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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1967, Az.: BVerwG I WB 23/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG I WB 23/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Kapitän zur See Hoffmann, ..., Kapitän zur See Recht, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht zu gewähren in die Aktenvorgänge, die sich auf die Auseinandersetzung zwischen Dr. Wo. und dem Antragsteller wegen des Gesprächs zwischen letzterem und Professor Dr. Ro. sowie auf die Sachbehandlung dieser Angelegenheit durch den Amtschef beziehen.

  2. 2.

    Das Wiederaufgreifen der das Gespräch vom 13. Februar 1965 betreffenden Ermittlungen durch den Amtschef und die aus diesem Anlaß gegen den Antragsteller gerichteten Befehle sind rechtswidrig.

Gründe

1

I

Der Antragsteller, schon damals Angehöriger des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes (MGFA), führte am 13.2.1965 in seiner Wohnung ein Gespräch mit dem Mainzer Professor Dr. Ro., das u.a. die Frage berührte, ob der zur Dienststelle des Antragstellers gehörende wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. Wo. in seinen für das Amt ausgeführten Arbeiten Forschungsergebnisse des Professors Dr. Hö. übernommen habe, ohne den Urheber zu benennen. Von der Führung des Gesprächs sowie seinem Inhalt wurde Dr. Wo. von seinem Doktorvater Dr. Pe., der gleichfalls als Professor der Mainzer Universität angehört, unterrichtet; dabei wurde jedoch der an dem Gespräch beteiligte Amtsangehörige lediglich als "ein höherer Marineoffizier" des Amtes ohne Angabe des Namens des Antragstellers bezeichnet. Dr. Wo., der den Vorwurf des Plagiats für ungerechtfertigt erachtete, bat daraufhin den Amtschef des MGFA, Oberst Dr. ... Gr., um Schutz. Unabhängig davon hatte er schon vorher Professor Dr. Pe. mit der Sache befaßt. Dr. Wo. war der Meinung, daß der in Frage kommende Angehörige des Amtes dadurch, daß er von sich aus gegenüber Professor Dr. Ro. auf diese Angelegenheit zu sprechen gekommen sei, unbefugt dienstliche Angelegenheiten, die sein und der Dienststelle Ansehen gefährdeten, nach außen getragen habe. Der Amtschef veranlaßte daraufhin, nachdem er durch Anhörung Klarheit über die Person des Gesprächsführers erlangt hatte, eine Aussprache zwischen dem Antragsteller und Dr. Wo., die am 24.2.1965 stattfand und über die Dr. Wo., unter dem 25.2.1965 folgende Aktennotiz gefertigt hatte:

"RR Dr. Wo.Fr., 25. Februar 1965
Personalsache - vertraulich

Aktennotiz

Betr.: Gespräch Prof. Dr. Ro., Mainz, mit KK Dr. H.

Gemäß Absprache mit dem Herrn Amtschef ist zu dem o.a. Vorgang ergänzend mitzuteilen:

Die vom Herrn Amtschef gewünschte Aussprache zwischen KK Dr. H. und mir fand am Mittwoch, dem 24.2.1965, statt. Sie führte zu der Erkenntnis, daß zwischen den Aussagen von Dr. H. und meinen Informationen aus Mainz eine Diskrepanz besteht. Ihre Behebung betrachtete Dr. H. als eine Angelegenheit, die zwischen ihm und Prof. Roll geregelt werden müsse. Seine Absicht sei, diese Klärung anläßlich seines nächsten persönlichen Zusammentreffens mit Prof. Ro. herbeizuführen. Einen Termin dafür konnte er jedoch nicht angeben. Er rechnet damit, Prof. Ro. im Frühjahr oder spätestens in Wien anläßlich des Internationalen Historikertages zu treffen. Ich habe in der Absicht, die Angelegenheit möglichst gütlich beizulegen, zugestimmt, allerdings unter der Einschränkung, daß neue Informationen gegenseitig und dem Amtschef zur Aufklärung des Falles mitgeteilt werden sollen.

Am Abend des 24.2. wurde ich von Prof. Pe. telefonisch davon unterrichtet, daß Prof. Ro. an diesem Tage anläßlich eines Gesprächs erneut erklärt habe, daß er in Fr. auf den Fall Wo. angesprochen worden sei. Dieser Gesprächspartner sei Dr. H. gewesen, allerdings sei die Unterhaltung im Rahmen einer gewissermaßen kollegialen Diskussion geführt worden.

