Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1969, Az.: BVerwG I WB 103/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 103/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 15009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Wehrdienstsenat,
auf Grund mündlicher Verhandlung
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzendem,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weiteren richterlichen Mitgliedern,
Kapitän zur See von Bülow,
Korvettenkapitän Borkenhagen, als militärischen Beisitzern,
am 17. Januar 1969
beschlossen:
Tenor:
- I.
Der Antrag auf Aufhebung bzw. Schwärzung aller aus den Eignungs- und Wertungslisten bzw. -karten in die Personalakten übernommenen Angaben und Eintragungen ist erledigt.
- II.
Der Antragsteller hat ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffenden Wertungs- und Eignungskarten mit Ausnahme der Wertungsnummern.
- III.
Es wird festgestellt, daß der Bundesminister der
Verteidigung verpflichtet war, dem Antragsteller die ihn betreffenden, von dem Kommandeur der ABC- und Selbstschutzschule, Oberst H..., in den Wertungs- und Eignungskarten erstellten Wertungsnummern zu offenbaren.
- IV.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Mit Schreiben vom 17. Juli 1968 begehrte der Antragsteller vom Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) Einsichtnahme in die "Eignungs- und Wertungslisten bzw. -karten", nachdem einem gleichen, an den Kommandeur der ABC- und Selbstschutzschule in S... gestellten Antrag vom 11. Juli 1968 nicht entsprochen worden war. Er vertrat die Auffassung, Eignung und Befähigung, die in Eignungslisten berücksichtigt würden, seien wesentliche Gesichtspunkte der Beurteilung, weshalb die darauf aufbauenden Listen voll eröffnungspflichtig seien.
Der BMVtdg - P V 2 - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. August 1968 ab, da die Eignungslisten ihrer Natur nach Verwendungsvorschlage im Sinne von § 29 Abs. 2 SG darstellten. Er wies zugleich darauf hin, daß dementsprechend der einzelne Offizier nach einem Erlaß des BMVtdg vom 16. März 1962 - P III 1 Az.: 16-26-05-00 TgbNr. 1007/62 VS-NfD - kein Recht auf Einsicht in solche Karten oder Listen habe.
2.
Mit Schriftsatz vom 20. August 1968 begehrte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Wehrdienstsenats und beantragte
- a)
Einblick in alle Eignungs- und Wertungslisten bzw. -karten, in denen er vermerkt sei.
- b)
Aufhebung des Erlasses vom 16. März 1962 und
- c)
Aufhebung bzw. Schwärzung aller aus den Eignungs- und Wertungslisten bzw. -karten in die Personalakten übernommenen Angaben und Eintragungen.
Er führte aus: Sein Disziplinarvorgesetzter habe über ihn in der Eignungs- und Wertungsliste geurteilt. Er halte diesen Disziplinarvorgesetzten aber für befangen, weil er über ihn, den Antragsteller, einen später durch den höheren Disziplinarvorgesetzten aufgehobenen strengen Verweis verhängt habe. Der höhere Disziplinarvorgesetzte habe außerdem im Wege der Dienstaufsicht eine Stellungnahme seines Disziplinarvorgesetzten zur Beurteilung zum 1. April 1968 aufgehoben. Auch der vom nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten anstelle des von ihm aufgehobenen strengen Verweises verhängte Verweis sei - nunmehr vom zuständigen Truppendienstgericht - aufgehoben worden. Schließlich habe der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in seinem Bescheid vom 8. Februar 1968 festgestellt, daß sein Kommandeur einer gegen ihn gerichteten Beschwerde des Standortältesten nicht hätte stattgeben dürfen. Im übrigen spreche gegen die Wertung der Eignungslisten als Verwendungsvorschläge der Umstand, daß letztere bereits in den Beurteilungen enthalten seien.
3.
