachgerechte Vorauswahl geeigneter Offiziere für die Generalstabsausbildung durchzuführen.
b)
Die Meinung des Antragstellers, daß es sich bei dem Auswahllehrgang um eine Prüfung im Sinne des Grundsatzerlasses gehandelt habe, ist irrig. Zu Recht weist der BMVg in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Auffassung des Antragsteilers schon deshalb nicht zutreffend sein könne, weil der Lehrgang nicht mit einem Prädikat "bestanden" oder "nicht bestanden" abschließe. Dies trifft den Kern der Sache. Der Antragsteller verkennt, daß die Eignungsprüfung bei der FüAkBw nur einen Teil des Auswahlvorganges für die Zulassung zur Generalstabsausbildung darstellte, während die endgültige Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung beim BMVg lag. Prüfungscharakter könnte diesem Lehrgang nur beigemessen werden, wenn er für die Teilnehmer mit einer Abschlußnote abgeschlossen hätte, an die auch der GMVg gebunden gewesen wäre. Gerade das ist aber nicht der Fall. Die Empfehlungen der Prüfungskommission waren für den BMVg nicht mehr als eine zusätzliche Erkenntnisquelle. Er war keineswegs gehalten, die Offiziere nach der von der Prüfungskommission in den Wertungslisten aufgestellten Reihenfolge zur Generalstabsausbildung zuzulassen, sondern konnte von dieser Reihenfolge abweichen, wenn er nach Auswertung aller sonstigen hierfür in Betracht kommenden Personalunterlagen zu der Überzeugung gelangte, daß der Offizier für den Generalstabsdienst nicht geeignet sei. Der Einwand des Antragstellers, daß den auf "geeignet" oder "nicht geeignet" lautenden Empfehlungen der Prüfungskommission praktisch die gleiche Bedeutung zukomme wie einem "bestanden" oder "nicht bestanden" in einem Abschlußzeugnis, ist nicht stichhaltig. Denn an das Ergebnis "bestander" wäre der BMVg gebunden gewesen, während er einen Offizier, den die Prüfungskommission als "geeignet" für die Generolstabsausbildung vorgeschlagen hat, durchaus als "nicht geeignet" einstufen konnte.
Die Bestimmungen des Grundsatzerlasses waren daher entgegen der Auffassung des Antragstellers für den Auswahllehrgang nicht anzuwenden. Der BMVg war deshalb nicht verpflichtet, die Prüfordnung und alle sonstigen für den Auswahllehrgang geltenden Befehle den Lehrgangsteilnehmern gemäß Nr. 4 des Grundsatzerlasses vorab bekanntzumachen. Er war auch nicht verpflichtet, eine Wiederholung des Lehrganges vorzusehen und ein Abschlußzeugnis auszustellen (Nrn. 27, 46 des Erlasses).
Ebenso liegt kein Verstoß gegen die "Richtlinien über Zeugnisse und Lehrgangsnachweise in der Bundeswehr" (VMBl 1966, 270) vor. Dieser Erlaß will, wie sich aus seinen Eingangssatz ergibt, lediglich sicherstellen, daß in der Bundeswehr einheitliche Begriffe und Bezeichnungen für Noten, Zeugnisse und Lehrgangsnachweise verwendet werden. Die Frage dagegen, wann bei Lehrgängen oder Prüfungen Zeugnisse auszustellen sind, beantwortet der Grundsatzerlaß, in dessen Nr. 46 die Nr. 7 der Richtlinien aufgegangen ist. Der Grundsatzerlaß ist jedoch, wie dargelegt, auf den hier in Rede stehenden Auswahllehrgang nicht anwendbar.