Als Ergebnis dieser erneuten Information steht für mich fest, daß Dr. H. als Gesprächspartner die Aussprache über den Fall Wo. eröffnet hat. Damit ist für meine Person die Angelegenheit abgeschlossen. Ich sehe mich jedoch im Interesse der Glaubwürdigkeit von Prof. Ro. und insbesondere im Interesse meines Doktorvaters, Prof. Pe., veranlaßt, Dr. H. nach Wiederaufnahme seines Dienstes zu ersuchen, seine Aussagen noch einmal zu überprüfen und von sich aus dem Amtschef eine klare Darstellung der Vorgänge zu vermitteln. Die Interessenwahrung von Prof. Pe. zwingt mich, bei Dr. H. unter Widerrufung der o.a. Absprache auf eine schnelle und eindeutige Erledigung zu dringen."

2

Dr. Wo. übergab diese Aktennotiz dem Amtschef; er befand sich dabei in der Vorstellung, daß sie nur ihn und den sogenannten Fall Hö. betreffe, daher zu seinen Akten zu nehmen sei und auch keinem Dritten zur Verfügung stehe. Ihm ging es in der Sache allein darum, die Glaubwürdigkeit Prof. Dr. Pe.s bestätigt zu sehen, nach dessen ihm gegebener Darstellung nicht Prof. Dr. Ro., sondern der Antragsteller das Gespräch auf den Hö-Fall gebracht hatte. Dem Antragsteller wurde die Aktennotiz zunächst nicht bekanntgegeben, auch erhielt er keine Kenntnis von dem im zweiten Absatz erwähnten Telefongespräch und der im dritten Absatz niedergelegten Auffassung und Schlußfolgerung des Dr. Wo. Dieser drängte in der Folgezeit auch nicht auf Einhaltung der von ihm als bindendes Versprechen erachteten Erklärung des Antragstellers. Das fand seine Erklärung darin, daß ihn der Hö.-Fall seelisch belastete und er die Erinnerung daran, insbesondere, nachdem der Vorwurf des Plagiats durch die von der Mainzer Universität zur Prüfung eingesetzten Gremien nicht bestätigt wurde, zu verdrängen suchte.

3

In einer anderen, gegen den Amtschef gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 5.11.1966, in der der Senat in der Sache I WB 18/67 am 23.11.1967 entschieden hat, führte der Antragsteller u.a. aus, es sei das dritte Mal, daß Oberst Dr. ... Gr. versuche, ihm auf Grund unwahrer Anschuldigungen Dritter eine Belehrung oder Ermahnung zu erteilen. Zweimal habe er die Unwahrheit der Behauptungen sofort beweisen können. Bei dem ersten Fall sei Oberst Ep. zugegen gewesen. - Hierdurch an den Vorfall vom Februar 1965 erinnert, kam der Amtschef auf die Angelegenheit zurück. Er forderte den Antragsteller, nachdem er zuvor Dr. Wo. befragt hatte, ob er an einer Weiterverfolgung der Angelegenheit interessiert sei, und dieser sich nun wiederum bejahend geäußert hatte, am 11.11.1966 wie folgt zu einer abschließenden Meldung auf:

"Betr.:Beschwerde vom 5.11.1966
Ihr Gespräch mit ORR Dr. Wo. am 24.2.1965

Sie führen in Ihrer Beschwerde gegen mich vom 5. November 1966 meinen, wie Sie betonen, gescheiterten Versuch vom Februar 1965 an, Sie zu korrektem Verhalten zu ermahnen.

Bei Prüfung der Akten zu diesem Fall stelle ich soeben fest, daß der Vorgang noch nicht abgeschlossen ist, da die von Ihnen zugesagte Schlußmeldung fehlt. In ihr wollten Sie durch Professor Ro., Mainz, erhärten lassen, daß nicht Sie, wie Professor Ro. ausdrücklich und mehrmals betonte, das Gespräch über Dr. Wo.s Streit mit Professor Hö. eingeleitet hätten, sondern Ihr Gesprächspartner.

Somit steht hier weiterhin Aussage gegen Aussage. Ich bitte die Meldung nachzureichen."

4

Auf die Bitte des Antragstellers um Einsicht in die Akten des Vorganges erhielt er vom Amtschef nur den ersten Teil der zuvor wiedergegebenen Aktennotiz des Dr. Wo. vom 25.2.1965 zur. Kenntnis übersandt, und zwar bis zu den Worten:

"Ich habe in der Absicht, die Angelegenheit möglichst gütlich beizulegen, zugestimmt",

5

ohne daß zu erkennen war, daß das Zitat hier mitten im Satz abbrach und daß es sich bei der "Abschrift" nur um einen Auszug handelte. Diese Handlungsweise des Amtschefs war wiederum auf eine entsprechende Anfrage bei Dr. Wo. zurückzuführen, der sich zwar mit der Bekanntgabe des ersten Teils seiner Aktennotiz an den Antragsteller einverstanden erklärt, im übrigen aber gemeint hatte, daß der restliche Teil den Antragsteller nicht berühre.