Der BMVtdg beantragte, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Er führte aus: Der Platz eines Offiziers in einer Wertungsliste sei keine Beurteilung, auch nicht eine durch eine Chiffre oder Note ausgedrückte Beurteilung einer bestimmten Fähigkeit. Denn jeder Beurteilung sei zu eigen, daß sie ein Bild des Beurteilten zeichne. wenn auch nur in großen Zügen und beschränkt auf den im Einzelfall interessierenden Teilbereich menschlicher Tätigkeit. Bei den Wertungs- und Eignungslisten handle es sich aber um ein Hilfsmittel der zentralen Personalführung für die Offiziere, dessen Einführung deshalb erforderlich gewesen sei, weil die Beurteilenden von den nach den Beurteilungsbestimmungen gebotenen Differenzierungsmöglichkeiten zu wenig Gebrauch gemacht hätten. So sei die überwiegende Mehrzahl der Beurteilten mit "gut" und "voll befriedigend" beurteilt worden (1968 91 % der Stabsoffiziere, 1967 76 % der Hauptleute). Deshalb hätten nach dem Erlaß von 1962 die nächsthöheren Vorgesetzten alljährlich aufzuzeigen, wie die Offiziere eines bestimmten Bereichs und Dienstgrads zueinander stünden. Die Wertungsreihenfolge ergebe sich aus der pflichtmäßigen Einschätzung der Offiziere hinsichtlich Gesamtpersönlichkeit, Leistung in der jeweils gegenwärtigen Dienststellung, dienstlich bedeutsamer Fähigkeiten und Förderungswürdigkeit. Infolge von Versetzungen konkurriere jeder Offizier immer wieder mit anderen Offizieren; die Liste bringe auch kein gleichmäßiges Wertungsgefälle zum Ausdruck, weshalb auch ein Vergleich von Offizieren mehrerer Listen miteinander nicht möglich sei. Aufschlüsse über den einzelnen Offizier ergäben sich daher nur aus einem Vergleich seiner verschiedenen Einstufungen möglichst durch verschiedene Vorgesetzte bei unterschiedlich zusammengesetzten Personenkreisen und bei der Wahrnehmung verschiedenartiger Aufgaben. Dabei sei nicht die einzelne absolute Platzziffer von Bedeutung, sondern die Tatsache, ob jemand überwiegend auf den vorderen Plätzen, im Mittelfeld oder in der unteren Hälfte eingestuft worden sei. Im Ergebnis werde somit die für die Auswahl bedeutsame Wertung durch die zentrale Personalführung getroffen. Der einzelne Offizier habe deshalb keinen Anspruch darauf, seine Plazierung in der Wertungsliste zu erfahren; das verbiete sich auch deshalb, weil in den einzelnen Wertungslisten mitunter nur wenige Offiziere erfaßt würden, so daß auf die Einstufung Dritter geschlossen werden könne, wenn einzelne Offiziere sich ihre eigene Einstufung mitteilten. Die Kontrolle der Listen erfolge im Wege der Dienstaufsicht dadurch, daß die unmittelbaren Vorgesetzten des einordnenden Offiziers die Listen einsehen könnten und der Personalreferent bei bemerkenswerter Abweichung einer Einstufung von den früheren Einstufungen eine Sonderbeurteilung anfordern und dadurch Zweifeln an gerechter Einstufung nachgehen könne.
Der Antrag zu c) sei durch die Löschung der auf Grund der beanstandeten Bewertung zustande gekommenen Wertungsnummern im Personalverzeichnis erledigt.
4.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1969 erklärten die Beteiligten den Antrag zu c) für erledigt. Im übrigen wurden die gestellten Anträge aufrechterhalten.
II
1.
Der Antrag zu c) ist durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen übereinstimmenden Erklärungen des Antragstellers und des BMVtdg erledigt, nachdem der BMVtdg diesem Teil des Begehrens des Antragstellers Rechnung getragen hat.
2.
Der Antrag zu b) hat keine selbständige Bedeutung. Der Antragsteller begehrt nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung insoweit keine Normenkontrolle, sondern im Rahmen des Antrages zu a) lediglich inzident die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erlasses vom 16. März 1962 ihm gegenüber.
3.
Der Antrag zu a) ist zulässig.
Nach § 17 Abs. i Satz 1 WBO in Verbindung mit § 21 WBO kann ein Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstsenats dann beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelten Rechte oder der darin geregelten Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat. Der Antragsteller macht geltend, entgegen den Bestimmungen des Erlasses vom 16. März 1962 ein Recht auf Einblick in die ihn betreffenden Wertungs- und Eignungslisten bzw. -karten zu haben. Sein Anspruch kann sich dabei sowohl aus § 29 Abs. 3 SG wie aus § 10 Abs. 3 SG ergeben.
4.