Der Auswahllehrgang war auch keine Prüfung im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung. Der Antragsteller geht von der Annahme aus, daß der Generalstabsdienst eine in der SLV vorgesehene besondere Laufbahn der Offiziere sei. Das trifft nicht zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 SLV gibt es in der Laufbahngruppe der Offiziere nur die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Militärgeografischen Dienstes und - neuerdings - des militärfachlichen Dienstes. Die Verwendung als Generalstabsoffizier ist Dienst in einer als Generalstabsstelle bezeichneten Funktion. Sie setzt auch keine besondere "Ernennung" (§ 4 SG) voraus, wie der BMVg zutreffend ausgeführt hat. Die vom Antragsteller aus dieser Fehleinschätzung heraus abgeleiteten Argumente über die Beachtung des § 3 SG und des § 1 SLV für den Auswahllehrgang gehen daher fehl.
c)
Dem Antragsteller ist allerdings einzuräumen, daß der Auswahllehrgang, wie er von der FüAkBw - Abteilung Lw - durchgeführt wurde, einem Lehrgang mit Prüfungscharakter sehr nahe kommt. Das dabei angewandte Verfahren darf daher nicht willkürlich sein, sondern muß, wenn es Rechtsbeständigkeit haben soll, rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechen. Vor allem muß das Gebot der Chancengleichheit gewahrt sein. Daß dieser Grundsatz mißachtet worden wäre, ist indessen nicht erkennbar. Die Teilnehmer am Auswahllehrgang waren den gleichen Bedingungen unterworfen; das gilt sowohl für die gestellten schriftlichen und mündlichen Aufgaben, die vor Beginn des Lehrganges festlagen, wie auch für die Bewertung ihrer Leistungen. Über den Prüfungsstoff und das vorgeschriebene Noten/Punkte-System waren sie zu Beginn des Lehrganges in ausreichender Weise unterrichtet worden. Wenn bei dieser Unterrichtung, wie der Antragsteller vorträgt, die Multiplikatoren, die für die verschiedenen Aufgaben anzuwenden waren, nicht im einzelnen bekanntgegeben worden sind, war dies unschädlich: denn dadurch wurde der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verletzt. Sein Einwand, ihm sei es dadurch nicht möglich gewesen, sich auf die Wertigkeit der einzelnen Aufgaben einzustellen, ist unerheblich. Von einem Offizier bei einem Eignungstest für die Generalstabsausbildung muß erwartet werden, daß er sich bemüht, in allen Fächern - ohne Rücksicht auf ihre Bewertung für das Gesamtergebnis - sein Bestes zu geben. Hiervon konnten und durften der BMVg und die FüAkBw ausgehen. Die Teilnehmer des Auswahllehrganges sind schließlich darauf hingewiesen worden, daß mit dem Ergebnis der Eignungsprüfung und der sich daraus ergebenden Reihenfolge in der Wertungsliste noch keine endgültige Entscheidung über ihre Zulassung zur Generalstabsausbildung getroffen werde, sondern daß diese Entscheidung noch von weiteren Auswahlkriterien abhänge und allein beim BMVg liege.
Der Antragsteller kann daher nicht geltend machen, daß es sich um eine "geheime Prüfung" gehandelt habe, auf die er sich nicht habe einstellen können. Hinzu kommt, daß den Teilnehmern dieses Lehrganges neuer Wissensstoff, dem sie möglicherweise unvorbereitet gegenüber gestanden hätten, nicht abverlangt wurde. Die Testaufgaben waren so ausgewählt, daß sie mit den beim StOffzAuswLgLw vermittelten Kenntnissen gelöst werden konnten. Daß bei der Bewertung der Leistungen strengere Maßstäbe angewandt wurden, war im Hinblick auf Sinn und Zweck des Auswahllehrganges gerechtfertigt. Es war auch sinnvoll, den Teilnehmern das Lehrgangsergebnis nicht zu eröffnen, da die Entscheidung über die Zulassung zur Generalstabsausbildung allein beim BMVg lag und von der Auswertung weiterer Bewertungsunterlagen abhängig war.
Das Auswahlverfahren war somit in ausreichendem Maße objektiviert und bot allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen. Um die Chancengleichheit auch bei der Bewertung der Leistungen sicherzustellen, war außerdem jedem Lehrgangsteilnehmer eine Kennziffer zugeteilt worden, mit der die schriftlichen Arbeiten zu versehen waren. Die Rüge des Antragstellers, daß bei dem Lehrgang allgemein gültige rechtsstaatliche Prinzipien mißachtet worden seien, geht daher fehl.
d)
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Empfehlung der Prüfungskommission an den BMVg, soweit sie den Antragsteller betrifft, in einer rechtlich zu beanstandenen Weise zustande gekommen ist.