6

Einer erneuten Bitte um Akteneinsicht entsprach der Amtschef wiederum nicht; er forderte den Antragsteller statt dessen am 21.11.1966 auf, die folgenden drei Fragen zu beantworten:

"1.
Haben Sie inzwischen das Herrn Oberregierungsrat Dr. Wo. am 24.2.1965 zugesagte Gespräch mit Professor Ro. geführt, das den Widerspruch zwischen Ihrer Aussage und der Ihres Gesprächspartners, Professor Dr. Ro., klären sollte, wer nämlich die Unterhaltung über den Streit Dr. Wo.s mit Professor Dr. Hö. begonnen hat?

2.
Ist in diesem von Ihnen Herrn Dr. Wo. versprochenem Gespräch Herr Professor Dr. Ro. von seiner bis dahin festgehaltenen Aussage zurückgetreten, daß Sie (Dr. H.) die Unterhaltung mit diesem Thema begonnen haben?

3.
Hat Professor Ro. Sie ermächtigt, diese korrigierte Darstellung von der Gesprächseinleitung Herrn Dr. Wo. und mir mitzuteilen?"

7

Der Amtschef ersuchte den Antragsteller, diese drei Fragen bis zum23.11.1966, 12.00 Uhr, schriftlich zu beantworten und erklärte nochmals, daß eine Einsichtnahme in seine Akten über den dem Antragsteller zugestellten Auszug hinaus nicht genehmigt werde und für die verlangte Meldung auch nicht erforderlich sei. Als der Antragsteller hierauf wiederum um Akteneinsicht bat, wies der Amtschef am 22.11.1966 darauf hin, daß eine Nichtbefolgung seines Befehls vom 21.11.1966 nicht ohne Folgen sein werde. Der Antragsteller gab daraufhin am 23.11.1966 die Erklärung ab, daß er noch keine Gelegenheit hatte, mit Prof. Dr. Ro. zu sprechen, und beschwerte sich unter dem 28.11.1966 über den Amtschef, weil er:

"1.
aufgrund meiner Beschwerde vom 5.11.1966 einen am 23.2.65 in Gegenwart des Herrn Oberst i.G. Ep. in mündlicher Verhandlung abgeschlossenen Vorgang am 11.11.1966 aufgriff,

2.
aus dem gleichen Anlaß von mir eine Meldung zu mir bis heute unbekannten Akten aus dem Februar 1965 verlangte und mir gleichzeitig trotz dreimaligen Bitten die Einsicht in diese Akten verweigert (Anlage 2, 2 a, 4, 5),

3.
offensichtlich außerhalb meiner dienstlichen Personalakte, Akten führt, in denen sich zumindesten eine Aktennotiz mit der Überschrift 'Personalsache vertraulich' meine Person betreffend befindet (Anlage 2 a), aus der hervorgeht, daß sie von der Hand eines Dritten, der weder mein Vorgesetzter ist, noch dienstlich mit mir etwas zu tun hatte 'gemäß Absprache mit dem Herrn Amtschef' entstanden ist,

4.
mir dieses Schriftstück mehr als 20 Monate nicht zur Kenntnis gab, obwohl es Behauptungen tatsächlicher Art enthält, und dadurch verhinderte, daß ich sofort Stellung nehmen konnte,

5.
mir die Einsichtnahme in die dazugehörigen Vorgänge verweigert,

6.
mir dabei die Einsicht in auf meine Person bezügliche Akten ablehnt, obwohl mir meines Erachtens das Recht auf Einsicht in alle mich betreffenden Vorgänge, gemäß Soldatengesetz § 29 (3), nicht verweigert werden kann."

8

Der Antragsteller rügte darüber hinaus am 12.12.1966 im Nachgange zu seiner Beschwerde, daß das Verhalten des Amtschefs widersprüchlich sei, daß der Amtschef in privaten Angelegenheiten dienstliche Meldungen fordere, daß er verlange, anonyme, nicht einmal dem Wortlaut nach bekannte Aussagen zu entkräften, und daß er die Beschwerde vom 5.11.1966 in der anderen Sache ohne Begründung zum Anlaß nehme, ihm - dem Antragsteller - Verstöße gegen das Soldatengesetz vorzuwerfen.