Der Antrag konnte nur zum Teil Erfolg haben. In die ihn betreffenden Wertungs- und Eignungskarten steht dem Antragsteller ein Recht auf Einsicht aus § 29 Abs. 3 SG nur mit Ausnahme der Wertungsnummern zu. Hinsichtlich der Wertungsnummern war der Minister lediglich auf Grund des § 10 Abs. 3 SG verpflichtet, dem Antragsteller die ihn betreffenden, von dem Kommandeur der ABC- und Selbstschutzschule, Oberst Herger, in den Wertungs- und Eignungskarten erstellten Wertungsnummern zu eröffnen. Der Anspruch auf Einsicht in die Eignungs- und Wertungslisten ist in vollem Umfang unbegründet.
a)
Die "Wertungs- und Eignungskarten" im Sinne des Erlasses vom 16. März 1962 gehören - mit Ausnahme der Wertungsnummern - zu den "Personalakten" im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 1 SG, in die Einsicht zu nehmen der Soldat, den sie betreffen, berechtigt ist. In die Personalakten des Soldaten gehören nämlich "alle Vorgänge, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Beamten bzw. Soldaten betreffen" (vgl. BDH Beschlüsse vom 6. September 1965 - II (I) VB WB/64 - undvom 7. September 1965 - II (I) WB 17/64 -; BVerwG Beschluß vom 10. September 1968 - I WB 19/68.). Vorgänge "betreffen" den Soldaten in seinem Dienstverhältnis, wenn ein innerer Zusammenhang damit besteht (BVerwGE 12, 296, 300) [BVerwG 30.06.1961 - II C 177/58]. Ob ein Schriftstück danach als Teil der "Personalakte" anzusehen ist, bestimmt sich nach seinem Inhalt und kann nicht davon abhängen, unter welcher Bezeichnung und wo es von der Behörde geführt wird (BVerwGE 8, 219 f; 12, 296, 299 [BVerwG 30.06.1961 - II C 177/58]; BVerwG ZBR 1965, 215). Wie der Senat in seinerEntscheidung vom 10. September 1968 - I WB 19/68 - ausgeführt hat, kann von einem "Ermessensspielraum" der Behörde bei der Entscheidung der Frage, ob sie einen Vorgang als Bestandteil der "Personalakten" betrachten, ihn "zu den Personalakten nehmen" und ob sie Einsicht in diese Akten gewähren will, schon nach dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, in denen jeweils von einem "Recht" des Beamten oder Soldaten auf Einsicht und nicht etwa von einem Einsichtgewähren-"Können" der Behörde gesprochen wird, keine Rede sein. Die Begriffe "seine vollständigen Personalakten" und "alle ihn betreffenden Vorgänge" in § 29 Abs. 3 SG sind vielmehr eindeutig unbestimmte Rechtsbegriffe; sind ihre Merkmale im gegebenen Fall erfüllt, "betreffen"' also Vorgänge einen Beamten oder Soldaten in seinem Dienstverhältnis, dann müssen die betreffenden Schriftstücke zu den "Personalakten" genommen und muß dem betreffenden Beamten oder Soldaten Einsicht darin gewährt werden (ähnlich BVerwGE 15, 3, 14 [BVerwG 30.08.1962 - II C 16/60]; vgl. BGH ZBR 1961, 317; Hess. VGH ZBR 1964, 222; Wilhelm ZBR 1967, 97 ff).
Die Wertungs- und Eignungskarten sind nach Abschnitt I des Erlasses vom 16. März 1962 u.a. "zur Ergänzung ... der Beurteilungen der Offiziere" (vom Oberleutnant bis zum Oberst) von bestimmten Vorgesetzten der betreffenden Offiziere vorzulegen. Diese Karten betreffen jedenfalls hinsichtlich der "Eignungsnummern", die für den einzelnen Offizier nach einer besonderen "Übersicht über die Eignungsnummern" (Anlage 4 zum Erlaß) und ohne rechtliche Bindung an die Eintragungen im Abschnitt X "Verwendungsvorschläge" des Beurteilungsformblattes erstellt werden, den Offizier, über dessen Verwendungsmöglichkeiten sie Aufschluß geben, in seinem Dienstverhältnis. Sie gehören somit zu seinen Personalakten, denn sie schaffen die maßgebliche Grundlage für seine weitere Verwendung. Sie stellen daher auch nicht etwa "Sachakten" dar, d.h. Vorgänge, die besonderen von dem Dienstverhältnis und der Person gerade dieses Soldaten sachlich zu trennenden Zwekken dienen (vgl. BVerwGE 12, 296, 300 [BVerwG 30.06.1961 - II C 177/58]; 15, 3, 14 [BVerwG 30.08.1962 - II C 16/60]BDH 6, 133). Mit der Festsetzung von "Eignungsnummern" in der Wertungs- und Eignungskarte des einzelnen Offiziers wird zwar - wie mit jeder Beurteilung - ein besonderer personalpolitischer Zweck verfolgt, nämlich der zentralen Personalführung sofort greifbare Unterlagen über die Eignung des Offiziers für bestimmte Verwendungen an die Hand zu geben; dieser Zweck ist aber von dem Dienstverhältnis und der Person des betreffenden Offiziers nicht zu trennen.