Die Empfehlung stellt eine Gesamtbewertung der Leistungen des Antragstellers wahrend des Lehrganges aus der Sicht der Prüfungskommission dar. Selbst wenn man auf sie die von der Rechtsprechung für Prüfungsentscheidungen entwickelten Grundsätze anwendet, kennen Rechtsfehler nicht festgestellt werden. Rechtswidrig wäre die auf "nicht geeignet" lautende Empfehlung nur dann, wenn die Prüfungskommission bei ihrer Willensbildung von falschen Tatsachen ausgegangen wäre oder wenn sie sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen oder wenn sie allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht, beachtet hätte (vgl. BVerwG DÖV 1972, 276). Davon kann hier keine Rede sein.
Der Antragsteller hat insgesamt 111,25 Punkte erreicht. Diese Punktzahl ist ordnungsgemäß aus den von ihm erzielten Einzelnoten unter Anwendung der Multiplikatoren errechnet worden. Seine Gesamtleistung liegt damit in der Bewertung unter "befriedigend" (3 = befriedigend = 90 Punkte); von den 91 Teilnehmern am Auswahllehrgang nimmt er den 43. Platz ein. Wenn die Prüfungskommission bei dem gebotenen strengen Maßstab Offiziere mit Leistungen unter "befriedigend" als nicht geeignet für die Generalstabsausbildung vorschlug, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Allgemeingültige Bewertungsgrundsätze sind damit nicht verletzt worden.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Prüfungskommission überhaupt Empfehlungen über die Eignung der Lehrgangsteilnehmer für die Generalstabsausbildung abgeben sollte. Der BHVg - Fü L II 7 - hatte in seinen Erlassen vom 21. Januar 1969 und 22. Januar 1970 angeordnet, daß die Teilnehmer nach den Ergebnissen der Eignungsprüfung "ohne weitere Wertung" in der Reihenfolge ihrer Eignung in Wertungslisten einzuordnen seien. Die dennoch in die Wertungslisten aufgenommenen Empfehlungen, die auf "ja", "bedingt" und "nein" lauten, begründete die FüÄkBw bei Vorlage der Wertungslisten mit dem Hinwels, daß dies als "Entscheidungshilfe für P IV 1" gedacht sei. Mit ihnen sollten die Grenzbereiche abgesteckt werden, über die hinaus von den geistig-intellektuellen Anlagen und Fähigkeiten her der Offizier - nach Auffassung der Prüfungskommission - kaum noch Gewähr biete, die Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolgreich zu durchlaufen. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, daß die FüAkBw ihren Auftrag, für den BMVg die Auswahl geeigneter Offiziere für die Generalstabsausbildung lediglich vorzubereiten, nicht verkannt hat. Der BMVg war, wie bereits dargelegt, an diese Empfehlungen nicht gebunden, da die Entscheidung über die Auswahl von der Bewertung weiterer Kriterien abhing. Auf die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens hatten die ergänzenden Empfehlungen in den Wertungslisten somit keinen Einfluß.
Unerheblich ist ferner, daß der Erlaß des BMVg über das Benotungssystem in der Bundeswehr (VMBl 1962, 19), der von den Prüfoffizieren und von der Prüfungskommission für die Bewertung der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer angewendet wurde, durch den Grundsatzerlaß bereits aufgehoben worden war (vgl. Abschnitt XII des Grundsatzerlasses). Denn dadurch hat sich sachlich für den vorliegenden Fall nichts geändert. Die Noten und die Bezeichnung der Notenstufen sind unverändert in den Grundsatzerlaß übernommen worden (vgl. Nr. 35 des Grundsatzerlasses); sie sind also auch weiterhin für die Bundeswehr maßgebend.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Vorschlag der Prüfungskommission auf sachfremden Erwägungen beruht.