9

Diese Begründung, wie auch die in der Beschwerde vom 5.11.1966 wiedergegebenen Ausführungen des Antragstellers zur Sache, nahm der Amtschef, der dadurch sich selbst und andere Mitarbeiter seines Amtes angegriffen fühlte, gestützt durch entsprechende Beschwerden der in Frage kommenden Zivilbediensteten seines Amtes, zum Anlaß, Ermittlungen zwecks dieziplinarer Ahndung aufzunehmen. Er bestrafte den Antragsteller wegen seines Vorgehens in der Beschwerdesache vom 5.11.1966 am 3.2.1967 mit einem Verweis, der jedoch durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) am 31.5.1967 wieder aufgehoben wurde, und versuchte in der vorliegenden Sache, nähere Aufklärung über das tatsächliche Verhalten des Antragstellers bei dem Gespräch mit Prof. Dr. Ro. zu erhalten. Hierbei wandte er sich u.a. am 1.12.1966 schriftlich an Prof. Dr. Ro., der unter dem 17.12.1966 antwortete, und am 2.1.1967 an Prof. Dr. Pe., der sich am 26.1. 1967 äußerte. Auch veranlaßte er Dr. Wo. zu einer erklärenden Stellungnahme, die dieser am 11.1.1967 abgab. In dem Schreiben an Prof. Dr. Ro. befindet sich u.a. der Satz: "Da mir Herr Dr. H. keine dementsprechende Meldung zugehen ließ, vielmehr mich jetzt der damaligen falschen Anschuldigung bezichtigt, muß ich nun den Vorgang erneut aufgreifen." In dem Schreiben an Prof. Dr. Pe. heißt es entsprechend; "Ich bin jetzt daran interessiert, den Vorgang so weit wie möglich aufzuklären, um die von Herrn Dr. H. gegen mich in zwei Beschwerden erhobenen Vorwürfe abzuwehren und darüber hinaus Herrn Dr. H. seinen Mißgriff ganz deutlich werden zu lassen."

10

Da die Auskünfte der Professoren keine ausreichende Klärung zu erbringen vermochten, erließ der Amtschef am 25.7.1967 folgende Einstellungsverfügung:

"Militärgeschichtliches Forschungsamt Amtschef

Fr., 25.7.1967

Herrn Fregattenkapitän Dr. H.

im Hause II

Betr.: Beschwerde Wissenschaftlicher Oberrat Dr. Wo.

Die im Zusammenhang mit der Beschwerde des Dr. Wo. gegen Sie geführte disziplinare Untersuchung stelle ich ein, da die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht geeignet ist, die Frist zur Ahndung von Dienstvergehen gemäß § 7 Abs. 2 WDO zu hemmen.

Die durch mich erfolgte Würdigung des gesamten Verhaltens hat ergeben, daß Ihnen eine Pflichtverletzung anläßlich Ihres Gesprächs mit Professor Dr. Ro. am 13.2.1965 nicht nachgewiesen werden kann. Das gleiche gilt für die Frage, ob Sie das Gespräch am 13.2.1965 über die Auseinandersetzung Professor Dr. Hö./Dr. Wo. eröffnet haben, wenngleich hier die Umstände gegen die von Ihnen gegebene Darstellung sprechen. In der Tatsache, daß Sie das von Ihnen am 24.2.1965 zugesagte Gespräch mit Professor Dr. Ro. bisher nicht geführt haben, sehe ich eine für einen Offizier nicht vorbildliche Haltung (§ 10 Abs. 1 Soldatengesetz).

Die in Ihrer Beschwerde vom 28.11.1966 gebrauchten Formulierungen stellen die Vorgänge vom 23. und 24.2.1965 unrichtig dar. Sie haben durch diese Formulierungen den Eindruck erweckt, als sei Ihnen durch Dr. Wo. Unrecht geschehen und als habe die Sachbehandlung im Februar 1965 Ihre völlige Rehabilitierung ergeben. Wenngleich Ihnen nicht widerlegt werden kann, daß Sie etwa die Formulierung 'ursprünglich anonyme Anschuldigung' in einem anderen Sinne verstanden haben, so steht doch nach meiner Überzeugung fest, daß Sie durch die in Ihrer Beschwerde vom 28.11.1966 gegebene Gesamtdarstellung der Vorgänge gegen Ihre Pflichten zur Zurückhaltung verstoßen und sich gegenüber einem Mitarbeiter nicht vorbildlich verhalten haben (§ 10 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 2 Soldatengesetz).