Es entspricht daher auch nicht der gegebenen Rechtslage, wenn Abschnitt VIII Nr. 1 Satz 3 des Erlasses hinsichtlich der Karten wie der Listen ohne Unterscheidung festlegt, da der Offizier kein Recht auf Einsicht habe. Entsprechendes gilt für das in Abschnitt VIII Nr. 2 des Erlasses enthaltene, wiederum unterschiedslos für den gesamten Inhalt der Karten und für die Listen ausgesprochene Gebot, sie gesondert von allen übrigen Personalunterlagen durch die zuständigen Offiziere persönlich aufbewahren zu lassen, und für das anschließende Verbot der Ablage von - auch auszugsweisen - Abschriften und Hinweisen. Auch diese Vorschriften sind, soweit es sich um die Karten mit ihren Eignungsnummern handelt, rechtswidrig und dem Antragsteller gegenüber unwirksam.
Dagegen betrifft die Wertungsnummer den Offizier nicht im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 SG. Sie ist zwar ebenfalls geeignet, die Laufbahn des Offiziers unabhängig von formalen Laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zu beeinflussen, indem sie ihn in eine Wertungsreihenfolge im Verhältnis zu den anderen Offizieren der gleichen Laufbahn und des gleichen Dienstgrades seines Dienstbereichs einordnet. Auch wird die Wertungsnummer dem einzelnen Offizier im allgemeinen von einem Vorgesetzten zugeteilt, der den Offizier kennt und in der Lage ist, die Gesamtpersönlichkeit, die Leistungen, die dienstlich bedeutsamen Fähigkeiten und die Forderungswürdigkeit des einzelnen Offiziers zu beurteilen. Die Wertungsnummer sagt gleichwohl über die Persönlichkeit, die Leistungen und die Fähigkeiten des einzelnen Offiziers nichts aus, sondern setzt ihn lediglich in Beziehung zu einer Gruppe seiner Kameraden gleicher Laufbahn und gleichen Dienstgrades, ohne daß daraus Schlüsse auf die absoluten Persönlichkeitswerte, Leistungen und Fähigkeiten des Offiziers gezogen werden können. Die Wertungsnummer stellt sonach nur ein Hilfsmittel der zentralen Personalplanung und -führung dar, das zudem lediglich einen sehr beschränkten Aussagewert hat, da es nicht den einzigen Faktor bei den Entscheidungen der Personalführung, sondern ein in anderen Faktoren aufgehendes Element bildet. Der einzelne Offizier könnte daher aus dieser relativen Zahl keine konkrete Aussage über seine Person entnehmen. Die Wertungsnummer gehört sonach nicht zu den Personalakten des Soldaten und unterliegt nicht seinem Recht auf Einsicht.
Diese Überlegungen hindern allerdings die Feststellung nicht, daß der BMVtdg wegen der im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Lage nach § 10 Abs. 3 SG verpflichtet war, dem Antragsteller wenigstens die Wertungsnummern zu offenbaren, die Oberst Herger in die Wertungs- und Eignungskarten das Antragstellers eingetragen hatte. Der BMVtdg hat den Sachvortrag des Antragstellers über die Befangenheit des Oberst Herger bei der Erstellung der Beurteilung zum 1. April 1968 und über die von diesem verhängte, letztlich, durch das Truppendienstgericht aufgehobene einfache Disziplinarstrafe nicht in Abrede gestellt. Er hat im Gegenteil selbst in Ausübung seiner Fürsorgepflicht die Schwärzung aller in Frage kommenden Nummern ausführen lassen. Er wäre aus demselben Grunde auch gehalten gewesen, dem Antragsteller zu offenbaren, welche Wertungsnummern von demjenigen erstellt worden waren, der infolge eigener Befangenheit zu rechtmäßiger Beurteilung nicht imstande war. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen von Offenheit und Vertrauen getragen sein muß (BVerwG Beschlüsse vom 20. Dezember 1967 - I WB 23/67 - und vom 10. September 1968 - I VB 19/68). Mag auch die Erstellung der Wertungsnummer, weil sie, wie zuvor ausgeführt, ein Führungsmittel darstellt, dem Offizier im allgemeinen klagbare Rechte nicht geben, so darf doch in Sonderlagen nicht außer Betracht bleiben, daß sie Reflexe erzeugt, die die Laufbahn des Offiziers jedenfalls mittelbar zu beeinflussen in der Lage sind. Besteht die Möglichkeit, daß ein von der Abgabe einer Beurteilung wegen Befangenheit ausgeschlossener Vorgesetzter eine Wertungsnummer erstellt, ist es Pflicht des BMVtdg, zu offenbaren, ob dieser Vorgesetzte eine Wertungsnummer tatsächlich erstellt hat, und durch die Bekanntgabe der erstellten Wertungsnummer dem betroffenen Offizier Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob sich die Befangenheit dieses Vorgesetzten bei der Erstellung der Wertungsnummer nachteilig ausgewirkt hat. Ist dies der Fall, so ist nicht nur die von ihm erstellte Beurteilung, sondern auch die von ihm festgestellte Wertungsnummer rechtlich zu beanstanden und auf Antrag des betroffenen Offiziers aufzuheben.