Die Platzziffern des Antragstellers in der allgemeinen Wertungsliste und in der Wertungsliste seiner Fachrichtung ergaben sich auf Grund der Gesamtpunktzahl aller Teilnehmer. Ein Ermessensspielraum für die Reihenfolge bestand insoweit für die Prüfungskommission nicht. Eine emessensfehlerhafte Plazierung des Antragstellers scheidet demzufolge ebenfalls aus.
3.
Die Entscheidung des BMVg vom 12. Oktober 1971, daß der Antragsteller für eine Ausbildung zum General Stabsoffizier nicht in Betracht könne, ist nicht ermessensfehlerhaft. Sie kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten worden sind oder ob der BMVg von seinen Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gewacht hat (§ 17 Abs. 3 WBO). Das ist nicht der Fall.
a)
Zutreffend ist die Meinung des Antragstellers, daß der BMVg bei seiner Entscheidung die in § 3 SG niedergelegten Grundsätze, wonach der Soldat noch Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden ist, zu beachten hatte. Die Auffassung des BMVg, daß ein Verstoß gegen § 3 SG schon deshalb nicht zum Gegenstand eines wehrdienstgerichtlicher Verfahrens gemacht werden könne, weil diese Vorschrift nicht unter die in § 17 Abs. 1 WBO genannten Bestimmungen falle, holt einer näheren Nachprüfung nicht stand. Der BMVg verkennt, daß § 3 SG - ebenso wie der im wesentlichen gleichlautende § 1 SLV - eine für den soldatischen Bereich näher konkretisierte Anwendung des in Artikel 3 Abs. 3 GG niedergelegten Grundsatzes darstellt und eine Anweisung für den zuständigen Vorgesetzten enthält, was er bei der Entscheidung über die Ernennung und Verwendung eines Soldaten zu berücksichtigen hat und nicht berücksichtigen darf. Mißachtet er diese Grundsätze, verletzt er die ihm obliegende Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. April 1972 - I WB 29/71). Auf diese Verletzung kann der Soldat nach § 17 Abs. 1 WBO seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stützen.
Daß der BMVg bei der Auswahl der Offiziere für die Generalstabsausbildung die in § 3 SG niedergelegten Verwendungsgrundsätze nicht beachtet und damit gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen habe, ist nicht ersichtlich. Der BMVg hat vom Auswahllehrgang des Antragstellers für den 16. und 17. GenstLgLw ausnahmslos nur solche Offiziere namhaft gemacht, die eine bessere Punktzahl als der Antragsteller erreicht hatten und nach der Platzziffer in der Eignungsreihenfolge vor ihm lagen. Aus den vom BMVg mit Schriftsatz vom 2. November 1972 vorgelegten Wertungslisten ergibt sich, daß insgesamt 21 Offiziere ausgewählt wurden, von denen 15 zum 16. und 6 zum 17. GenstLgLw kommandiert worden sind. Davon waren 19 Offiziere als geeignet und zwei Offiziere als bedingt geeignet von der Prüfungskommission vorgeschlagen worden. Unter diesen 21 Offizieren befanden sich 7 als geeignet vorgeschlagene Offiziere aus der Fachrichtung des Antragstellers.