Bei der Würdigung Ihres Verhaltens muß allerdings berücksichtigt werden, daß Sie sich im Hinblick auf die Vorgänge im Februar 1965 verteidigen wollten, und daß Sie ihre Ausführungen vom 28.11.1966 im Rahmen des Ihnen zustehenden Beschwerderechts gemacht haben. Ich sehe daher von einer Abgabe der Vorgänge an die Einleitungsbehörde ab.

gez. ... Gr."

11

Über die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat der BMVtdg bisher nicht entschieden. Die in der vorliegenden Sache eingelegte Beschwerde wies er jedoch mit Entscheidung vom 17.4.1967 zurück. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es, der Amtschef sei berechtigt gewesen, den Antragsteller am 11.11.1966 zu der Meldung aufzufordern. Der Streitfall zwischen dem Antragsteller und Dr. Wo. sei bis dahin nicht abgeschlossen gewesen. Der Amtschef habe mithin Anlaß gehabt, die abschließende Meldung zu verlangen. Die Tatsache, daß der Vorfall bereits mehr als 20 Monate zurückgelegen habe, stehe dem nicht entgegen. Die Gewährung von Akteneinsicht habe ebenso wie die Führung einer Akte über die Auseinandersetzung mit Dr. Wo. im Ermessen des Amtschefs gelegen. Eine derartige Sachakte sei keine Personalakte. Ein Recht auf Einsicht bestehe daher nicht. Der Befehl vom 21.11.1966, eine Meldung zu den gestellten Fragen abzugeben, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, der Hinweis auf die Folgen der Nichtausführung des Befehls demgemäß zulässig. Der Einwand, daß der Amtschef eine dienstliche Meldung in einer privaten Angelegenheit gefordert habe, gehe fehl. Es komme nicht darauf an, daß das Gespräch mit Prof. Dr. Ro. vom 13.2.1965 in der Wohnung des Antragstellers stattgefunden habe. Da es dienstliche Belange betroffen habe und Dritten bekannt geworden sei, habe der Amtschef berechtigten Anlaß gehabt, den Vorgang aufzuklären, um so eine Meinungsverschiedenheit zwischen Angehörigen seines Amtes beilegen zu können.

12

Gegen diesen am 24.4.1967 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2.5.1967, beim BMVtdg eingegangen am 5.5.1967, Antrag auf Entscheidung des Senats gestellt und unter Wiederholung seines bisherigen Vertrages die Auffassung vertreten, daß Oberst Dr. ... Gr. diese gesamten Maßnahmen nur ergriffen habe, um ihm unter Mißbrauch seiner Dienststellung den Dienst böswillig zu erschweren. Er, der Antragsteller, habe gemäß § 29 SG das Recht auf Einsichtnahme in seine Personalakten. Ein Ermessens Spielraum stehe dem Dienststellenleiter insoweit nicht zu. Der Dienst habe die verlangten Maßnahmen nicht gerechtfertigt. Die Meldungen seien lediglich auf Grund seiner Beschwerde vom 5.11.1966 verlangt worden. Wie weit das Gespräch mit Prof. Dr. Ro. dienstliche Belange betroffen habe, sei bisher nicht dargetan. Die Publikation Dr. Wo.s, um die sich das Gespräch gedreht habe, sei jedermann zugänglich veröffentlicht worden. Somit sei auch er berechtigt gewesen, darüber außerhalb des Dienstes zu sprechen, zumal es Zweck jeder Publikation sei, daß die Arbeit unter Wissenschaftlern diskutiert werde. Schließlich aber sei die Angelegenheit längst abgeschlossen gewesen, wie eine Vernehmung des Oberst i.G. a.D. Ep. ergeben werde. Eine Zusage, nach der Tagung der historischen Kommission für ost- und westpreußische Landesforschung auf die Angelegenheit zurückzukommen, habe er nicht gegeben. Der Antragsteller beantragt, darüber zu entscheiden, daß

  1. 1.

    ihm Einsicht in die vollständigen, seine Person betreffenden, von Oberst i.G. Dr. ... Gr. geführten Akten zu geben sei,

  2. 2.

    Oberst i.G. Dr. ... Gr. nicht berechtigt sei, Aktennotizen Dritter mit dem Vermerk "Personalsache - vertraulich", die seine Person beträfen und die ihm in seiner Eigenschaft als Amtschef MGFA in die Hände kämen, eine Akte zu führen, die er als "seine Akten" bezeichne,

  3. 3.