Der Anspruch auf entsprechende Unterrichtung wird von dem ursprünglich insoweit weitergehenden Antrag auf Einsichtgewährung mit umfaßt. Er ist zwar nicht mehr erfüllbar, weil der BMVtdg inzwischen alle in Frage kommenden Wertungsnummern gelöscht hat; die dadurch gegebene Erledigung des Antrags hindert jedoch nicht die Feststellung, daß der BMVtdg zu entsprechendem Handeln verpflichtet war. Der Aufrechterhaltung des Antrags in der mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller in Kenntnis der Schwärzung der Wertungsnummern entnimmt der Senat, daß er sein Begehren jedenfalls als Feststellungsantrag aufrechterhalten wollte. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine an, sich gegebene Verpflichtung auch nach Erledigung der Hauptsache festgestellt werden, falls ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Feststellung vorliegt. Dieses ist hier schon deshalb zu bejahen, weil der BMVtdg seine grundsätzliche Verpflichtung zur Offenbarung der Wertungsnummern auch in Sonderlagen in Abrede gestellt hat.
b) Die "Wertungs- und Eignungslisten" im Sinne des Erlasses vom 16. März 1962 gehören insgesamt nicht zu den Personalakten eines Offiziers, so daß dem Antragsteller insoweit kein Einsichtsrecht nach § 29 Abs. 3 SG zusteht.
Die Wertungs- und Eignungslisten, welche die Namen der Offiziere (Oberleutnant bis Oberst) eines überschaubaren Dienstbereichs getrennt nach Laufbahn und Dienstgrad in der Wertungsreihenfolge enthalten und in denen die künftigen Verwendungsmöglichkeiten dieser Offiziere in sachlicher Unabhängigkeit von ihrer Wertung aufgeführt sind, werden vom BMVtdg - Abt. P - selbst erstellt (Abschnitt I des Erlasses). Dies geschieht durch listenmäßige Zusammenfassung (Auflistung) der Wertungs- und Eignungskarten mit Hilfe des Maschinellen Berichtswesens. Die von den Vorgesetzten ausgefüllten Karten sind somit die einzige Grundlage für die Wertungs- und Eignungslisten. Die Listen enthalten insbesondere hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten keine über die Karten hinausgehenden Angaben. Nicht sie, sondern ausschließlich die Wertungs- und Eignungs karten (ohne die Wertungsnummern) "betreffen" somit die dienstlichen Verhältnisse eines Offiziers im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 SG; die Listen hingegen enthalten - insoweit ähnlich statistischen Zusammenfassungen von Einzeldaten - kein darüber hinausgehendes konstitutives Element, dessen Kenntnis dem betreffenden Offizier ein Wissen verschaffen würde, das er nicht schon aus der Einsicht in die Eignungsnummern gewannen hätte. Bei dieser Rechtslage kann offenbleiben, ob ein Recht auf Einsichtnahme in die Listen nicht ohnehin schon daran scheitern würde, daß diese Listen Aussagen auch über die anderen Offiziere gleicher Laufbahn und gleichen Dienstgrads aus dem betreffenden Dienstbereich enthalten und alle subjektiven Rechte in den Rechten anderer, hier in dem Recht der anderen Offiziere auf vertrauliche Behandlung ihrer Personalangelegenheiten, ihre Grenze finden.
Mühlenfeld,
Dr. Schweiger
Bülow,
Borkenhagen