Diese Auswahl ist nicht zu beanstanden. Der BMVg konnte sich die Empfehlungen der Prüfungskommission zu eigen machen; denn das Auswahlverfahren ist - wie dargelegt - in rechtlich zulässiger Form durchgeführt worden. Offiziere, die für die Generalstabsausbildung als geeignet vorgeschlagen worden waren, durfte daher der BMVg, sofern die Auswertung der sonstigen Personalunterlagen keine gegenteilige Entscheidung gebot, Offizieren, die in der Eignungsreihenfolge schlechter plaziert waren, vorziehen. Damit ist der BMVg den in § 3 SG genannten Grundsätzen, die Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung vorzunehmen, gerecht geworden. Der Antragsteller kann seine im Auswahllehrgang erbrachten Leistungen nicht ungeschehen machen; er muß es hinnehmen, daß sie insgesamt mit nicht ganz befriedigend bewertet wurden und daß sich damit seine Chance, zur Generalstabsausbildung zugelassen zu werden, verringerte. Für den 16. und 17. GenstLgLw ist kein Offizier ausgewählt worden, der - wie der Antragsteller - von der Prüfungskommission als nicht geeignet empfohlen worden ist. Die als bedingt geeignet vorgeschlagenen und ausgewählten Offiziere liegen in der Eignungsreihenfolge an 30. und 31. Stelle, während der Antragsteller den 43. Platz einnimmt.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß zwei Offiziere aus seinem Geschwader für den 16. GenstLgLw zugelassen worden seien, obwohl er im Vergleich zu diesen Offizieren besser qualifiziert sei. Der Antragsteller übersieht, daß der eine dieser Offiziere in der allgemeinen Wertungsliste den 11. Platz einnimmt und euch in der Eignungsreihenfolge seiner Fachrichtung vor ihm plaziert ist. Der BMVg hatte daher durchaus einen sachlichen Grund, diesen Offizier dem Antragsteller vorzuziehen. Das gleiche gilt für den zweiten Offizier, der allerdings nicht wie der Antragsteller am 4., sondern am 5. StOffzÄuswLgLw teilgenommen hat und für den ein anderes Auswahlverfahren galt. Sein Rang in der Wertungsliste - er nimmt von 321 Offizieren die 4. Stelle ein - zeigt, daß dieser Platz mit dem vom Antragsteller erreichten 43. Platz ebenfalls nicht vergleichbar ist.
b)
Die Meinung des Antragstellers, der BMVg sei verpflichtet, die Platzziffern aller Offiziere bekanntzugeben, die zum 16. und 17. GenstLgLw kommandiert worden seien und auch die übrigen für die Auswahl entscheidenden Faktoren wie Beurteilungen, Zeugnisse und Bildungsstand dieser Offiziere offenzulegen, findet im Gesetz keine Stütze. Der Soldat hat einen Anspruch auf Einsicht in seine Personalakten (§ 29 Abs. 3 SG). Hierzu gehören die Wertungslisten, die dem BMVfg als Grundlage für die Auswahl der Teilnehmer am 16. und 17. GenstLgLw dienten, nicht. Der Senat hat bereits in anderer Zusammenhang ausgesprochen, daß Wertungs- und Eignungslister, insgesamt, selbst wenn der Soldat in ihnen aufgeführt ist, nicht zu seinen Personalakten gehören und ihm deshalb ein Einsichtsrecht in diese Listen nach § 29 Abs. 2 SG nicht zusteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1969 - I WB 103/68). Das gilt erst recht dann, wenn es sich - wie hier - um Wertungslisten für Offiziere von Auswahllehrgängen handelt, an denen der Antragsteller selbst nicht teilgenommen hat.
Ein Recht auf Einsichtnahme in fremde Personalvorgänge (Beurteilungen, Zeugnisse) steht dem Soldaten, soweit dies nicht in Ausübung seines Dienstes unerläßlich ist, grundsätzlich nicht zu. Der BMVg ist auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht gehalten, dem Antragsteller die Personalvorgänge der zur Generalstabsausbildung zugelassenen Offiziere in dem von ihm gewünschten Umfange zugänglich zu machen. Damit würde sich der BMVg in Widerspruch zu der ebenfalls aus der Fürsorge abzuleitenden Verpflichtung setzen, diese Vorgänge vertraulich zu behandeln. Der Grundsatz der vertraulichen Behandlung von Personalvorgängen muß nur dann und insoweit zurücktreten, wenn allein durch die Vorlage einzelner Personalunterlagen geprüft werden kann, ob die angefochtene Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die bloße Vermutung des Antragstellers, daß der BMWg für den 16. und 17. GenstLgLw aus früheren oder späteren Stabsoffizierlehrgängen (möglicherweise) Offiziere ausgewählt habe, die - nach Auffassung des