    Oberst i.G. Dr. ... Gr. nicht berechtigt gewesen sei, eine am 23.2.1965 abgeschlossene Verhandlung, der eine unwahre Anschuldigung gegen "einen höheren Stabsoffizier der Marine", der nicht genannt worden sei, zugrunde gelegen habe, nach 20 Monaten mit anderem Tenor wieder aufzugreifen, obwohl ihm in der Zwischenzeit keine neuen Tatsachen bekannt geworden seien,

  4. 4.

    der am 21.11.1966 ausgesprochene Befehl des Oberst i.G. Dr. ... Gr., innerhalb von 44 Stunden eine Meldung zu Akten zu machen, die ihm nicht bekanntgegeben worden seien, unrechtmäßig erteilt sei,

  5. 5.

    der Befehl vom 23.11.1966 unrechtmäßig erteilt worden sei, in dem von ihm umgehend gefordert worden sei, zu melden

    1. "1.

      War Prof. Dr. Ro. auf einer der von Ihnen inzwischen besuchten Tagungen anwesend (z.B. Tagung Westpreußischer Geschichtsverein, Internationaler Historikertag, Wien)?

    2. 2.

      Haben Sie im Falle seiner Anwesenheit dort in irgendeiner Form mit Prof. Dr. Ro. gesprochen?"

  6. 6.

    und daß somit die Drohungen vom 22.11.1966 und vom 1.12.1966 unrechtmäßig gewesen seien.

13

Der BMVtdg hat die Sache dem Senat mit Schriftsatz vom 24.5.1967 zur Entscheidung vorgelegt. Er beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, daß sich aus den Stellungnahmen des Amtschefs vom 12.1.1967 und der Stellungnahme des Dr. Wo. vom 11.1.1967 ergebe, daß die Auseinandersetzung durch die Aussprache am 24.2.1965 nicht erledigt gewesen sei. Überdies habe der Antragsteller selbst ausgeführt, daß er seinerzeit noch ein Gespräch mit Prof. Dr. Ro. habe führen wollen, diese Absicht habe ihren Niederschlag in der Aktennotiz des Dr. Wo. gefunden. Der Amtschef habe deshalb zu Recht in seinem Befehl vom 11.11.1966 davon ausgehen können, daß der Vorgang noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Antragsteller habe demgemäß in seiner Meldung vom 23.11.1966 auch selbst eingeräumt, daß das Gespräch mit Prof. Dr. Ro. noch ausstehe, er aber bisher noch keine Gelegenheit dazu gehabt habe.

14

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

15

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.1967 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. Wo. und Oberst a.D. Ep. sowie durch Anhörung des betroffenen Amtschefs. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen.

16

II

Dem in rechter Form und Frist eingereichten Antrag war der Erfolg nicht zu versagen. Darauf, daß die Formulierung des an den Senat gerichteten Antrages von der Fassung der beim BMVtdg eingelegten Beschwerde abweicht, kommt es nicht an. Von der Sache her deckt sich das Begehren.

17

1.

Der Antragsteller kann die Gewährung der Akteneinsicht verlangen. Auf die Frage, ob es sich im vorliegenden Falle bei den vom Betroffenen geführten Akten um Personal- oder Sachakten im Sinne der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Zweiten Wehrdienstsenats in der Sache II (I) WB 48/64 handelt, kommt es nicht an. Wie die Beweiserhebung ergeben hat, hat der Amtschef das Vorgehen des Antragstellers in der Beschwerde vom 5.11.1966 und ebenso sein weiteres Verhalten zum Anlaß genommen, disziplinare Ermittlungen gegen ihn aufzunehmen. Dies beweisen nicht nur die Entscheidungen disziplinaren Inhalts vom 3.2. und vom 25.7.1967, sondern ebenso die eingangs wiedergegebenen Sätze aus den an die Professoren Dr. Ro. und Dr. Pe. gerichteten Briefen, letztlich aber auch seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Von diesen Maßnahmen ist sein Verhalten in der vorliegenden Sache nicht zu trennen. Auch die an den Antragsteller ergangene Aufforderung zur Meldung ist nur ein Teilstück der insgesamt gegen den Antragsteller gerichteten Abwehrmaßnahmen des Amtschefs. Der Amtschef hat daher die Kennzeichnung seines Verhaltens als Gegenschlag in seiner Anhörung selbst nicht in Abrede stellen können. Seine vorherige, von Dr. Wo. bestätigte Rücksprache mit diesem über die Frage des Interesses an der Weiterverfolgung und die damit notwendig verbundene Kenntniserlangung davon, daß der Antragsteller bisher die von Dr. Wo. erwartete Klärung mit Prof. Dr. Ro. offensichtlich nicht herbeigeführt hatte, fügen sich in dieses Gesamtbild ebenso sinnvoll ein wie die gleichermaßen zugegebenen Rücksprachen mit den sonstigen durch die Beschwerde betroffenen Mitgliedern seines Amtes. Bewegte sich somit sein Verhalten ausschließlich auf disziplinarem Boden, hatte der Antragsteller, nachdem von ihm eine Meldung zur Sache verlangt worden war, schon auf Grund der dann für das Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend heranziehbaren Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung auch ein Recht auf Akteneinsicht.

18

Diesem Recht stand weder eine Gefährdung des Untersuchungszweckes entgegen - zumal die Vorgänge, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, zunächst nur aus dem Vermerk Dr. Wo. vom 25.2.1965 bestanden - noch auch die Tatsache, daß Dr. Wo. den Vermerk als zu seinen Personalakten gehörend betrachtet und unter dieser, dem Amtschef bekannten Voraussetzung an jenen weitergegeben hatte. Dr. Wo. hatte den Vermerk nicht einer Privatperson, sondern dem Oberst Dr. ... Gr. in seiner Eigenschaft als Amtschef zur Verfügung gestellt und sich damit selbst der Sachherrschaft über den Vermerk begeben. Die an sich achtenswerte Auffassung des Amtschefs, er habe die Aktennotiz gegen Dr. Wo.s Willen nicht verwerten dürfen, hält daher rechtlicher Überlegung nicht stand. Andererseits hätten auch von der Sache her keine Bedenken bestanden, dem Antragsteller den vollen Wortlaut des Vermerks mitzuteilen. Die Ansicht, daß sich nur der erste, dem Antragsteller bekanntgegebene Teil der Notiz mit diesem beschäftigte, trifft nicht zu. Während der eröffnete Teil den tatsächlichen Geschehensablauf aus der Sicht Dr. Wo.s wiedergibt, hat der andere die für den Antragsteller nicht minder wichtige Stellungnahme Dr. Wo.s zur Sache und dessen auf dieser Grundlage getroffene Entschließung zum Inhalt. Es war also auch von der Sache her nicht richtig, die Notiz dem Antragsteller nur teilweise zur Kenntnis zu bringen, wie es denn überhaupt die Notwendigkeit des Vertrauens in eine gerechte Personalführung gefordert hätte, dem Antragsteller alsbald die volle Einsicht in die vorhandenen Vorgänge zu gewähren, wenn ein Teil davon zum Gegenstand eines Vorwurfes gegen ihn erhoben wurde. Der Soldat muß die Gewißheit haben, daß nicht weitere Dinge zurückgehalten werden und daß auch der Vorgesetzte mit offenen Karten spielt. Diese Vertrauensgrundlage wird erschüttert, wenn dem Soldaten lediglich Auszüge mitgeteilt werden und ihm die erbetene Bekanntgabe des restlichen Teiles ohne zwingende Notwendigkeit und ohne Angabe von Gründen verweigert wird.

19

Diese Überlegungen gelten auch für die später hinzugekommenen, den vorliegenden Fall betreffenden Schriftstücke. - Der Betroffene hat sich zwar in der mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt, dem Antragsteller nunmehr die volle Akteneinsicht zu gewähren, sich aber andererseits angesichts seiner ungewöhnlichen Aktenführung nicht imstande gesehen, diese Einsichtnahme auch tatsächlich durchführen zu lassen. Der von ihm angelegte Ordner enthält nicht nur Vorgänge, die das vorliegende Verfahren betreffen, sondern seiner eigenen Angabe nach Schreiben, Vermerke und Notizen zu insgesamt sieben verschiedenen Beschwerdeverfahren, die teils nach chronologischen, teils nach sonstigen, in der mündlichen Verhandlung nicht klärbaren Gesichtspunkten geordnet sind, so daß es jeweils erst längeren Suchens bedurfte, um überhaupt ein bestimmtes Schreiben zu finden. Da diese Situation es zunächst erfordert, die Einzelvorgänge nach dem Bezug auf die jeweiligen Verfahren zu ordnen, konnte der Senat dem gerechtfertigten Begehren des Antragstellers auf Akteneinsicht nur in der im Tenor unter Nr. 1 wiedergegebenen Form entsprechen.

20

2.