Antragstellers - ihm nicht hätten vorgezogen werden dürfen, reicht hierfür nicht aus. Eine Offenlegüng einzelner Personalunterlagen käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsteller in bezug auf bestimmte Offiziere konkrete Tatsachen vorgetragen hätte, aus denen der Schluß gezogen werden könnte, daß ihre Auswahl möglicherweise auf ermessensfehlerhaften Erwägungen beruht. Derartiges hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Seine Behauptung, daß der BMVg vom 5. StOffzAuswLgLw 29 Offiziere und vom 4. StOffzAuswLgLw nur 23 Offiziere zur Ausbildung zugelassen habe und daß früher sogar Offiziere in die Generalstabsausbildung gekommen seien, die nicht einmal in die "Vorauswahl" gelangt seien, ist - ganz abgesehen davon, daß diese Fälle schon im Hinblick auf die Änderung des Auswahlverfahrens nicht ohne weiteres mit dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall vergleichbar sind - viel zu allgemein gehalten, um daraus den Schluß zu ziehen, daß die Entscheidung des BMVg gegenüber dem Antragsteller ermessensfehlerhaft sein könnte. Der BMVg hat durch die Vorlage der Wertungslisten und durch die Kennzeichnung derjenigen Offiziere, die er aus dem Auswahllehrgang des Antragstellers für die Generalstabsausbildung ausgewählt hat, das Erforderliche getan, damit seine Entscheidung auf Ermessensfehler nachgeprüft werden kann. Offenbar verkennt der Antragsteller, daß dem BMVg bei der Auswahl ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zusteht, der der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Das gilt auch für die Wertigkeit, die er den einzelnen für die Auswahl maßgeblichen Kriterien beimißt. Er hat sein Ermessen keineswegs in dem Maße gebunden, daß die Zulassung zur Generalstabsausbildung allein von dem Ergebnis abhängt, das sich bei einer rein rechnerischen Auswertung aller hierfür in Betracht kommenden Lehrgangsergebnisse und sonstigen Personalunterlagen wie Beurteilungen, Zeugnisse, Bildungsstand usw. ergibt.
c)
Irrig ist auch die Meinung des Antragstellers, daß der BMVg die Zulassung zur Generalstabsausbildung in unzulässiger Weise vom Bedarf abhängig gemacht habe.
Der Senat hat in anderem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine am Bedarf orientierte Auswahl, sofern sie an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet ist, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das gilt auch für die Zulassung zur Generalstabsausbildung. In der Bundeswehr sind die Stellen, die mit Generalstabsoffizieren besetzt werden können, begrenzt. Es gehört zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Personalführung, daß der BMVg die Zahl der Offiziere, die zur Generalstabsausbildung zugelassen werden sollen, im Einklang mit dem tatsächlichen Bedarf an Offizieren für diese Stellen festsetzt. Dies ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, über die der BMVg im Rahmen der ihm obliegenden Personalführung zu befinden hat und die einer gerichtlichen Kontrolle nicht unterworfen ist.
d)
Ebenso durfte der BMVg bei der Auswahl der Offiziere die verschiedenen Fachrichtungen in der Luftwaffe in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigen. Eine sachfremde Erwägung liegt hierin - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht. Der BMVg ist schon auf Grund der Fürsorgepflicht und nach dem Grundsatz der Chancengleichheit gehalten, den Offizieren aller Fachrichtungen eine Ausbildung zum Generalstabsoffizier zu ermöglichen, soweit dies die verschiedenen Verwendungen im Generalstabsdienst und die hierfür zur Verfügung stehenden Stellen zulassen. Daß dabei die Fachrichtung des Antragstellers benachteiligt worden sei, ist nicht ersichtlich. Aus der Fachrichtung Logistik (einschließlich der Absolventen der TAkLw), der auch der Antragsteller angehört, sind von insgesamt 22 Teilnehmern am Auswahllehrgang 7 Offiziere - und damit mehr als aus allen anderen Fachrichtungen - für den 16. und 17. GenstLgLw ausgewählt worden.
4.
Die Entscheidung des BMVg ist somit ermessensfehlerfrei. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Für die Anordnung einer Kostenüberbürdung besteht kein Anlaß, da die in § 20 WBO angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Dr. Schweiger
Dr. Knorr
Riese
Wandel