Hinsichtlich des Antrages zu 2 bedarf es einer gesonderten Entscheidung durch den Senat nicht, da dieser Punkt der Selbständigkeit entbehrt und in sachlicher Hinsicht bereits durch den Ausspruch zum Antragspunkt 1 seine Erledigung gefunden hat.

21

3.

Der Feststellungsantrag zu 3 ist gleichermaßen, wenn auch aus anderen als den vom Antragsteller angeführten Gründen, gerechtfertigt. Hätte nämlich der Amtschef das Verfahren nicht, wie zuvor unter 1. erörtert, unter disziplinaren Aspekten behandelt, wäre sein Verhalten kaum zu beanstanden gewesen. Eine Verjährung oder Verwirkung kann es auf diesem Gebiet nicht geben. Kommt es aus anderem Anlaß zur Kenntnis des Disziplinarvorgesetzten, daß eine Beschwerdesache bisher, gleich aus welchem Grunde, nicht abgeschlossen ist, muß gerade bei Personalbeschwerden peinlichst darauf geachtet werden, daß die Schlußbehandlung durchgeführt wird. Auch hätte möglicherweise selbst dann, wenn der Amtschef die Sache seinerzeit als für ihn abgeschlossen behandelt hätte, wie dies der Antragsteller vorträgt, nichts gegen das Verhalten des Amtschefs eingewendet werden können. Denn auch wenn die Erledigung der Angelegenheit damals auf den privaten Bereich zwischen Dr. Wo. und dem Antragsteller verlagert worden wäre, wäre ein selbständiges Interesse des Disziplinarvorgesetzten daran, zu erfahren, ob die Sache in Ehren bereinigt worden ist, nicht von vornherein ausgeschlossen.

22

Maßgeblich erscheint dagegen zugunsten des Antragstellers, daß der Amtschef in Anbetracht der bereits unter 1. aufgezeigten engen Verflechtung der Behandlung des Verhaltens des Antragstellers als Disziplinarsache mit dem Wiederaufgreifen der Angelegenheit vom Februar 1965 nur noch in anfechtbarer Weise fähig war, tätig zu werden. Das hat mit dem von dem Betroffenen herausgestellten und ihm sicher nicht zu bestreitenden Glauben an seine Objektivität nichts zu tun. Nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 WDO hat der nächste Disziplinarvorgesetzte dem höheren auch dann Meldung zu machen, wenn er durch die Tat selbst verletzt ist. Mit der Meldung wächst die Zuständigkeit zu disziplinarer Ahndung automatisch dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten an. Unterläßt der nächste Disziplinarvorgesetzte diese Meldung, begeht er ein Dienstvergehen. Entscheidet er trotz der Meldepflicht, schafft er damit selbst einen Beschwerdegrund. Diese Grundsätze gelten in Anbetracht der Tatsache, daß das Recht zur Entscheidung einer Wehrbeschwerde bei der engen Verklammerung zwischen Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarrecht ein Annex der Disziplinargewalt ist, notwendig auch für das Recht, in Beschwerdesachen tätig zu werden. Der Amtschef hätte daher, sobald er das Verhalten des Antragstellers als Verletzter disziplinar zu werten begann, Meldung an den nächsthöheren Vorgesetzten machen, die Sache an diesen abgeben und sich jeder eigenen Ermittlungstätigkeit enthalten müssen. Tat er das nicht, blieb er zwar formell zuständig, sein Eingreifen wurde jedoch vom Inhalt her anfechtbar und ist, wenn auch mit anderen Gründen, so doch im Ergebnis zu Recht vom Antragsteller in der Form des nachträglichen Feststellungsbegehrens angefochten worden.

23

4.

Damit steht fest, daß auch die weiteren, vom Antragsteller in den Anträgen zu 4 bis 6 angegriffenen Maßnahmen des Amtschefs bereits aus diesem Grunde objektiv rechtswidrig waren. Denn der Antragsteller hätte seinen Dienstpflichten zufolge nicht weiter tätig werden dürfen. Da sich unter diesen Umständen ein näheres Eingehen auf die einzelnen Punkte erübrigt, konnte der Senat insoweit insgesamt zu den Punkten 3 bis 6 feststellen, daß das Wiederaufgreifen des Vorganges vom Februar 1965 und die aus diesem Anlaß gegebenen Befehle rechtswidrig sind. Dies gilt auch für den Befehl vom 1.12.1965, der zwar nach Einlegung der Beschwerde erlassen ist, der Sache nach aber keine selbständige Bedeutung hat.

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Hoffmann
Hecht